Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. März 1994
Aktenzeichen: 6 U 170/92

(OLG Köln: Urteil v. 30.03.1994, Az.: 6 U 170/92)

1. Im Falle der Óbernahme einer fremden Leistung ist grundsätzlich nur derjenige unmittelbar verletzt, dessen Leistung nachgeahmt wird, also der Hersteller und nicht der Händler. Dieser kann ausnahmsweise selbst Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstellers getäuscht wird.

2. Bei Stilmöbeln kommt bei der Feststellung unlauterer Leistungsübernahme (Nachahmung) dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, daß es sich bei den nachgeahmten Vorbildern nicht um schlichte Nachbildungen bestimmter historischer Stilmöbel, sondern um neuartige phantasievolle Kombinationen unterschiedlicher Stilepochen handelt und eben diese Kombinationen bei den angegriffenen Stücken im wesentlichen wiederkehren.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten ge-gen das am 25. August 1992 ver-kündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 O 158/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Zif fer 1. des Tenors dieses Urteils wie folgt neu gefaßt wird: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge- richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft - oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - zu vollziehen an dem Allein- vorstand der Beklagten - zu unterlassen, das unter der Bezeichnung "C. P. " angebotene Möbelprogramm als Programm oder hiervon einzelne Möbelstücke, wie in den nach- stehenden Abbildungen wiedergegeben, als Vitrine (Nr. 00411), Sammelvitrine (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr. 00409), Anrichte (Nr. 00407), Anrichte, vier Türen (Nr. 00410), Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412) oder Kommode (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu bewerben: II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM hinsichtlich des Unterlassungsgebotes und in Höhe von 24.000,00 DM hinsichtlich der Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu erbringenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse leisten. Beschwer der Beklagten: 250.000,00 DM.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb ita- lienischer

Stilmöbel.

Die Klägerin vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland seit

Oktober 1988 das Möbelprogramm "C.". Dieses Möbelprogramm wurde von

dem italie- nischen Architekten D.A. entworfen und wird in Italien

von der Firma R.S.M. S.R.L. hergestellt. Das Programm besteht aus

28 Teilen; es setzt sich im wesentlichen aus einem Speisezimmer -

bestehend aus Eßtisch, Stühlen, Vitrinenaufsatzschrank und

Sideboard - sowie aus Einzel- und Kleinmöbeln zu- sammen.

Der Vater eines der Geschäftsführer der Klägerin ist an der

Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt. Die Höhe der Beteiligung und die

Frage, ob Gesellschafter der Klägerin an der italienischen

Herstellerfir- ma beteiligt sind, ist zwischen den Parteien

streitig.

Die dem Programm "C." angehörenden Möbel sind aus nußbaumfarbig

gebeiztem Holz gefertigt, teilweise massiv und teilweise mit

Wurzelfurnier versehen. Die Vitrinen, der Vitrinenaufsatzschrank

und die Schränke sind mit einem spitz zulaufenden, giebel- artigen

Oberteil versehen. Der "Giebel" wird von einem geraden, an den

Seiten leicht ausgestellten, abgetreppten Profilsims eingefaßt. Zur

Frontseite hin füllt ein dreieckiger Spiegel, der von einem

fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter abgedeckt wird, den Giebel

fast vollständig aus. Dieser "Fächer" findet sich ebenso an den

Rückenteilen der Stühle des zu diesem Programm gehörenden Spei-

sezimmers sowie spiegelbildlich verkehrt - mit der Spitze nach

unten - an den Unterseiten sämtlicher Möbel dieses Programms

wieder.

Die Glastüren bei den Vitrinen und dem Vitri- nenaufsatzschrank,

die sich in einem schlichten Rahmen befinden, werden durch schmale,

kannelierte Lisenen begrenzt, an deren beiden Enden sich Holz-

applikationen in Form einer Halbrosette befinden, die wiederum in

kannelierte, wulstige Holzapplika- tionen übergehen.

Der Unterteil dieser Vitrinen sowie das Sideboard sind zwischen

den Schranktüren entsprechend unter- teilt. Die übrigen Schränke

und Kommoden weisen diese Applikationen jeweils als

Seitenbegrenzung auf. Die Schlüssel der Schränke, Vitrinen und des

Sideboards haben Zieranhänger in Form von Troddeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung dieser Möbel wird

auf die Abbildungen des Pro- gramms "C." in dem als Anlage 1 zur

Beiakte 31 O 34/92 vorgelegten Verkaufskatalog (dort Ord- nungs-Nr.

3) Bezug genommen.

Das Programm "C." ist Gegenstand des internatio- nalen

Geschmacksmusters DM/012 895, das mit einer Priorität vom

22.02.1989 für den Architekten D.A. mit Schutzerstreckung für die

Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist.

Die Beklagte vertreibt ebenfalls ein Stilmöbelpro- gramm aus

nußbaumfarbig gebeiztem Wurzelholzfur- nier, welches sie unter der

Bezeichnung "C.P. " bewirbt. Dieses Programm hat die Beklagte auf

der Möbelmesse in Köln Anfang des Jahres 1992 ausge- stellt; dort

hat es die Klägerin zum ersten Mal gesehen.

Das Programm "C.P." besteht aus einem Speisezimmer mit Tisch,

Stühlen, Anrichte und Vitrinenaufsatz- schrank sowie aus einer

Vitrine, einer Sammelvi- trine und einer Kommode mit Spiegel.

Vitrinen und Vitrinenaufsatzschrank weisen einen dreieckigen Giebel

auf, der jeweils mit einem Spiegel ausge- füllt und mit einem

fächerartig ausgeschnittenen Holzgitter überzogen ist. Zwischen den

TÓrelemen- ten des Vitrinenaufsatzschrankes und der Anrichte

befinden sich kannelierte Lisenen, die in Halbro- setten und

wulstartige - nicht kannelierte - Holz- applikationen übergehen.

Dieselben Applikationen finden sich an den Vitrinen und der Kommode

als Seitenbegrenzung. Die Stühle und der Spiegel wei- sen

dreieckige Giebel auf, die durch fächerartig ausgeschnittene

Holzgitter abgedeckt werden.

An den Schlüsseln bei den Möbeln des Programms "C.P." sind keine

Zieranhänger (Troddeln) vorhan- den. An der Unterseite der Möbel

dieses Programms befinden sich keine dreieckige, schablonenartige

"Fächer". Die Schubladenknäufe sind etwas kleiner als beim Programm

"C.". Die Abmessungen der Möbel beider Programme weisen teilweise

Unterschiede auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der Möbel des

Programms "C.P." wird auf die im Urteilstenor wiedergegebenen

Abbildungen Bezug ge- nommen.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe für das Möbelprogramm "C."

ein ausschließliches Vertriebs- recht in der Bundesrepublik

Deutschland. Die Möbel würden in Italien exklusiv für sie nach

Rohformen des Entwerfers hergestellt. An dem für Herrn D.A.

eingetragenen Geschmacksmuster habe sie ein aus- schließliches

Lizenzrecht erworben. Im übrigen sei sie zu 50 % an der Firma

R.S.M. S.R.L. beteiligt. Sie habe einen Jahresumsatz von 15

Millionen DM; mit dem Vertrieb des Programms "C." erziele sie

allein 20 % dieses Umsatzes.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Vertrieb des Programms "C.P."

durch die Beklagte verstoße unter dem Gesichtspunkt des fast

identischen Nachahmens - jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt

der ver- meidbaren Herkunftstäuschung - gegen § 1 UWG und sei

deshalb wettbewerbswidrig. Ihr Programm "C." weise aufgrund seiner

besonderen Formschönheit und der Tatsache, daß es sich deutlich aus

dem wett- bewerblichen Umfeld heraushebe, eine hohe wettbe-

werbliche Eigenart auf. Es habe auf dem deutschen Markt bisher eine

gute Marktposition erobert. Die Beklagte hätte zahlreiche

Möglichkeiten einer ab- weichenden Gestaltung gehabt.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 500.000,00 DM zu

unterlassen, das unter der derzei- tigen Modellbezeichnung "C.P. "

ange- botene Möbelprogramm, wie nachfolgend wiedergegeben, in der

Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, feilzuhalten,

anzubieten und/oder zu bewerben:

2. Auskunft darüber zu erteilen, seit wann und in welchem Umfang

sie Hand- lungen gemäß Ziffer I. 1. bisher be- gangen, insbesondere

welche Umsätze sie insoweit getätigt und welche Wer- bemaßnahmen

sie hierfür veranstaltet hat, und zwar aufgeschlüsselt nach DM-

Werten und Kalendermonaten;

II. festzustellen, daß die Beklagte ver- pflichtet ist, der

Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.

1. beschriebenen Handlun- gen bisher entstanden ist und/oder noch

entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen sowie

deren Behauptung, 20 % des Umsatzes würden durch das

Klagemodellprogramm erzielt, be- stritten. Darüber hinaus hat sie

bestritten, daß die Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. beteiligt

sei und ein Alleinvertriebsrecht in der Bundesre- publik

Deutschland habe.

Sie hat die Ansicht vertreten, der Klägerin stehe ein

Unterlassungsanspruch weder aufgrund des Ge- schmacksmustergesetzes

noch aufgrund des UWG zu.

Einem Anspruch aus § 1 UWG stehe schon entgegen, daß die

Klägerin lediglich Händlerin, nicht aber Herstellerin des Programms

"C." sei. Im übrigen wiesen die Möbel der beiden

streitgegenständlichen Programme bedeutsame Unterschiede auf, so

daß kein identischer Nachbau vorläge.

Eine "vermeidbare Herkunftstäuschung" im Sinne von § 1 UWG liege

zudem nicht vor, weil die streit- gegenständlichen Möbel

"Allerweltsmodelle" seien, die durch Kombinationen von allgemein

bekannten Stilelementen geschaffen worden seien. Diese Stil-

elemente seien weder für sich noch in ihrer Kombi- nation geeignet,

auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Besondere

Unlauterkeitsmerk- male, die einen Nachbau durch die Beklagte

wettbe- werbswidrig machen könnten, lägen nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes der

ersten Instanz wird auf den vor- getragenen Inhalt der

wechselseitigen Schriftsätze in dieser Instanz nebst Anlagen

verwiesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Verneh- mung des Zeugen

R.R.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

erstinstanzliche Sit- zungsniederschrift vom 06.08.1992 Bezug

genommen.

Mit Urteil vom 25.08.1992 hat das Landgericht die Beklagte gemäß

§ 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung

im beantragten Umfang zur Unterlassung des Vertriebs des ange-

griffenen Möbelprogramms "C.P." und zur Auskunft über den

bisherigen Vertrieb der Möbel aus diesem Programm verurteilt sowie

festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den

Scha- den zu ersetzen, der dieser durch die im Unterlas- sungstenor

bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen

wird.

Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landge- richt

aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit der Begründung

bejaht, die mündliche Verein- barung eines Alleinvertriebsrechts

sei zwar gemäß § 126 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 34 Satz 1 und

2, 18 Abs. 1 Nr. 2, 98 Abs. 2 Satz 1 GWB form- nichtig, jedoch

genüge im vorliegenden Fall für die Aktivlegitimation der Klägerin

deren tatsäch- liche Stellung als alleinige Importeurin verbunden

mit dem Umstand, daß die Klägerin 50 % der Gesell- schaftsanteile

der Herstellerfirma halte. Wegen der Einzelheiten der

Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des

angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 2. September 1992 zugestellte Ur- teil hat die

Beklagte mit einem am 1. Oktober 1992 bei Gericht eingegangenen

Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender

Fristver- längerung mit einem am 12. März 1993 bei Gericht

eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstin- stanzliches

Vorbringen. Sie rügt, daß das Landge- richt von einer 50 %igen

Beteiligung der Klägerin an der Firma R.S.M. S.R.L. ausgegangen

sei, obwohl die erstinstanzliche Beweisaufnahme zu dieser

bestrittenen Behauptung der Klägerin lediglich ergeben habe, daß

der Vater eines der beiden Ge- schäftsführer zu einem unbekannten

Prozentsatz an der italienischen Herstellerfirma beteiligt sei. Das

Landgericht hätte auch die streitigen Umsatz- zahlen der Klägerin

nicht als unstreitig behandeln dürfen. Schließlich seien Eigenart

und Unterschied der streitgegenständlichen Möbel nicht anhand der

in erster Instanz vorgelegten Bilder zu erkennen.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, der Klägerin fehle schon

die Aktivlegitimation, da sie ledig- lich Vertreiberin des

Möbelprogramms "C." und nicht Inhaberin eines Alleinvertriebsrechts

sei; sie habe auch nicht die Stellung eines alleinigen

Vertreibers.

Die Aktivlegitimation könne schließlich nicht da- mit begründet

werden, daß die Klägerin in irgend- einer Weise an der

italienischen Herstellerfirma R.S.M. S.R.L. beteiligt sei, denn

eine derartige Beteiligung gebe es nicht.

Zu den von der Klägerin geltendgemachten Ansprü- chen vertritt

sie die Auffassung, das Klagebegeh- ren könne nicht auf das

international hinterlegte Geschmacksmuster gestützt werden, da die

Klägerin die Klagemodelle seit Oktober 1988 auf den Markt gebracht

und damit die Neuheit des erst spä- ter hinterlegten

Geschmacksmusters ausgeschlossen habe.

Ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Aspekt der be- trieblichen

Herkunftstäuschung scheide schon des- wegen aus, weil es bei den

Klagemodellen an der notwendigen Bekanntheit fehle. Die in diesem

Zu- sammenhang von der Klägerin vorgetragenen Umsatz- zahlen

bestreitet die Beklagte.

Eine betriebliche Herkunftstäuschung scheide wei- terhin

deswegen aus, weil das von der Klägerin vertriebene Programm oder

Teile hiervon von zahl- reichen Möbelverbänden und Einzelhändlern

angebo- ten würden. Dies geschehe nicht einmal unter dem Namen des

Programms "C." von D.A. oder der R.S.M. S.R.L., sondern unter

verschiedenen, nichtssagen- den Phantasiebezeichnungen wie

"Itzehoe-Speisezim- mer-Programm" (Anlage 2 zur Klageschrift in der

Beiakte 31 O 34/92).

Die Vielzahl von Stilmöbel-Angeboten verhindere es, daß sich der

Verkehr überhaupt Vorstellungen über die Herkunft eines bestimmten

Stilmöbels mache.

Die angebliche wettbewerbliche Eigenart der Kla- gemodelle

könnten die Gerichte nicht aus eigener Sachkunde feststellen, da

hierfür ein Óberblick über den gesamten bundesdeutschen

Stilmöbelmarkt notwendig sei. Allein die Tatsache, zu den ange-

sprochenen Verkehrskreisen zu zählen, reiche nicht aus.

Zum Auskunftsanspruch und zum Schadensersatzfest-

stellungsanspruch behauptet die Beklagte, sie habe kein einziges

Exemplar ihres Programms "C.P. " als Einheit oder irgendein

einzelnes Möbelstück hie- raus in der Bundesrepublik Deutschland

vertrieben, weil eine solche Möglichkeit auf Betreiben der Klägerin

durch die von dieser am 23.01.1992 ermit- telten einstweiligen

Verfügung in dem Verfahren 31 O 34/92 LG Köln unmöglich gemacht

worden sei. Nach dem 01.08.1993 habe sie - die Beklagte - auch ihr

Programm "C.P." oder Einzelstücke hieraus in der Bundesrepublik

Deutschland nicht beworben, an- geboten oder feilgehalten.

Sie vertritt hierzu die Auffassung, der Klägerin könne deshalb

kein Schaden entstanden sein, so daß weder der Auskunfts- noch der

Schadensersatzfest- stellungsanspruch begründet sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten in der

Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegrün- dung vom 11. März

1993 und die Schriftsätze vom 10. September 1993 und 7. Dezember

1993 nebst An- lage Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Ur- teils der 31. Zivilkammer

des Land- gerichts Köln vom 25. August 1992 - 31 O 158/92 - die

Klage abzuweisen,

hilfsweise

ihr, der Beklagten, für den Fall des teilweisen oder

vollständigen Unter- liegens nachzulassen, die Zwangsvoll-

streckung durch Sicherheitsleistung, auch durch

selbstschuldnerische Bürg- schaft einer in der Bundesrepublik

Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichrechtlichen

Sparkasse abzu- wenden.

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

ihr, der Klägerin, im Unterliegensfal- le die Befugnis

einzuräumen, Sicher- heitsleistung durch Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Volksbank oder öf- fentlichen Sparkasse zu stellen.

In der mündlichen Verhandlung vom 22. Septem- ber 1993 haben die

Parteien den Rechtsstreit hin- sichtlich des Auskunfts- und

Schadensersatzverlan- gens der Klägerin in der Hauptsache

übereinstim- mend für erledigt erklärt. Insoweit stellen sie

wechselseitige Kostenanträge.

Im übrigen beantragt die Klägerin nunmehr unter Neufassung ihres

Unterlassungsantrages,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß

die Be- klagte verurteilt wird,

es bei Vermeidung eines für je- den Fall der Zuwiderhandlung

fest- zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu

unterlassen, das un- ter der Bezeichnung "C.P." angebotene

Möbelprogramm als Programm oder hier- von einzelne Möbelstücke, wie

in der nachstehenden Abbildung wiedergegeben, als Vitrine (Nr.

00411), Sammelvitri- ne (Nr. 00408), Vitrine, vier Türen (Nr.

00409), Anrichte (Nr. 00407), An- richte, vier Türen (Nr. 00410),

Stuhl (Nr. 00405), Speisetisch (Nr. 00406), Spiegel (Nr. 00412)

oder Kommo- de (Nr. 00413) in der Bundesrepublik Deutschland in den

Verkehr zu bringen, feilzuhalten, anzubieten und/oder zu

bewerben:

(es folgen die im Urteilstenor wieder- gegebenen

Ablichtungen).

Die Beklagte beantragt,

auch hinsichtlich dieses Klageantrags die Klage abzuweisen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei ak- tivlegitimiert,

da sie durch den Vertrieb nahezu identisch nachgeahmter Erzeugnisse

als unmittelba- re Verletzte im Sinne des § 1 UWG anzusehen

sei.

Sie sei auch Alleinvertriebsberechtigte. Das Beru- fen auf die

Formnichtigkeit der mündlich geschlos- senen

Alleinvertriebsvereinbarung sei mit dem Recht der Europäischen

Gemeinschaft nicht verein- bar. Der Anwendung des § 34 GWB stehe

die EG-Ver- ordnung Nr. 1983/83 entgegen, die ein dem § 34 Satz 1

GWB entsprechendes Schriftformerfordernis nicht vorsehe. Da der

Zeuge R. schon erstinstanz- lich bekundet habe, daß ihr - der

Klägerin - ein Alleinvertriebsrecht eingeräumt worden sei, sei sie

unmittelbar Verletzte im Sinne des § 1 UWG.

Sie habe durch mehrjährige Geschäftspolitik erheb- liche

finanzielle und organisatorische Mühen durch Ausstellungen,

regelmäßige Werbung, Verhandlungen mit großen Möbelhäusern und

Herausgabe von Pro- spekten aufgewandt, um die nunmehr von der

Beklag- ten nachgeahmten Möbel auf dem deutschen Markt zu

etablieren.

Mit Schriftsatz vom 31.08.1993 hat die Klägerin einen

schriftlichen Vertrag zwischen ihr und der italienischen

Herstellerin vorgelegt, nach dem die Firma R.S.M. S.R.L. der

Klägerin mit Wirkung ab 2. August 1993 den Alleinvertrieb ihrer

sämtlichen Erzeugnisse eingeräumt hat. Wegen des Inhalts dieses

Vertrages, der von der Beklagten nicht bestritten wird, wird auf

Anlage BE 3 (Bl. 230 bis 234 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, für den zu- kunftsbezogenen

Unterlassungsanspruch ergebe sich ihre Aktivlegitimation bereits

aus diesem schrift- lich geschlossenen Alleinvertriebsvertrag.

Hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatz-

feststellungsanspruchs sei sie als Alleinver- triebsberechtigte zu

behandeln, selbst wenn man das Bestehen einer wirksamen

Alleinvertriebsver- einbarung vor dem 2. August 1993 verneinen

wollte. Sie habe die gleichen Leistungen erbracht wie ein

Alleinvertriebshändler mit einem formwirksamen

Alleinvertriebsvertrag. Darüber hinaus sei sie durch die

Beteiligungsrechte an der Herstellungs- firma abgesichert. Dadurch

habe sie jederzeit die Möglichkeit, die Beachtung der ihr

eingeräumten Stellung einer Alleinvertriebsberechtigten für die

Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen.

Hierzu behauptet die Klägerin, ihr früherer Ge- schäftsführer

und heutiger Gesellschafter W.S. sen. sei zu 50 % Gesellschafter

der am 21. De- zember 1981 gegründeten Firma R.S.M. S.R.L. und

gleichzeitig deren Mitgeschäftsführer.

Weiterhin vertritt die Klägerin die Ansicht, sie sei zumindest

als Mitbewerberin im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt,

da neben ihren Individualinteressen auch Belange der Allgemein-

heit verletzt seien. Die Sittenwidrigkeit der Lei- stungsübernahme

beruhe auf eine für die Beklagte vermeidbare

Herkunftstäuschung.

Hilfsweise stützt die Klägerin ihre Prozeßfüh- rungsbefugnis auf

eine gewillkürte Prozeßstand- schaft aufgrund der Ermächtigung der

Firma R.S.M. S.R.L. vom 21.05.1993 (Bl. 213 f d.A.).

Zu dem Unterlassungsanspruch selbst vertritt die Klägerin die

Auffassung, die von ihr vertriebenen Möbelstücke wiesen die

notwendige wettbewerbliche Eigenart auf, da das Möbelprogramm "C."

sowie die einzelnen Möbelstücke aus diesem Programm geeignet seien,

im Verkehr Vorstellungen über die betrieb- liche Herkunft

hervorzurufen. Dies ergebe sich so- wohl aus den einzelnen

Gestaltungsmerkmalen an den Möbelstücken als auch aus ihrem

Gesamteindruck. Zu berücksichtigen sei schließlich, daß es sich bei

den von ihr vertriebenen Möbeln um ein einheit- liches Programm mit

einheitlicher Formgestaltung handele. Dieses Programm habe eine

über den üb- lichen Bereich hinausgehende Gestaltungshöhe; es werde

vom Verkehr als Einheit aufgefaßt und ver- wendet. Das Programm und

die einzelnen Möbel seien auch auf dem deutschen Markt bekannt.

Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe mit den

streitgegenständlichen Möbeln des Programms "C. " folgende

Verkaufszahlen und -umsätze erzielt:

1990 1.878 Stück netto DM 2.075.595,00 1991 3.577 Stück netto DM

4.158.655,00 1992 2.754 Stück netto DM 3.440.529,00

Sie vertritt ferner die Auffassung, die Verwechs- lungsgefahr

zwischen den beiden streitgegenständ- lichen Möbelprogrammen und

deren einzelner Stücke ergebe sich aus der nahezu vollständigen

Óberein- stimmung der Details und der wesentlichen Gestal-

tungselemente. Dies sei auch anhand der vorgeleg- ten Kataloge und

Broschüren gut zu erkennen.

Schließlich seien ihre Ansprüche auch aus § 14 a GeschmUG

begründet. Sie sei zur Geltendma- chung auch dieser Ansprüche

aktivlegitimiert, weil sie sowohl vom Rechtsinhaber D.A. als auch

von der Firma R.S.M. ermächtigt worden sei, in Prozeß- standschaft

deren Rechte im eigenen Namen geltend- zumachen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor- bringens der

Klägerin wird auf die Berufungserwi- derung vom 8. Juni 1993 sowie

auf die Schriftsätze vom 31. August 1993 und 17. September 1993

nebst den dazu überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge- nommen.

Sämtliche von den Parteien in beiden Instanzen überreichten und

in Bezug genommenen Anlagen waren Gegenstand der mündlichen

Verhandlung.

Der Senat hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 29. Oktober

1993 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.S. sen.. Wegen

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die

Sitzungsniederschrift vom 2. Februar 1994 (Bl. 263 bis 267 d.A.)

Bezug genommen.

Die Akte 31 O 34/92 LG Köln lag vor und war Gegen- stand der

mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne

Erfolg.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht fest- gestellt, daß der

Klägerin der geltendgemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG

unter dem Ge- sichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung

zusteht.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Unterlas- sungsanspruchs

nach § 1 UWG aktivlegitimiert.

Zwar ist grundsätzlich im Falle der Óbernahme einer fremden

Leistung nur derjenige, dessen Leistung nachgeahmt wird, - also der

Hersteller und nicht der Händler - unmittelbar verletzt (BGH GRUR

1991, 223, 224 - "Finnischer Schmuck"; BGH GRUR 1988, 620, 621 -

"Vespa-Roller"). Der Händler kann jedoch - unabhängig von der Vor-

schrift des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG - ausnahmswei- se

Nachahmungsschutz als unmittelbar Verletzter im Sinne von § 1 UWG

in Anspruch nehmen, wenn er Alleinvertriebsberechtigter eines

nachgeahmten Erzeugnisses ist und wenn durch den Vertrieb dieses

Erzeugnisses über die Herkunft aus dem Be- trieb eines bestimmten

Herstellers getäuscht wird (BGH GRUR 1988, 620, 621 f -

"Vespa-Roller"; BGH GRUR 1991, 223, 225 - "Finnischer

Schmuck").

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Au- gust 1993 einen

schriftlichen Alleinvertriebsver- trag zwischen ihr und der Firma

R.S.M. S.R.L. vorgelegt hat, ist zwischen den Parteien unstrei-

tig, daß der Klägerin das ausschließliche Ver- triebsrecht an

sämtlichen Erzeugnissen, Waren und Handelsprodukten der Firma

R.S.M. S.R.L. für die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung ab dem

2. August 1993 übertragen ist.

Als Alleinvertriebsberechtigte des von der Fir- ma R.S.M. S.R.L.

hergestellten - streitgegenständ- lichen - Möbelprogramms "C." in

der Bundesrepublik Deutschland wird die Klägerin durch den Vertrieb

des nachgeahmten Möbelprogramms "C.P." der Beklag- ten selbst

unmittelbar verletzt, da es sich bei den von der Beklagten

vertriebenen Möbeln - wie unten dargelegt wird - um nahezu

identische nach- geahmte Erzeugnisse handelt, durch die über die

Herkunft aus dem Betrieb eines bestimmten Herstel- lers getäuscht

wird.

Für den allein noch rechtshängigen Unterlassungs- anspruch ist

die Klägerin somit zumindest seit dem 2. August 1993

aktivlegitimiert.

Die Klägerin ist somit als Alleinvertriebsberech- tigte des von

der Fa. Stil hergestellten - streit- gegenständlichen

Möbelprogramms "C." in der BRD für den allein noch rechtshängigen

Unterlassungs- anspruch selbst unmittelbar verletzt und damit

aktivlegitimiert, denn das Inverkehrbringen, Feil- halten, Anbieten

oder Bewerben des Programms "C.P." sowie der einzelnen Möbelstücke

dieses Programms durch die Beklagte in der BRD erfüllt den

Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung gem. § 1 UWG.

Wer ein fremdes Erzeugnis unter Óbernahme von Merkmalen, mit

denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung verbindet,

nachahmt und sein Erzeugnis in den Verkehr bringt, handelt

unlauter, wenn er nicht im Rahmen des Óblichen und Zumutba- ren

alles Erforderliche getan hat, um eine Irre- führung des Verkehrs

möglich auszuschließen (BGH GRUR 1981/517, 519 "Rollhocker"). Das

beanstandete Handeln der Beklagten ist in diesem Sinne un-

lauter.

Die von der Klägerin vetriebenen Möbeln des Pro- gramms "C."

weisen aufgrund der Gesamtheit ihrer formgebenden Elemente eine

hinreichende wettbe- werbliche Eigenart auf, nämlich Merkmale, die

ge- eignet sind, auf die betriebliche Herkunft des Mö- bel

hinzuweisen und dem Verkehr die Unterscheidung von gleichartigen

Produkten anderer Herkunft zu ermöglichen (vgl. dazu z.B. BGH GRUR

1986/673, 675 "Beschlagprogramm").

Hierzu trägt insbesondere bei, daß die zum Pro- gramm "C."

gehördenden Möbelstücke, wie bereits vom Landgericht zu Recht schon

für die in erster Instanz beanstandeten Möbel festgestellt, nicht

die Nachbildung eines bestimmten historischen Stilmöbels

darstellen, sondern bei jedem Möbel- stück die phantasievolle

Kombination von Gestal- tungsmerkmalen verschiedener Stilepochen

auffällt.

Die verschiedenen Vitrinen, der Vitrinenaufsatz- schrank und die

Schränke dieses Programms sind jeweils geprägt durch einen spitz

zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten leicht

ausgestellten, abgetreppten Profilsims ein- gefaßt ist, und durch

die Seitenbegrenzungen der Möbelstücke durch säulenartige,

kannelierte Lise- nen, die bei dem Vitrinenaufsatzschrank auch als

Abgrenzung zwischen Mittelstück und Seitenteilen vorhanden sind. Zu

diesen strengen Formen des Gie- bels und der Kannelierung stehen

die übrigen Holz- applikationen in Form von wulstartigen Schnitze-

reien, Halbrosetten und pyramidenartigen Kissen in einem

auffälligen und eigentümlichen Kontrast.

Besonders auffällig ist bei diesen Möbelstücken, daß in den

Giebeln das innere Dreieck mit fächer- artigen Schnitzereien

ausgefüllt und mit Spiegel- glas hinterlegt ist.

Diese eigentümlichen Verzierungen und Stilelemente finden sich

auch an den übrigen Möbeln des Pro- gramms "C.".

Die Anrichte, die Kommoden, die kleine Vitrine und der Sekretär

weisen die strengen Kannelierungen als Seitenbegrenzung sowie die

verschiedenen Holz- applikationen in ihrer eigenartigen Kombination

auf und zeigen auch so den ungewöhnlichen Kontrast verschiedener

Stilelemente.

Der Spiegel ist durch seine abgetreppte Einfassung und den

pyramidenartig hervorspringenden Holzap- plikationen an den Ecken

geprägt, so daß seiner im übrigen strengen Form verspielte Elemente

gegeben werden.

Bei den Stühlen findet sich am oberen Rand der Stuhllehne der

fächerartige Giebel wieder; zudem weisen die Vorderbeine unter der

Sitzfläche brei- tere Einschnitte auf, nach denen sich das Stuhl-

bein in einer Form fortsetzt, die an die pyrami- denartigen

Applikationen bei den Schrank- und Vi- trinenmöbeln sowie bei dem

Spiegel erinnern.

Auch die Beine des Eßtischs, die im übrigen der Form der

vorderen Stuhlbeine entsprechen, weisen diese eigentümlichen

Einschnitte auf, so daß auch hier das "pyramidenartige" Element

sich in der Fortsetzung der Tischbeine wiederfindet. Zudem endet

die Verkleidung unter der Tischplatte mit einem schmalen Wulst, der

in der Mitte einen durchlaufenden Einschnitt aufweist, der die

Kanne- lierung der Schränke und Vitrinen wiederspiegelt.

Schließlich ist allen Möbeln - bis auf den Spie- gel - gemein, daß

sie an der unteren Begrenzung einen fächerartigen Giebel

spiegelverkehrt - mit der Spitze nach unten - aufweisen.

Diese auffällige, eigenständige Kombination ver- schiedenster

Stilelemente, die bei allen zu dem Programm "C." gehörenden Möbeln

- in unterschied- licher Intensität - vorhanden sind, geben jedem

einzelnen Möbelstück einen hinreichenden "eigen- persönlichen"

Charakter, der geeignet ist, dem Verkehr schon bei jedem einzelnen

Produkt des Programms die Unterscheidung von gleichartigen Er-

zeugnissen anderer Hersteller zu ermöglichen.

Da vorliegend sämtliche Möbelstücke des Programms "C." durch die

beschriebenen wiederkehrenden Form- gestaltungen geprägt sind, gilt

dies erst recht für das Programm als Ganzes.

Alle Möbelstücke dieses Programms sind aus nuß- baumfarbig

gebeiztem Holz hergestellt, das Mase- rungen von Wurzelfurnier

aufweist. Alle Möbelstük- ke - bis auf den Spiegel - weisen das

typische fä- cherartig ausgefüllte Dreieck mit der Spitze nach

unten, die Schränke, Vitrinen und Sitzmöbel zudem das fächerartige

Dreieck als Giebel auf. Alle Möbelstücke sind durch

Holzapplikationen geprägt, die als wulstartige Schnitzereien,

Kannelierungen oder pyramidenartige Elemente teils einzeln, teils

kummuliert vorhanden sind.

Da somit alle Gestaltungsmerkmale, die bei der Aufsatzvitrine

als größtem und auffälligsten Mö- belstück des Programms vorhanden

sind, bei den übrigen einzelnen Teilen in jeweils dem Möbelstück

angepaßter Form wiederkehren, stellt sich das gesamte Programm als

harmonisches Ganzes dar, das darauf angelegt ist, daß von jedem

Verbraucher nicht nur Einzelteile, sondern eine Zusammenstel- lung

mehrerer Möbelstücke als Gesamteinrichtung erworben werden.

Es kommt aber auch dem Gesamtprogramm durch die - oben

beschriebene - eigenwillige gestalterische einheitliche Linie eine

wettbewerbliche Eigenart zu (BGH GRUR 1986, 673, 675 -

"Beschlagprogramm"; BGH GRUR 1992, 305, 307 - "Büromöbelprogramm").

Die typischen Elemente, die bei dem einzelnen Mö- bel dieses

Programmes wiederkehren, ermöglichen es dem Verbraucher, ein

Einzelstück aus dem Programm "C." einem früher gesehenen Teil

dieses Programms zuzuordnen und beide einem bestimmten Hersteller

zuzuschreiben, auch wenn ihm dessen Name oder der Name des

Programms unbekannt sind.

Diese Feststellungen kann der Senat in Óberein- stimmung mit der

Kammer aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da die

Mitglieder des Senats - ebenso wie die Mitglieder der Kammer - zu

den angesprochenen Verbrauchern gehören. Entgegen der Auffassung

der Beklagten bedarf es nicht der Kenntnis der gesamten Palette

aller Stilmöbel, um diese Feststellungen treffen zu können. Falls

das wettbewerbliche Umfeld Möbel enthalten sollte, die eine

ähnliche Kombination von verschiedenen Stilrichtungen enthält, die

zu einem ähnlichen Gesamteindruck führen, wäre es Sache der

Beklagten gewesen, dieses Umfeld darzulegen. Trotz Hinweises durch

den Senat in der Sitzung von 23. Juli 1993 hat jedoch die Beklagte

zum wettbewerblichen Um- feld nichts vorgetragen. Die bloße

Behauptung der Beklagten, "derartige Stilmöbel befänden sich mas-

senweise auf dem deutschen Möbelmarkt", ist - wor- auf schon das

Landgericht in dem angefochtenen Ur- teil hingewiesen hat - nicht

hinreichend substan- tiiert. Auch in der Berufungsinstanz hat die

Be- klagte hierzu keine näheren Ausführungen gemacht.

Allein die Tatsache, daß der Entwurf des Programms "C." auf

vorbekannte Gestaltungsmerkmale zurück- greift, mindert seine

wettbewerbliche Eigenart nicht, weil durch die Verbindung der

vorbekannten Einzelelemente neue, eigentümliche Möbel und ein

neues, eigenartiges Programm entwickelt wurden, die auf einen

bestimmten Hersteller hinweisen (BGH GRUR 1982, 305, 307 -

"Büromöbelprogramm").

Schließlich handelt es sich bei den von der Klä- gerin

vertriebenen Möbeln auch nicht um "Massen- waren", die keine

irrigen Vorstellungen über ihre Herkunft im Verkehr hervorrufen

können. Dies er- gibt sich schon aus den oben beschriebenen Eigen-

tümlichkeiten eines jeden Möbelstücks aus diesem Programm.

Die wettbewerbliche Eigenart der Produkte des Programms "C."

scheitert auch nicht etwa daran, daß - nach den Behauptungen der

Beklagten - weder mit dem Namen der Herstellerin noch mit dem Namen

der Klägerin als Vertreiberin, sondern teilweise mit Phantasienamen

geworben worden sein soll. Ab- gesehen davon, daß der vorgelegte

Verkaufskatalog die streitgegenständlichen Möbel als "Programm C."

bezeichnet, erübrigt sich ein näheres Eingehen hierauf, weil es zur

Bejahung einer wettbewerbli- chen Eigenart genügt, daß das

betreffende Erzeug- nis selbst aufgrund seiner Gestaltungsmerkmale

geeignet ist, Hinweise auf die Herkunft zu ver- mitteln, ohne daß

konkret auf einen bestimmten Hersteller oder Vertreiber hingewiesen

sein muß (BGH GRUR 1984, 453, 454 - "Hemdblusenkleid"). Die

einzelnen Möbel des Programms "C." und das gesamte Programm sind so

eigenartig, daß sie selbst bei unterschiedlichen Namen beim

Verbraucher die Vor- stellung von einem Hersteller hervorrufen.

Die von der Klägerin vertriebenen Möbel und das gesamte

Möbelprogramm "C." hat auf dem deutschen Markt auch eine

hinreichende Verkehrsbekanntheit. Zwar konnte der Zeuge W.S. sen.

nicht aus eigener Kenntnis die von der Klägerin behaupteten Ver-

kaufszahlen und Nettoumsätze aus den Jahren 1990 bis 1992

bestätigen; jedoch steht aufgrund der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme vom 2. Februar 1994, der von der Klägerin

vorgelegten Werbung und des Verkaufskatalogs sowie den aus der

Verkaufspreisliste (gültig ab November 1991) zu entnehmenden -

nicht bestrittenen - Einzelstück- preisen fest, daß die von der

Klägerin vertrie- benen Einzelmöbel und das gesamte Programm "C."

schon im Jahre 1991 eine hinreichende Verkehrsbe- kanntheit hatten,

somit auch im Januar 1992, als die Beklagte erstmals die

beanstandeten Produkte in der Bundesrepublik Deutschland

präsentiert hat.

Der Zeuge, der bis 1991 Geschäftsführer der Kläge- rin war und

heute noch deren Gesellschafter ist, hat bekundet, er wisse - ohne

die genauen Zahlen zu kennen - aus eigener Kenntnis, daß das

Programm "C." bereits im Zeitpunkt seines Erscheinens auf dem

bundesdeutschen Markt so gut angekommen war, daß der Hersteller

große Schwierigkeiten hatte, der Nachfrage nachzukommen. Schon vor

dem Jah- re 1992 war das Programm "C." in dem Umfang, wie es in dem

von der Klägerin vorgelegten Verkaufska- talog wiedergegeben ist,

nach den Bekundungen des Zeugen auf dem bundesdeutschen Markt und

wurde in mehreren Möbelunternehmen und Möbelgruppen angebo- ten. So

konnte sich der Zeuge daran erinnern, daß in der Zeit vor 1992 das

gesamte Programm bei der Firma P. in F., bei der Firma O. in W.,

bei der Firma Co. sowie bei der Möbelgruppe B. (P.-Möbel)

vertrieben wurde.

Der Senat hat keine Bedenken den Aussagen des Zeu- gen S.

aufgrund des persönlichen Eindrucks und der klaren und in sich

geschlossenen Darstellungen zu folgen. Der Zeuge war sichtlich

bemüht, nur das zu bekunden, was seinem Kenntnisstand

entsprach.

Somit konnte sich der Kaufinteressent bereits zu dem Zeitpunkt,

zu dem die Beklagte mit ihrem Möbelprogramm "C.P." auf dem

bundesdeutschen Markt in Erscheinung trat, sich hinreichend anhand

von Werbungen oder in verschiedensten Möbelhäusern über die von der

Klägerin vertriebenen Möbel des Programms "C." unterrichten. Da es

im Rahmen der vermeidbaren Herkunftstäuschung genügt, wenn die

nachgeahmten Produkte in ihrer konkreten Aus- gestaltung im Verkehr

so bekannt geworden sind, daß sich überhaupt Verwechslungen ergeben

können, wenn Nachahmungen auf den Markt gelangen (Baum-

bach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 Rdnr. 457 m.w.N.),

steht nach dem Ergebnis der Be- weisaufnahme zur Óberzeugung des

Senats fest, daß das Programm "C." und die zu diesem Programm gehö-

renden Möbelstücke im Verkehr schon im Jahre 1991 hinreichend

bekannt waren, ohne daß es auf die von der Klägerin vorgetragenen

und der Beklagten be- strittenen Umsatzzahlen ankommt.

Die Beklagte hat mit ihrem Programm "C.P. " die Möbel aus dem

von der Klägerin vertriebenen Pro- gramm "C." nicht nur in den

Einzelteilen und in den charakteristischen Gestaltungsmerkmalen,

son- dern darüber hinaus auch als Programm fast iden- tisch

nachgeahmt.

Der Vitrinen-Aufsatzschrank, die Vitrine, die Sammlervitrine,

die Anrichte und die Kommode aus dem Programm "C.P." stellen

geradezu identische Nachahmungen der entsprechenden Möbelstücke des

Programms "C." dar. Alle wesentlichen und den Gesamteindruck

prägenden wie auch die unwesent- lichen Gestaltungselemente sind

übernommen. So weisen diese Möbelstücke die kannelierten Lise- nen

als Seitenbegrenzungen und bei dem Vitrinen- aufsatzschrank sowie

bei der Anrichte auch als Abgrenzungen zwischen Mittelteil und

Seitenteilen auf. Diese säulenartigen Kannelierungen münden -

ebenso wie bei den entsprechenden Möbeln des Programms "C." - in

Halbrosetten, an die sich wulstartige Applikationen anschließen.

Diesen Mö- belstücken ist auch weiterhin - wie bei denen des

Programms "C." - gemein, daß sie zudem Holz- applikationen

aufweisen, die an pyramidenartige Kissen erinnern. Bei den drei von

der Beklagten angebotenen Vitrinen fällt besonders ins Gewicht, daß

der Giebelaufbau exakt dem der Vitrinen aus dem Programm "C."

entspricht. So sind auch diese Vitrinenschränke geprägt durch einen

spitz zulaufenden Giebel, der von einem geraden, an den Seiten

leicht ausgestellten, abgetreppten Profil- sims eingefaßt ist; das

innere Dreieck des Giebels ist ebenso mit fächerartigen

Schnitzereien ausge- füllt und mit Spiegelglas hinterlegt. Vitrinen

wie Anrichte und Kommode weisen somit die eigentüm- liche

Verbindung zwischen strengen Formelementen wie Giebel und

säulenartigen, kannelierten Lisenen einerseits und verspielten

Holzapplikationen ande- rerseits auf. Darüber hinaus ist die

Aufteilung der Vorderfront in Türen und Schubladen bei der

Aufsatzvitrine, der Sammlervitrine und der viertü- rigen Anrichte

völlig identisch.

Auch wenn die Abmessungen dieser sich gegenüber- stehenden

Möbelstücke geringfügig voneinander ab- weichen - wie sich aus den

vorgelegten Prospekten ergibt -, so wirken doch die Proportionen

der einzelnen Möbelstücke der beiden Programme völlig gleich.

Schließlich fehlen an den angegriffenen Möbeln je- weils die

fächerartigen Dreiecke - mit der Spitze nach unten - am unteren

Rand des jeweiligen Mö- bels; dies fällt jedoch bei der

Gesamtbetrachtung der Möbelstücke nicht auf und tritt hinter den

Óbereinstimmungen völlig zurück. Die den Gesamt- eindruck prägenden

Elemente sind bei den Möbeln beider Programme identisch, so daß

auch ein iden- tischer Gesamteindruck entsteht: zum einen ist die

Holzart dieselbe, denn die Möbel beider Programme sind

nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Struktu- ren von Wurzelholz

auf. Zum anderen ist die Auf- teilung bei Vitrinen, Kommoden und

Anrichte ent- sprechend; die auffällig gestalteten Applikationen

wirken gleich und insbesondere der fächerartig ausgefüllte Giebel,

der bei Schränken und Vitrinen mit Spiegeln hinterlegt ist, ist

vollkommen iden- tisch.

Auch der Eßtisch, die Stühle und der Spiegel des angegriffenen

Programms weisen die typischen Merk- male auf, die bei den

entsprechenden Möbelstücken des Programms "C." vorhanden sind.

Besonders au- genfällig ist dies bei den Stühlen, die bei beiden

Programmen durch den gefächerten Giebel auf der Rückenlehne geprägt

sind. Darüber hinaus ist die Gestaltung der Stuhlbeine vollkommen

identisch. Die Hinterbeine des Stuhls sind in einer Biegung leicht

nach hinten ausgestellt, während die Vor- derbeine gerade geführt

sind. Wie beim Programm "C." weisen auch die Vorderbeine bei den

Stühlen des angegriffenen Programms "C.P. " unterhalb der

Sitzfläche einen breiteren Einschnitt auf, an dem sich das

Stuhlbein in normaler Breite so anschließt, daß das Stuhlbein

unterhalb des Einschnitts eine pyramidenförmige Gestaltung auf-

weist, die auch für die übrigen Möbelstücke bei- der Programme

kennzeichnend ist. Aufgrund dieser Óbereinstimmungen beider Stühle,

die auch in ihren Proportionen gleich wirken, fällt die Tatsache,

daß der Stuhl des Programms "C.P. " - im Gegensatz zu dem Stuhl des

Programms "C." - keine unterteil- te Rückenlehne aufweist, nicht

ins Gewicht, zumal Sitzfläche und Rückenlehne durch verschiedene

Stoffwahl einen unterschiedlichen Eindruck hervor- rufen

können.

Der Eßtisch des angegriffenen Programms weist dieselben Maße

(160 x 90 cm) auf wie der Eßtisch aus dem Programm "C."; er ist

ebenfalls auf ein Maß von 200 x 90 cm ausziehbar. Beide Tische sind

nußbaumfarbig gebeizt und weisen die Maserung von Wurzelholz auf.

Die Tischbeine sind völlig identisch; sie weisen ebenso wie die

Stühle einen breiteren Einschnitt unterhalb der Tischplatte auf,

unterhalb dieses Einschnitts setzen sich die Tischbeine - ebenso

wie bei den Stühlen - in voller Breite fort und verjüngen sich nach

unten. Die leicht abgetreppte Umrandung der Tischplatte ist bei

beiden Möbelstücken identisch. Augenfällig ist schließlich auch die

Umrandung der unter der Tischplatte befindlichen Verblendung. Diese

endet mit einem schmalen Wulst, der in der Mitte einen

durchlaufenden Einschnitt hat, der die Kannelie- rung an den

Schränken und Vitrinen wiederspiegelt.

Der Spiegel aus dem angegriffenen Programm "C.P. " weist zwar

Unterschiede zu dem entsprechenden Spiegel aus dem Programm "C."

schon von den Abmes- sungen her auf. Identisch ist lediglich die

Holz- art und die an den Ecken befindlichen Holzapplika- tionen,

die wie pyramidenartig hervorstehende Kis- sen wirken. Im

Unterschied zu dem Spiegel aus dem Programm "C." weist der Spiegel

aus dem angegrif- fenen Programm "C.P. " an den beiden Seiten die

im übrigen für beide Programme typischen kannelierten Lisenen und

auf der Oberseite den gefächerten Giebel auf. Auch wenn somit

Unterschiede zwischen beiden Spiegeln bestehen, fügt sich der

Spiegel aus dem angegriffenen Programm besonders in das von der

Klägerin vertriebene Programm ein, da er alle typischen Merkmale

des Programms "C. " auf- weist.

Die aufgezeigten weitgehenden Óbereinstimmungen der einzelnen

Möbelstücke aus beiden Programmen sind geeignet, im Verkehr die

Gefahr von Ver- wechslungen der beiden Programme hervorzurufen. Die

Abweichungen sind von völlig untergeordneten Bedeutung; sie können

nur bei einer ganz genau- en Betrachtung der nebeneinanderstehenden

Möbel gesehen werden. Da der Verkehr weder die einzel- nen

Möbelstücke normalerweise direkt nebeneinander sieht, noch

derartige genauen Betrachtungen von einem Großteil der

angesprochenen Verkehrskreise angestellt werden, fallen diese

geringfügigen Un- terschiede in Anbetracht der aufgezeigten

Óberein- stimmungen der einzelnen Möbelstücke und der bei- den

Programme nicht ins Gewicht.

Diese Óbereinstimmungen und die dargelegte Ver- kehrsbekanntheit

des von der Klägerin vertriebenen Programms "C." lassen befürchten,

daß die ange- sprochenen Verbraucher die nachgeahmten Produkte der

Beklagten dem Hersteller des Programms "C." zuschreiben und

anstelle weiterer Originalteile die Teile des Programms "C.P. "

hinzukaufen.

Die vorstehenden Feststellungen konnte der Senat auch anhand der

vorgelegten Prospekte feststellen, ohne daß es der Betrachtung der

streitgegenständ- lichen Möbel im Original bedurfte. Die Möbel bei-

der Parteien sind ausreichend durch Farbabbildun- gen dokumentiert,

die sämtlich Einzelheiten ein- schließlich des Gesamteindrucks der

Möbel und der Programme erkennen lassen. Soweit die Beklagte die

Auffassung vertreten hatte, die notwendige Óber- einstimmung der

streitgegenständlichen Möbel könne nicht festgestellt werden, so

hat sie diese Auf- fassung nicht weitervertreten, nachdem sie

selbst den farbigen Prospekt "E. A." (Hülle nach Bl. 262) vorgelegt

hat. Darüber hinaus ist zu berücksichti- gen, daß die Beklagte

selbst vorgetragen hat, daß sie nicht in der Lage sei, die

angegriffenen Ori- ginalmöbel dem Senat vorzustellen.

Die Beklagte hat sich auch objektiv wettbewerbs- widrig

verhalten, weil sie nahezu identisch nach- geahmte Möbel und ein

nahezu identisch nachgeahm- tes Möbelprogramm in den Verkehr

gebracht hat, obwohl es eine Vielzahl anderer Gestaltungsmög-

lichkeiten gibt, wie schon ihr eigener Prospekt und der

Verkaufskatalog der Klägerin zeigen. Die Beklagte handelte auch

subjektiv unlauter im Sinne von § 1 UWG. Abgesehen davon, daß die

Beklagte selbst nicht vorgetragen hat, daß sie das von der Klägerin

vertriebene Programm nicht kannte, waren ihr die Umstände, die ihr

Verhalten als objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen,

spätestens seit dem einstweiligen Verfügungsverfahren bekannt oder

die Beklagte hat sich der Kenntnis dieser Um- stände bewußt

verschlossen oder entzogen.

Da somit der Klägerin ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG

zusteht, kann es dahinstehen, ob sie darüber hinaus auch einen

Anspruch aus § 14 a Ge- schmUG hat.

Óber den von der Klägerin zunächst geltendgemach- ten Auskunfts-

und Schadensersatzfeststellungsan- spruch hatte der Senat nicht

mehr zu befinden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit in

der Sitzung vom 22.09.1993 in der Hauptsache für erledigt erklärt

haben. Hinsichtlich dieser erledigten Ansprüche war nur noch gemäß

§ 91 a ZPO über die Kosten nach billigem Ermessen unter

Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streit- standes zu

entscheiden. Dies führte dazu, der Be- klagten auch diese Kosten

aufzuerlegen.

Die Klägerin war auch bezüglich des Auskunfts- und

Schadensersatzfeststellungsanspruchs aktivle- gitimiert.

Die Aktivlegitimation kann jedoch nicht - wie für den

Unterlassungsanspruch - allein aus dem zwischen der Herstellerfirma

und der Klägerin geschlossenen schriftlichen Alleinvertriebsvertrag

(Bl. 230 ff d.A.) hergeleitet werden, da dieser erst Wirkung ab 2.

August 1993 entfaltete, während sich der Auskunfts- und

Schadensersatzfeststel- lungsanspruch auch auf die Zeit davor

bezog.

Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten

Beweisaufnahme steht jedoch zur Óberzeugung des Senats fest, daß

die Klägerin schon vor Abschluß dieses schriftlichen

Alleinvertriebsvertrages die Stellung einer alleinigen Vertreiberin

des Möbel- programms "C." für das Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland hatte.

Der Zeuge W.S. sen. hat bekundet, daß er selbst bis zum

05.03.1991 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei. Er ist - nach

seinen Bekundungen - weiterhin Gesellschafter der Klägerin zu 25 %;

darüber hinaus sind seine Frau B. S. und sein Sohn W.S. jun., der

zugleich Mitgeschäftsführer der Klägerin ist, jeweils zu 25 %

Gesellschafter der Klägerin. Da der Zeuge weiterhin glaubhaft

bekun- det hat, daß er schon seit der Gründung der Her-

stellerfirma R.S.M. S.R.L. Gesellschafter dieser Firma zu 50 % und

gleichzeitig Mitgeschäftsführer dieser Firma sei, der mit Herrn R.

die Firma R.S.M. im Jahre 1981 nur gegründet habe, um eine

Zulieferfirma für die Klägerin zu haben, die von Anfang an bis

heute das gesamte Programm der Firma R.S.M. für den bundesdeutschen

Markt übernommen habe, war die Klägerin von Anfang an faktische

Alleinvertreiberin der von der Firma R.S.M. herge- stellten

Produkte.

Auch wenn zwischen der Klägerin und der Herstel- lerfirma kein

wirksamer Alleinvertriebsvertrag vor dem 2. August 1993 geschlossen

war, waren die per- sonellen und wirtschaftlichen Interessen der

bei- den Firmen so miteinander verwoben, daß die Inter- essen der

Klägerin mit denen der Herstellerfirma deckungsgleich waren. Zudem

war die Führungsspitze auf Geschäftsführer- und Gesellafterebene

bei bei- den Firmen teilweise identisch. Darüber hinaus hat die

Klägerin das Programm "C." in der Bundesrepu- blik Deutschland

allein verkehrsbekannt gemacht und im deutschen Markt plaziert. Da

sie darüber hinaus - vertreten durch ihren früheren Geschäfts-

führer - die Herstellerfirma erst gegründet hatte, um ihre eigene

Marktposition in der Bundesrepublik Deutschland zu behaupten, und

weiterhin an ihr in der vom Zeugen S. beschriebenen Form beteiligt

ist, geht ihre Interessenlage noch über die einer

Alleinvertreiberin hinaus. Hat aber der Bundesge- richtshof (BGH

GRUR 1988, 620, 621 - "Vespa-Rol- ler") neben dem Hersteller auch

den Alleinver- triebsberechtigten als unmittelbar Verletzten im

Sinne des § 1 UWG angesehen und (BGH GRUR 1991, 223, 224 -

"Finnischer Schmuck") allgemein die Möglichkeit gesehen, dem

Händler einen Anspruch unmittelbar aus § 1 UWG zuzugestehen, wenn

dieser besondere und damit schutzwürdige Leistungen er- bracht hat,

dann ist es angemessen, der Klägerin als faktische

Alleinvertreiberin, die mit einer 50 %igen Beteiligung an der

Herstellerfirma maß- geblich auf deren Geschäftspolitik Einfluß

nehmen kann und diese Herstellerfirma gegründet hat, um ihre

Marktposition in der Bundesrepublik Deutsch- land zu behaupten,

eine Klagebefugnis aus § 1 UWG einzuräumen, zumal sie eigene

schutzwürdige Lei- stungen erbracht hat.

Der Auskunftsanspruch gemäß §§ 1 UWG, 242 BGB war auch im

Zeitpunkt der übereinstimmenden Erle- digungserklärung begründet.

Ein derartiger Aus- kunftsanspruch steht der Klägerin zur

Vorbereitung des ihr zustehenden Schadensersatzanspruches zu. Auch

wenn sie weder Herstellerin noch Alleinver- triebsberechtigte des

Programms "C." war, konnte ihr ein Schaden durch Umsatzverlust,

zumindest aber in Form eines Marktverwirrungsschadens ent- standen

sein. Zum Ersatz eines derartigen Schadens wäre die Beklagte auch

gemäß § 1 UWG verpflichtet gewesen, da sie zumindest nach

Zustellung der einstweiligen Verfügung mit bedingtem Vorsatz

gehandelt hat. Da die Klägerin den Umfang eines solchen Schadens

erst ermitteln kann, wenn sie das tatsächliche Ausmaß des Vertriebs

des Programms "C.P." durch die Beklagte kennt, wäre sie zur Er-

teilung der beantragten Auskunft verpflichtet ge- wesen

(Entscheidung des Senats in GRUR 1984, 874, 875 -

"Biovital/Revital").

Schließlich hätte auch ohne die übereinstimmende

Erledigungserklärung beider Parteien festgestellt werden müssen,

daß die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungs- interesse ist

gegeben, da der Klägerin ohne die begehrte Auskunft es nicht

möglich gewesen wäre, den Schaden selbst exakt zu beziffern. Selbst

nach Auskunftserteilung bleibt der Schadensersatz- anspruch

schwierig zu begründen, fehlt es doch an einer exakten Bezifferung

des Schadens und an dem notwendigen Nachweis der Kausalität der

Handlungen der Beklagten für den Schaden der Klägerin. In einem

solchen Fall ist die Feststellungsklage insbesondere deshalb als

der geeignete prozessuale Rechtsbehelf anzusehen, weil sie den

Verletzten vor Nachteilen drohender Verjährung schützt (Se-

natsentscheidung in GRUR 1984, 874, 875 - "Biovi-

tal/Revital").

Demnach entsprach es gemäß § 91 a ZPO billigem Er- messen, der

Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzulegen, als die

Klage von den Partei- en übereinstimmend in der Hauptsache für

erledigt erklärt worden ist.

Die Kostenentscheidung im übrigen beruht auf § 97 Abs. 1

ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 708 Nr. 10,

711, 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 30.03.1994
Az: 6 U 170/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/36460e9ff1ed/OLG-Koeln_Urteil_vom_30-Maerz-1994_Az_6-U-170-92




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