Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 33 O 119/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 27.07.2011, Az.: 33 O 119/09)
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 454.236,53 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 1) zu 8,4 %, der Beklagte zu 2) zu 4,2 % und die Klägerin zu 87,4 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 91 %, die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 18 %. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt und jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte zu 1) war vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2008 und der Beklagte zu 2) vom 1. September 2006 bis zum 28. Februar 2008 Vorstandsmitglied der Klägerin.
Seit Ende 2003 gewährte die Klägerin der GmbH, die später in O GmbH umbenannt wurde, laufend Geschäftskredite. Die einzige Stammeinlage dieses Unternehmens hielt Q, (im folgenden R genannt). Das Unternehmen beschäftigte sich mit der Entwicklung, dem Import und dem Vertrieb von MP-3-Playern. In den folgenden Jahren erhöhte sich das Kreditvolumen ständig, die O GmbH führte diese Kredite aber jeweils - mindestens die bis zum 15. Juni 2005 bewilligten Kredite -zurück. In der Folgezeit weitete sich das Kreditengagement mit der O GmbH aus. Der Kreditbedarf des Unternehmens stieg, die Rückzahlung erfolgte nur noch teilweise und das Unternehmen erreichte eine Eigenkapitalquote von deutlich weniger als 10 %.
In Ansehung dieser Umstände faßten der Beklagte zu 1) als Vorstand des Kundenbereichs (Marktbereich) sowie der Zeuge F, dieser als Vorstand des Kreditbereichs (Marktfolge) als sogenanntes Kreditkomitee unter dem 1. August 2006 einen Beschluss, in dem es heißt (soweit nichts anders ausgeführt in TEUR):
"Kredit ... 4.000 (bislang 6.000)
Akkreditiv-Linie 2.000 Limit künftig 4.000 ...
Kreditkontingent zur wahlweisen revolvierenden Inanspruchnahme durch: - Kontokorrentkredite maximal 4.000,00 TEUR, davon 3.000 TEUR ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts
... keine Ausweitung des unter dem o.a. Bedingung beschlossenen Engagement von 8,5 Mio Euro bis 15 % EK faktisch vorhanden ist."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 20 verwiesen.
In der Folgezeit genehmigten der Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) Prolongationen von Krediten bzw. die Verschiebung von Kreditlinien, so dass das Limit für die Inanspruchnahme von Barkrediten teilweise bis auf 5,75 Millionen Euro erhöht, dafür aber die Akkreditivlinie auf 2,25 Millionen Euro zurückgeführt wurde (die entsprechenden Tabellen sind im Einzelnen streitig).
Am 23. Mai 2007 genehmigte der Beklagte zu 2) eine Überziehung von 832.000,00 €, die am 31. Mai 2007 zurückgeführt wurde. Die O GmbH nahm mit dem Abschluss des 30. Mai 2007 - einschließlich der Avale - ein Kreditvolumen in Höhe von 5.642.699,23 € bei einem Kreditlimit von 4.832.000,00 €, also eine Überziehung in Höhe von 810.699,23 € in Anspruch (die entsprechenden Tabellen sind im Einzelnen streitig).
Unter dem 31. Mai 2007 genehmigte der Beklagte zu 2) eine Überziehung der Barkreditlinie der O GmbH um 1.100.000,00 € für die Zeit vom 31. Mai 2007 bis 15. Juli 2007. Im Gegenzug wurde der Akkreditivrahmen um 1.100.000,00 € reduziert. Am 31. Mai 2007 nahm die O GmbH damit - auch insoweit streitig - einen Barkredit in 4.944.109,70 €, einen Aval-Kredit von 48.750,18 € und damit insgesamt ein Kreditvolumen bei einem Limit in Höhe von 5.100.000,00 € in Anspruch, was zu einer "freien" Kreditlinie von 107.140,12 € führte. Diese freie Kreditlinie war bis zum 3. Juli 2007 vollständig aufgezehrt und führte an diesem Tag zu einer - von der seitens des Beklagten zu 2. genehmigten Kreditlinie nicht gedeckten - Überziehung von - streitig - 1.276.638,98 €.
Wegen der Einzelheiten der Überziehungsgenehmigung vom 31. Mai 2007 wird auf die Anlage K 27 verwiesen.
Am 6. Juli 2007 genehmigte der Beklagte zu 2) eine weitere "erstmalige Überziehung" in Höhe von 2.800.000,00 € für die Zeit vom 4. Juli 2007 bis zum 28. August 2007. In der unterzeichneten Genehmigung einer "befristeten Überziehung" heißt es:
"Die Akkreditivlinie soll ab sofort um 1,4 Mio Euro reduziert werden, ebenso darf die per Beschluss vom August 2006 zur Verfügung gestellten Devisen-Handelslinie nicht in Anspruch genommen werden (vorliegendes ÜZ entspricht somit einer Engagementausweitung um 900 TEUR) ...
Sicherheiten ...
neu einzutragende Grundschuld über 1,5 Mio Euro auf dem Grundbesitz Flur 00, Nummer 000 Gebäude- und Freifläche, I (2.396 qm) und Flur 00, Nummer 000, Gebäude- und Freifläche, I (1.175 qm) ...
Kurzfristige Ausweitung d. Eng. vertretbar auf erstrangige GS auf Objekt in P, die zumindest i.d. Höhe als werthaltig angesehen werden kann.
Gleichzeitig berücksichtigen wir vorliegendes Gutachten zum Markenwert i.H.v. Euro 18,6 Mio und als Grundlage ..."
Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 29 verwiesen.
Am 4. Juli nahm die O GmbH - einschließlich der Avale - einen Kreditvolumen in Höhe von 6.376.803,94 € (streitig) in Anspruch; nach dem auf den Beschluss vom 6. Juni 2007 auf diesen Tag rückwirkend genehmigtem Limit von 6.800.000,00 € (rechnerische Erhöhung um 1.700.000,- EUR) bestand ein freier Barkreditrahmen von 423.196,06 €. Am 6. Juli 2007 bestand eine Inanspruchnahme des Kredites in Höhe von - streitig - 6.452.903,59 €, was bei einem Kreditlimit von 6.800.000,00 € zu einer freien Kreditlinie von 347.096,41 € führte (die Kontenstände sind im Einzelnen bestritten)..
Diese freie Linie wurde bis zum 27. Juli 2007 aufgezehrt, zu diesem Zeitpunkt bestand eine Überziehung der genehmigten Kreditlinie von 6.800.000,00 € um - streitig - 1.082.804,21 €. Am 28. August 2007, dem letzten Tag der vom Beklagten zu 2) genehmigten Überziehung bestand eine Überziehung in Höhe von - streitig - 1.955.818,56 € und am 29. August 2007, nachdem die Barkreditlinie wieder auf 4.000.000,00 € zurückgeführt war, eine tatsächliche Inanspruchnahme von 8.771,991,10 €, was zu einer Limit-Überschreitung von 4.771.991,10 € führte (streitig).
Durch Vorstandsbeschluss vom 4. September 2007 wurde das Kreditengagement in die Sanierung überführt.
Am 18. Januar 2008 stellte die O GmbH einen Insolvenzantrag. Die Klägerin kündigte das Kreditengagement am 22.01.2008. An diesem Tag bestand insgesamt ein Kreditvolumen in Höhe von 9.218.471,91 € (streitig).
Die Klägerin behauptet:
Dem Beklagten zu 2) sei im Zeitpunkt der Entscheidungen vom 31. Mai und 6. Juli 2007 bewusst gewesen, gegen den Beschluss des Kreditkomitees vom 1. August 2008 zu verstoßen. Aus diesem ergebe sich, dass eine Ausweitung des Kreditengagements und/oder eine Verschiebung der Kreditlinien, also eine wesentliche Reduzierung der Akkreditive zugunsten einer Erhöhung der Barkreditlinie und damit auch eine Risikoausweitung nicht in Betracht komme, bis die O GmbH eine Eigenkapitalquote von mindestens 15% erreicht habe. Diese habe jedoch die O GmbH bis zur Insolvenz nicht erreicht.
Weiterhin sei es dem Beklagten zu 2) bewusst gewesen, dass ihm aufgrund des Beschlusses des Kreditkomitees bereits die Kompetenz zur Genehmigung von Überziehungen bzw. einer Verschiebung der genannten Linien entzogen worden sei. Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten zu 2) sei der O GmbH aufgrund seines Beschlusses vom 31. Mai 2007 die Inanspruchnahme von weiteren 107.140,12 € und aufgrund des Beschlusses vom 6. Juli 2007 in Ansehung der Kontostände vom 4. Juli 2007 eine weitere Inanspruchnahme von 423.196,06 € ermöglicht worden.
Die Klägerin ist der Ansicht:
Nach den Grundsätzen des analog anzuwendenden Aktienrechtes sei der Beklagte zu 2) zum Ausgleich dieser der O GmbH unberechtigt zur Verfügung gestellten Kreditmittel verpflichtet. Der Beklagte zu 2) habe sich bei seinen Entscheidungen nicht am Wohl der Klägerin orientiert, vielmehr habe er sich von seinen persönlichen Beziehungen zu Herrn R und den von diesem geforderten bzw. erhaltenen Vorteilen leiten lassen.
Einer entsprechenden Haftung des Beklagten zu 2) in analoger Anwendung der Grundsätze der Vorstandshaftung nach dem Aktienrecht stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich mit Herrn R dahin verständigt habe, dass dieser nach Zahlung eines Betrages in Höhe von rund 820.000,00 € von seinen weiteren - titulierten - Verbindlichkeiten aufgrund von Bürgschaften für die O GmbH in Höhe von rund 9 Millionen Euro befreit werde. In einem Privat-Insolvenzverfahren von Herrn R hätte sie - nach sorgfältiger Prüfung - einen höheren Ertrag nicht erzielen können.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1.
a)
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 8.739.909,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 8.691.159,00 € seit dem 22. Januar 2008 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 48.750,18 € seit dem 14. März 2008 zu zahlen und
b)
den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 553.756,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen,
nur und erst für den Fall der vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gemäß vorstehend (a) und (b)
Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung gegen die O GmbH i.L. in entsprechender Höhe an die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger,
zudem Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher der Klägerin gegen O GmbH bzw. deren Insolvenzverwalter und Herrn R zustehender Rechte aus Sicherheiten für von der Klägerin der O gewährte Kredit an die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtgläubiger, insbesondere aller etwaigen Rechte aus der Globalzession aller Forderungen gegen Kunden und sonstige Schuldner, sonstigen Forderungsabtretungen und der Sicherungsübereignung des Warenlagers der O GmbH an die Klägerin, und
Zug um Zug gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Anerkenntnisurteils vom 02.03.2009, Az.: 16 O 109/08 und des notariellen Schuldanerkenntnisses vom 00.00.0000, UrkNr.: A 0000/0000;
festzustellen, dass, soweit die Beklagten Teilleistungen erbringen, die Klägerin verpflichtet ist, einen aus der Verwertung der vorgenannten Sicherheiten bzw. dem Vorgehen aus der Bürgschaft des Herrn R, X Straße 00, 00000 P, erzielten Erlös insoweit, als dieser nicht zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf Zahlung der hier streitgegenständlichen insgesamt 9.293.665,40 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 9.244.015,22 € seit dem 22.01.2008 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 48.750,15 € seit dem 14.03.2008 gegen O GmbH i.L sowie angefallener Kosten benötigt wird, an die Beklagten als Gesamtgläubiger bis zur Höhe der von ihnen insgesamt an sie geleisteten Teilleistungen (ohne Berücksichtigung von Kosten) auszukehren;
2.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie weitere 65.153,26 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
nur und erst für den Fall der vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche der Klägerin gegen die U
Zug um Zug gegen Abtretung der Forderung der Klägerin gegen die U in entsprechender Höhe,
zudem Zug um Zug gegen Abtretung aller etwaiger der Klägerin zustehenden Ansprüche
aus den Kapitallebensversicherungen
- Allianz Nr. 00, VN Ua
- Allianz Nr. 00, VN Ua
- Debeka Nr. 00, VN Ua
- Debeka Nr. 00, VN Ua
- Debeka Nr. 00, VN Ua
- Debeka Nr. 00, VN Ua
- Debeka Nr. 00, VN Ua,
aus Abtretung der Rechte bzw. Rückgewähransprüche aus den an die G AG abgetretenen Kapitallebensversicherungen Debeka Lebensversicherungsverein a.G. Nr. 000, VN Uaa und Nr. 000, VN Ua,
aus ihr von der U GmbH als Sicherheit übereigneter Hard- und Software,
aus ihr von der U zur Sicherheit übereigneten Teppichen, die sich in den Räumlichkeiten xx in O befinden,
aus Globalzession von Forderungen der U aus Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme solcher, die an die E Factoringgesellschaft veräußert wurden,
auf Auszahlung gegen die Factoringgesellschaft E für alle von ihr angekauften Forderungen der U,
aus allen sonst zur Sicherheit an die Klägerin abgetretenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen der U die H GmbH,
aus der als letztrangiger Teilbetrag i.H.v. 245.410,10 € aus der Briefgrundschuld i.H.v. 306.775,13 € auf der Immobilie x, X (Eigentümer Ua und zu je ½) lastenden Verpflichtung, eingetragen im Grundbuch von M, Blatt 000 B, Abteilung III, lfd. Nr. 8 a sowie
aus der Briefgrundschuld über 204.516,75 € auf der vorgenannten Immobilie, eingetragen im Grundbuch von M, Blatt 000 B, Abteilung III lfd. Nr. 9;
festzustellen, dass, soweit der Beklagte zu 1) Teilleistungen erbringt, die Klägerin verpflichtet ist, aus der Verwertung der vorgenannten Sicherheiten bzw. dem Vorgehen aus den Bürgschaften gegen die Herren Uaa und Ua erzielte Erlöse insoweit, als diese nicht zur Befriedigung ihrer Ansprüche auf Zahlung der hier streitgegenständlichen insgesamt 65.153,26 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gegen die U sowie angefallener Kosten benötigt werden, an den Beklagten zu 1) bis zur Höhe der von ihm insgesamt an sie geleisteten Teilleistungen (ohne Berücksichtigung von Kosten) auszukehren,
3.
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die sie weitere 7.688,82 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Zudem bestätigt die Klägerin, dass sie aufschiebend bedingt durch und in Höhe einer Zahlung auf die dem Antrag zu 1. a) zugrunde liegenden Forderungen durch den Beklagten zu 2. die jeweilige Forderung gegen den Beklagten zu 1. in der der Zahlung entsprechenden Höhe an den Beklagten zu 2. abtritt.
Widerklagend hat der Beklagte zu 1) beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn 766.666,67 € brutto abzüglich anderweitigen Verdienst in Höhe von 195.500,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils monatlich 33.333,33 € brutto seit jedem Monatsersten für den Zeitraum beginnend am 1. Mai 2008 bis zum 1. Dezember 2009 zu zahlen; ab dem 31. März 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010 jeweils zum Monatsende 33.333,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf dem jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Monatsersten zu zahlen.
Nachdem die Klägerin und der Beklagte zu 1) sich vergleichsweise verständigt haben, hat die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 1) und dieser die Widerklage zurückgenommen.
Nachdem die Klägerin auch die Klage gegen den Beklagten zu 2) teilweise zurückgenommen hat,
beantragt sie nunmehr noch,
den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die sie 530.336,18 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2008 zu zahlen.
Bezüglich des Beklagten zu 1) stellen die Klägerin und der Beklagte zu 1) wechselseitige Kostenanträge.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2 ist der Auffassung,
Der Kreditbeschluss vom 1. August 2006 sei ihm zwar - entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag - inhaltlich bekannt gewesen. Er sei aber berechtigt gewesen, - und zwar auch als alleiniger Vorstand, die Kreditlinien zu verschieben.
Darüber hinaus sei es die alleinige Aufgabe der Kreditabteilung gewesen, die Auszahlungsvoraussetzungen zu überprüfen. Insbesondere hinsichtlich seiner Entscheidung vom 6. Juli 2007 sei eine Auszahlungsvoraussetzung die Bestellung der Grundschuld gewesen. Es sei daher nicht ihm anzulasten, dass die entsprechenden Auszahlungen ohne die Eintragung der Grundschuld erfolgt seien.
Insbesondere der Zeuge S habe ihm zugesichert, dass auch Frau R bereit gewesen sei, die Grundschuld zu bestellen. Nach seiner Erfahrung habe dies in Übereinstimmung mit einer Bürgschaft von Frau R gestanden, die in der Vergangenheit gegeben worden sei.
Darüber hinaus sei aber auch die Ausweitung des Kredites ohne die Bestellung der Grundschuld zulässig gewesen. Es sei auch nicht bekannt gewesen, dass der Kreditrahmen bereits am 6. Juli 2007 überzogen gewesen sei. Bei der Schadensberechnung habe die Klägerin darüber hinaus übersehen, dass Herr R zum 27. August 2007 das Kreditvolumen um 1,60 Millionen Euro zurückgeführt habe.
Da sodann in der Folge weitere Kredite an die O GmbH ausgekehrt worden seien, habe er den eingetretenen Schaden - Kreditausweitungen über das Gesamtlimit von 8.500.000,- EUR nicht verursacht, so dass ein eventuell gegebener Pflichtwidrigkeitszusammenhang durch die Revalutierungsentscheidungen Dritter unterbrochen worden sei. Alleine die Kreditabteilung habe einen neuen Schadenskausalverlauf initiiert.
Es habe der üblichen Geschäftsgepflogenheiten bei der Klägerin entsprochen, Inanspruchnahmen von Krediten auch in Kenntnis der angespannten Situation bei O zu dulden und Überziehungsbewilligungen zu erteilen. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand der Bewilligung von Darlehen über das Kreditkonto der O GmbH für Privatvergnügungen von Herrn R, zum Beispiel zum Erwerb eines x Wert von 237.000,00 €, der später noch über eine Tuningfirma für 15.000,00 € weiter veredelt worden sei.
Außerdem habe Herr S entsprechende telefonische Überweisungen durchgeführt. Es sei von einer "gepflegt" zu "benennenden Duldungspraxis zugunsten des Glamour-Ehepaares R" auszugehen.
Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass Herr R die Klägerin in Person des Zeugen S und seiner Person offenbar getäuscht habe, indem er die Grundschuldbestellung zugesagt habe. Es könne kein Zufall sein, dass Frau R ihrem Mann das Grundstück I in P in dem Moment abgekauft habe, in dem die Klägerin auf Verlangen des Zeugen S eine Grundschuld habe eintragen wollen.
An dem Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen dem angeblichen Verstoß gegen den Kreditbeschluss vom 01.08.2006 einerseits und der Überziehungsgenehmigung vom 6. Juli 2007 fehle es auch, weil die Überschreitung des Kreditengagements bei ordnungsgemäßer Kreditvergabe durch die vorgesehene Grundschuld ausreichend gesichert gewesen wäre.
Daher sei auch der Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB nicht erfüllt worden.
So sei auch nach der Genehmigung der Überziehung vom 6. Juli 2007 ein gesicherter Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin gegeben und dieser nicht minderwertig gewesen. Die Einzelwertberichtigung des Gesamtengagements sei erst am 28. November 2007 erfolgt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Gesamtvorstand der Klägerin am 31. Oktober 2007 ein weiteres Mal eine Revalutierung des Kreditengagements in Höhe eines Betrages von 670.000,00 € beschlossen habe.
Auch soweit durch Urteil der 10. großen Wirtschaftskammer des Landgerichts Düsseldorf sein Verhalten als Untreue nach § 266 StGB bewertet habe und eine Freiheitstrafe ausgesprochen habe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, begründe diese strafrechtliche Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf kein Präjudiz für das Zivilverfahren. Er habe lediglich vor dem Hintergrund des erheblichen finanziellen Drucks durch das Strafverfahren, das im Falle eines Indizienprozesses 20 und mehr Prozesstage in Anspruch genommen und seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem überstiegen hätte, insbesondere auch wegen dem anhaltenden öffentlichen Druck gerade durch die Boulevard-Presse und der Notwendigkeit, sich insoweit schützend vor seine Familie zu stellen, ein Geständnis gegen seine eigentliche Überzeugung abgegeben, um das Strafverfahren abzukürzen.
Darüber hinaus sei eine Schadensreduzierung auf Null infolge grober Verletzungen der Schadensminderungspflicht der Klägerin gegeben, nachdem sie auf Zahlungen von Herrn R in Erfüllung des Vergleiches verzichtet habe. So sei der Klägerin anzulasten, dass sie - nur eingeschränkt - die Groß- und Kleingläubiger der O GmbH bzw. von Herrn R berücksichtigt habe. Sie habe es als Folge des Abschlusses des Vergleichs grob pflichtwidrig verhindert, dass im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens von Herrn R der an Frau R übertragene Grundstücksanteil sowie die Übertragung einer Wohnung in London an den Vater von Herrn R zur Insolvenzmasse gezogen worden sei.
Wegen des weiteren umfangreichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen der Kammer in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen sowie durch Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei und die Anhörung des Beklagten zu 2). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Februar, 21. Juni, 22. Juni und 28. Juni 2011 verwiesen.
Gründe
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 454.236,53 € (§ 93 Abs. 2 Satz 1 AktG analog in Verbindung mit § 280 BGB).
I.
1.)
Die Haftungsnormen des Aktiengesetzes für Vorstände sind auf Vorstandsmitglieder einer Sparkasse in Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden.
Eine Norm zur Regelung der Haftung von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen findet sich weder im Sparkassengesetz-NW, noch in der Satzung oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes. Dementsprechend ist, um für ein pflichtwidriges Handeln von Vorstandsmitgliedern von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen keinen rechtsfreien Raum zu ermöglichen, auf allgemeine Rechtsgrundsätze, erforderlichenfalls in analoger Anwendung, zurückzugreifen.
Danach bieten sich drei Möglichkeiten zur Begründung einer Vorstandshaftung an.
a)
Zunächst kommt - theoretisch - eine Haftung in Anlehnung an das öffentliche Dienstrecht in Betracht.
Die Kammer vermag dem jedoch - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) - nicht zu folgen.
Das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist lediglich privatrechtlicher Natur; es handelt sich um ein privatrechtliches Dienstverhältnis. Der Beklagte zu 2) ist, wie auch andere Vorstandsmitglieder von Sparkassen in Nordrhein-Westfalen, offensichtlich kein Beamter. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) begründet auch der von ihm geführten Titel "Sparkassendirektor" keinen Beamtenstatus. Der Begriff des Direktors findet sich auch in privatrechtlichen Dienstverhältnissen (vgl. nur den Arbeitsdirektor).
Die Verwendung der Begriffe "Ruhegeld" und "ruhegeldfähige Bezüge" werden ebenfalls auch außerhalb des Beamtenrechtes verwendet und rechtfertigen nicht den Schluss, das Vorstände von Sparkassen den Status eines "Amtsträgers" besitzen. Soweit das Sparkassengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen für Verwaltungsratsmitglieder unter entsprechender Verweisung auf das Beamtenrecht Haftungserleichterungen vorsieht (§ 15 Abs. 8 Sparkassengesetz-NW vom 18. November 2008) macht dies lediglich deutlich, dass der Gesetzgeber die Problematik gesehen hat, jedoch lediglich die Verwaltungsratsmitglieder privilegieren wollte. Wäre es sei seine Absicht gewesen, auch die Vorstände von Sparkassen beamtengleich zu behandeln, hätte dies ausdrücklich geregelt werden können und müssen.
Das ergibt sich auch daraus, dass die Vorstände von Sparkassen sich hinsichtlich ihrer Vergütung nicht mit der Vergütung auch von "Spitzenbeamten" vergleichen können und ersichtlich auch nicht wollen.
Soweit teilweise öffentliche Aufgaben der Sparkasse bestehen, können diese auch einem privatrechtlich angestelltem Organmitglied in rechtsgeschäftlicher Form übertragen und in gleicher Weise wieder entzogen werden (vgl. dazu BGH, Urteil - II ZR 182/79 vom 24. November 1980 = BGHZ 79, 38 = zitiert nach Juris Rdnr. 32). Soweit das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 1980, 870) den Vorsitzenden der Westdeutschen Landesbank Girozentrale als Amtsträger im Sinne des StGB qualifiziert hat, lässt auch dieses die zivilrechtliche Begründung, den Status und die Beendigung der Organstellung, wie sie dargestellt wurde, unberührt. Darüber hinaus ist auch zweifelhaft, ob diese Qualifizierung des Oberlandesgerichts Hamm in Ansehung der zwischenzeitlichen Änderungen des Sparkassengesetzes aufrecht erhalten bleiben kann.
b)
Weiterhin kommt die Haftung aus einer Verletzung des Anstellungsverhältnisses in Betracht, dass die Vorstandsmitglieder grundsätzlich zur Sorgfalt bei der Amtsausübung/Dienstausübung verpflichtet (§ 280 BGB). Dies wird aber inhaltlich definiert durch die bestehenden Regelungen der Organhaftung.
c)
Dazu bieten sich insbesondere die aktienrechtlichen Regelungen der Organhaftung (§ 93 AktG) an.
Nach der Auffassung der Kammer sind diese Bestimmungen sachgerecht, einerseits die Haftung von Vorständen zu begründen, aber auch andererseits dem Vorstand einen Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit nicht denkbar wäre und damit die Haftung zu begrenzen.
Die Kammer schließt sich insoweit der bereits seit langem überwiegenden Ansicht im Schrifttum an (vgl. dazu: Lutter, zur Rechtmäßigkeit von internationalen Risikogeschäften durch Banken der öffentlichen Hand, BB 2009, 786, 790 ff.; Grimm, Organisationsrecht der Landesbanken im öffentlichrechtlichen Organisationsrecht und Aktienrecht, Seite 116 ff.; Speziell zur Haftung von Sparkassenvorständen: Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen, Seite 5, 11 ff.; Fischer, Deutsches Steuerrecht 2007, 1083).
Die analoge Anwendung der Organhaftungsregelung des Privatrechts und damit insbesondere von § 93 Abs. 2 AktG rechtfertigt sich aus der identischen Struktur der rechtlich vollständig verselbständigten Kooperationen (Aktiengesellschaft einerseits und Sparkasse, auch im Verhältnis zu ihrem Träger (so jetzt auch § 7 Abs. 2 Sparkassengesetz-NW vom 18. November 2008) sowie der Organisation und der Unabhängigkeit der Organe. Dieser Verselbständigung der Sparkasse steht auch nicht entgegen, dass zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (das Jahr 2007) noch die sogenannte Haftung des Gewährträgers (§ 6 Sparkassengesetz-NW vom 10. September 2004) bestand. Nach § 19 Sparkassengesetz-NW in der Fassung vom 10. September 2004 leitet der Vorstand einer Sparkasse diese in eigener Verantwortung. Eine Beschränkungen der Handlungskompetenzen der Vorstandsmitgliedern ergibt sich alleine aus § 17 Sparkassengesetz-NW vom 10. September 2004 insoweit, als einzelne Beschlüsse des Vorstandes der Zustimmung des Kreditausschusses bedurften. Bereits Lutter (a.a.O.) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die entsprechende Anwendung der Haftungsnorm des Aktienrechts in idealer Weise dem auch von Vorständen von Sparkassen zu berücksichtigenden und einzuhaltenden Sorgfaltspflichten aber auch ihre Entlastungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie können im Geschäftsverkehr in gleicher Weise tätig werden, wie die Organe von Aktiengesellschaften bzw. von Genossenschaften (zu letzteren vgl. BGH ZIP 2005, 981). Die Vorstandsmitglieder einer Sparkasse sind - mit der genannten Einschränkung - weisungsfrei und sie erhalten - wie die Vorstände von Aktiengesellschaften - zeitlich befristete Anstellungsverträge. Ihre - auch öffentlichen Aufgaben - erfüllt die Sparkasse mit marktwirtschaftlichen Mitteln, auch in direkter Konkurrenz zu den privaten Geschäftsbanken. Die gesamte Organisation einer Sparkasse orientiert sich an dem Leitbild einer erwerbswirtschaftlichen Aktiengesellschaft. Das führt zwangsläufig dazu, dass ihre Führungsgremien als Organe zu behandeln sind (vgl. dazu BGH, Urteil - II ZR 251/98 - vom 10. Januar 2000= ZIP 2000, 508).
Würde man für die Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Sparkasse - ohne die Regelungen des Aktienrechts zu berücksichtigten - alleine auf den Anstellungsvertrag abstellen, wäre es erlaubt, die Haftung zu Lasten der Gemeinde bzw. sonstiger Träger einzuschränken oder zu erweitern bzw. individuelle Haftungsmodelle zu begründen. Dies aber würde den dem Vorstand durch Gesetz zugewiesenen Organaufgaben widersprechen (vgl. dazu Lutter, Pflichten und Haftung von Sparkassenorganen Seite 5 ff.).
Wenn teilweise eine Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die aufgrund der fehlenden Haftungsregelung im Sparkassengesetz unter Rückgriff auf die Regelungen für kommunale Wahlbeamte angenommen wird (vgl. Kiethe BKR 2005, 177, 181; OLG Nürnberg - 4 W 71/08 - Beschluss vom 5. März 2008 = WM 2009, 68 ff.) ist zum einen nicht verallgemeinerungsfähig, zum anderen ist es von der Regelung des Sparkassengesetzes in den Ländern abhängig (vgl. Kiethe a.a.O.; OLG Rostock, Urteil - 1 W 3/10 - Beschluss vom 15. März 2010 = NJW 2011, 55). Derartige Haftungsbegrenzungen finden sich auch nicht im Sparkassenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen.
Einer Anwendung des Haftungssystems nach § 93 AktG steht auch nicht § 619 a BGB entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist er kein besonderen sozialen Schutzregeln unterliegender Arbeitnehmer. Vielmehr stand der Beklagte zu 2) als Vorstandsmitglied und damit Organ der Klägerin bei dieser in einem freien Dienstverhältnis. Wie bereits der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, ist "mit dieser eigenverantwortlichen, im Kern weisungsfreien Repräsentantenstellung ... die Existenz eines Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren" (vgl. dazu Bundesgerichtshof - II ZR 251/98 - Urteil vom 10. Januar 2000 = ZIP 2000, 508).
2.)
Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt als ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer anzuwenden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Maßgeblich ist danach, wie ein pflichtbewusster selbständig tätiger Leiter eines Unternehmens der konkreten Art, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet, damit ähnlich wie ein Treuhänder zur Wahrung fremder Vermögensinteressen verpflichtet ist, zu handeln hat (vgl. dazu Hüffer, Aktiengesetz, 9. Aufl., § 93 Rdnr. 4). Bei diesem einzuhaltenden Verhaltensstandard handelt es sich um einen normativen Maßstab; abweichende tatsächliche Übungen oder regelmäßige - pflichtwidrige - Verhaltensweisen des betreffenden Vorstandsmitgliedes oder anderer Vorstandsmitglieder vermögen nicht zu exkulpieren (Hüffer a.a.O.). Damit ist und bleibt auch die Teilnahme an einer dauerhaften und "eingefahrenen" rechtswidrigen Geschäftspraxis haftungsbegründet.
Dem Beklagten zu 2) ist jedoch einzuräumen, dass alleine der Umstand des Ausfalles eines Kredits die Haftung von Vorstandsmitgliedern eines Kreditinstituts nicht zu begründen vermag (vgl. dazu ausführlich OLG Frankfurt - 17 U 111/07 - Urteil vom 12. Dezember 2007 = AG 2008, 453 bis 456). Dies ist jedoch nicht der Kern der gegen ihn erhobenen Vorwürfe.
Vielmehr wird der Umfang eines Pflichtenverstoßes maßgeblich durch die Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) bestimmt, die die Grundsätze der Arag/Garmenbeck Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12. April 1997 (BGHZ 135, 244 ff.) aufgreift und in das Gesetz aufgenommen hat (vgl. Thümmel, persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 4. Aufl. Rdnr. 185).
Danach ist zu berücksichtigen, dass einem Vorstand ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen ist, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar ist. Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfassen, der jeder Unternehmensleiter, mag er noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Dieser Handlungsspielraum ist erst dann überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer entsprechenden Bank das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftigen geschäftlichen Gründe dafür sprechen, es dennoch einzugehen. Eine Pflichtverletzung und damit eine Schadensersatzpflicht des Vorstandes kommt somit nur in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein vom Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln überschritten werden und die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt wird oder das Verhalten des Vorstandes aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten muss (vgl. dazu BGHZ 135, 244, BGH ZIP 2005, 981 ff., Kammergericht Berlin KG 2005, 581, OLG Frankfurt a.a.O.).
Diese einschränkenden Grenzen einer Haftung sind jedoch überschritten, wenn aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters das hohe Risiko eines Schadens unabweisbar ist und keine vernünftige wirtschaftliche Grundlage dafür sprechen, es dennoch einzugehen (vgl. dazu BGH - II ZR 308/99 - Urteil vom 3. Dezember 2001 = ZIP 2002, 213). Für Vorstandsmitglieder einer Sparkasse folgt daraus zwingend, dass Kredite grundsätzlich nicht ohne übliche Sicherheiten und nur unter Beachtung der Beleihungsobergrenzen ausgekehrt werden dürfen. Die Haftungsbegrenzung durch das ein Vorstand einzuräumende unternehmerische Ermessen setzt aber auch und immer zwingend voraus, dass die Entscheidung mit aller Sorgfalt branchenüblich vorbereitet wurde (vgl. dazu OLG Frankfurt a.a.O. zitiert nach Juris Rdnr. 77, Thümmel, a.a.O. Rdnr. 189, Fischer DStR 2007, 1083, 1084).
II.
Der Beklagte zu 2) hat es an dieser sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) bei seinen Entscheidungen vom 31. Mai 2007 (nachfolgend Ziffer 1.) und 6. Juli 2007 (nachfolgend Ziffer 2.) bewusst und vorsätzlich fehlen lassen. Wenn er sie alle gekannt hat, hat er die ihm daraus erwachsenen Handlungspflichten, nämlich eine Versagung der Ausweitung des Kreditvolumens zugunsten der O GmbH verletzt. Dem Beklagten zu 2) ist es danach versagt, noch unternehmerisches Ermessen in Anspruch zu nehmen, um eine Haftung abzuwenden. Er hat vielmehr bewusst - vorsätzlich - die ihm obliegende Pflichten einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzt.
1.)
Die Genehmigung der Überziehung um 1,1 Millionen Euro bei gleichzeitiger Finanzierung des Akkreditivrahmens um diesen Betrag am 31. Mai 2007 war pflichtwidrig. Der Beklagte zu 2) hat mit dieser Überziehungsgenehmigung der O GmbH eine wieder nutzbare Kreditlinie von 107.140,12 € ermöglicht, die von der O GmbH auch bis zum 13. Juni 2007 vollständig in Anspruch genommen wurde.
Diese Entscheidung des Beklagten zu 2) widersprach seinen Kompetenzen und begründete das - sich tatsächlich verwirklichte - Risiko eines hohen Schadens zum Nachteil der Klägerin.
a)
Es ist unerheblich, ob der Beklagte zu 2) nach den auslegungsbedürftigen Kompetenzrichtlinien der Klägerin (Anlage K 34), die auch während der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme unterschiedlich interpretiert wurden und als außerordentlich unübersichtlich zu bezeichnen sind, als Vorstandsmitglied alleine diese Überziehung genehmigen durfte oder nicht. Ihm ist diese möglicherweise durch diese Kompetenzrichtlinie eingeräumte Entscheidungskompetenz durch den Beschluss des Kreditkomitees vom 1. August 2006 entzogen worden.
Dieser Beschluss des Kreditkomitees ist auf der sogenannten dritten Stufe, also durch zwei Vorstandsmitglieder, dem Beklagten zu 1) und dem Zeugen F, getroffen worden.
Ob und inwieweit die Entscheidung des Kreditkomitees (zwei Vorstandsmitglieder) generell in die Kompetenzregelungen der Klägerin eingreifen und diese beschränken kann, kann dahinstehen. Vorliegend ist alleine erheblich, dass nach der ausführlichen Diskussion, die dem Beschluss vom 1. August 2006 vorangegangen ist und letztlich in den Beschluss vom 1. August 2006 gemündet ist, zumindest auf der niedrigeren Stufe, auf der der Beklagte zu 2) alleine entscheiden durfte (Stufe 4), nicht mehr von dieser Beschlussfassung ohne eine weitere umfassende Einholung von Informationen und einer vollständigen Neubewertung des gesamten Kreditengagements abgewichen werden durfte.
Dies folgt zunächst bereits aus den allgemeinen Kompetenzregelungen. Danach bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass eine höhere Kompetenzstufe mit Bindungswirkung für eine nachgelagerte Kompetenzstufen Regelung bzw. Weisungen zur Behandlung eines konkreten Falles festlegen darf. Das ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Hierarchieprinzip. Diese stellt dann eine Einzelanweisung - also eine Grundsatzentscheidung - der höheren Kompetenzstufe für alle nachgelagerten Entscheider dar. Würde dieses allgemeine gesellschaftliche und rechtliche Prinzip keine Anwendung finden, könnte die Zuweisung einer Entscheidung an einer höheren Kompetenzstufe oder die tatsächliche Übernahme einer Entscheidung durch diese Stufe dadurch unterlaufen werden, dass ein Kreditnehmer einen Kredit oder die Überziehung eines Kredites nicht mehr als Gesamtpaket beantragt, vielmehr einfach eine Reihe von Einzeltranchen beantragt, die dann möglicherweise sogar auf Stufe 7 der Kompetenzrichtlinien der Klägerin (Seniorbetreuer) entschieden werden könnten.
Die Beachtung dieser Hierarchieregeln und die grundsätzliche Bindungswirkung höherrangiger Entscheidungen zur Vermeidung dieser Umgehungsmöglichkeiten, ist jedem gestuften Kompetenzregelsystem immanent. Nach Ziffer 3.4 der Geschäftsanweisungen für den Vorstand der Klägerin aus dem Jahre 1996 entscheidet zwar über die Freigabe und den Austausch von Sicherheiten, Haftentlassungen, Stundungen, auch die Kompetenzstufe, die die Kreditbewilligungsbefugnis zustand. Dies war bei dem Beklagten zu 2) hinsichtlich des Engagements bei der O GmbH aber seit dem Beschluss vom 1. August 2006 nicht mehr der Fall. Außerdem ergibt sich aus der Arbeitsanweisung A-1250.01 (Anlage K 62), dass mit dem Terminus "Überziehung" jede Erweiterung eines bestimmten Kreditrahmens definiert wird, so dass bereits die Erweiterung eines begehrten Kreditrahmens (vorliegend die Barkreditlinie) eine Engagementausweitung darstellt, die aber durch den Beschluss vom 1. August 2006 des Kreditkomitees bis zum Eintritt bestimmter Bedingungen auch untersagt war.
b)
Soweit die Beklagten zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Parteivernehmung bzw. Anhörung bekundet haben, den Beschluss vom 1. August 2006 dahingehend interpretiert zu haben bzw. verstanden zu haben, dass einem Entscheider auf der Stufe 4 ein Austausch der Kreditlinien möglich war, vermag die Kammer dieser Einschätzung nicht zu folgen. Diese Bekundungen sind vielmehr als reine Schutzbehauptungen anzusehen, um die wechselseitigen pflichtwidrigen Handlungen der Beklagten zu decken. Auch der Beklagte zu 1) hat vor dem 31. Mai 2007 und danach durch Einzelentscheidungen unter Absenkung des Akkreditivrahmens die Barkreditlinie erhöht, wenn seitens der O GmbH ein entsprechender Bedarf angezeigt worden ist. Insoweit liegt es nahe, dass der Beklagte zu 1) gemeinsam mit dem Beklagten zu 2) versucht, dieses pflichtwidrige Handeln nachträglich zu decken, auch wenn das Verhalten des Beklagten zu 1. hinsichtlich einer eigenen Haftung seiner Person - nach der Rücknahme der gegen ihn gerichteten Klage - nicht mehr im Einzelnen durch die Kammer zu bewerten ist.
c)
Bereits aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 6. August 2006 folgt, dass es der Auffassung des Kreditkomitees entsprach, eine "Ausweitung des unter den o.a. Bedingungen geschlossenen Engagements von 8,5 Millionen Euro bis 15 % EK" zu untersagen.
Diese Bedingungen finden sich sodann zu Beginn des Beschlusses, wo es heißt, dass das Kreditkontingent zur wahlweisen revolvierenden Inanspruchnahme durch Kontokorrentkredite maximal 4 Millionen Euro, davon 3 Millionen Euro ausschließlich zur Vorfinanzierung des Akkreditivgeschäfts dient.
Der Zeuge F hat dazu überzeugend dargestellt, dass das Kreditengagement mit der O GmbH bereits im Sommer 2006 eskaliert ist. Mit dem Beschluss vom 1. August 2006 sollte es der O GmbH lediglich ermöglicht werden, Ware für das Weihnachtsgeschäft zu erwerben. Aus diesem Grunde wurde auch die Akkreditivlinie erweitert. Zusätzlich wurde auch beschlossen, dass 80 % der in Anspruch zu nehmenden Kredite durch feste Bestellungen gedeckt sein musste. Dies bedeutet, dass Akkreditive nur ausgereicht werden durften, wenn 80 % der verauslagten Akkreditive sofort durch die Kunden der O GmbH - Großkunden wie Saturn oder Media-Markt - durch den Ausgleich der Rechnungen für die bezogene Ware bezahlt werden. Damit sollte sichergestellt werden, dass eine Erweiterung der Barkreditlinie zur Finanzierung des allgemeinen Geschäfts der O GmbH verhindert werden sollte. Die Erweiterung des Geschäftes der O GmbH auf Kreditbasis, insbesondere für allgemeine Investitionen, Personalkosten oder Ähnliches, sollte verhindert werden. Der O GmbH sollte alleine ein Warenumsatz ermöglicht und finanziert werden. Der Zeuge K, der an der ebenfalls an der Sitzung des Kreditkomitees teilgenommen und das Vorstehende bestätigt hat, hat diese Intention der erfolgten Beschlussfassung treffend beschrieben, indem er hervorgehoben hat, dass die O GmbH nur profitabel werden konnte, wenn sie mit einer entsprechenden Marge ein Handelsgeschäft betreibt. Schließlich sollte damit der Druck auf O erhöht werden, sich andere Kreditgeber zu besorgen. Der Druck war nur zu erreichen und tatsächlich zu bewirken, wenn es nicht mehr möglich war, beliebig zwischen den Kreditlinien "hin und her zu switchen".
Diese Bekundungen des Zeugen F und K stehen auch in Übereinstimmung mit der oben zitierten Beschlussfassung und der Wiedergabe in dem Beschluss vom 1. August 2006 (Anlage K 20). Sie entspricht auch der bereits zitierten Arbeitsanweisung A-1250-01 (Anlage K 62).
Durch diesen Beschluss sollte damit das gesamte wirtschaftliche Risiko der Klägerin bezüglich des Kreditengagements der O GmbH reduziert werden. Mit der Barkreditlinie sollten lediglich allgemeine Investitionsaufwendungen der O GmbH in Höhe von höchstens 1 Million Euro finanziert werden, der Rest der Barkreditlinie von 3 Millionen Euro sollte allein dazu dienen, kurzfristig, bis zur Zahlung durch die Abnehmer der O GmbH Wareneinkäufe zu finanzieren.
Ob diese Regulierung überhaupt umsetzbar war, weil während der Komiteesitzung aus dem EDV-System der Klägerin - überraschenderweise - nicht feststellbar war, wie sich die bereits ausgereichten Barkredite zusammensetzten(vgl. dazu auch die Anlage 1 zum Protokoll vom 22. Juni 2011), kann dahinstehen. Diese offensichtliche Unzulänglichkeit der Informationssysteme eines Kreditinstituts entlastet den Beklagten zu 2. nicht. Zum einen berührt dies seine nunmehr eingeschränkte Handlungskompetenz nicht. Zum Anderen macht dies besonders deutlich, dass nur Barkredite entsprechend dieser Beschlussfassung vergeben werden durften, wenn alle notwendigen Informationen vorliegen. Ein unzureichendes EDV-System erweitert keine Handlungskompetenzen.
d)
Aufgrund der übergebenen Unterlagen ist daher zwar nicht erkennbar, inwieweit am 31. Mai 2007 die Barkreditlinie mit Kreditmitteln zur Finanzierung der allgemeinen Investitionskosten und zu welchem Anteil mit Kreditmitteln zur Finanzierung von Wareneinkäufen belastet war.
Dies kann aber dahinstehen, da die Obergrenze von 4 Millionen Euro bei weitem überschritten war. Im Verlauf des 30. Mai 2007 lagen ungenehmigte Überziehungen in Höhe von 810.699,23 € vor. Damit stand in Ansehung des Beschlusses vom 1. August 2006 keinerlei Rahmen mehr zur Verfügung, um der O GmbH - unerheblich ob ein Kredit nun der Investition in das Unternehmen oder dem Wareneinkauf dienen sollte - weitere Kreditmittel zur Verfügung zu stellen. Mit der Genehmigung des Beklagten zu 2) wurde diese ungenehmigte Überziehung - nachträglich - rechtswidrig genehmigt und der O GmbH ein weiteres freies Kreditvolumen eingeräumt. Dazu noch nachstehend.
Dass mit dieser Änderung der Kreditlinie eine Änderung der Risikostruktur verbunden war, aber durch den Beschluss vom 1. August 2006 festgelegt war ist offensichtlich, räumt der Beklagte zu 2) sogar als "nicht wesentlich" ein (Bl. 49 des Schriftsatzes vom 2. Oktober 2010).
e)
Es ist auch davon auszugehen, dass dieses Verhalten pflichtwidrig war und dem Beklagten zu 2) auch insoweit ein Verschulden anzulasten ist. Letzteres wird zu Lasten des Organs vermutet (Thümmel a.a.O. Rdnr. 227, Kurzwelly in Krieger-Schneider Handbuch für Managerhaftung § 14 Rdnr. 7; Hüffer, AktG, 9. Aufl. § 93 Rdnr. 16).
Der Beklagte zu 2) hat vorsätzlich gehandelt.
Gegen die Annahme eines derartigen Verschuldens könnten nur Bedenken bestehen, wenn der Beklagte zu 2) der Ansicht sein durfte, in Ansehung der Kompetenzrichtlinien der Klägerin die durch Beschlussfassung vom 31. Mai 2007 durchgeführte Änderung der Kreditlinie vornehmen zu dürfen. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn der Beklagte zu 2) am 31. Mai 2007 keine Kenntnis vom Beschluss vom 1. August 2006 gehabt hätte.
Diese positive Kenntnis räumt er aber entgegen dem Sachvortrag seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2011 ein. Diese Kenntnis hat der Beklagte zu 2) sodann auch im Rahmen seiner Einlassung in dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren vor der 10. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf eingeräumt.
Im Einzelnen hat er vor der Wirtschaftsstrafkammer eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass seit dem 1. August 2006 die Kreditgenehmigungen auf Kompetenzstufe 3 durch zwei Vorstände hätten erteilt werden müssen, da der Beschluss vom 1. August 2006 deutliche Bedingungen für eine Ausweitung des Kreditengagements aufgestellt hatte.
Wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2) schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, dass zwischen dem Sachvortrag im Strafverfahren und im Zivilverfahren zu unterscheiden ist, so ist es schlicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten zu 2) die durch den Beschluss vom 1. August 2006 neu geschaffene Kompetenzregelung im Strafverfahren bewusst war, im Zivilverfahren aber nicht. Die bewusste pflichtwidrige Handlung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit dem Kreditengagement der O GmbH wird durch folgende Einlassung des Beklagten zu 2) in dem Strafverfahren, welches den noch zu erörternden Kreditbeschluss vom 6. Juli 2007 betraf; für den Kreditbeschluss vom 31. Mai 2007 kann insoweit nichts anderes gelten, deutlich:
"Kurz nach seiner Ernennung zum Vorstand der x Sparkasse fragte Herr V Anfang September 2006 bei den Zeugen R und K. ..., die er aus der laufenden Kreditbetreuung der O GmbH bereits persönlich kannte, ob man ihm über die O GmbH günstig eine TV-Anlage der Marke Bang & Olufsen besorgen könne.
Seitens der Zeugen R und K. ... war zunächst angedacht, einen der O GmbH zustehenden Einkaufsrabatt als "private Freundschaftsgeste" an Herrn V weiter zu geben. Der Zeuge K. ... beschaffte deshalb eine aus mehreren Einzelkomponenten bestehende Gesamtanlage von Bang & Olufsen im Gesamtwert von 8.835,00 €.
Als es wegen deren Ausstattungsmerkmalen und einen konkreten Liefertermin zu Unstimmigkeiten kam, äußerte Herr V gegenüber dem Zeugen K. ... telefonisch sinngemäß, dass Kreditvergaben an die Firma O GmbH demnächst auch länger dauern würden und die Rechnung bei der Firma O GmbH bleiben solle. Damit waren zumindest Verzögerungen bei den weiteren Kreditentscheidungen zugunsten der O GmbH gemeint.
Nachdem die Anlage am 5. Dezember 2006 Herrn V geliefert worden war, beschlossen die Zeugen R und K. ... aufgrund dieser Androhung, wie von Herrn V beabsichtigt, dass die Bezahlung durch Herrn V zunächst vorübergehend und schließlich endgültig unterbleiben sollte.
Dadurch sollte der Herr V - wie ihm auch bewusst war - als für die weitere Kreditgewährung zuständige Vorstandsmitglied der Sparkasse X "bei Laune gehalten" und die weitere Kreditgewährung sichergestellt werden."
Mit dieser Äußerung gegenüber der 10. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Düsseldorf konnte der Beklagte zu 2) nicht deutlicher zum Ausdruck bringen, dass er zur Erreichung persönlicher Vorteile gewillt war, der O GmbH unter allen Umständen die benötigten Kreditmittel, so auch mit Scheinbegründungen, zukommen zu lassen.
Die Ausführungen zur Begründung dieser Überziehung in dem vom Beklagten zu 2 unterzeichneten Beschluss rechtfertigen, selbst wenn die Kompetenzbestimmungen nicht verletzt worden wären, keine Abweichung von der Beschlussfassung vom 1. August 2006.
So genügte für den Beklagten zu 2) unter anderem
"uns liegt der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rölfs & Partner AG testierte Jahresabschluss 2005 vor",
zur Begründung. Der Abschluss für das Jahr 2005 war aber bereits Grundlage des Beschlusses vom 01.08.2006, ohne dies dem Kreditkomitee Veranlassung zu geben, von einer Risikobeschränkung abzusehen. Im Übrigen vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, inwieweit ein testierter Jahresabschluss des Jahres 2005 eine Bonitätsprüfung Mitte 2007 rechtfertigen können soll. Auch soweit die gegenüber dem Jahre 2004 gesteigerten Umsatzerlöse, Betriebsergebnisse und der Jahresüberschuss im Vergleich zum Jahre 2004 eine größere Bonität der O GmbH vorspiegelten sollten, ist dies keine hinreichende Begründung. Auch ein Jahresüberschuss von 36,4 Millionen Euro, bei einer Eigenkapitalquote von lediglich 7 % begründet nicht ansatzweise eine gegenüber der Beschlussfassung vom 1. August 2006 gesteigerte Bonität. Schließlich ist für die Kammer denklogisch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte mit der "erwarteten - Dreijahresplanung einer Unternehmensberatung, die in der ersten Juniwoche vorliegen soll sowie einem testierten Jahresabschluss für das Jahr 2006 zum 30. Juni 2007" eine Ausweitung des Kreditrisikos gerechtfertigt werden soll. Die gesamten Kurzangaben in dem Überziehungsbeschluss (Anlage K 27) erschöpfen sich danach in allgemeine Floskeln, vermögen aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen, weshalb nach der intensiven Risikoanalyse im Vorfeld des Beschlusses vom 1. August 2006 nun bei der O GmbH eine Erhöhung des Kreditrisikos und damit auch des Kreditausfallrisikos gerechtfertigt sein soll.
Vielmehr spricht alles dafür, dass mit diesen allgemeinen Floskeln versucht werden soll, etwas zu begründen, was nicht zu begründen war, um eine Gegenleistung für das eingekaufte Wohlwollen an R zu rechtfertigen.
Die Prüfung seiner Kompetenz und Voraussetzungen der Risikoausweitung, welche gleichzeitig eine Engagementausweitung darstellt, oblag auch - entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) (Bl. 521 d.A.) - dem Beklagten zu 2) und nicht ihm nachgeordneter Personen. Es ist deutlich zu betonen, dass entgegen dieser verfehlten Ansicht des Beklagten zu 2) ein Entscheider eigenständig zu prüfen hat. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht darauf, blind Unterlagen bzw. Genehmigungen abzuzeichnen, die Verantwortung für diese Entscheidung dann aber zu delegieren. Alleine der Entscheider hat umfassend zu prüfen und die Richtigkeit der Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln. Er muss sicher sein, dass die Voraussetzungen für eine konkrete Kreditzusage gegeben sind. Für die Zusammenstellung entsprechender Unterlagen/Tatsachen mag er sich Mitarbeiter bedienen, seine Prüfungszuständigkeit verbleibt jedoch beim Entscheider. Würde sich seine Zuständigkeit allein auf eine Unterzeichnung ohne eigenständige Prüfung beschränken, die Verantwortung für diese Entscheidung aber delegiert werden könnte, müsste die Frage nach dem Sinn und Zweck seiner Position gestellt werden. Dem kann auch nicht mit dem Einwand der modernen Abläufe einer "Kreditfabrik", wie es der Beklagte zu 2) ausgedrückt hat, entgegen getreten werden. Unternehmenskredite des hier streitgegenständlichen Umfangs sind nach den Zuständigkeitsbestimmungen auf der Zuständigkeitsebene eines Vorstandes der Stadt-Sparkasse Düsseldorf - aufwärts - zu entscheiden und auch dort umfassend und eigenverantwortlich zu prüfen.
Danach hat der Beklagte zu 2) die ihm obliegende Sorgfaltspflicht vorsätzlich verletzt, indem er der O GmbH kompetenzwidrig, pflichtwidrig und ohne Einholung der notwendigen Informationen und damit ohne hinreichende Entscheidungsgrundlage ein weiteres Kreditvolumen zur Verfügung stellte. Da sich das Verschulden nur auf die haftungsbegründende Pflichtverletzung und nicht auch auf die Haftung des ausfüllenden Schaden beziehen muss, kommt es auf Vorhersehbarkeit des konkreten Schadens zum Zeitpunkt der Kreditgenehmigung nicht an (vgl. BGH ZIP 2005, 981, 983).
2.)
Auch die Überziehungsgenehmigung des Beklagten zu 2) vom 6. Juli 2007 war pflichtwidrig.
Der Beklagte zu 2) hat mit dieser Überziehungsgenehmigung der O GmbH eine wieder nutzbare Kreditlinie ermöglicht, nachdem diese bis auf minus 1.276.638,98 € überzogen war, wie sich aus dem Vergleich der beiden Kreditlinien zwischen dem 3. Juni 2007 und dem 6. Juli 2007 (Anlage K 65) ergibt. Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen pflichtwidrig im Sinne des § 93 Abs. 1 AktG.
a)
Zum einen ist auch aufgrund der Erwägungen, die bereits vorstehend zu der Entscheidung vom 31. Mai 2007 dargestellt worden sind, ein Kompetenzverstoß des Beklagten zu 2) festzustellen.
Dieser Kompetenzverstoß ist hier noch schwerwiegender. Der Beklagte zu 2) wurde vor der Entscheidung vom 6. Juli 2007 von dem Zeugen S auf die offensichtliche Pflichtwidrigkeit seines Handelns hingewiesen. Nach den Bekundungen des Zeugen ist der Beklagte zu 2) an den Zeugen - als dem zuständigen Kundenbetreuer der Familie R sowie der O GmbH - mit der Anweisung herangetreten, die Kreditentscheidung vorzubereiten. Insbesondere sollte der Überziehungsbogen entsprechend den Angaben des Beklagten zu 2) von dem Zeugen vorbereitet und dem Beklagten zu 2) zur Unterschrift vorgelegt werden. Danach hat der Beklagte zu 2) gegenüber dem Zeugen auch geäußert, dass eine neue erstrangige Grundschuld bestellt werden sollte, was auch in dem Bogen aufzunehmen sei. Der Zeuge hat sodann den Beklagten zu 2) mündlich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung nunmehr offensichtlich und eindeutig eine Ausweitung des Engagements darstelle und in Ansehung des Beschlusses des Kreditkomitees vom 1. August 2006 untersagt sei. Weiterhin ist der Beklagte zu 2) durch den Zeugen nochmals auf die fehlende Kompetenz des Beklagten zu 2) für diese Entscheidung hingewiesen worden. Diese Bedenken hat der Beklagte zu 2) mit dem Bemerken zurückgewiesen, es seien hinreichende Gründe vorhanden, so zu handeln, wie geschehen.
Die Bekundungen des Zeugen S sind in sich nachvollziehbar. Er hat die gesamten Vorgänge umfassend geschildert. Sie passen auch zu den handschriftlichen Eintragungen des Beklagten zu 2) in den Überziehungsbogen vom 6. Juli 2007. Soweit der Zeuge R dies abweichend geschildert hat, vermochte die Kammer den Bekundungen des Zeugen R nicht zu folgen. Gegen die Richtigkeit seiner Bekundungen sprechen zahlreiche Indizien. Zum einen war der Zeuge R nicht mehr in der Lage, das Abendessen mit dem Beklagten zu 2), dem Zeugen S und Herrn L zeitlich einzuordnen. Zunächst hat er angegeben, dass das Abendessen nach dem Abendessen stattgefunden habe, welches durch die Abrechnung - mit der Anlage K 37 dokumentiert - am 5. Juli 2007 stattfand und an dem unter anderem auch seine Ehefrau R teilgenommen haben soll. Obwohl dem Zeugen die Anlage K 37 visuell vorgeführt worden ist, musste er erst nachdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dies dann zeitlich nicht mehr zu der Kreditentscheidung vom 6. Juli 2007 passte. Weiterhin spricht gegen den Zeugen R und seine Erinnerungsfähigkeit bzw. die Richtigkeit seiner Bekundungen, dass er sich auch auf dringende Vorhalte der Kammer nicht mehr in der Lage sah, anzugeben, wann er von der erneuten Kreditbewilligung Kenntnis erhalten habe. Auf den Vorhalt der Kammer, dass dies Erinnerungslücke unglaubwürdig sei, da in Ansehung der Entscheidung bei ihm "doch die Sektkorken geknallt haben müssten", flüchtete er sich in die nichtssagende Bekundung, dass er keinen Sekt trinke. Bereits diese Ausführungen des Zeugen R machen deutlich, dass er in keiner Weise gewillt war, an der Aufklärung der genannten Zusammenhänge ernsthaft mitzuwirken und wahrheitsgemäße Bekundungen zu machen. Er beließ es vielmehr bei Ausflüchten und möglichst unkonkreten - nicht überprüfbaren - Bekundungen.
b)
Die Beschlussfassung war auch inhaltlich pflichtwidrig.
Die Entscheidungsgrundlagen rechtfertigten eine Erhöhung des Kreditengagements bei der O GmbH auch in Ansehung des "Risikobegrenzungsbeschlusses vom 1. August 2006" nicht.
Selbst wenn Herr R gegenüber dem Beklagten zu 2) und/oder Herrn S die Einräumung einer Grundschuld auf einem gemeinsamen Grundstück mit seiner Ehefrau zugesichert haben sollte, hätte die Entscheidung nicht ergehen dürfen, zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt.
Dem Beklagten zu 2) war bewusst, dass der Zeuge S entsprechend den bestehenden Arbeitsanweisungen verpflichtet war, diese Vorstandsentscheidung sofort in das EDV-System der Klägerin einzugeben, so dass die O GmbH, unabhängig davon, ob die Grundschuld nun schon bestellt war oder nicht, über die Kreditmittel verfügen konnte und damit entsprechende Kontodispositionen übernehmen konnte. Wie der Zeuge F es treffend ausgedrückt hat: "Das Geld war weg", unabhängig davon, ob die Sicherheit bestellt war oder nicht. Als Vorstandsmitglied musste dem Beklagten zu 2) bekannt sein, dass seine Entscheidung zur sofortigen Freigabe der Kreditmittel, unabhängig davon, ob die Grundschuld eingetragen wird oder nicht, führen wird. Insoweit hat der Zeuge S auch bekundet, dass er aufgrund dieser Vorstandsentscheidung und den weiteren Anweisungen des Beklagten zu 2) verpflichtet war, die Genehmigung dieser Limitüberschreitung sofort in das EDV-System einzugeben. Da der Beklagte zu 2) in Ansehung dieser "Geschäftspraxis" der Klägerin und damit praktisch ungesichert bzw. aufgrund einer nicht belegbaren und damit nur als zweifelhaft zu bezeichnenden Zusicherung eines Geschäftspartners Kreditmittel ausreichen ließ, ist diese Kreditvergabe mit der Einräumung eines ungesicherten Kredites gleichzusetzen.
Weiterhin sah sich der Beklagte zu 2) ausweislich seines handschriftlichen Zusatzes auf der Kreditentscheidung vom 6. Juli 2007 veranlasst, das Wertgutachten betreffend der Marke O als Sicherungsmittel und als Argument für die Werthaltigkeit der Rückzahlung der ausgekehrten Kreditmittel einzusehen.
Eine oberflächliche Betrachtung dieses "Wertgutachtens" zeigt aber, dass dieses im Wesentlichen auf Umsatzentwicklungen/Erwartungen/Hoffnungen abstellt, die jeder Grundlage entbehren. So sollte die Marke O trotz der bekannten Schwierigkeiten in der Vergangenheit im Jahre 2007 einen Umsatz von 42 Millionen Euro erzielen. Dieser sollte bis zum Jahre 2014 auf 147 Millionen Euro steigen. Diese Prognosen hatten jedoch offensichtlich keinerlei tatsächliche Grundlage. So wurden die bekannten sich bereits abzeichnenden tatsächlichen Entwicklungen nicht berücksichtigt. Die Marktbeherrschung von großen amerikanischen Unternehmen, denen teilweise durch die interessierten Kreisen schon "Kultstatus" beigemessen wird, die Integration von MP-3-Playern und andere Geräte in Handys, Smart-Phones Tablet-PCs, hat nicht ansatzweise Berücksichtigung gefunden. In der Bewertungspraxis börsennotierten Unternehmen, mit denen die Kammer aufgrund ihrer eigenen Befassung mit Spruchverfahren befasst ist, werden teilweise nach umfangreichen Analysen drei- bis fünfjährige Planungszeiträume angenommen. Diese sind mit ganz erheblichen Unsicherheiten belegt, wie die Überprüfung einige Jahren später zeigt. Dies zeigte sich besonders deutlich bei der Entwicklung des neuen Marktes, aber auch im Vergleich umfangreicher Unternehmensanalysen zur Begründung von Strukturmaßnahmen bzw. anlässlich eines Börsengangs mit der tatsächlichen Entwicklung. Es sei beispielhaft die auch öffentlich geführte Diskussion bezüglich der Umsatzprognosen anlässlich der Übernahme von Mannesmann durch Vodafone oder des Börsenganges T-Online, Telekom mit der tatsächlichen Entwicklung und der öffentlichen Diskussion - um die deutlich geringeren Unternehmenswerte bzw. Aktienwerte - bei der Rücknahme der T-Online durch die Telekom angeführt. Ein siebenjähriger Prognosezeitraum, wie er dem Markenwertgutachten zugrunde liegt, ist bei einem Unternehmen von der Größe und der Struktur wie der O GmbH mehr als zweifelhaft. Die dem Markengutachten zugrunde liegende Umsatzanalysen beruhen alleine auf den Angaben von O - also von Herrn R - und seinen Wunschvorstellungen. Der damit bereits errechnete sehr hohen Markenwert wird noch in ganz erheblicher Weise durch den in das Gutachten aufgenommenen und so bezeichneten "Markenpenetrationsfaktor" von 1,75 gesteigert. Dieser Faktor wird als Multiplikator dem Gutachten zugrundegelegt und beruht alleine darauf, dass Verona R sich mündlich gegenüber der O GmbH dahin erklärt haben soll, die Marke zu stützen und zu fördern. Daher wurde ein Werbe- und Marketingvertrag mit Frau R über vier Jahre aufgenommen. Dass dieses in keiner Weise geeignet ist, daraus eine Kreditsicherheit abzuleiten, ergibt sich aus der Schlussbemerkung des Gutachtens, in der es heißt:
"Die vorliegende vorläufige Bewertung beruht auf den erörterten Daten und Fakten, die, soweit nicht anders dargelegt, von O beigestellt wurden. Eine Überprüfung der Daten durch den Bewerter ist nicht erfolgt. Die vorgetragenen Daten lassen keine Unschlüssigkeit erkennen. Der Wert wird zudem nicht unwesentlich dadurch bestimmt, dass O im stark wachsenden Markt der Konsumelektronik tätig ist. Hinzu kommt die außerordentliche Bekanntheit und Werbewirksamkeit der Imageträgerin Frau R (Künstlername xx). Die Umsatzprognosen leitet der Vorstand von O aus der Entwicklung aus der Vergangenheit her und stützt diese zudem auf die konkrete Geschäftssituation und auf die konkrete Auftragslage. Die Angaben sind von der Markeninhaberin als konservativ klassifiziert. Der mündlich mit Frau R geschlossene Vertrag liegt dem Bewerter (noch) nicht vor."
Diese Ausführungen zeigen, dass das Markenwertgutachten alleine auf einer auf keiner Grundlage gestützten Hoffnung/Vorstellung/Phantasie der Verantwortlichen der O GmbH beruht. Diese sind weder überprüft noch verifiziert worden. Es wird mit einem Multiplikationsfaktor von 1,75 alleine aufgrund des Bekanntheitsgrades von Frau R gearbeitet. Der Werbewert von Frau R war - auch 2007 - jedoch nur zeitlich beschränkt. Darüber hinaus vermag auch einer allein aus Sympathie beruhender Werbewert die technische Entwicklung und der sich daraus ergebende Wunsch der interessierten Kunden, nur neueste technische Errungenschaften zu nutzen, nicht zu kompensieren, wie das der derzeit marktbeherrschenden Unternehmen deutlich zeigt. Es wurden für den kundigen Kaufmann (Vorstand eines Geldinstituts) Umsatzentwicklungen angenommen, die ähnlich wie die auf dem neuen Markt gehandelten und prognostizierten Prognosen auf puren Wunschvorstellungen beruhten. In Ansehung der Erfahrungen mit dem neuen Markt musste jeder - auch der Beklagte zu 2) - im Jahre 2007 daraus seine Lehren gezogen haben. Diese jeder gesicherten wirtschaftlichen Grundlage entbehrenden Schrift, als Gutachten zu bezeichnen verbietet sich offensichtlich; sie als Grundlage für eine Kreditentscheidung heranzuziehen, ist reine Willkür. Es entspricht in keiner Weise einer sachlichen, vernünftigen, durch Sicherheit geprägte bankübliche Sorgfalt.
Der Beklagte zu 2) kann sich auch nicht darauf berufen, dass es banküblicher Sorgfalt entsprechen würde, Kredite die grundschuldgesichert sein sollen, erst nach Bestellung der Grundschuld auszukehren. Dies mag - auch gerichtsbekannt - der banküblichen Sorgfalt entsprechen. Offensichtlich entsprach es nicht der Praxis der Klägerin bei einer Kreditbewilligung im Wege von abgezeichneten "Überziehungsbögen". Für die Einhaltung der allgemein bekannten banküblichen Sorgfalt bei der Klägerin ist jedoch auch der Beklagte zu 2) als Vorstand verantwortlich gewesen, weil ihm die ständige Praxisabwicklung von kurzfristigen Kreditbewilligungen durch derartige Überziehungsbögen bekannt war.
Damit hat der Beklagte zu 2) auch hinsichtlich dieser Genehmigung seine Pflichten vorsätzlich verletzt.
III.
Auf diese Pflichtwidrigkeiten beruht auch mindestens der diesem Rechtsstreit festgestellte Schaden in Höhe von 454.236,53 €.
Der Schaden bemisst sich nach der Vermögensdifferenz, die durch die Pflichtwidrigkeit verursacht wurde. Die Beeinträchtigung des Vermögens des geschädigten Unternehmens ist durch einen Vergleich des Ist-Zustandes (aktuelles Gesellschaftsvermögen) mit dem Soll-Zustand (fiktives Gesellschaftsvermögen), der bestehen würde, wenn die pflichtwidrige Handlung nicht vorgenommen worden wäre (vgl. Thümmel a.a.O. Rdnr. 222), bei einer Kreditvergabe also in Höhe des Ausfalls des Kredits (Fischer BStR 2007, 1083, 1087) festzustellen.
1.)
In Ansehung dieser Prämissen ist der durch den Beklagten zu 2) verursachte Schaden aufgrund seiner Entscheidung vom 31. Mai 2007 mit 107.140,12 € festzustellen.
Aufgrund der Bekundungen des Zeugen W steht nunmehr fest, dass der O GmbH als Folge der Entscheidung des Beklagten zu 2) wieder ein Kreditvolumen in Höhe dieses Betrages zur Verfügung stand.
Der Zeuge W hat in seiner intensiven Vernehmung klargestellt, wie er die in der Anlage K 65 dargestellten Kontostände ermittelt hat. Er hat auch nunmehr erläutert, wie es zu den Abweichungen im Vergleich zu der Aufstellung der mit der Klageschrift überreichten Anlage K 2 gekommen ist. Die nunmehr überreichte Kontoverdichtung zeigt den Kontostand des Girokontos des Monats Juni, also als Abschluss des Monats Mai 2007 und damit zum Stichtag 31. Mai 2007 mit 10.087.018,50 € an. Die seitens der Kammer stichprobenweise durchgeführte Überprüfung anderer Stichtage belegen eine Übereinstimmung zwischen der Kontoverdichtung "Girokonto" mit den Angaben in der Anlage K 65. Gemäß der vorgelegten Kontoverdichtung des Devisenkontos/Dollarkontos kann aufgrund einer "Rückwärtsrechnung" nach dem Kontoabschluss auch der jeweilige Bestand des Dollarkontos zu den maßgeblichen Stichtagen nachvollzogen werden. Im Übrigen ergibt sich dies auch aus den Bekundungen des Zeugen W, der insoweit auch auf eindringliche Befragung des Gerichtes angeben konnte, nach welcher Methodik die Anlage K 65 gefertigt worden ist. Da die Zahlen in der Kontoverdichtung zumindest stichprobenweise mit den Angaben in der Anlage K 65 übereinstimmen, hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die von dem Zeugen W nunmehr vorgelegte Berechnung richtig ist.
Dieses gilt umso mehr, als seitens der Beklagten die vorgelegte Anlage K 65 im Vergleich zur Anlage K 2 zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden ist.
Weiterhin geht die Kammer aufgrund der Bekundungen des Zeugen W davon aus, dass durchgehend Avale von 48.750,18 € ausgereicht waren.
Aus diesen Feststellungen folgt, dass zum 31. Mai 2007 insgesamt an die O GmbH ein Kreditvolumen in Höhe von 4.992.859,88 € ausgereicht worden ist. Zu diesem Zeitpunkt bestand aufgrund des Beschlusses des Beklagten zu 2), nämlich noch über den 30. Mai 2007 hinaus das Kreditvolumen um 1,1 Millionen Euro über den im Beschluss vom 1. August 2006 festgelegten Betrag hinaus zu erhöhen, nunmehr ein genehmigtes - freies - Kreditvolumen in Höhe von 107.140,12 €.
Dieses nahm die O GmbH in der Folge auch vollständig in Anspruch.
Den Beklagten zu 2) kann auch nicht entlasten, dass bis zum 3. Juli 2007 tatsächlich das Kreditlimit von nunmehr 5.100.000,00 € wiederum um 1.276.638,98 € überzogen worden ist.
Wer diese Überziehungen im Einzelnen genehmigt hat, bzw. auf welcher Entscheidungsgrundlage und mit welchen Begründungen dies in Ansehung des Beschlusses vom 1. August 2006 erfolgte, kann nicht mehr festgestellt werden. Sie sind wohl auf den sogenannten Überziehungslisten genehmigt worden. Auf welcher Rechtsgrundlage diese Überziehungslisten entstanden sind, und unter welchen Umständen solche Überziehungslisten überhaupt erstellt worden sind, wer, wann und unter welchen Voraussetzungen die entsprechenden Genehmigungen erteilt hat, konnte nicht mehr festgestellt werden. Insoweit scheint es eine sich verselbständigte Praxis bei der Klägerin gegeben zu haben. Der Zeuge K konnte insoweit - auch als Bereichsleiter Kredit - überraschenderweise auch nach intensiver Befragung durch die Kammer den Ablauf von Überziehungen, die dann vor oder nach der Buchung mittels bzw. auf sogenannten Überziehungslisten genehmigt worden sind, nicht mehr im Einzelnen schildern. Er konnte schon nicht die Frage beantworten, unter welchen Umständen überhaupt eine Überziehungsliste durch das EDV-System generiert wird. Er konnte auch nicht sagen, wo diese Überziehungslisten archiviert werden. Insoweit hat der Zeuge W bekundet, dass diese Überziehungslisten lediglich bis zur Prüfung durch die Revisionsabteilung aufbewahrt werden. Nach dieser Prüfung - so entsprach es der Praxis der Klägerin, sind diese Listen - die einzige Rechtsgrundlage von Kreditentscheidungen wie vorliegend in Millionenhöhe - vernichtet werden.
Man wird es wohl als außergewöhnlich unüblich bezeichnen dürfen, dass der schriftlich niedergelegte Rechtsgrund für Kontoüberziehungen in Millionenhöhe nach einer Überprüfung durch die Revision, also spätestens nach einem Jahr, vernichtet wird.
Letztlich ist diese Verfahrensweise aber auch zum Vorteil der Beteiligten gewesen. Es kann nämlich nunmehr nicht mehr festgestellt werden, wer die Überziehungen in Höhe von insgesamt 1.276.638,98 €, die in Ansehung des Beschlusses des Kreditkomitees vom 1. August 2006 offensichtlich pflichtwidrig waren und der banküblichen Sorgfalt widersprachen, genehmigt hat. Damit sind auch diese Regresse gegen die weiteren Verantwortlichen, sie waren aus anderem Grund Gegenstand des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1), ausgeschlossen.
Den Beklagte zu 2) entlastet daher nicht, dass auch noch andere Personen, die nämlich auf diesen Überziehungslisten entsprechende Krediterweiterungen genehmigt haben, den Schaden zum Nachteil der Klägerin noch vergrößert haben.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 2) lediglich den Betrag, den er in pflichtwidriger Weise zur Auszahlung genehmigt hat, dies sind die festgestellten 107.140,12 €.
2.)
Aufgrund der weiteren Kreditentscheidung des Beklagten zu 2) vom 6. Juli 2007 ist ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 347.096,41 € verursacht worden.
Nach der Kreditentscheidung der Beklagten vom 6. Juli 2007 stand der O GmbH wieder eine - pflichtwidrig - genehmigte Kreditlinie von 347.096,41 € zur Verfügung, die sie bis zum 27. Juli 2007 auch vollständig aufgezehrt hat. Insoweit hat der Zeuge W die Entstehung der Anlage K 65 im Einzelnen geschildert. Wegen der dazu notwendigen Feststellungen wird auf die vorstehenden Erwägungen zu den Kontoständen am 31. Mai 2007 - in entsprechender Weise - Bezug genommen. Am 6. Juli waren ausweislich der Anlage K 65 Kredite in Höhe von insgesamt 6.452.903,59 € (einschließlich der Avale) ausgereicht, bei einem Kreditvolumen von 6.800.000,00 €, das ergibt die freie Linie von 347.096,41 €.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist aufgrund der Rückwirkung des Beschlusses des Beklagten zu 2) auf den 4. Juli 2007 nicht von der freien Linie an diesem Tag in Höhe von 423.196,06 € auszugehen.
Dies würde die Begründung einer rückwirkenden Kausalität bedeuten. Zu diesem Zeitpunkt - nämlich am 4. Juli 2007 - waren ungenehmigte Überziehungen mutmaßlich aufgrund der erwähnten Überziehungslisten vorhanden. Hätte der Beklagte zu 2) nicht rückwirkend den Beschluss vom 6. Juli 2007 gefasst, hätte sich die Situation so dargestellt, dass am 6. Juli Barkredite von 4.447.294,40 €, Devisenkredite in Höhe von 1.880.759,36 € und Avale von 48.750,18 € mithin ein Kreditvolumen in Höhe von insgesamt 6.376.803,94 € ausgereicht waren. In Ansehung des ohne den Beschluss des Beklagten zu 2) nunmehr zu berücksichtigenden genehmigten Kredit von 5.100.000,00 € ergibt sich eine Überziehung des genehmigten Kreditlimits von 1.276.803,94 €. Wie bereits vorstehend erwähnt wurde, beruhen diese offensichtlich auf durch nichts zu rechtfertigende Überziehungen bis zu diesem Betrag auf die als sehr freizügig zu bezeichnende Handhabung der Genehmigung durch die sogenannten "Überziehungslisten". Wer diese Überziehungen veranlasst hat, kann aber - wie bereits dargestellt - nicht mehr festgestellt werden. Insbesondere kann nicht mehr festgestellt werden, ob und inwieweit der Beklagte zu 2) für diese verantwortlich war. Es liegt dann aber kein dem Beklagten zu 2) zurechenbarer Schaden vor. Das Geld war bereits, bevor der Beklagte zu 2) seine Entscheidung vom 6. Juli 2007 getroffen hat, wie es der Zeuge F in einem anderen Zusammenhang bekundet hat, "einfach weg". Dass es weg war, müssen die Handelnden verantworten. Ob zu diesen Handelnden auch der Beklagte zu 2) gehörte, kann aber nicht mehr festgestellt werden. Dass diese Feststellung nicht mehr möglich ist, liegt an den dargestellten bankunüblichen Gepflogenheiten der Klägerin im Umgang mit relevanten geschäftlichen Unterlagen und der Tolerierung dieser verfehlten Praxis durch die Aufsichtsgremien der Klägerin. Zu den Aufgaben der Letzteren gehört es, ohne dass dies hier im Einzelnen ausgeführt werden kann und muss, zu prüfen, ob die Mitarbeiter der Klägerin die Geschäfte überprüfbar im Rahmen der banküblichen Sorgfalt ausführen und dies auch dauerhaft überprüfbar dokumentieren. Vernichtung von Unterlagen, die eine Nachprüfung von geschäftlichen Handlungen ermöglichen und auch Regressforderungen begründen können, entspricht offensichtlich nicht der banküblichen Sorgfalt, sondern überhaupt keiner Sorgfalt im geschäftlichen Verkehr.
Dass durch die rückwirkende pflichtwidrige Überziehungsgenehmigung des Beklagten zu 2) am 4. Juli 2007 aus dieser Hinsicht aus einer ungenehmigten Überziehung von 1.276.803,94 € rückwirkend wieder ein in Anspruch zu nehmendes Limit von 423.196,06 € entstanden ist, ist alleine eine Folge der Buchhaltung. Die tatsächlichen Auszahlungen waren aber bereits erfolgt. Dass das Geld den Herrschaftsbereich der Klägerin verlassen hat, ist damit nicht dem Beklagten zu 2) zurechenbar.
Dass bis zum 28. August 2007 wiederum über die bereits pflichtwidrig genehmigten 6.800.000,00 € das Kreditvolumen wieder um 1.955.818,56 € erhöht wurde, vermag den Beklagten zu 2) ebenfalls nicht zu entlasten. Die Verursacher dieser Ausweitungen sind hinsichtlich ihrer Ursächlichkeit nicht dokumentiert. Wer sie geduldet bzw. genehmigt hat, kann aufgrund der dargestellten vernichteten Unterlagen nicht mehr festgestellt werden. Da der Beklagte zu 2) aber auch lediglich zum Schadenersatz in Höhe von 347.096,41 € verpflichtet ist, ist das weitere pflichtwidrige Handeln von Mitarbeitern der Klägerin nach dem 26. Juli 2007 für den Beklagten zu 2) unerheblich.
Wer (neben dem insoweit in Anspruch genommenen Beklagten zu 1)) die Unmöglichkeit der Begründung von entsprechenden Regressforderungen in Höhe von 1.955.818,56 € durch die Praxis der Vernichtung von relevanten Unterlagen als Folge hinreichender Arbeitsanweisungen zu verantworten hat, ist in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden.
IV.
1.)
Auch der Abschluss der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen R steht den Ansprüchen gegen den Beklagten zu 2) nicht entgegen.
Selbst wenn die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Ansehung einer möglichen Steuerhinterziehung des Zeugen R, die nur aufgrund der durchgeführten Selbstanzeige nicht verfolgt worden ist, ausgeschlossen wäre, führt dies noch nicht zum Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2). Dazu wäre es zwingend erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Ansprüche gegen den Zeugen R in Höhe von insgesamt rund 9,5 Millionen Euro im Rahmen des Insolvenzverfahrens soweit befriedigt bekommen hätte, dass auch die nunmehr noch geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) ganz oder teilweise ausgeglichen worden wären. Die Klägerin hätte mithin in dem Insolvenzverfahren mindestens 9,1 Millionen Euro erhalten müssen. Dass eine derart umfassende Insolvenzmasse zu erreichen gewesen wäre, auch nach Anfechtung der Übereignungen der Grundstücke in P und in London, ist aber nicht erkennbar. Dies gilt auch in Ansehung der Ansprüche der übrigen Insolvenzgläubiger. Es ist auch keine Rechtsgrundlage erkennbar, die die Klägerin verpflichten würde, bzw. verpflichtet hätte, aus dem Ertrag aus der Insolvenzmasse zunächst die Ansprüche an den Beklagten zu 2) auszugleichen und somit seine Verbindlichkeiten zu tilgen.
2.)
Der Klägerin ist auch keine Mitverursachung des Schadens vorzuwerfen (§ 254 BGB).
Zwar waren die internen Richtlinien und Organisationsabläufe der Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum so gestaltet, dass sie zumindest hinsichtlich des Kreditengagements R/O wohl offensichtlich nicht den banküblichen Sorgfaltsanforderungen entsprachen. Dies ist vorstehend bereits wiederholt erörtert worden. Ein Mitverursachungsverschulden zu Lasten der Klägerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, da es dem Beklagten zu 1) als Vorstandsvorsitzenden und dem Beklagten zu 2) als stellvertretendes Vorstandsmitglied oblag, dafür - auch organisatorisch -Sorge zu tragen, dass das Risiko der Klägerin in diesem Kreditengagement beschränkt und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, eine Ausweitung des Kreditengagements/Kreditrisikos zu vermeiden. Dass die Beklagten - insbesondere der Beklagte zu 2) - dieses unterlassen haben, ist offensichtlich und die logische Konsequenz seiner Wohlverhaltensbekundung in Ansehung der dem Beklagten zu 2) zugebilligten Vorteile. Da bei der Klägerin, wie der Zeuge S in seinen schriftlichen Vernehmungen, die der Beklagte zu 2) vorgelegt ( esB 14/1) hat, gegenüber den Ermittlungsbehörden ausgeführt hat, rege Diskussionen zu der Frage bestanden haben, mit wie vielen Führungspersonen unter Ausnutzung einer Einladung von Herrn R oder mit finanziellem Ausgleich der notwendigen Auslagen durch die Klägerin die Hochzeit von Herrn R besucht wird bzw. besucht werden soll, zeigt sich deutlich, dass das Kreditengagement weniger von banküblicher Sorgfalt als von privaten Interessen der Führungsverantwortlichen der Stadt-Sparkasse Düsseldorf geprägt war. Ein Mitverschulden der Klägerin als solches kann aber aus diesem gemeinschaftlichen unlauteren Handeln ihrer Führungspersonen nicht abgeleitet werden.
3.)
Schließlich wirken sich auch die von der Klägerin für die seitens des Beklagten zu 2) rechtswidrig ausgereichten Kreditmittel vereinnahmten Zinsen und Gebühren nicht schadensmindernd aus. Es fehlt insoweit an jedem hinreichenden Sachvortrag des dafür darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) (vgl. dazu BGH - VIII ZR 95/84 - Urteil vom 24. April 1985 zitiert nach Juris Rdnr. 66). Die seitens der Klägerin der O in Rechnung gestellten Zinsen und Gebühren sind auch lediglich rein theoretischer Art. Entsprechende Zahlungen sind seitens der O GmbH als Folge der Insolvenz nicht mehr erfolgt. Von dem Beklagten zu 2) werden auch keinerlei Zinsen und Gebühren während der Dauer des Kreditengagements begehrt, sondern lediglich der Ausgleich des "rechtswidrig erteilten Nettokredits" mit einer Verzinsung ab Beendigung des Kreditengagements.
V.
Dieser Entscheidung stehen die Ausführungen des Beklagten zu 2. in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. Juli 2011 nicht entgegen.
Die Argumentation zu den Akkreditivlinien trägt nicht, da durch den Beschluss vom 1. August 2006 das Gesamtkreditrisiko begrenzt wurde und daher eine Befreiung von Akkreditiverteilungsverpflichtungen sich nicht schadensmindernd auswirken kann.
Hinsichtlich des Kreditbeschlusses vom 6. Juli 2011 bestand - entgegen der dargestellten Abläufe bei der Klägerin, die auch der Beklagte zu 2) zu verantworten kann, zu keinem Zeitpunkt eine werthaltige Realsicherheit. Auch soweit der Beschluss vom 6. Juli 2007 in Höhe von 80.000,- EUR der Einlösung eines Akkreditivs gedient haben sollte, wie der Beklagte zu 2) nunmehr dargelegt, entlastet ihn dies nicht, da ihm diese Akkreditiveinlösung nicht vorgeworfen wird.
Die nach dem 6. Juli 2011 erfolgten Zahlungen der O GmbH sind auch nicht zwingend auf den von dem Beklagten verursachten "Schadensteilbetrag" anzurechnen. Vielmehr handelte es sich bei dem Vertragsverhältnis der Klägerin mit der O GmbH um ein Kontokorrent. Da verbietet es sich, Zahlungen auf einzelne Verbindlichkeiten zu verrechnen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) kann auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin noch nach dem 1. Juni 2007 durch das pflichtwidrige Verhalten einen Profit erzielt hat, da die O GmbH die von Beklagten zu 2) errechneten 747.440,41 EUR nicht gezahlt hat.
Auch die Zinsberechnungen in der Anlage B 21 esb stehen dem Schaden nicht entgegen, da die Klägerin vom Beklagten zu 2) die Zinsen erst ab dem tenorieten betrag begehrt.
VI.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Streitwert Klage: 9.358.918,66 €
Streitwert Widerklage: 904.499,97 €.
Gesamtstreitwert: bis zu 10.263.418,63 €
LG Düsseldorf:
Urteil v. 27.07.2011
Az: 33 O 119/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/36800d50f161/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_27-Juli-2011_Az_33-O-119-09