Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. Dezember 1995
Aktenzeichen: 6 W 84/95

(OLG Köln: Beschluss v. 14.12.1995, Az.: 6 W 84/95)

Tenor

1.) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Köln - 31 O 122/95 - vom 1.8.1995, durch den der ordentliche Rechtsweg für zulässig erklärt worden ist, wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Die weitere Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

G R Ó N D E

I.

Der Kläger ist ein bei dem LG K. zugelassener Rechtsanwalt. Die

Beklagte ist eine in N. ansässige Fachhochschule.

Im Jahre 1994 beschloß die Beklagte eine nach Genehmigung und

Veröffentlichung inzwischen in Kraft getretene

Diplom-Püfungsordnung für den von ihr angebotenen Studiengang

"Wirtschaftsrecht". Absolventen dieses Studienganges von 8

Semestern Dauer, in dem die Beklagte zum Wintersemester 1994/1995

den Lehrbetrieb aufgenommen hat, sollen mit dessen erfolgreichem

Abschluß den akademischen Grad "Diplom-Wirtschaftsjurist [-in]

(Fachhochschule)" erwerben, der nach § 2 S.3 der

Prüfungsordnung auch in der kürzeren Form "Diplom-Wirtschaftsjurist

[-in] (FH)" geführt werden kann.

Der Kläger beanstandet die vorgesehene Verleihung dieses Titels

als irreführend im Sinne des § 3 UWG. Er behauptet, die Absolventen

des neuen Studienganges würden alsbald die Zusätze "Diplom-" und

"(Fachhochschule)" bzw. "(FH)" weglassen und unter der Bezeichnung

"Wirtschaftsjurist" auftreten. Hierdurch werde indes aus bestimmten

von dem Kläger näher dargelegten Gründen bei den betroffenen

Verkehrskreisen die irrige Vorstellung hervorgerufen, der

Betreffende sei Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt. Diese

Fehlvorstellung werde im übrigen auch ohne eine derartige

Verkürzung schon durch den Wortbestandteil "Jurist" in dem Titel

bewirkt. Der Kläger vertritt die Auffassung, bezüglich dieses

wettbewerbswidrigen Handelns der zukünftigen Absolventen des neuen

Studienganges sei durch die Verleihung des Titels auch die Klägerin

Störerin.

Er hat b e a n t r a g t,

die Beklagte unter Androhung bestimmter

Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

Absolventen des von ihr eingerichteten

Studienganges "Wirtschaftsrecht" die akademische Graduierung

"Diplom-Wirtschaftsjurist (Fachhochschule)" zu verleihen.

Die Beklagte hat b e a n t r a g t,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt einen Verstoß gegen § 3 UWG in Abrede und behauptet,

der Begriff "Jurist" stelle einen Oberbegriff für zahlreiche

berufliche Tätigkeiten im Bereich des Rechts dar und sei daher

nicht geeignet, die behauptete Irreführung hervorzurufen.

Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß für den vorliegenden

Rechtsstreit der Zivilrechtsweg nicht eröffnet sei, weil es sich um

eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handele.

Das L a n d g e r i c h t hat durch Beschluß vom 1.8.1995 gemäß

§ 17 a Abs.3 GVG vorab entschieden, daß der Rechtsweg zu den

ordentlichen Gerichten zulässig sei, weil die Natur des betroffenen

Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien privatrechtlich sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde

der Beklagten, die diese im wesentlichen wie folgt begründet:

Auf die Natur des Klageanspruches dürfe im vorliegenden

Einzelfall deswegen nicht abgestellt werden, weil der Anspruch

offensichtlich unbegründet sei. Dies ergebe sich daraus, daß sie

die akademischen Grade durch Hoheitsakt verleihe und dabei den

Bindungen des Zivilrechtes nicht unterliege. Sie sei als

öffentlichrechtliche Körperschaft Hoheitsträgerin und werde

deswegen grundsätzlich und auch bei der Verleihung akademischer

Grade hoheitlich tätig. Es sei zwar anerkannt, daß auch

Hoheitsträger in bestimmten Bereichen ausnahmsweise privatrechtlich

tätig würden, es liege indes keine der insoweit anerkannten

Fallkonstellationen vor. Die Bejahung des ordentlichen Rechtsweges

stelle einen Eingriff in ihre Satzungsautonomie und damit in die

grundgesetzlich normierte Gesetzgebungskompetenz dar.

Die Beklagte b e a n t r a g t,

unter Abänderung des Beschlusses des

Landgerichts K. vom 1.8.1995 den Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten für unzulässig zu erklären.

Der Kläger b e a n t r a g t,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen zur

Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges und tritt der angefochtenen

Entscheidung bei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die

gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Wortlaut der

angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 17 a Abs.4 S.3 GVG statthafte sofortige Beschwerde

ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der von dem Kläger beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten ist aus den bereits ausführlich von dem Landgericht

dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen

zunächst in entsprechender Anwendung des § 543 Abs.2 ZPO Bezug

genommen wird, zulässig.

Das Beschwerdeverfahren gibt lediglich zu folgenden ergänzenden

Ausführungen Anlaß:

Es entspricht - ausgehend von der Entscheidung des großen Senats

für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes vom 22.3.1976 (GRUR 76,658

- "Studentenversicherung"), auf die wegen der Begründung Bezug

genommen wird und von der abzuweichen kein Anlaß besteht -

gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß dieselbe

Handlung im Verhältnis zu den unterschiedlichen Betroffenen

einerseits öffentlichrechtlicher und andererseits

privatrechtlicher Natur sein kann (vgl. die Nachweise bei

Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18.Aufl., § 1 UWG RZ 919 f).

Ein derartiger Fall ist - wie bereits das Landgericht ausgeführt

hat (S.8 der Beschlussausfertigung) - auch hier gegeben.

Der Große Senat des Bundesgerichtshofes hat in seiner weiteren

grundlegenden Entscheidung ebenfalls vom 22.3.1976 (GRUR 77,51 -

"Auto-Analyzer"), der eine Klage der Betreiberin einer

medizinischen Anlage zur Untersuchung von Blut gegen eine

kassenärztliche Vereinigung und eine Landesärztekammer

zugrundegelegen hatte, in Fortsetzung der bisherigen

obergerichtlichen Rechtsprechung folgendes ausgeführt: Für die

Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges sei maßgeblich,

ob sich das Klagebegehren nach der ihm gegebenen tatsächlichen

Begründung als Folge eines Sachverhaltes darstelle, der nach

bürgerlichem Recht zu beurteilen sei. Sofern diese Frage zu bejahen

sei, weil zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis bestehe, das

von dem Prinzip der Gleichordnung geprägt sei, sei der ordentliche

Rechtsweg auch dann gegeben, wenn das beanstandete Verhalten der

Beklagten im Verhältnis zu ihren Mitgliedern hoheitlicher Art sei

(a.a.O., S.52). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum privaten

Unternehmen gehe es - anders als bei einer etwaigen Klage eines

Mitgliedes der Beklagten gegen deren Vorgehen - nicht darum, ob der

Träger öffentlicher Verwaltung in rechtswidriger Weise hoheitlich

tätig geworden sei, sondern um die Entscheidung darüber, ob die

öffentliche Verwaltung die vom Privatrecht gezogenen Grenzen

eingehalten habe, die sie beachten müsse, wenn und soweit sie am

allgemeinen Rechts- und Wirtschaftsverkehr teilnehme (a.a.O.,

S.53).

Die Anwendung dieser Grundsätze, an denen der Bundesgerichtshof

in ständiger Rechtssprechung festgehalten hat (vgl. die Nachweise

z.B. bei Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Band 2, 6.

Auflage, Kap. 45 RZ 1 FN 5 und Zöller-Gummer, ZPO, 19. Auflage, §

13 GVG RZ 25) und auf die die Beklagte in ihrer

Beschwerdebegründung nur beiläufig eingegangen ist, führt zur

Bestätigung der angegriffenen Entscheidung:

Der ordentliche Rechtsweg ist deswegen eröffnet, weil ausgehend

von dem Begehren des Klägers und der für dieses Begehren von ihm

gegebenen Begründung zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis

besteht, das - unabhängig von der unzweifelhaft hoheitlichen

Tätigkeit der Beklagten bei der Graduierung der erfolgreichen

Absolventen ihres Studienganges "Wirtschaftsrecht" - aus den

nachfolgenden Gründen vom Prinzip der Gleichordnung geprägt

ist.

Ziel des Klägers ist es, ein wettbewerbswidriges Verhalten der

zukünftigen Absolventen zu verhindern, das nach seiner Auffassung

darin liegt, daß diese den ihnen verliehenen Titel - sei es

unverändert, sei es in der Kurzfassung "Wirtschaftsjurist" - führen

werden. Die Beklagte nimmt der Kläger (nur) deswegen als Störerin

in Anspruch, weil sie durch die Graduierung ihre Absolventen erst

in die Lage versetzt, sich auf die beschriebene, von dem Kläger als

wettbewerbswidrig angesehene Weise zu verhalten. Vor diesem

Hintergrund kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, welcher Natur

das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den einzelnen

zukünftigen Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" ist.

Denn was diesbezüglich für jenes Rechtsverhältnis gilt, muß auch

für das Verhältnis zur Beklagten als neben bzw. hinter den

zukünftigen Absolventen stehende (Mit-)Störerin gelten.

Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den zukünftigen

Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht" ist indes

bürgerlichrechtlicher Natur. Der Absolvent, der nach seiner

Graduierung durch die Beklagte als "Diplom-Wirtschaftsjurist

(Fachhochschule [oder: FH])" im Rechtsverkehr auftritt, tritt dem

Kläger auf gleichgeordneter rechtlicher Ebene, nämlich als

Wettbewerber im Dienstleistungsbereich der rechtsberatenden Berufe,

gegenüber. Die Tatsache, daß seine dem zugrundeliegende Graduierung

einen hoheitlichen Rechtsakt darstellt, macht die potentielle

Auseinandersetzung mit dem Kläger nicht zu einer

öffentlichrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 40 VWGO. Denn

sie ändert nichts daran, daß ein Verhältnis der Óber- und

Unterordnung zwischen dem zukünftigen Absolventen des neuen

Studienganges "Wirtschaftsrecht" und dem Kläger ersichtlich nicht

bestehen wird (vgl. zu dieser Fallkonstellation auch HdB.

WettbewerbsR/Seibt § 64 RZ 2 m.w.N.).

Diese Feststellung bedeutet nicht etwa, daß bei der materiellen

Prüfung der Begründetheit einer zukünftigen Unterlassungsklage des

Klägers gegen einen jener Absolventen der Tatsache, daß dessen

Graduierung auf öffentlichrechtlicher Grundlage beruht, keine

Bedeutung zukäme. Vielmehr haben die zuständigen ordentlichen

Gerichte gemäß § 17 Abs.2 S.1 GVG, wonach der Rechtsstreit von dem

Gericht des zulässigen Rechtsweges unter allen in Betracht

kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, diesen

Umstand zu beachten und - worauf in anderem Zusammenhang ebenfalls

bereits das Landgericht abgestellt hat - dementsprechend alle

einschlägigen Normen anzuwenden, auch soweit diese

öffentlichrechtlicher Natur sind. Zu einer öffentlichrechtlichen

Streitigkeit wird eine derartige zukünftige Auseindersetzung

zwischen dem Kläger und Absolventen der Beklagten deswegen mit

Blick auf das offenkundig bestehende Gleichordnungsverhältnis

zwischen beiden gleichwohl nicht.

Das gilt erst recht für die nach der Behauptung des Klägers zu

erwartende mißbräuchliche Benutzung des Titels durch die

zukünftigen Absolventen des Studienganges "Wirtschaftsrecht".

Sollten diese tatsächlich entgegen § 2 der angegriffenen

Diplomprüfungsordnung eine dort nicht vorgesehene Kurzfassung, etwa

"Wirtschaftsjurist", als Bezeichnung verwenden, so wird umso

deutlicher, daß dieses nach Auffassung des Klägers

wettbewerbswidrige Verhalten nicht allein wegen der ihm

zugrundeliegenden hoheitlich erfolgenden Graduierung zur

öffentlichrechtlichen Streitigkeit wird.

Ausgehend hiervon kann es keinem Zweifel unterliegen, daß auch

im vorliegenden Verfahren eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit

besteht, für die gemäß § 13 GVG der ordentliche Rechtsweg eröffnet

ist. Die Störereigenschaft der Beklagten und damit deren

Passivlegitimation begründet der Kläger nämlich allein damit, daß

diese durch die Graduierung die von den einzelnen Absolventen zu

erwartende Störung erst ermögliche. Der Kläger stützt sich damit

gerade auf einen Sachverhalt, der aus den soeben dargelegten

Gründen nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist. Allein der

Umstand, daß der Beitrag, den die Beklagte nach dem Vorbringen des

Klägers bei dieser Störung leistet, im Verhältnis zu den einzelnen

Absolventen einen Hoheitsakt darstellt, führt nicht dazu, daß die

ihrer Natur nach privatrechtliche Auseinandersetzung zu einer

öffentlichrechtlichen Streitigkeit wird.

Vielmehr ist für das Verfahren wegen des trotz dieses Umstandes

bürgerlichrechtlichen Charakters der Streitigkeit gemäß § 13 GVG

der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, die indes

gemäß § 17 Abs.2 GVG uneingeschränkt befugt und im Rahmen des

Erforderlichen auch verpflichtet sind, wegen des hoheitlichen

Charakters der Graduierung der Absolventen auch Normen und sonstige

Rechtssätze öffentlichrechtlicher Art zur Anwendung zu

bringen.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob

die Beklagte tatsächlich (Mit-)Störerin ist. Im Rahmen der

vorliegenden Auseinandersetzung über die Zulässigkeit des

beschrittenen Rechtsweges ist vielmehr von dem Vorbringen des

Klägers auszugehen. Aus diesem Grunde hat der Senat auch nicht etwa

zu untersuchen, ob die Verwendung des Titels - sei es in seinen von

der Diplomprüfungsordnung vorgesehenen Fassungen, sei es in einer

etwaigen, § 2 der Diplomprüfungsordnung widersprechenden

Kurzfassung, etwa als "Wirtschaftsjurist" - wirklich

wettbewerbswidrig ist. Dies folgt allerdings nicht schon daraus,

daß der Kläger sich auf eine privatrechtliche Norm stützt, indem er

zur Klagebegründung § 3 UWG anführt. Maßgeblich ist vielmehr allein

die wahre Natur des geltendgemachten Anspruches (BGH a.a.O., S.53),

deren Voraussetzungen daher für die Prüfung des Rechtsweges als

gegeben anzusehen sind. Unterstellt man indes die

Wettbewerbswidrigkeit der Verwendung des Titels und die

diesbezügliche Störereigenschaft der Beklagten, die im übrigen

gegebenenfalls wegen des weiten Störerbegriffs im Wettbewerbsrecht

(vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap.14, RZ 2 ff, insb. 7 ff m.w.N.)

naheliegt, so ist aus den vorstehenden Gründen der Zivilrechtsweg

eröffnet.

Die Beklagte nimmt allerdings nicht selbst und im eigenen

wirtschaftlichen Interesse am Wettbewerb teil. Hierdurch

unterscheidet sich der vorliegende Fall - soweit ersichtlich - von

den Konstellationen, die der bislang veröffentlichten

Rechtssprechung zugrundelagen (vgl. dazu näher die Darstellung bei

GroßKomm/Jacobs vor § 13 D RZ 26 ff). Gleichwohl handelt es sich um

eine privatrechtliche Streitigkeit, zu deren Erledigung gemäß § 13

GVG die ordentlichen Gerichte berufen sind.

Der BGH hat in seiner eingangs erwähnten grundlegenden

Entscheidung vom 22.3.1976 (GRUR 76,658,660 -

Studentenversicherung") im Zusammenhang mit der Feststellung, daß

dieselbe Handlung je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen

äußere, einmal als hoheitlich und zum anderen als privatrechtlich

zu qualifizieren sein könne, ausgeführt, daß eine privatrechtliche

Qualifizierung dann geboten sei, wenn die öffentliche Hand zu

privaten Mitbewerbern in einem echten Wettbewerbsverhältnis stehe,

beide sich also als Anbieter auf dem Boden der Gleichordnung

gegenüberstünden. Die privatrechtliche Qualifizierung ist indes aus

den dargestellten Gründen auch dann geboten, wenn ein unmittelbares

Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Träger hoheitlicher Befugnisse

und dem Betroffenen auch nach dessen eigener Darstellung zwar nicht

besteht, jener aber durch sein Verhalten in ein zukünftiges

privatrechtliches Wettbewerbsverhältnis eingreift bzw. dessen

Entstehen sogar erst ermöglicht, wie die Beklagte dies nach dem

zugrundezulegenden Vortrag des Klägers durch die Verleihung des

angegriffenen Titels aufgrund der Diplomprüfungsordnung tun wird.

Die öffentliche Hand unterliegt nach der ausdrücklichen

Formulierung des BGH (a.a.O.) im Falle einer wirtschaftlichen

Betätigung den Schranken des allgemeinen Wettbewerbsrechts

unabhängig davon, ob die Leistungsbeziehungen zu ihren Abnehmern,

Mitgliedern oder Benutzern privatrechtlich oder

öffentlichrechtlich gestaltet sind. Dies gilt aus den oben im

einzelnen dargelegten Gründen auch dann, wenn die öffentliche Hand

sich nicht unmittelbar selbst wirtschaftlich betätigt, sondern die

Personen, zu denen sie in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis

steht, in ihrer Position im Wirtschafts- und Rechtsleben stärkt,

wie dies die Beklagte durch die Verleihung von Titeln an ihre

Absolventen zu tun beabsichtigt.

Gebieten schon die vorstehenden Gesichtspunkte die

Qualifizierung der Streitigkeit als eine solche privatrechtlicher

Art, für die gemäß § 13 GVG der Rechtsweg zu den ordentlichen

Gerichten eröffnet ist, so kommt hinzu, daß auf diese Weise eine

Befassung der sachnäheren Gerichte mit dem Fall erreicht wird,

worauf der BGH ebenfalls in ständiger Rechtsprechung abstellt (vgl.

a.a.O. GRUR 77,51,53 - "Autoanalyzer" und die Nachweise bei

Zöller-Gummer, a.a.O. RZ 21). Sachnäher sind die Gerichte der

ordentlichen Gerichtsbarkeit deswegen, weil der Sachverhalt - und

zwar unabhängig von der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges -

entscheidend von der Materie des Wettbewerbsrechts geprägt

wird.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen erübrigt sich

schließlich ein näheres Eingehen auf die Beschwerdebegründung.

Dieser liegt - was jedenfalls für den weit überwiegenden Teil der

Ausführungen der Beklagten gilt, in der diese den

öffentlichrechtlichen Charakter der durch sie zukünftig

erfolgenden Verleihung akademischer Grade begründet - die aus den

vorstehenden Gründen unzutreffende Auffassung zugrunde, daß ihr

Handeln nur einheitlich entweder nach Privatrecht oder nach

öffentlichem Recht zu beurteilen sei. Es kann - wie oben geschehen

- ohne weiteres unterstellt werden, daß die Beklagte bei der

Verleihung akademischer Grade gegenüber ihren Absolventen

hoheitlich handelt. Dies bedeutet jedoch entgegen der auf Seite 3

der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Auffassung der Beklagten

gerade nicht, daß diese nur den Bindungen des öffentlichen Rechts

und nicht auch denjenigen des UWG unterworfen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Die Zulassung der weiteren Beschwerde gegen den vorliegenden

Beschluß beruht auf § 17 a Abs.4 S.4 f GVG, 567 Abs.4 S.2 ZPO.

Die Entscheidung hat deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil -

soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht über die Frage

der Zulässigkeit des Rechtsweges in dem hier vorliegenden Fall

entschieden worden ist, in dem ein Träger hoheitlicher Gewalt zwar

nicht unmittelbar selbst und in eigenem wirtschaftlichen Interesse,

wohl aber durch Förderung einzelner Personen am Wettbewerb

teilnimmt, zu denen er in einem öffentlichrechtlichen Verhältnis

steht.

Die Einlegung der durch diese Zulassung ermöglichten weiteren

Beschwerde führt allerdings zu einer weiteren Verzögerung einer

Entscheidung in der Sache, die - insbesondere mit Blick auf die

betroffenen Studenten - nicht im Interesse der Beklagten liegen

kann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, die weitere Beschwerde

trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Die Beklagte hat es im übrigen in der Hand, die mit dem Verfahren

der weiteren Beschwerde zum Bundesgerichtshof notwendigerweise

verbundene Verzögerung durch einen Verzicht auf die Einlegung des

Rechtsmittels abzuwenden.

Beschwerdewert: 70.000 DM.

Der Beschwerdewert entspricht dem Streitwert in der Hauptsache,

weil die Frage beschieden wird, ob der in der Hauptsache

geltendgemachte Anspruch vor den ordentlichen Gerichten verfolgt

werden kann, und daher der gesamte Klageanspruch auch im

Beschwerdeverfahren im Streit ist (vgl. OLG Köln OLGR 93, 140 f;

Schneider, Streitwertkommentar, 10.Auflage, RZ 1250 mit Hinweis auf

RGZ 40,416). Der von Zöller-Gummer (a.a.O., § 17 a GVG RZ 20)

geteilten Auffassung des OLG Karlsruhe, das für einen Fall der

Abgrenzung zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der

Arbeitsgerichtsbarkeit mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 12 a

ArbGG die geschätzten Anwaltskosten im Hauptsacheverfahren

zugrundegelegt hat, vermag der Senat daher nicht zu folgen.

Der Streitwert der Hauptsache beträgt entsprechend der Angabe

des Klägers 70.000 DM. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung

auch des erkennenden Senats, daß für den Streitwert das Interesse

der klagenden Partei maßgebend ist (vgl. z.B. Baumbach/ Hefermehl

a.a.O., Einl.UWG RZ 510, Teplitzky a.a.O. Kap.49, RZ 5 ff, jew.

m.w.N.). Bei der Bewertung des Interesses der klagenden Partei

kommt deren Angabe zu Beginn des Verfahrens maßgebliche indizielle

Bedeutung zu, zumal in jenem Verfahrensstadium der Ausgang des

Verfahrens noch offen ist.

Anhaltspunkte dafür, daß das Interesse des Klägers objektiv

tatsächlich höher als von ihm angegeben sein könnte, bestehen

nicht. Zweifelhaft könnte im Gegenteil allenfalls sein, ob der Wert

nicht sogar niedriger ist, weil der Kläger in seiner Replik vom

9.6.1995 die Angabe des Wertes von 70.000 DM ausdrücklich u.a. mit

dem Motiv begründet hat, die Revisionssumme von 60.000 DM zu

überschreiten. Angesichts der Tatsache, daß der Kläger

erklärtermaßen nicht nur seine eigenen, sondern auch

Standesinteressen wahrnimmt, sieht der Senat indes für die

Festsetzung eines niedrigeren Wertes als 70.000 DM keinen Anlaß.

Demgegenüber ist auf die Folgen, die eine etwa zu ihrem Nachteil

ergehende Entscheidung für die Beklagte haben könnte, nicht

abzustellen, so daß es auf sich beruhen kann, ob diese Folgen

tatsächlich - wie die Beklagte in der Klageeerwiderung vorgetragen

hat - mit 1.000.000,00 DM zu bewerten wären.






OLG Köln:
Beschluss v. 14.12.1995
Az: 6 W 84/95


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