Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 27. Mai 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/01

(BGH: Beschluss v. 27.05.2002, Az.: AnwZ (B) 34/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 là'€€€€l9 lfestg esetzt.

Gründe

Der Antragsteller, seit 1976 Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk M. , wurde nach der Wiedervereinigung und der Neuordnung der Gerichtsstrukturen als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M.

und dem Amtsgericht Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlandesgericht N. zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Gerät ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur Geltung. Der Antragsteller hatte am 7. September 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Sch. eingetragen. Er hatte im übrigen eingeräumt, Kreditverbindlichkeiten, unter anderem bei der Kreissparkasse über 2,2 Millionen DM nicht bedienen zu können, er erhoffe sich aber eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhältnissen durch Veräußerung zweier Immobilien, deren Verkehrswert erheblich höher als seine Verbindlichkeiten anzusetzen sei. Über diese Grundstücke war die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet.

Dem Antragsteller ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daß er seine Schuldnerverpflichtungen vollständig erfüllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daß eine Befriedigung der Gläubiger in absehbarer Zeit gesichert ist. Vielmehr ist zwischenzeitlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluß des Amtsgerichts M.

vom 21. Februar 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem im Insolvenzantragsverfahren eingeholten Gutachten bestehen ungedeckte Verbindlichkeiten in Höhe von 2.631.474,75 DM. Die Grundstücke des Antragstellers in Sch. waren mit 577.556,95 DM -L. straße 13 -bzw. mit 1.935.240,46 DM -E. Straße 1 -belastet. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 die Erfüllung verschiedener Verbindlichkeiten und die Veräußerung des Grundstücks L. straße 13 mit der Tilgung der darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken vorgetragen hat, bestehen auch danach -wie der Antragsteller selbst angibt - noch Forderungen der Kreissparkasse von 2.100.000,--DM, denen Sicherheiten durch Sparbriefe in Höhe von 250.000,--DM und durch das Grundstück E. Straße 1, für das ein Kaufangebot über 1.075.706,50 DM abgegeben wurde, gegenüberstehen. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach keine Rede sein.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden nach wie vor gefährdet.

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Beschluss v. 27.05.2002
Az: AnwZ (B) 34/01


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