Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 17. März 2000
Aktenzeichen: 6 U 173/99

(OLG Köln: Urteil v. 17.03.2000, Az.: 6 U 173/99)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 23.09.1999 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 38/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die An-tragstellerin zu tragen.

Gründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Denn der auf das Verbot der Verwendung des Titels "Leichte Blitzrezepte" für ein Kochbuch gerichtete Verfügungsantrag der Antragstellerin, gegen dessen gemäß § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit allerdings keine Bedenken bestehen, ist unbegründet.

1.

Aus den §§ 15 Abs. 2 und Abs. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkG lässt sich ein solcher Unterlassungsanspruch nicht herleiten.

Zwar kann die Antragstellerin nicht nur für den zur Kennzeichnung ihres in der Reihe "Essen & Trinken" erschienenen Kochbuchs gewählten Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" als solchen Titelschutz beanspruchen, sondern erstreckt sich dieser Schutz gerade auch auf den die genannte Gesamtbezeichnung prägenden Titelbestandteil "BLITZREZEPTE".

Denn bei dem Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" der Antragstellerin handelt es sich um die besondere Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 3 MarkG, für welche die Antragstellerin auch ohne Verkehrsgeltung bereits vom Zeitpunkt der Ingebrauchnahme Werktitelschutz gemäß § 15 MarkG beanspruchen kann.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Titel nicht nur den Inhalt des Werks bezeichnet, also glatt beschreibender Natur ist, sondern dass er bestimmt und geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkG, Rdnr. 52 zu § 5 MarkG; GK/Teplitzky, Rdnr. 70 zu § 16 UWG a. F. - jeweils m.w.N.). Der genannten, von der Antragstellerin für ihr in der Reihe und unter dem Serientitel "Essen & Trinken" erschienenen Kochbuch gewählten Bezeichnung "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" kommt sowohl als Gesamttitel als auch hinsichtlich des darin eingestellten Bestandteils "BLITZREZEPTE" in diesem Sinne originäre Unterscheidungskraft zu. Dem steht es von vornherein nicht entgegen, dass der vorbezeichnete Gesamttitel des Kochbuchs allgemein gehalten Hinweise auf den Inhalt dieser Publikation dergestalt gibt, dass in ihr in großem Umfang und in großer Variationsbreite Rezepte und Kochanleitungen für die "blitzschnelle" Zubereitung von Speisen zu erwarten sind. Jedenfalls als Titel eines Sachbuchs aus dem hier betroffenen Marktsegment der Kochbücher stellt eine solche "warenbeschreibende" Bezeichnung keine (ohne Verkehrsgeltung) schutzunfähige bloße Inhaltsangabe dar, sondern besitzt ursprüngliche namensmäßige Unterscheidungskraft. Ebenso wie bei Tageszeitungen und Fachzeitschriften sind bei Kochbüchern nur geringe Anforderungen an die Individualisierungskraft zu stellen, weil der Verkehr hier an die titelmäßige Verwendung von u. a. aus Gattungsbegriffen gebildeten inhaltsbeschreibenden Angaben gewöhnt ist, die einen Hinweis auf oder eine Anlehnung an das spezielle Fach- und Sachgebiet bieten, mit dem die Druckschrift sich befasst. Er ist deshalb in diesem Bereich der Sachbuchtitel geneigt, in titelmäßig verwendeten Angaben mit beschreibenden Bezugnahmen auf das Sachgebiet eine unterscheidungskräftige Bezeichnung der Druckschrift zu sehen (vgl. BGH GRUR 1991, 153/154 - "Pizza & Pasta" -; OLG Köln GRUR 1997, 663 - "FAMILY" -; OLG Köln GRUR 1997, 63 - "PC-Welt" -; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 56 zu § 5 MarkG - jeweils m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben weist die Bezeichnung "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" ein über die glatt beschreibende Funktion hinausgehendes Maß an Eigenart auf, so dass ihr in dieser Begriffszusammenstellung weder als Gesamttitel, noch insbesondere hinsichtlich des in ihr verwendeten Bestandteils "BLITZREZEPTE" die für den Titelschutz erforderliche originäre Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann:

Auch wenn dem Begriff "BLITZREZEPTE" in der zur Beschreibung besonders schneller Zubereitungsformen von Speisen naheliegenden Kombination zweier gebräuchlicher Begriffe ("blitzschnell" und "Rezepte") die Qualität einer sich für die Verwendung im Rahmen der Alltagssprache geeigneten Bezeichnung nicht abgesprochen werden kann, drängt sich eben diese konkrete Wortkombination im vorliegenden Bereich der Sachbücher doch nicht als ein förmlich "in der Luft liegender" Titel für ein Kochbuch des vorbeschriebenen Inhalts zwanglos auf. Die hier zu beurteilende Verbindung zweier nicht in einem notwendigen sprachlichen Zusammenhang stehender, der Alltagssprache entnommener Begriff zu einem Ausdruck, mit dem assoziativ ein eigenständiger Aussagegehalt verbunden wird, weist vielmehr das für den Titelschutz erforderliche, aber auch ausreichende Maß an Originalität und Eigenart auf, so dass der Verkehr den Titelbestandteil "BLITZREZEPTE" innerhalb der Bezeichnung eines Kochbuchs auch und schon für sich allein als geeignet ansieht, die Publikation von anderen Druckerzeugnissen zu unterscheiden. Der in dem Gesamttitel weiter enthaltene Bestandteil "DAS GROSSE BUCH" ist demgegenüber - mit Blick auf die geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft bei Werktiteln - zwar ebenfalls nicht als glatt beschreibend einzuordnen, weil er als Hinweis auf den Umfang und die Anzahl bzw. Variationsbreite der in die Publikation aufgenommenen Gerichte einen - wenngleich an der unteren Grenze liegenden - Grad an "Abstrahierung" aufweist. Indessen tritt er als eindeutig weniger phantasievoll neben dem Bestandteil "BLITZREZEPTE" in den Hintergrund, der innerhalb der Gesamtbezeichnung den maßgeblichen Hinweis auf die Besonderheit der - in großem Umfang und in großer Variationsbreite - vorgeschlagenen Kochrezepte gibt und daher den Gesamttitel eindeutig prägt.

An der älteren Priorität des von der Antragstellerin seit 1992 für die Kennzeichnung des Kochbuchs gebrauchten Titels gegenüber dem angegriffenen Titel "Leichte Blitzrezepte" gemäß der in der Ausgabe des Börsenblattes 38 vom 14.05.1999 veröffentlichten Titelschutzanzeige besteht weiter ebenfalls kein Zweifel.

Indessen kann nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin nicht vom Vorliegen der für den Unterlassungstatbestand des § 15 Abs. 2 MarkG aber vorauszusetzenden titelmäßigen Verwechslungsgefahr ausgegangen werden. Danach ist die angegriffene Bezeichnung "Leichte Blitzrezepte", welche die Antragsgegnerin wiederum für ein in ihrer Reihe "Dr. O. Küchenbibliothek" erscheinendes Werk zu verwenden beabsichtigt, nicht verwechslungsfähig mit dem Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" der Antragstellerin.

Die Verwechslungsgefahr bestimmt sich nach dem Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Unterscheidungs- bzw. Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung sowie nach der Nähe oder Ferne der Branchen, wobei zwischen diesen Faktoren eine Wechselbeziehung besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnrn. 32 und 43 zu § 15 MarkG m.w.N.).

Der nach diesen Maßstäben die Verwechslungsgefahr mitbestimmende Grad der Kennzeichnungskraft des im Gesamttitel der Antragstellerin eingestellten Bestandteils "BLITZREZEPTE" ist dabei im Streitfall als nur schwach anzusehen. Zwar ist diesem Titel zur Kennzeichnung eines Kochbuchs von Hause aus durchschnittliche Unterscheidungskraft beizumessen. Diese originäre Unterscheidungskraft ist jedoch ganz erheblich durch die Verwendung des Titels "Brigitte BLITZREZEPTE" für ein anderes, im Verkehr befindliches Kochbuch geschwächt.

Bei dem genannten Dritt-Titel ist zwar der Bestandteil "BLITZREZEPTE" nicht - wie dies aber beim Klagetitel der Fall ist - das die Gesamtbezeichnung maßgeblich prägende, sondern nur ein mitbestimmendes Element. Denn wegen der außerordentlich hohen Bekanntheit des Zeitschriftentitels "Brigitte", dessen typisches Schriftbild in dem Gesamttitel "Brigitte BLITZREZEPTE" bei dem dort enthaltenen Element "Brigitte" auch übernommen ist, muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass dem Titelbestandteil "Brigitte" in "Brigitte BLITZREZEPTE" neben dem Element "BLITZREZEPTE" ebensoviel Gewicht für die Unterscheidung des damit bezeichneten Kochbuchs von anderen Kochbüchern beigemessen wird, wie "BLITZREZEPTE". Im Hinblick darauf, dass - wie aus den Seiten 24/25 der Anlage A 17 hervorgeht - die Bezeichnung "Brigitte" bei Druckschriften als Reihentitel gebraucht wird und in dieser Reihe auch andere Kochbücher erschienen sind, kommt dem Bestandteil "BLITZREZEPTE" gleichwohl eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Unterscheidung des Werks von anderen, in derselben Reihe oder aber anderweitig erschienenen Publikationen gleicher Art zu. Eben wegen der aufgrund der erheblichen Marktpräsenz der Frauenzeitschrift "Brigitte" bewirkten Bekanntheit des Titelbestandteils "Brigitte" und der damit vor allem verbundenen Assoziation der "Modernität" ("Moderne Küche") stehen beide Titelbestandteile gleichgewichtig nebeneinander. Vor diesem Hintergrund grenzt sich der genannten Dritt-Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" in einem Maße von dem Titel der Antragstellerin ab, dass diese beiden Kennzeichen nicht miteinander verwechslungsfähig, sondern im Verkehr für verschiedene Titel zweier verschiedener Kochbücher gehalten werden. Danach besteht vor allem auch nicht die Gefahr, dass der Verkehr den Gesamt-Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" schlagwortartig auf "Blitzrezepte" verkürzt, vielmehr wird er - wegen der Bekanntheit von "Brigitte" und der damit verbundenen Vorstellung einer bestimmten Art der (Schnell-) Küche - den Bestandteil "Brigitte" zur Kennzeichnung des Kochbuchs nicht außer Acht lassen und diesen neben "BLITZREZEPTE" verwenden.

Fasst vor diesem Hintergrund der Verkehr den Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" einerseits sowie andererseits den Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" aber als verschiedene Titel auf, so ist er - wie dies das Landgericht zu Recht seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat - daran gewöhnt, dass der Titelbestandteil "Blitzrezepte" zur Kennzeichnung verschiedener Kochbücher Verwendung findet und ist dessen Eignung, ein Kochbuch von anderen Kochbüchern zu unterscheiden, mithin seine Kennzeichnungskraft hierdurch erheblich beeinträchtigt.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber behauptet, dass der genannte Dritt-Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" nur in einem derart geringen Umfang auf den Markt gelangt sei, dass er die unterscheidende Funktion des in ihrer Publikation "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" enthaltenen Titelbestandteils "BLITZREZEPTE" nicht relevant zu schwächen vermochte, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung.

Dabei trifft es zwar zu, dass nach den von der Antragstellerin behaupteten Umsatzzahlen ihr eigenes, seit 1992 in den Verkehr gebrachtes Kochbuch "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" in einer erheblich höheren Gesamtabsatzmenge in den Verkehr gelangte, als dies für den Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" gilt. Indessen kann nicht übersehen werden, dass bei dem seit 1992 (28.080 verkaufte Exemplare) bis zum Jahre 1996 auf den maximalen Stand von 307.460 verkauften Exemplaren gesteigerten Umsatz ab 1997 eine deutlich und ganz erheblich fallende Tendenz der jährlichen Verkaufszahlen zu verzeichnen ist. So fiel der Absatz im Jahre 1997 auf lediglich noch 166.928 verkaufte Exemplare und erreichte, nachdem im Jahre 1998 mit insgesamt 82.122 verkauften Exemplaren nur noch die Hälfte des im vorangegangenen Jahr erzielten Absatzes erreicht werden konnte, auf lediglich noch 34.990 verkaufte Exemplare im Jahre 1999. Nach den von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannten Zahlenist der Dritt-Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" in einer Auflage von 20.000 Exemplaren gedruckt worden, wovon bislang 11.000 Exemplare ausgeliefert worden seien und der Rest, nämlich 9.000 Exemplare, sich noch im Lager befinde. Dies alles entkräftet die nach den oben genannten Ausführungen anzunehmende Schwächung der Unterscheidungskraft des Klagetitels nicht. Denn vor dem Hintergrund der 1997, also mit dem erstmaligen Erscheinen des Brigitte-Titels, ganz erheblich und kontinuierlich gesunkenen Absatzzahlen des Klageexemplars lässt sich ohne eine genauere Aufschlüsselung jährlichen des Absatzes des Brigitte-Dritt-Titels, dessen die Marktpräsenz indizierenden Verkaufszahlen unter Umständen gerade im letztgenannten Jahr 1999 den Höchststand erreicht haben können, nicht ohne weiteres darauf schließen, dass er gegenüber der Marktpräsenz des Klagetitels keinen relevanten Einfluss auf die Vorstellung des Verkehrs betreffend die unterscheidende Funktion des in beiden Titeln gleichermaßen verwendeten Bestandteils "BLITZREZEPTE" entfalten konnte und weiterhin entfalten kann. Bei alledem trifft auch die Antragstellerin die Darlegungslast für die eine fehlende Eignung des Brigitte-Titels zur Schwächung der Unterscheidungskraft des Klagetitels "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" indizierenden tatsächlichen Umstände. Dabei trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die Antragsgegnerin die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung, für die Titelschutz begehrt wird, schwächenden Umstände trägt. Da der Dritt-Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" als solcher jedoch unstreitig auf dem Markt ist und auch im Verlag der Antragstellerin erscheint, die daher unschwer nähere Angaben zum Absatz dieses Werks machen kann, ist es im Streitfall jedoch ausnahmsweise der Antragstellerin abzuverlangen, näheres zu den Umsatzzahlen und/oder den sonstigen, die (lediglich geringe) Marktpräsenz des genannten Dritt-Titels indizierenden Umständen vorzubringen (vgl. BGH GRUR, 963, 270 f - "Bärenfang" -). An der Eignung des Dritt-Titels "Brigitte BLITZREZEPTE", die Unterscheidungskraft des Titels bzw. Titelbestandteils "Blitzrezepte" der Antragstellerin zu beeinträchtigen, ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass beide Titel bzw. die damit gekennzeichneten Druckschriften im Verlag der Antragstellerin erscheinen. Denn die titelmäßige Kennzeichnungskraft knüpft an die Eignung einer Bezeichnung an, ein Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Auch wenn ein Werktitel daneben noch die Funktion eines namensmäßigen Hinweises auf das titelverwendende Unternehmen aufweisen kann (vgl. BGH GRUR 1993, 692/693 - "Guldenburg" -), ändert das nichts daran, dass - verwendet ein und dasselbe Unternehmen den nämlichen Begriff zur Kennzeichnung verschiedener Druckschriften - damit die Eignung dieser Bezeichnung, die Publikationen zu unterscheiden, geschwächt wird.

Gleiches gilt, soweit - wie die Antragstellerin das unter Vorlage des "VEMAG" Katalogs (dort Seite 26/27) behauptet - der Titel "Brigitte BLITZREZEPTE" seit "September/Oktober 1999" geändert worden ist und das Kochbuch in der "Brigitte"-Reihe nunmehr unter dem Titel "Schnelle Küche" erscheint. Allein die Verwendung eines neuen Titels für das erwähnte "Brigitte"-Kochbuch führt nicht zu Unbeachtlichkeit des seit 1997 in den Verkehr gelangten Titels "BLITZREZEPTE" aus der "Brigitte"-Reihe. Denn solange dieser Titel als solcher noch im Buchhandel feilgeboten wird und daher dem Verkehr präsentiert wird, vermag er dessen Vorstellung und Erinnerungsbild betreffend die unterscheidende Funktion des streitgegenständlichen Titelbestandteils "BLITZREZEPTE" noch zu beeinflussen.

Ist nach alledem aufgrund des Dritt-Titels "Brigitte BLITZREZEPTE" die von Hause aus als durchschnittlich einzuordnende Kennzeichnungskraft des Titels "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" bzw. des darin eingestellten Bestandteils "BLITZREZEPTE" der Antragstellerin nachhaltig geschwächt und kann daher der Klagetitel nur einen geringen Schutzumfang für sich beanspruchen, so besteht im übrigen eine titelmäßige Verwechslungsgefahr nicht. Bei dem angegriffenen Titel "Leichte Blitzrezepte" gemäß der Titelschutzanzeige der Antragsgegnerin spricht dabei vieles dafür, dass der darin eingestellte Bestandteil "Blitzrezepte" den Gesamttitel prägen wird, weil daneben dem Begriff "Leicht" eine rein beschreibende Funktion im Sinne von entweder "einfach zu kochen" oder aber "leicht verdaulich" zukommen dürfte, so dass sich die identischen Bezeichnungen gegenüberstehen. Auch ist weiter zu berücksichtigen, dass die Titel zur Kennzeichnung von aus identischen Branchen stammenden Werken Verwendung finden (sollen). Im Hinblick auf die Marktpräsenz des oben genannten, den identischen Bestandteil "Blitzrezepte" aufweisenden "Brigitte"-Dritt-Titels ist aber jedenfalls gegenwärtig und in näherer Zukunft noch davon auszugehen, dass der Verkehr bei der Unterscheidung von Kochbüchern, deren Titel u. a. den Bestandteil "Blitzrezepte" aufweisen, auf auch nur geringfügige Abweichungen achtet und jedenfalls nicht dazu neigt, diese Werke zum Zwecke der Vereinfachung mit der Abkürzung "Blitzrezepte" zu bezeichnen. Ob sich eine solche Gefahr künftig aus der konkreten Art der Titelverwendung durch die Antragsgegnerin ergeben könnte, indem sie beispielsweise die Art der Titelgestaltung dem Werk der Klägerin in einer Art annähert, dass allein der gemeinsame Bestandteil "Blitzrezepte" zur Bezeichnung der vorstehenden Kochbücher der Parteien als naheliegend erachtet werden muss, kann dabei dahinstehen. Denn im Streitfall steht nicht eine bestimmte konkrete Art, wie der Titel bzw. eines seiner Bestandteile verwendet wird und eine sich daraus ergebende Verwechslungsgefahr in Rede, sondern ist die sich aus dem "abstrakten" Titel als solchen, dessen bloßen Wortlaut die Antragstellerin unabhängig von seiner konkreten Verwendung unterbinden lassen möchte, etwa begründete titelmäßige Verwechslungsgefahr zu beurteilen.

2.

Lässt sich somit der vorliegend geltend gemachte Unterlassungsanspruch mangels Verwechslungsgefahr nicht aus § 15 Abs. 2 MarkG herleiten, scheitert die Antragstellerin ebenfalls, soweit sie für ihren Titel den in § 15 Abs. 3 MarkG für die im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnungen vorgesehenen Schutz beansprucht.

Denn dem Vortrag der für die tatsächlichen Voraussetzungen des Unterlassungstatbestands des § 15 Abs. 3 MarkG darlegungs- und glaubhaftmachungspflichtigen Antragstellerin kann schon nicht entnommen werden, dass ihr Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" im Inland bekannt ist. Allein die durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Frau Beate Hoffmann vom 02.07.1999 glaubhaft gemachte Behauptung, der seit 1992 erscheinende Titel sei mit über einer Million gedruckten und verkauften Exemplaren eine der erfolgreichsten Titel der Reihe "Essen & Trinken" sowie die dazu in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Aufschlüsselung dieser Gesamtabsatzmenge auf jährliche Jahresumsatzzahlen reicht ohne jeweilige Darlegung der in den nämlichen Zeiträumen jeweils erzielten Gesamtabsatzmenge von Kochbüchern nicht aus, um auf die Bekanntheit des Titels im Sinne des Unterlassungstatbestandes des § 15 Abs. 3 MarkG schließen zu können.

3.

Der Klägerin steht schließlich auch kein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG zu.

Dabei stellen sich hier zwar Konkurrenzfragen zu § 15 Abs. 3 MarkG nicht, weil insoweit der Schutz der bekannten Marke vor (auch) nach wettbewerblichen Maßstäben unlauteren Beeinträchtigungen, wie sie im Sonderschutztatbestand des § 15 Abs. 3 MarkG formuliert sind, mangels Bekanntheit des streitgegenständlichen Titels nicht in Rede stehen kann. Insoweit liegt daher kein Sachverhalt vor, für den das Markenrecht bereits eine spezielle Regelung getroffen hat. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf eines (auch) nach den Maßstäben des § 1 UWG wettbewerblich unlauteren Verhaltens im Streitfall jedenfalls nicht gereift.

Soweit die Antragstellerin diesen Vorwurf auf die angeblich unlautere Ausbeutung des ihrem Titel "DAS GROSSE BUCH DER BLITZREZEPTE" anhaftenden Rufes stützen will (vgl. Blatt 100/101 d. A.), ist bereits nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, inwiefern der in diesem Kennzeichen enthaltene Bestandteil "Blitzrezepte" im Verkehr eine besondere Gütevorstellung auslöst oder einen hohen Werbewert hat, die die Antragsgegnerin zur Empfehlung ihres eigenen Titels ausbeuten könnte. Allein die Behauptung, dass der Titel "Blitzrezepte" im Buchhandel und beim Endverbraucher bekannt sei und einen hohen Werbewert habe, reicht hierfür ohne nähere Darlegung des konkreten "qualitativen" Inhaltes der Vorstellung, den der Verkehr mit "Blitzrezepte" insoweit angeblich verbinde, nicht aus.

Im Ergebnis gleiches gilt, soweit die Antragstellerin - wofür ihr Vortrag Blatt 101 d. A. spricht - die wettbewerbliche Unlauterkeit des angegriffenen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch systematische Kennzeichennachahmung geltend machen will, weil die Antragsgegnerin nicht nur den hier in Rede stehenden Titelbestandteil "Blitzrezepte", sondern auch - was Gegenstand des ebenfalls durch den Senat entschiedenen Verfahrens 6 U 102/99 (= 84 O 4/99 LG Köln) war - den Titelbestandteil "Blitzgerichte" zur Bezeichnung eines Kochbuches verwendet hat. Unter dem genannten Gesichtspunkt unlauter verhält sich, wer systematisch und zielbewusst jedes oder fast jedes Produkt oder Kennzeichen eines Mitbewerbers nachahmt, um dessen geschäftliche Betätigung zu behindern. Dabei reicht es nicht aus, dass mehrere Nachahmungen nacheinander erfolgen. Diese müssen vielmehr auch miteinander koordiniert sein. Denn die Unlauterkeit des hier in Rede stehenden Verhaltens folgt nicht schon daraus, dass vorsätzlich und wiederholt nachgeahmt wurde, sondern auf der systematischen Behinderung der geschäftlichen Betätigung des Konkurrenten, die darauf abzielt, ihn geschäftlich lahm zu legen und so aus dem Wettbewerb auszuschalten (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., Rdnr. 480 zu § 1 UWG). So liegt der Fall hier aber nicht. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin - soweit sie auch auf die Bezeichnung "Blitzküche" abstellt, für welche die Antragsgegnerin ebenfalls eine Titelschutzanzeige hat schalten lassen, über die die Parteien beim Landgericht Frankfurt am Main (3/7 O 35/99) streiten - offenkundig auch den bloßen Bestandteil "Blitz..." für sich zu schützen sucht, folgt jedenfalls aus der bloßen Verwendung zweier, für die Antragstellerin geschützter Titelbestandteile (Blitzgerichte/Blitzrezepte) durch die Antragsgegnerin keine, auf das Lahmlegen der Antragstellerin, die zahlreiche andere Titel verlegt, gerichtete Handlung.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 17.03.2000
Az: 6 U 173/99


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