Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. März 1994
Aktenzeichen: 6 U 170/92
(OLG Köln: Urteil v. 30.03.1994, Az.: 6 U 170/92)
1. Im Falle der Óbernahme einer fremden Leistung ist grundsätzlich nur derjenige unmittelbar verletzt, dessen Leistung nachgeahmt wird, also der Hersteller und nicht der Händler. Dieser kann ausnahmsweise selbst Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird.
2. Bei Stilmöbeln kommt bei der Feststellung unlauterer Leistungsübernahme (Nachahmung) dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß es sich bei den nachgeahmten Vorbildern nicht um schlichte Nachbildungen bestimmter historischer Stilmöbel, sondern um neuartige phantasievolle Kombinationen unterschiedlicher Stilepochen handelt und eben diese Kombinationen bei den angegriffenen Stücken im wesentlichen wiederkehren.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten ge-gen das am 25. August 1992 ver-kündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zif fer 1. des Tenors dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem Allein- vorstand der Beklagten - zu unterlassen, das unter der Bezeichnung "C. P. " angebotene Möbelprogramm als Programm oder hiervon einzelne Möbelstücke, wie in den nach- stehenden Abbildungen wiedergegeben, als Vitrine (Nr. 00411), Sammelvitrine (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr. 00409), Anrichte (Nr. 00407), Anrichte, vier Türen (Nr. 00410), Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412) oder Kommode (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben: II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM hinsichtlich des Unterlassungsgebotes und in Höhe von 24.000,00 DM hinsichtlich der Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer der Beklagten: 250.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb ita- lienischer
Stilmöbel.
Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit
Oktober 1988 das Möbelprogramm "C.". Dieses Möbelprogramm wurde von
dem italie- nischen Architekten D.A. entworfen und wird in Italien
von der Firma R.S.M. S.R.L. hergestellt. Das Programm besteht aus
28 Teilen; es setzt sich im wesentlichen aus einem Speisezimmer -
bestehend aus Eßtisch, Stühlen, Vitrinenaufsatzschrank und
Sideboard - sowie aus Einzel- und Kleinmöbeln zu- sammen.
Der Vater eines der Geschäftsführer der Klägerin ist an der
Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt. Die Höhe der Beteiligung und die
Frage, ob Gesellschafter der Klägerin an der italienischen
Herstellerfir- ma beteiligt sind, ist zwischen den Parteien
streitig.
Die dem Programm "C." angehörenden Möbel sind aus nußbaumfarbig
gebeiztem Holz gefertigt, teilweise massiv und teilweise mit
Wurzelfurnier versehen. Die Vitrinen, der Vitrinenaufsatzschrank
und die Schränke sind mit einem spitz zulaufenden, giebel- artigen
Oberteil versehen. Der "Giebel" wird von einem geraden, an den
Seiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profilsims eingefaßt. Zur
Frontseite hin füllt ein dreieckiger Spiegel, der von einem
fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter abgedeckt wird, den Giebel
fast vollständig aus. Dieser "Fächer" findet sich ebenso an den
Rückenteilen der Stühle des zu diesem Programm gehörenden Spei-
sezimmers sowie spiegelbildlich verkehrt - mit der Spitze nach
unten - an den Unterseiten sämtlicher Möbel dieses Programms
wieder.
Die Glastüren bei den Vitrinen und dem Vitri- nenaufsatzschrank,
die sich in einem schlichten Rahmen befinden, werden durch schmale,
kannelierte Lisenen begrenzt, an deren beiden Enden sich Holz-
applikationen in Form einer Halbrosette befinden, die wiederum in
kannelierte, wulstige Holzapplika- tionen übergehen.
Der Unterteil dieser Vitrinen sowie das Sideboard sind zwischen
den Schranktüren entsprechend unter- teilt. Die übrigen Schränke
und Kommoden weisen diese Applikationen jeweils als
Seitenbegrenzung auf. Die Schlüssel der Schränke, Vitrinen und des
Sideboards haben Zieranhänger in Form von Troddeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung dieser Möbel wird
auf die Abbildungen des Pro- gramms "C." in dem als Anlage 1 zur
Beiakte 31 O 34/92 vorgelegten Verkaufskatalog (dort Ord- nungs-Nr.
3) Bezug genommen.
Das Programm "C." ist Gegenstand des internatio- nalen
Geschmacksmusters DM/012 895, das mit einer Priorität vom
22.02.1989 für den Architekten D.A. mit Schutzerstreckung für die
Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.
Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Stilmöbelpro- gramm aus
nußbaumfarbig gebeiztem Wurzelholzfur- nier, welches sie unter der
Bezeichnung "C.P. " bewirbt. Dieses Programm hat die Beklagte auf
der Möbelmesse in Köln Anfang des Jahres 1992 ausge- stellt; dort
hat es die Klägerin zum ersten Mal gesehen.
Das Programm "C.P." besteht aus einem Speisezimmer mit Tisch,
Stühlen, Anrichte und Vitrinenaufsatz- schrank sowie aus einer
Vitrine, einer Sammelvi- trine und einer Kommode mit Spiegel.
Vitrinen und Vitrinenaufsatzschrank weisen einen dreieckigen Giebel
auf, der jeweils mit einem Spiegel ausge- füllt und mit einem
fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter überzogen ist. Zwischen den
TÓrelemen- ten des Vitrinenaufsatzschrankes und der Anrichte
befinden sich kannelierte Lisenen, die in Halbro- setten und
wulstartige - nicht kannelierte - Holz- applikationen übergehen.
Dieselben Applikationen finden sich an den Vitrinen und der Kommode
als Seitenbegrenzung. Die Stühle und der Spiegel wei- sen
dreieckige Giebel auf, die durch fächerartig ausgeschnittene
Holzgitter abgedeckt werden.
An den Schlüsseln bei den Möbeln des Programms "C.P." sind keine
Zieranhänger (Troddeln) vorhan- den. An der Unterseite der Möbel
dieses Programms befinden sich keine dreieckige, schablonenartige
"Fächer". Die Schubladenknäufe sind etwas kleiner als beim Programm
"C.". Die Abmessungen der Möbel beider Programme weisen teilweise
Unterschiede auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Möbel des
Programms "C.P." wird auf die im Urteilstenor wiedergegebenen
Abbildungen Bezug ge- nommen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe für das Möbelprogramm "C."
ein ausschließliches Vertriebs- recht in der Bundesrepublik
Deutschland. Die Möbel würden in Italien exklusiv für sie nach
Rohformen des Entwerfers hergestellt. An dem für Herrn D.A.
eingetragenen Geschmacksmuster habe sie ein aus- schließliches
Lizenzrecht erworben. Im übrigen sei sie zu 50 % an der Firma
R.S.M. S.R.L. beteiligt. Sie habe einen Jahresumsatz von 15
Millionen DM; mit dem Vertrieb des Programms "C." erziele sie
allein 20 % dieses Umsatzes.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrieb des Programms "C.P."
durch die Beklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des fast
identischen Nachahmens - jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt
der ver- meidbaren Herkunftstäuschung - gegen § 1 UWG und sei
deshalb wettbewerbswidrig. Ihr Programm "C." weise aufgrund seiner
besonderen Formschönheit und der Tatsache, daß es sich deutlich aus
dem wett- bewerblichen Umfeld heraushebe, eine hohe wettbe-
werbliche Eigenart auf. Es habe auf dem deutschen Markt bisher eine
gute Marktposition erobert. Die Beklagte hätte zahlreiche
Möglichkeiten einer ab- weichenden Gestaltung gehabt.
Die Klägerin hat beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 500.000,00 DM zu
unterlassen, das unter der derzei- tigen Modellbezeichnung "C.P. "
ange- botene Möbelprogramm, wie nachfolgend wiedergegeben, in der
Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten,
anzubieten und/oder zu bewerben:
2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang
sie Hand- lungen gemäß Ziffer I. 1. bisher be- gangen, insbesondere
welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Wer- bemaßnahmen
sie hierfür veranstaltet hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-
Werten und Kalendermonaten;
II. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.
1. beschriebenen Handlun- gen bisher entstanden ist und/oder noch
entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen sowie
deren Behauptung, 20 % des Umsatzes würden durch das
Klagemodellprogramm erzielt, be- stritten. Darüber hinaus hat sie
bestritten, daß die Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt
sei und ein Alleinvertriebsrecht in der Bundesre- publik
Deutschland habe.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein
Unterlassungsanspruch weder aufgrund des Ge- schmacksmustergesetzes
noch aufgrund des UWG zu.
Einem Anspruch aus § 1 UWG stehe schon entgegen, daß die
Klägerin lediglich Händlerin, nicht aber Herstellerin des Programms
"C." sei. Im übrigen wiesen die Möbel der beiden
streitgegenständlichen Programme bedeutsame Unterschiede auf, so
daß kein identischer Nachbau vorläge.
Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" im Sinne von § 1 UWG liege
zudem nicht vor, weil die streit- gegenständlichen Möbel
"Allerweltsmodelle" seien, die durch Kombinationen von allgemein
bekannten Stilelementen geschaffen worden seien. Diese Stil-
elemente seien weder für sich noch in ihrer Kombi- nation geeignet,
auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Besondere
Unlauterkeitsmerk- male, die einen Nachbau durch die Beklagte
wettbe- werbswidrig machen könnten, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der
ersten Instanz wird auf den vor- getragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze in dieser Instanz nebst Anlagen
verwiesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Verneh- mung des Zeugen
R.R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
erstinstanzliche Sit- zungsniederschrift vom 06.08.1992 Bezug
genommen.
Mit Urteil vom 25.08.1992 hat das Landgericht die Beklagte gemäß
§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung
im beantragten Umfang zur Unterlassung des Vertriebs des ange-
griffenen Möbelprogramms "C.P." und zur Auskunft über den
bisherigen Vertrieb der Möbel aus diesem Programm verurteilt sowie
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
Scha- den zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlas- sungstenor
bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen
wird.
Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landge- richt
aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Begründung
bejaht, die mündliche Verein- barung eines Alleinvertriebsrechts
sei zwar gemäß § 126 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 34 Satz 1 und
2, 18 Abs. 1 Nr. 2, 98 Abs. 2 Satz 1 GWB form- nichtig, jedoch
genüge im vorliegenden Fall für die Aktivlegitimation der Klägerin
deren tatsäch- liche Stellung als alleinige Importeurin verbunden
mit dem Umstand, daß die Klägerin 50 % der Gesell- schaftsanteile
der Herstellerfirma halte. Wegen der Einzelheiten der
Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihr am 2. September 1992 zugestellte Ur- teil hat die
Beklagte mit einem am 1. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender
Fristver- längerung mit einem am 12. März 1993 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches
Vorbringen. Sie rügt, daß das Landge- richt von einer 50 %igen
Beteiligung der Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. ausgegangen
sei, obwohl die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu dieser
bestrittenen Behauptung der Klägerin lediglich ergeben habe, daß
der Vater eines der beiden Ge- schäftsführer zu einem unbekannten
Prozentsatz an der italienischen Herstellerfirma beteiligt sei. Das
Landgericht hätte auch die streitigen Umsatz- zahlen der Klägerin
nicht als unstreitig behandeln dürfen. Schließlich seien Eigenart
und Unterschied der streitgegenständlichen Möbel nicht anhand der
in erster Instanz vorgelegten Bilder zu erkennen.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin fehle schon
die Aktivlegitimation, da sie ledig- lich Vertreiberin des
Möbelprogramms "C." und nicht Inhaberin eines Alleinvertriebsrechts
sei; sie habe auch nicht die Stellung eines alleinigen
Vertreibers.
Die Aktivlegitimation könne schließlich nicht da- mit begründet
werden, daß die Klägerin in irgend- einer Weise an der
italienischen Herstellerfirma R.S.M. S.R.L. beteiligt sei, denn
eine derartige Beteiligung gebe es nicht.
Zu den von der Klägerin geltendgemachten Ansprü- chen vertritt
sie die Auffassung, das Klagebegeh- ren könne nicht auf das
international hinterlegte Geschmacksmuster gestützt werden, da die
Klägerin die Klagemodelle seit Oktober 1988 auf den Markt gebracht
und damit die Neuheit des erst spä- ter hinterlegten
Geschmacksmusters ausgeschlossen habe.
Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt der be- trieblichen
Herkunftstäuschung scheide schon des- wegen aus, weil es bei den
Klagemodellen an der notwendigen Bekanntheit fehle. Die in diesem
Zu- sammenhang von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen
bestreitet die Beklagte.
Eine betriebliche Herkunftstäuschung scheide wei- terhin
deswegen aus, weil das von der Klägerin vertriebene Programm oder
Teile hiervon von zahl- reichen Möbelverbänden und Einzelhändlern
angebo- ten würden. Dies geschehe nicht einmal unter dem Namen des
Programms "C." von D.A. oder der R.S.M. S.R.L., sondern unter
verschiedenen, nichtssagen- den Phantasiebezeichnungen wie
"Itzehoe-Speisezim- mer-Programm" (Anlage 2 zur Klageschrift in der
Beiakte 31 O 34/92).
Die Vielzahl von Stilmöbel-Angeboten verhindere es, daß sich der
Verkehr überhaupt Vorstellungen über die Herkunft eines bestimmten
Stilmöbels mache.
Die angebliche wettbewerbliche Eigenart der Kla- gemodelle
könnten die Gerichte nicht aus eigener Sachkunde feststellen, da
hierfür ein Óberblick über den gesamten bundesdeutschen
Stilmöbelmarkt notwendig sei. Allein die Tatsache, zu den ange-
sprochenen Verkehrskreisen zu zählen, reiche nicht aus.
Zum Auskunftsanspruch und zum Schadensersatzfest-
stellungsanspruch behauptet die Beklagte, sie habe kein einziges
Exemplar ihres Programms "C.P. " als Einheit oder irgendein
einzelnes Möbelstück hie- raus in der Bundesrepublik Deutschland
vertrieben, weil eine solche Möglichkeit auf Betreiben der Klägerin
durch die von dieser am 23.01.1992 ermit- telten einstweiligen
Verfügung in dem Verfahren 31 O 34/92 LG Köln unmöglich gemacht
worden sei. Nach dem 01.08.1993 habe sie - die Beklagte - auch ihr
Programm "C.P." oder Einzelstücke hieraus in der Bundesrepublik
Deutschland nicht beworben, an- geboten oder feilgehalten.
Sie vertritt hierzu die Auffassung, der Klägerin könne deshalb
kein Schaden entstanden sein, so daß weder der Auskunfts- noch der
Schadensersatzfest- stellungsanspruch begründet sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der
Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 11. März
1993 und die Schriftsätze vom 10. September 1993 und 7. Dezember
1993 nebst An- lage Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils der 31. Zivilkammer
des Land- gerichts Köln vom 25. August 1992 - 31 O 158/92 - die
Klage abzuweisen,
hilfsweise
ihr, der Beklagten, für den Fall des teilweisen oder
vollständigen Unter- liegens nachzulassen, die Zwangsvoll-
streckung durch Sicherheitsleistung, auch durch
selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen
Sparkasse abzu- wenden.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
ihr, der Klägerin, im Unterliegensfal- le die Befugnis
einzuräumen, Sicher- heitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder öf- fentlichen Sparkasse zu stellen.
In der mündlichen Verhandlung vom 22. Septem- ber 1993 haben die
Parteien den Rechtsstreit hin- sichtlich des Auskunfts- und
Schadensersatzverlan- gens der Klägerin in der Hauptsache
übereinstim- mend für erledigt erklärt. Insoweit stellen sie
wechselseitige Kostenanträge.
Im übrigen beantragt die Klägerin nunmehr unter Neufassung ihres
Unterlassungsantrages,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß
die Be- klagte verurteilt wird,
es bei Vermeidung eines für je- den Fall der Zuwiderhandlung
fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu
unterlassen, das un- ter der Bezeichnung "C.P." angebotene
Möbelprogramm als Programm oder hier- von einzelne Möbelstücke, wie
in der nachstehenden Abbildung wiedergegeben, als Vitrine (Nr.
00411), Sammelvitri- ne (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr.
00409), Anrichte (Nr. 00407), An- richte, vier Türen (Nr. 00410),
Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412)
oder Kommo- de (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den
Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu
bewerben:
(es folgen die im Urteilstenor wieder- gegebenen
Ablichtungen).
Die Beklagte beantragt,
auch hinsichtlich dieses Klageantrags die Klage abzuweisen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei ak- tivlegitimiert,
da sie durch den Vertrieb nahezu identisch nachgeahmter Erzeugnisse
als unmittelba- re Verletzte im Sinne des § 1 UWG anzusehen
sei.
Sie sei auch Alleinvertriebsberechtigte. Das Beru- fen auf die
Formnichtigkeit der mündlich geschlos- senen
Alleinvertriebsvereinbarung sei mit dem Recht der Europäischen
Gemeinschaft nicht verein- bar. Der Anwendung des § 34 GWB stehe
die EG-Ver- ordnung Nr. 1983/83 entgegen, die ein dem § 34 Satz 1
GWB entsprechendes Schriftformerfordernis nicht vorsehe. Da der
Zeuge R. schon erstinstanz- lich bekundet habe, daß ihr - der
Klägerin - ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden sei, sei sie
unmittelbar Verletzte im Sinne des § 1 UWG.
Sie habe durch mehrjährige Geschäftspolitik erheb- liche
finanzielle und organisatorische Mühen durch Ausstellungen,
regelmäßige Werbung, Verhandlungen mit großen Möbelhäusern und
Herausgabe von Pro- spekten aufgewandt, um die nunmehr von der
Beklag- ten nachgeahmten Möbel auf dem deutschen Markt zu
etablieren.
Mit Schriftsatz vom 31.08.1993 hat die Klägerin einen
schriftlichen Vertrag zwischen ihr und der italienischen
Herstellerin vorgelegt, nach dem die Firma R.S.M. S.R.L. der
Klägerin mit Wirkung ab 2. August 1993 den Alleinvertrieb ihrer
sämtlichen Erzeugnisse eingeräumt hat. Wegen des Inhalts dieses
Vertrages, der von der Beklagten nicht bestritten wird, wird auf
Anlage BE 3 (Bl. 230 bis 234 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, für den zu- kunftsbezogenen
Unterlassungsanspruch ergebe sich ihre Aktivlegitimation bereits
aus diesem schrift- lich geschlossenen Alleinvertriebsvertrag.
Hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatz-
feststellungsanspruchs sei sie als Alleinver- triebsberechtigte zu
behandeln, selbst wenn man das Bestehen einer wirksamen
Alleinvertriebsver- einbarung vor dem 2. August 1993 verneinen
wollte. Sie habe die gleichen Leistungen erbracht wie ein
Alleinvertriebshändler mit einem formwirksamen
Alleinvertriebsvertrag. Darüber hinaus sei sie durch die
Beteiligungsrechte an der Herstellungs- firma abgesichert. Dadurch
habe sie jederzeit die Möglichkeit, die Beachtung der ihr
eingeräumten Stellung einer Alleinvertriebsberechtigten für die
Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen.
Hierzu behauptet die Klägerin, ihr früherer Ge- schäftsführer
und heutiger Gesellschafter W.S. sen. sei zu 50 % Gesellschafter
der am 21. De- zember 1981 gegründeten Firma R.S.M. S.R.L. und
gleichzeitig deren Mitgeschäftsführer.
Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, sie sei zumindest
als Mitbewerberin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt,
da neben ihren Individualinteressen auch Belange der Allgemein-
heit verletzt seien. Die Sittenwidrigkeit der Lei- stungsübernahme
beruhe auf eine für die Beklagte vermeidbare
Herkunftstäuschung.
Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Prozeßfüh- rungsbefugnis auf
eine gewillkürte Prozeßstand- schaft aufgrund der Ermächtigung der
Firma R.S.M. S.R.L. vom 21.05.1993 (Bl. 213 f d.A.).
Zu dem Unterlassungsanspruch selbst vertritt die Klägerin die
Auffassung, die von ihr vertriebenen Möbelstücke wiesen die
notwendige wettbewerbliche Eigenart auf, da das Möbelprogramm "C."
sowie die einzelnen Möbelstücke aus diesem Programm geeignet seien,
im Verkehr Vorstellungen über die betrieb- liche Herkunft
hervorzurufen. Dies ergebe sich so- wohl aus den einzelnen
Gestaltungsmerkmalen an den Möbelstücken als auch aus ihrem
Gesamteindruck. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß es sich bei
den von ihr vertriebenen Möbeln um ein einheit- liches Programm mit
einheitlicher Formgestaltung handele. Dieses Programm habe eine
über den üb- lichen Bereich hinausgehende Gestaltungshöhe; es werde
vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und ver- wendet. Das Programm und
die einzelnen Möbel seien auch auf dem deutschen Markt bekannt.
Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe mit den
streitgegenständlichen Möbeln des Programms "C. " folgende
Verkaufszahlen und -umsätze erzielt:
1990 1.878 Stück netto DM 2.075.595,00 1991 3.577 Stück netto DM
4.158.655,00 1992 2.754 Stück netto DM 3.440.529,00
Sie vertritt ferner die Auffassung, die Verwechs- lungsgefahr
zwischen den beiden streitgegenständ- lichen Möbelprogrammen und
deren einzelner Stücke ergebe sich aus der nahezu vollständigen
Óberein- stimmung der Details und der wesentlichen Gestal-
tungselemente. Dies sei auch anhand der vorgeleg- ten Kataloge und
Broschüren gut zu erkennen.
Schließlich seien ihre Ansprüche auch aus § 14 a GeschmUG
begründet. Sie sei zur Geltendma- chung auch dieser Ansprüche
aktivlegitimiert, weil sie sowohl vom Rechtsinhaber D.A. als auch
von der Firma R.S.M. ermächtigt worden sei, in Prozeß- standschaft
deren Rechte im eigenen Namen geltend- zumachen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der
Klägerin wird auf die Berufungserwi- derung vom 8. Juni 1993 sowie
auf die Schriftsätze vom 31. August 1993 und 17. September 1993
nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge- nommen.
Sämtliche von den Parteien in beiden Instanzen überreichten und
in Bezug genommenen Anlagen waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Oktober
1993 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.S. sen.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1994 (Bl. 263 bis 267 d.A.)
Bezug genommen.
Die Akte 31 O 34/92 LG Köln lag vor und war Gegen- stand der
mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne
Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht fest- gestellt, daß der
Klägerin der geltendgemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
unter dem Ge- sichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung
zusteht.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlas- sungsanspruchs
nach § 1 UWG aktivlegitimiert.
Zwar ist grundsätzlich im Falle der Óbernahme einer fremden
Leistung nur derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, - also der
Hersteller und nicht der Händler - unmittelbar verletzt (BGH GRUR
1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck"; BGH GRUR 1988, 620, 621 -
"Vespa-Roller"). Der Händler kann jedoch - unabhängig von der Vor-
schrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG - ausnahmswei- se
Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG
in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines
nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses
Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Be- trieb eines bestimmten
Herstellers getäuscht wird (BGH GRUR 1988, 620, 621 f -
"Vespa-Roller"; BGH GRUR 1991, 223, 225 - "Finnischer
Schmuck").
Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Au- gust 1993 einen
schriftlichen Alleinvertriebsver- trag zwischen ihr und der Firma
R.S.M. S.R.L. vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstrei-
tig, daß der Klägerin das ausschließliche Ver- triebsrecht an
sämtlichen Erzeugnissen, Waren und Handelsprodukten der Firma
R.S.M. S.R.L. für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab dem
2. August 1993 übertragen ist.
Als Alleinvertriebsberechtigte des von der Fir- ma R.S.M. S.R.L.
hergestellten - streitgegenständ- lichen - Möbelprogramms "C." in
der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin durch den Vertrieb
des nachgeahmten Möbelprogramms "C.P." der Beklag- ten selbst
unmittelbar verletzt, da es sich bei den von der Beklagten
vertriebenen Möbeln - wie unten dargelegt wird - um nahezu
identische nach- geahmte Erzeugnisse handelt, durch die über die
Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstel- lers getäuscht
wird.
Für den allein noch rechtshängigen Unterlassungs- anspruch ist
die Klägerin somit zumindest seit dem 2. August 1993
aktivlegitimiert.
Die Klägerin ist somit als Alleinvertriebsberech- tigte des von
der Fa. Stil hergestellten - streit- gegenständlichen
Möbelprogramms "C." in der BRD für den allein noch rechtshängigen
Unterlassungs- anspruch selbst unmittelbar verletzt und damit
aktivlegitimiert, denn das Inverkehrbringen, Feil- halten, Anbieten
oder Bewerben des Programms "C.P." sowie der einzelnen Möbelstücke
dieses Programms durch die Beklagte in der BRD erfüllt den
Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG.
Wer ein fremdes Erzeugnis unter Óbernahme von Merkmalen, mit
denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet,
nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt
unlauter, wenn er nicht im Rahmen des Óblichen und Zumutba- ren
alles Erforderliche getan hat, um eine Irre- führung des Verkehrs
möglich auszuschließen (BGH GRUR 1981/517, 519 "Rollhocker"). Das
beanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne un-
lauter.
Die von der Klägerin vetriebenen Möbeln des Pro- gramms "C."
weisen aufgrund der Gesamtheit ihrer formgebenden Elemente eine
hinreichende wettbe- werbliche Eigenart auf, nämlich Merkmale, die
ge- eignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Mö- bel
hinzuweisen und dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen
Produkten anderer Herkunft zu ermöglichen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR
1986/673, 675 "Beschlagprogramm").
Hierzu trägt insbesondere bei, daß die zum Pro- gramm "C."
gehördenden Möbelstücke, wie bereits vom Landgericht zu Recht schon
für die in erster Instanz beanstandeten Möbel festgestellt, nicht
die Nachbildung eines bestimmten historischen Stilmöbels
darstellen, sondern bei jedem Möbel- stück die phantasievolle
Kombination von Gestal- tungsmerkmalen verschiedener Stilepochen
auffällt.
Die verschiedenen Vitrinen, der Vitrinenaufsatz- schrank und die
Schränke dieses Programms sind jeweils geprägt durch einen spitz
zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten leicht
ausgestellten, abgetreppten Profilsims ein- gefaßt ist, und durch
die Seitenbegrenzungen der Möbelstücke durch säulenartige,
kannelierte Lise- nen, die bei dem Vitrinenaufsatzschrank auch als
Abgrenzung zwischen Mittelstück und Seitenteilen vorhanden sind. Zu
diesen strengen Formen des Gie- bels und der Kannelierung stehen
die übrigen Holz- applikationen in Form von wulstartigen Schnitze-
reien, Halbrosetten und pyramidenartigen Kissen in einem
auffälligen und eigentümlichen Kontrast.
Besonders auffällig ist bei diesen Möbelstücken, daß in den
Giebeln das innere Dreieck mit fächer- artigen Schnitzereien
ausgefüllt und mit Spiegel- glas hinterlegt ist.
Diese eigentümlichen Verzierungen und Stilelemente finden sich
auch an den übrigen Möbeln des Pro- gramms "C.".
Die Anrichte, die Kommoden, die kleine Vitrine und der Sekretär
weisen die strengen Kannelierungen als Seitenbegrenzung sowie die
verschiedenen Holz- applikationen in ihrer eigenartigen Kombination
auf und zeigen auch so den ungewöhnlichen Kontrast verschiedener
Stilelemente.
Der Spiegel ist durch seine abgetreppte Einfassung und den
pyramidenartig hervorspringenden Holzap- plikationen an den Ecken
geprägt, so daß seiner im übrigen strengen Form verspielte Elemente
gegeben werden.
Bei den Stühlen findet sich am oberen Rand der Stuhllehne der
fächerartige Giebel wieder; zudem weisen die Vorderbeine unter der
Sitzfläche brei- tere Einschnitte auf, nach denen sich das Stuhl-
bein in einer Form fortsetzt, die an die pyrami- denartigen
Applikationen bei den Schrank- und Vi- trinenmöbeln sowie bei dem
Spiegel erinnern.
Auch die Beine des Eßtischs, die im übrigen der Form der
vorderen Stuhlbeine entsprechen, weisen diese eigentümlichen
Einschnitte auf, so daß auch hier das "pyramidenartige" Element
sich in der Fortsetzung der Tischbeine wiederfindet. Zudem endet
die Verkleidung unter der Tischplatte mit einem schmalen Wulst, der
in der Mitte einen durchlaufenden Einschnitt aufweist, der die
Kanne- lierung der Schränke und Vitrinen wiederspiegelt.
Schließlich ist allen Möbeln - bis auf den Spie- gel - gemein, daß
sie an der unteren Begrenzung einen fächerartigen Giebel
spiegelverkehrt - mit der Spitze nach unten - aufweisen.
Diese auffällige, eigenständige Kombination ver- schiedenster
Stilelemente, die bei allen zu dem Programm "C." gehörenden Möbeln
- in unterschied- licher Intensität - vorhanden sind, geben jedem
einzelnen Möbelstück einen hinreichenden "eigen- persönlichen"
Charakter, der geeignet ist, dem Verkehr schon bei jedem einzelnen
Produkt des Programms die Unterscheidung von gleichartigen Er-
zeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen.
Da vorliegend sämtliche Möbelstücke des Programms "C." durch die
beschriebenen wiederkehrenden Form- gestaltungen geprägt sind, gilt
dies erst recht für das Programm als Ganzes.
Alle Möbelstücke dieses Programms sind aus nuß- baumfarbig
gebeiztem Holz hergestellt, das Mase- rungen von Wurzelfurnier
aufweist. Alle Möbelstük- ke - bis auf den Spiegel - weisen das
typische fä- cherartig ausgefüllte Dreieck mit der Spitze nach
unten, die Schränke, Vitrinen und Sitzmöbel zudem das fächerartige
Dreieck als Giebel auf. Alle Möbelstücke sind durch
Holzapplikationen geprägt, die als wulstartige Schnitzereien,
Kannelierungen oder pyramidenartige Elemente teils einzeln, teils
kummuliert vorhanden sind.
Da somit alle Gestaltungsmerkmale, die bei der Aufsatzvitrine
als größtem und auffälligsten Mö- belstück des Programms vorhanden
sind, bei den übrigen einzelnen Teilen in jeweils dem Möbelstück
angepaßter Form wiederkehren, stellt sich das gesamte Programm als
harmonisches Ganzes dar, das darauf angelegt ist, daß von jedem
Verbraucher nicht nur Einzelteile, sondern eine Zusammenstel- lung
mehrerer Möbelstücke als Gesamteinrichtung erworben werden.
Es kommt aber auch dem Gesamtprogramm durch die - oben
beschriebene - eigenwillige gestalterische einheitliche Linie eine
wettbewerbliche Eigenart zu (BGH GRUR 1986, 673, 675 -
"Beschlagprogramm"; BGH GRUR 1992, 305, 307 - "Büromöbelprogramm").
Die typischen Elemente, die bei dem einzelnen Mö- bel dieses
Programmes wiederkehren, ermöglichen es dem Verbraucher, ein
Einzelstück aus dem Programm "C." einem früher gesehenen Teil
dieses Programms zuzuordnen und beide einem bestimmten Hersteller
zuzuschreiben, auch wenn ihm dessen Name oder der Name des
Programms unbekannt sind.
Diese Feststellungen kann der Senat in Óberein- stimmung mit der
Kammer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da die
Mitglieder des Senats - ebenso wie die Mitglieder der Kammer - zu
den angesprochenen Verbrauchern gehören. Entgegen der Auffassung
der Beklagten bedarf es nicht der Kenntnis der gesamten Palette
aller Stilmöbel, um diese Feststellungen treffen zu können. Falls
das wettbewerbliche Umfeld Möbel enthalten sollte, die eine
ähnliche Kombination von verschiedenen Stilrichtungen enthält, die
zu einem ähnlichen Gesamteindruck führen, wäre es Sache der
Beklagten gewesen, dieses Umfeld darzulegen. Trotz Hinweises durch
den Senat in der Sitzung von 23. Juli 1993 hat jedoch die Beklagte
zum wettbewerblichen Um- feld nichts vorgetragen. Die bloße
Behauptung der Beklagten, "derartige Stilmöbel befänden sich mas-
senweise auf dem deutschen Möbelmarkt", ist - wor- auf schon das
Landgericht in dem angefochtenen Ur- teil hingewiesen hat - nicht
hinreichend substan- tiiert. Auch in der Berufungsinstanz hat die
Be- klagte hierzu keine näheren Ausführungen gemacht.
Allein die Tatsache, daß der Entwurf des Programms "C." auf
vorbekannte Gestaltungsmerkmale zurück- greift, mindert seine
wettbewerbliche Eigenart nicht, weil durch die Verbindung der
vorbekannten Einzelelemente neue, eigentümliche Möbel und ein
neues, eigenartiges Programm entwickelt wurden, die auf einen
bestimmten Hersteller hinweisen (BGH GRUR 1982, 305, 307 -
"Büromöbelprogramm").
Schließlich handelt es sich bei den von der Klä- gerin
vertriebenen Möbeln auch nicht um "Massen- waren", die keine
irrigen Vorstellungen über ihre Herkunft im Verkehr hervorrufen
können. Dies er- gibt sich schon aus den oben beschriebenen Eigen-
tümlichkeiten eines jeden Möbelstücks aus diesem Programm.
Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte des Programms "C."
scheitert auch nicht etwa daran, daß - nach den Behauptungen der
Beklagten - weder mit dem Namen der Herstellerin noch mit dem Namen
der Klägerin als Vertreiberin, sondern teilweise mit Phantasienamen
geworben worden sein soll. Ab- gesehen davon, daß der vorgelegte
Verkaufskatalog die streitgegenständlichen Möbel als "Programm C."
bezeichnet, erübrigt sich ein näheres Eingehen hierauf, weil es zur
Bejahung einer wettbewerbli- chen Eigenart genügt, daß das
betreffende Erzeug- nis selbst aufgrund seiner Gestaltungsmerkmale
geeignet ist, Hinweise auf die Herkunft zu ver- mitteln, ohne daß
konkret auf einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber hingewiesen
sein muß (BGH GRUR 1984, 453, 454 - "Hemdblusenkleid"). Die
einzelnen Möbel des Programms "C." und das gesamte Programm sind so
eigenartig, daß sie selbst bei unterschiedlichen Namen beim
Verbraucher die Vor- stellung von einem Hersteller hervorrufen.
Die von der Klägerin vertriebenen Möbel und das gesamte
Möbelprogramm "C." hat auf dem deutschen Markt auch eine
hinreichende Verkehrsbekanntheit. Zwar konnte der Zeuge W.S. sen.
nicht aus eigener Kenntnis die von der Klägerin behaupteten Ver-
kaufszahlen und Nettoumsätze aus den Jahren 1990 bis 1992
bestätigen; jedoch steht aufgrund der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme vom 2. Februar 1994, der von der Klägerin
vorgelegten Werbung und des Verkaufskatalogs sowie den aus der
Verkaufspreisliste (gültig ab November 1991) zu entnehmenden -
nicht bestrittenen - Einzelstück- preisen fest, daß die von der
Klägerin vertrie- benen Einzelmöbel und das gesamte Programm "C."
schon im Jahre 1991 eine hinreichende Verkehrsbe- kanntheit hatten,
somit auch im Januar 1992, als die Beklagte erstmals die
beanstandeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland
präsentiert hat.
Der Zeuge, der bis 1991 Geschäftsführer der Kläge- rin war und
heute noch deren Gesellschafter ist, hat bekundet, er wisse - ohne
die genauen Zahlen zu kennen - aus eigener Kenntnis, daß das
Programm "C." bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens auf dem
bundesdeutschen Markt so gut angekommen war, daß der Hersteller
große Schwierigkeiten hatte, der Nachfrage nachzukommen. Schon vor
dem Jah- re 1992 war das Programm "C." in dem Umfang, wie es in dem
von der Klägerin vorgelegten Verkaufska- talog wiedergegeben ist,
nach den Bekundungen des Zeugen auf dem bundesdeutschen Markt und
wurde in mehreren Möbelunternehmen und Möbelgruppen angebo- ten. So
konnte sich der Zeuge daran erinnern, daß in der Zeit vor 1992 das
gesamte Programm bei der Firma P. in F., bei der Firma O. in W.,
bei der Firma Co. sowie bei der Möbelgruppe B. (P.-Möbel)
vertrieben wurde.
Der Senat hat keine Bedenken den Aussagen des Zeu- gen S.
aufgrund des persönlichen Eindrucks und der klaren und in sich
geschlossenen Darstellungen zu folgen. Der Zeuge war sichtlich
bemüht, nur das zu bekunden, was seinem Kenntnisstand
entsprach.
Somit konnte sich der Kaufinteressent bereits zu dem Zeitpunkt,
zu dem die Beklagte mit ihrem Möbelprogramm "C.P." auf dem
bundesdeutschen Markt in Erscheinung trat, sich hinreichend anhand
von Werbungen oder in verschiedensten Möbelhäusern über die von der
Klägerin vertriebenen Möbel des Programms "C." unterrichten. Da es
im Rahmen der vermeidbaren Herkunftstäuschung genügt, wenn die
nachgeahmten Produkte in ihrer konkreten Aus- gestaltung im Verkehr
so bekannt geworden sind, daß sich überhaupt Verwechslungen ergeben
können, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen (Baum-
bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 Rdnr. 457 m.w.N.),
steht nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme zur Óberzeugung des
Senats fest, daß das Programm "C." und die zu diesem Programm gehö-
renden Möbelstücke im Verkehr schon im Jahre 1991 hinreichend
bekannt waren, ohne daß es auf die von der Klägerin vorgetragenen
und der Beklagten be- strittenen Umsatzzahlen ankommt.
Die Beklagte hat mit ihrem Programm "C.P. " die Möbel aus dem
von der Klägerin vertriebenen Pro- gramm "C." nicht nur in den
Einzelteilen und in den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen,
son- dern darüber hinaus auch als Programm fast iden- tisch
nachgeahmt.
Der Vitrinen-Aufsatzschrank, die Vitrine, die Sammlervitrine,
die Anrichte und die Kommode aus dem Programm "C.P." stellen
geradezu identische Nachahmungen der entsprechenden Möbelstücke des
Programms "C." dar. Alle wesentlichen und den Gesamteindruck
prägenden wie auch die unwesent- lichen Gestaltungselemente sind
übernommen. So weisen diese Möbelstücke die kannelierten Lise- nen
als Seitenbegrenzungen und bei dem Vitrinen- aufsatzschrank sowie
bei der Anrichte auch als Abgrenzungen zwischen Mittelteil und
Seitenteilen auf. Diese säulenartigen Kannelierungen münden -
ebenso wie bei den entsprechenden Möbeln des Programms "C." - in
Halbrosetten, an die sich wulstartige Applikationen anschließen.
Diesen Mö- belstücken ist auch weiterhin - wie bei denen des
Programms "C." - gemein, daß sie zudem Holz- applikationen
aufweisen, die an pyramidenartige Kissen erinnern. Bei den drei von
der Beklagten angebotenen Vitrinen fällt besonders ins Gewicht, daß
der Giebelaufbau exakt dem der Vitrinen aus dem Programm "C."
entspricht. So sind auch diese Vitrinenschränke geprägt durch einen
spitz zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten
leicht ausgestellten, abgetreppten Profil- sims eingefaßt ist; das
innere Dreieck des Giebels ist ebenso mit fächerartigen
Schnitzereien ausge- füllt und mit Spiegelglas hinterlegt. Vitrinen
wie Anrichte und Kommode weisen somit die eigentüm- liche
Verbindung zwischen strengen Formelementen wie Giebel und
säulenartigen, kannelierten Lisenen einerseits und verspielten
Holzapplikationen ande- rerseits auf. Darüber hinaus ist die
Aufteilung der Vorderfront in Türen und Schubladen bei der
Aufsatzvitrine, der Sammlervitrine und der viertü- rigen Anrichte
völlig identisch.
Auch wenn die Abmessungen dieser sich gegenüber- stehenden
Möbelstücke geringfügig voneinander ab- weichen - wie sich aus den
vorgelegten Prospekten ergibt -, so wirken doch die Proportionen
der einzelnen Möbelstücke der beiden Programme völlig gleich.
Schließlich fehlen an den angegriffenen Möbeln je- weils die
fächerartigen Dreiecke - mit der Spitze nach unten - am unteren
Rand des jeweiligen Mö- bels; dies fällt jedoch bei der
Gesamtbetrachtung der Möbelstücke nicht auf und tritt hinter den
Óbereinstimmungen völlig zurück. Die den Gesamt- eindruck prägenden
Elemente sind bei den Möbeln beider Programme identisch, so daß
auch ein iden- tischer Gesamteindruck entsteht: zum einen ist die
Holzart dieselbe, denn die Möbel beider Programme sind
nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Struktu- ren von Wurzelholz
auf. Zum anderen ist die Auf- teilung bei Vitrinen, Kommoden und
Anrichte ent- sprechend; die auffällig gestalteten Applikationen
wirken gleich und insbesondere der fächerartig ausgefüllte Giebel,
der bei Schränken und Vitrinen mit Spiegeln hinterlegt ist, ist
vollkommen iden- tisch.
Auch der Eßtisch, die Stühle und der Spiegel des angegriffenen
Programms weisen die typischen Merk- male auf, die bei den
entsprechenden Möbelstücken des Programms "C." vorhanden sind.
Besonders au- genfällig ist dies bei den Stühlen, die bei beiden
Programmen durch den gefächerten Giebel auf der Rückenlehne geprägt
sind. Darüber hinaus ist die Gestaltung der Stuhlbeine vollkommen
identisch. Die Hinterbeine des Stuhls sind in einer Biegung leicht
nach hinten ausgestellt, während die Vor- derbeine gerade geführt
sind. Wie beim Programm "C." weisen auch die Vorderbeine bei den
Stühlen des angegriffenen Programms "C.P. " unterhalb der
Sitzfläche einen breiteren Einschnitt auf, an dem sich das
Stuhlbein in normaler Breite so anschließt, daß das Stuhlbein
unterhalb des Einschnitts eine pyramidenförmige Gestaltung auf-
weist, die auch für die übrigen Möbelstücke bei- der Programme
kennzeichnend ist. Aufgrund dieser Óbereinstimmungen beider Stühle,
die auch in ihren Proportionen gleich wirken, fällt die Tatsache,
daß der Stuhl des Programms "C.P. " - im Gegensatz zu dem Stuhl des
Programms "C." - keine unterteil- te Rückenlehne aufweist, nicht
ins Gewicht, zumal Sitzfläche und Rückenlehne durch verschiedene
Stoffwahl einen unterschiedlichen Eindruck hervor- rufen
können.
Der Eßtisch des angegriffenen Programms weist dieselben Maße
(160 x 90 cm) auf wie der Eßtisch aus dem Programm "C."; er ist
ebenfalls auf ein Maß von 200 x 90 cm ausziehbar. Beide Tische sind
nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Maserung von Wurzelholz auf.
Die Tischbeine sind völlig identisch; sie weisen ebenso wie die
Stühle einen breiteren Einschnitt unterhalb der Tischplatte auf,
unterhalb dieses Einschnitts setzen sich die Tischbeine - ebenso
wie bei den Stühlen - in voller Breite fort und verjüngen sich nach
unten. Die leicht abgetreppte Umrandung der Tischplatte ist bei
beiden Möbelstücken identisch. Augenfällig ist schließlich auch die
Umrandung der unter der Tischplatte befindlichen Verblendung. Diese
endet mit einem schmalen Wulst, der in der Mitte einen
durchlaufenden Einschnitt hat, der die Kannelie- rung an den
Schränken und Vitrinen wiederspiegelt.
Der Spiegel aus dem angegriffenen Programm "C.P. " weist zwar
Unterschiede zu dem entsprechenden Spiegel aus dem Programm "C."
schon von den Abmes- sungen her auf. Identisch ist lediglich die
Holz- art und die an den Ecken befindlichen Holzapplika- tionen,
die wie pyramidenartig hervorstehende Kis- sen wirken. Im
Unterschied zu dem Spiegel aus dem Programm "C." weist der Spiegel
aus dem angegrif- fenen Programm "C.P. " an den beiden Seiten die
im übrigen für beide Programme typischen kannelierten Lisenen und
auf der Oberseite den gefächerten Giebel auf. Auch wenn somit
Unterschiede zwischen beiden Spiegeln bestehen, fügt sich der
Spiegel aus dem angegriffenen Programm besonders in das von der
Klägerin vertriebene Programm ein, da er alle typischen Merkmale
des Programms "C. " auf- weist.
Die aufgezeigten weitgehenden Óbereinstimmungen der einzelnen
Möbelstücke aus beiden Programmen sind geeignet, im Verkehr die
Gefahr von Ver- wechslungen der beiden Programme hervorzurufen. Die
Abweichungen sind von völlig untergeordneten Bedeutung; sie können
nur bei einer ganz genau- en Betrachtung der nebeneinanderstehenden
Möbel gesehen werden. Da der Verkehr weder die einzel- nen
Möbelstücke normalerweise direkt nebeneinander sieht, noch
derartige genauen Betrachtungen von einem Großteil der
angesprochenen Verkehrskreise angestellt werden, fallen diese
geringfügigen Un- terschiede in Anbetracht der aufgezeigten
Óberein- stimmungen der einzelnen Möbelstücke und der bei- den
Programme nicht ins Gewicht.
Diese Óbereinstimmungen und die dargelegte Ver- kehrsbekanntheit
des von der Klägerin vertriebenen Programms "C." lassen befürchten,
daß die ange- sprochenen Verbraucher die nachgeahmten Produkte der
Beklagten dem Hersteller des Programms "C." zuschreiben und
anstelle weiterer Originalteile die Teile des Programms "C.P. "
hinzukaufen.
Die vorstehenden Feststellungen konnte der Senat auch anhand der
vorgelegten Prospekte feststellen, ohne daß es der Betrachtung der
streitgegenständ- lichen Möbel im Original bedurfte. Die Möbel bei-
der Parteien sind ausreichend durch Farbabbildun- gen dokumentiert,
die sämtlich Einzelheiten ein- schließlich des Gesamteindrucks der
Möbel und der Programme erkennen lassen. Soweit die Beklagte die
Auffassung vertreten hatte, die notwendige Óber- einstimmung der
streitgegenständlichen Möbel könne nicht festgestellt werden, so
hat sie diese Auf- fassung nicht weitervertreten, nachdem sie
selbst den farbigen Prospekt "E. A." (Hülle nach Bl. 262) vorgelegt
hat. Darüber hinaus ist zu berücksichti- gen, daß die Beklagte
selbst vorgetragen hat, daß sie nicht in der Lage sei, die
angegriffenen Ori- ginalmöbel dem Senat vorzustellen.
Die Beklagte hat sich auch objektiv wettbewerbs- widrig
verhalten, weil sie nahezu identisch nach- geahmte Möbel und ein
nahezu identisch nachgeahm- tes Möbelprogramm in den Verkehr
gebracht hat, obwohl es eine Vielzahl anderer Gestaltungsmög-
lichkeiten gibt, wie schon ihr eigener Prospekt und der
Verkaufskatalog der Klägerin zeigen. Die Beklagte handelte auch
subjektiv unlauter im Sinne von § 1 UWG. Abgesehen davon, daß die
Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß sie das von der Klägerin
vertriebene Programm nicht kannte, waren ihr die Umstände, die ihr
Verhalten als objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen,
spätestens seit dem einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt oder
die Beklagte hat sich der Kenntnis dieser Um- stände bewußt
verschlossen oder entzogen.
Da somit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG
zusteht, kann es dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch einen
Anspruch aus § 14 a Ge- schmUG hat.
Óber den von der Klägerin zunächst geltendgemach- ten Auskunfts-
und Schadensersatzfeststellungsan- spruch hatte der Senat nicht
mehr zu befinden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit in
der Sitzung vom 22.09.1993 in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben. Hinsichtlich dieser erledigten Ansprüche war nur noch gemäß
§ 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- standes zu
entscheiden. Dies führte dazu, der Be- klagten auch diese Kosten
aufzuerlegen.
Die Klägerin war auch bezüglich des Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsanspruchs aktivle- gitimiert.
Die Aktivlegitimation kann jedoch nicht - wie für den
Unterlassungsanspruch - allein aus dem zwischen der Herstellerfirma
und der Klägerin geschlossenen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag
(Bl. 230 ff d.A.) hergeleitet werden, da dieser erst Wirkung ab 2.
August 1993 entfaltete, während sich der Auskunfts- und
Schadensersatzfeststel- lungsanspruch auch auf die Zeit davor
bezog.
Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten
Beweisaufnahme steht jedoch zur Óberzeugung des Senats fest, daß
die Klägerin schon vor Abschluß dieses schriftlichen
Alleinvertriebsvertrages die Stellung einer alleinigen Vertreiberin
des Möbel- programms "C." für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland hatte.
Der Zeuge W.S. sen. hat bekundet, daß er selbst bis zum
05.03.1991 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Er ist - nach
seinen Bekundungen - weiterhin Gesellschafter der Klägerin zu 25 %;
darüber hinaus sind seine Frau B. S. und sein Sohn W.S. jun., der
zugleich Mitgeschäftsführer der Klägerin ist, jeweils zu 25 %
Gesellschafter der Klägerin. Da der Zeuge weiterhin glaubhaft
bekun- det hat, daß er schon seit der Gründung der Her-
stellerfirma R.S.M. S.R.L. Gesellschafter dieser Firma zu 50 % und
gleichzeitig Mitgeschäftsführer dieser Firma sei, der mit Herrn R.
die Firma R.S.M. im Jahre 1981 nur gegründet habe, um eine
Zulieferfirma für die Klägerin zu haben, die von Anfang an bis
heute das gesamte Programm der Firma R.S.M. für den bundesdeutschen
Markt übernommen habe, war die Klägerin von Anfang an faktische
Alleinvertreiberin der von der Firma R.S.M. herge- stellten
Produkte.
Auch wenn zwischen der Klägerin und der Herstel- lerfirma kein
wirksamer Alleinvertriebsvertrag vor dem 2. August 1993 geschlossen
war, waren die per- sonellen und wirtschaftlichen Interessen der
bei- den Firmen so miteinander verwoben, daß die Inter- essen der
Klägerin mit denen der Herstellerfirma deckungsgleich waren. Zudem
war die Führungsspitze auf Geschäftsführer- und Gesellafterebene
bei bei- den Firmen teilweise identisch. Darüber hinaus hat die
Klägerin das Programm "C." in der Bundesrepu- blik Deutschland
allein verkehrsbekannt gemacht und im deutschen Markt plaziert. Da
sie darüber hinaus - vertreten durch ihren früheren Geschäfts-
führer - die Herstellerfirma erst gegründet hatte, um ihre eigene
Marktposition in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, und
weiterhin an ihr in der vom Zeugen S. beschriebenen Form beteiligt
ist, geht ihre Interessenlage noch über die einer
Alleinvertreiberin hinaus. Hat aber der Bundesge- richtshof (BGH
GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Rol- ler") neben dem Hersteller auch
den Alleinver- triebsberechtigten als unmittelbar Verletzten im
Sinne des § 1 UWG angesehen und (BGH GRUR 1991, 223, 224 -
"Finnischer Schmuck") allgemein die Möglichkeit gesehen, dem
Händler einen Anspruch unmittelbar aus § 1 UWG zuzugestehen, wenn
dieser besondere und damit schutzwürdige Leistungen er- bracht hat,
dann ist es angemessen, der Klägerin als faktische
Alleinvertreiberin, die mit einer 50 %igen Beteiligung an der
Herstellerfirma maß- geblich auf deren Geschäftspolitik Einfluß
nehmen kann und diese Herstellerfirma gegründet hat, um ihre
Marktposition in der Bundesrepublik Deutsch- land zu behaupten,
eine Klagebefugnis aus § 1 UWG einzuräumen, zumal sie eigene
schutzwürdige Lei- stungen erbracht hat.
Der Auskunftsanspruch gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB war auch im
Zeitpunkt der übereinstimmenden Erle- digungserklärung begründet.
Ein derartiger Aus- kunftsanspruch steht der Klägerin zur
Vorbereitung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches zu. Auch
wenn sie weder Herstellerin noch Alleinver- triebsberechtigte des
Programms "C." war, konnte ihr ein Schaden durch Umsatzverlust,
zumindest aber in Form eines Marktverwirrungsschadens ent- standen
sein. Zum Ersatz eines derartigen Schadens wäre die Beklagte auch
gemäß § 1 UWG verpflichtet gewesen, da sie zumindest nach
Zustellung der einstweiligen Verfügung mit bedingtem Vorsatz
gehandelt hat. Da die Klägerin den Umfang eines solchen Schadens
erst ermitteln kann, wenn sie das tatsächliche Ausmaß des Vertriebs
des Programms "C.P." durch die Beklagte kennt, wäre sie zur Er-
teilung der beantragten Auskunft verpflichtet ge- wesen
(Entscheidung des Senats in GRUR 1984, 874, 875 -
"Biovital/Revital").
Schließlich hätte auch ohne die übereinstimmende
Erledigungserklärung beider Parteien festgestellt werden müssen,
daß die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs- interesse ist
gegeben, da der Klägerin ohne die begehrte Auskunft es nicht
möglich gewesen wäre, den Schaden selbst exakt zu beziffern. Selbst
nach Auskunftserteilung bleibt der Schadensersatz- anspruch
schwierig zu begründen, fehlt es doch an einer exakten Bezifferung
des Schadens und an dem notwendigen Nachweis der Kausalität der
Handlungen der Beklagten für den Schaden der Klägerin. In einem
solchen Fall ist die Feststellungsklage insbesondere deshalb als
der geeignete prozessuale Rechtsbehelf anzusehen, weil sie den
Verletzten vor Nachteilen drohender Verjährung schützt (Se-
natsentscheidung in GRUR 1984, 874, 875 - "Biovi-
tal/Revital").
Demnach entsprach es gemäß § 91 a ZPO billigem Er- messen, der
Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzulegen, als die
Klage von den Partei- en übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt worden ist.
Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 97 Abs. 1
ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,
711, 546 Abs. 2 ZPO.
OLG Köln:
Urteil v. 30.03.1994
Az: 6 U 170/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/36460e9ff1ed/OLG-Koeln_Urteil_vom_30-Maerz-1994_Az_6-U-170-92