Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 5. August 2002
Aktenzeichen: IX ZR 307/00
(BGH: Beschluss v. 05.08.2002, Az.: IX ZR 307/00)
Tenor
Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 1festgesetzt.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist an die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wert war im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin angemessen zu erhöhen.
Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen habenden geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus zutreffenden Gründen als verjährt angesehen (§§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F.). Zur rechtlichen Nachprüfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes die Angaben in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils aus.
Die Fristversäumung nach § 30a VermG führt zum endgültigen Rechtsverlust (BVerwGE 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versäumung der Anmeldefrist kann auch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter -hier möglicherweise die Scheinerbin - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rückwirkend genehmigt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung eines anderen Bruchteilseigentümers wirkt nicht zugunsten der Mitberechtigten (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten war danach mit dem Verstreichen der Ausschlußfrist ohne ordnungsmäßige Anmeldung der Restitutionsansprüche entstanden.
Die von der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. April 1993 (IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssache nicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjährung der Steuerberaterhaftung nach Versäumung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einer mangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzung beginnen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der Geltendmachung von Restitutionsansprüchen nach dem Vermögensgesetz nicht in Betracht.
BGH:
Beschluss v. 05.08.2002
Az: IX ZR 307/00
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