Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 24. Oktober 2012
Aktenzeichen: AN 11 M 12.01704
(VG Ansbach: Beschluss v. 24.10.2012, Az.: AN 11 M 12.01704)
Tenor
1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Streitwert wird auf 546 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt teils eine höhere Erstattung eigener notwendiger Aufwendungen als festgesetzt und wendet sich weiter teils auch gegen die Festsetzung der Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Erinnerungsgegnerin bezüglich eines vorangegangenen Klageverfahrens nach dem Beamtenrecht (Rüge und Vortragsuntersagung), das auf Grund übereinstimmender Erledigungserklärungen hinsichtlich des Streitgegenstands der Rüge und aufgrund Klagerücknahme hinsichtlich des Streitgegenstands der Untersagung der Vortragstätigkeit durch Verfahrenseinstellungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. Juli 2012 AN 11 K 11.00891 beendet worden war, wobei nach Ziffer 2. dieses Beschlusses die Verfahrenskosten der Erinnerungsführer und die Erinnerungsgegnerin je zur Hälfte tragen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt worden und in Ziffer 3. dieses Beschlusses der Streitwert auf insgesamt 10.000 EUR festgesetzt worden waren.
Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2012 stellten die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers einen Kostenausgleichungsantrag. Dort wurde u.a. auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG in Höhe von 486 EUR geltend gemacht. Eine solche sei angefallen. Sie entstehe, wenn sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Dies sei vorliegend jedenfalls im Hinblick auf den Streitgegenstand Rüge der Fall gewesen, da nach der Erklärung des Vertreters der Beklagten zu Protokoll, dass an der ausdrücklich erteilten Rüge nicht mehr festgehalten würde, eine entsprechende Erledigungserklärung durch den Unterfertigen erfolgt sei. Hinsichtlich des weiteren Streitgegenstands Vortragstätigkeit sei entsprechend sodann die Klagerücknahme erklärt worden. Mithin sei die Erledigungsgebühr angefallen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 nahm die Beklagte hierzu Stellung. Die geltend gemachte Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Eine entsprechende Mitwirkungshandlung des Klägervertreters habe hier nicht vorgelegen. Die Tätigkeit des Klägervertreters habe vielmehr lediglich in einer nicht ausreichenden, bloßen Mitwirkung an der formellen Beendigung des Rechtsstreits in Bezug auf den Streitgegenstand Rüge bestanden. Eine Mitwirkung an der materiell-rechtlichen Erledigung des Rechtsstreits sei nicht ersichtlich. Die Erklärung des Beklagtenvertreters, dass an der Rüge nicht mehr festgehalten werde, sei einzig im Hinblick auf die durch die Kammer geäußerte vorläufige Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Eine Mitwirkung des Klägervertreters daran sei zu verneinen, die anschließende Erledigungserklärung sei eine rein formelle Handlung gewesen.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 stellte die Beklagte einen Kostenfestsetzungsantrag und machte dabei u.a. Übernachtungskosten in Höhe von 60 EUR geltend. Ablichtungen bzw. Ausdrucke der Buchungsreservierungen bzw. des Fahrscheins wurden beigefügt. Daraus ergibt sich, dass von Dienstag, dem 3.7.2012 auf Mittwoch, dem 4.7.2012 ein Hotelzimmer in ... zu einem Gesamtpreis von 60 EUR gebucht wurde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Juli 2012 ließ der Erinnerungsführer hierzu ausführen, dass die Notwendigkeit von Übernachtungskosten nicht nachvollziehbar sei. Auch bei einer Anreise von vier Stunden erscheine es durchaus machbar, am Terminstag anzureisen, wenn der Termin um 10.30 Uhr beginnt.
Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 1. August 2012, die Wahl des Verkehrsmittels obliege der Partei selbst. Sie könne nicht auf das kostengünstigste Verkehrsmittel verwiesen werden, sondern dürfe das für sie bequemste und zeitlich günstigste wählen. Insoweit sei die Anreise per Bahn gewählt worden. Die Übernachtung sei damit angesichts der von ... nach ... zur Verfügung stehenden Bahnverbindungen, die durch eine entsprechende Reiseauskunft belegt wurde, notwendig. Einer Partei könne nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit sei dabei in Anlehnung an § 758 Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Die einzige Bahnverbindung am Morgen des Verhandlungstags, die eine Wahrnehmung des Termins ermöglicht hätte, wäre um 4:40 Uhr ab ... Hauptbahnhof und mithin zur Nachtzeit gewesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2012 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf die Kostenausgleichsanträge der Beteiligten hin die von der Erinnerungsgegnerin an den Erinnerungsführer im Verfahren vor dem bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 899,15 EUR einschließlich Verzinsung fest. In der Begründung ist u.a. ausgeführt, dass die Festsetzung der beantragten Erledigungsgebühr abgelehnt wird, da diese Gebühr ein besonderes Tätigwerden des Rechtsanwalts bei den Vorgängen, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben, voraussetzt. Nach der vorherrschenden Meinung könne eine Mitwirkung nicht allein in den Prozesshandlungen und -erklärungen bestehen, die der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts dienten, da diese Tätigkeit schon durch die Verfahrensgebühr abgegolten sei. Vielmehr sei eine besondere auf das Einlenken der Behörde gerichtete Tätigkeit durch den Rechtsanwalt erforderlich. Eine solche liege hier nicht vor. Die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass an der ausdrücklich erteilten Rüge nicht mehr festgehalten werde, sei allein Folge der in der mündlichen Verhandlung bekanntgegebenen vorläufigen Einschätzung der Kammer gewesen, dass für die hier erforderliche Dienstpflichtverletzung des Erinnerungsführers aktenkundig ein ausreichender Nachweis nicht vorliege. Zu diesem Streitpunkt hätten die Beteiligten daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die bloße Mitwirkung bei der formellen Beendigung des Verfahrens genüge aber nicht.
Weiter wurden die von der Erinnerungsgegnerin geltend gemachten Übernachtungskosten antragsgemäß festgesetzt. Diese seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und -verteidigung notwendige Kosten und somit erstattungsfähig. Der Termin am 4. Juli 2012 sei auf 10:30 Uhr geladen gewesen. Um den Termin pünktlich wahrzunehmen, hätte eine Anreise vor 6:00 Uhr erfolgen müssen. Grundsätzlich sollen Dienstreisen aber nicht vor 6:00 Uhr angetreten werden, vgl. Ziff. 3.1.4 BRKGVwV. Im Übrigen wäre auch bei Anreise mit dem Pkw ggfs. eine Übernachtung angefallen.
Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Empfangsbekenntnis am 25. September 1992 (richtig:2012) zugestellt.
Hiergegen ließ der Erinnerungsführer mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. September 2012, eingegangen am 1. Oktober 2012, Entscheidung des Gerichts beantragen. Die Erledigungsgebühr sei angefallen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012 sei, wie sich auch aus der Niederschrift ergebe, nach Vorschlag des Gerichts eine unstreitige Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Rüge vorgeschlagen worden. Hinsichtlich der Untersagung der Vortragstätigkeit sei nach entsprechenden Ausführungen durch das Gericht wörtlich protokolliert worden: Angesichts dessen sehen die Beteiligten auch zu diesem Streitgegenstand eine unstreitige Lösungsmöglichkeit. Sodann sei die Sitzung um 10:47 Uhr unterbrochen worden und der Unterfertigte habe sich zur Beratung mit dem Kläger zurückgezogen. Entsprechend dem Vorschlag des Gerichts sei sodann eine Erledigung des gesamten Rechtsstreits dahingehend erfolgt, dass bei Erklärung des Vertreters der Beklagten zu Protokoll, dass an der Rüge nicht mehr festgehalten würde, hinsichtlich des Streitgegenstands Untersagung der Vortragstätigkeit die Klage zurückgenommen würde. Solches sei sodann auch ausweislich des Protokolls nach Fortsetzung der Sitzung um 10:49 Uhr erfolgt. Mithin habe seitens des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers nicht nur eine Mitwirkung bei der formellen Beendigung des Verfahrens vorgelegen, sondern primär sei der Erinnerungsführer durch den Unterfertigten veranlasst worden, bei Nichtfesthalten der Erinnerungsgegnerin an der Rüge die Klage hinsichtlich der Untersagung der Vortragstätigkeit zurückzunehmen, was mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits insgesamt erfolgt sei, weshalb eine besondere Leistung des Vertreters des Erinnerungsführers erbracht worden sei. Ohne die entsprechende Beratung und Empfehlung des Unterfertigten hätte der Erinnerungsführer die Klage hinsichtlich des weiteren Streitgegenstands Untersagung der Vortragstätigkeit nicht zurückgenommen.
Hinsichtlich der strittigen Übernachtungskosten sei im Fall der Benutzung eines Pkw nicht nachvollziehbar, warum die Anreise vor 6:00 hätte erfolgen müssen, um den Termin um 10.30 Uhr einhalten zu können.
Dementsprechend sei der Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abzuändern.
Das Original dieses Antrags enthielt keine eigenhändige Unterschrift von Rechtsanwalt ...
Mit Telefax vom 8. Oktober 2012 nahm die Erinnerungsgegnerin Stellung. Eine Erledigungsgebühr wurde zu Recht nicht festgesetzt. Vorliegend sei zwischen den beiden Klageanträgen zu unterscheiden. Erledigung sei nur in Bezug auf den ersten Klageantrag (Rüge) eingetreten. Der zweite Klageantrag (Vortragstätigkeit) sei hiervon gesondert zu betrachten. Ein besonderes Tätigwerden des Rechtsanwalts bei Vorgängen, die zur Erledigung des Rechtsstreits in Bezug auf den ersten Klageantrag geführt haben, habe nicht vorgelegen. Es mag zutreffend sein, dass der Erinnerungsführer den zweiten Klageantrag nicht zurückgenommen hätte, wenn der Beklagtenvertreter nicht in Bezug auf den ersten Klageantrag Erledigung erklärt hätte. Dies könne jedoch dahinstehen, da letzteres lediglich den zweiten Klageantrag betreffe. Ursächlich für die Erledigungserklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2012 sei ausweislich des Sitzungsprotokolls einzig und allein die von der Kammer geäußerte vorläufige Einschätzung der Rechtslage gewesen. Ein Zutun des Klägervertreters habe insoweit nicht vorgelegen.
Hinsichtlich der Übernachtungskosten habe die Erinnerungsgegnerin zulässigerweise die Anreise per Bahn wählen können. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht ersichtlich. Somit könne dahinstehen, ob die Berechnung hinsichtlich einer Anreise per Pkw nachvollziehbar sei oder nicht. Hilfsweise wurde darauf hingewiesen, dass eine Fahrzeit von drei Stunden im morgendlichen Berufsverkehr absolut illusorisch sei. Auch bei Anreise per Pkw wäre daher ein Reiseantritt vor 6 Uhr morgens und damit zur Nachtzeit nötig gewesen, um den Termin um 10.30 Uhr pünktlich wahrnehmen zu können.
Am 11. Oktober 2012 teilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers fernmündlich mit, dass bei der Abhilfeprüfung festgestellt worden sei, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht unterschrieben sei. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 wurde dies schriftlich bestätigt.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesem Rechtsmittel nicht ab und legte es zur gerichtlichen Entscheidung vor. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei vom Bevollmächtigten des Erinnerungsführers handschriftlich nicht unterschrieben. Er sei unbegründet. Auch bei einer Vergleichsberechnung bei Benutzung eines Pkw sei von einer Abfahrt vor 6 Uhr auszugehen, weil neben der reinen Fahrzeit weitere Kriterien wie Parkplatzsuche und Stauanfälligkeit der Wegstrecke zu berücksichtigen seien.
Mit Telefax vom 15. Oktober 2012 wurde in einer Anlage erneut der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 27.9.2012 übermittelt, der im Original nunmehr handschriftlich unterschrieben ist, und höchstvorsorglich wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakte einschließlich der Beiakte und die beigezogene Gerichtsakte AN 11 K 11.00891 verwiesen.
II.
Die erhobene Kostenerinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) ist nach §§ 165, 151 VwGO zwar statthaft, aber schon nicht zulässig, weil innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein eigenhändig unterschriebener Rechtsbehelf nicht eingelegt wurde und insoweit auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (1). Die aus diesem Grund schon unzulässige Kostenerinnerung wäre aber auch in der Sache nicht begründet, da der vom Erinnerungsführer beanstandete Kostenausgleich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, zutreffend durchgeführt wurde, weil einerseits die von ihm begehrte Erledigungsgebühr nicht anzusetzen ist und andererseits auch die Festsetzung der Übernachtungskosten der Erinnerungsgegnerin nicht zu beanstanden ist (2).
1.
Nach §§ 165 Satz 2, 151 Sätze 1 und 2 VwGO kann gegen die Entscheidungen des Urkundsbeamten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu stellen. Dies wird in § 147 Abs. 1 VwGO als Vorschrift des Beschwerdeverfahrens wiederholt. Für die Form der Erinnerung gilt daher grundsätzlich dasselbe wie für die Erhebung der Klage nach § 81 VwGO, weshalb bei schriftlicher Einlegung auch die Unterschrift wesentlich ist (Kopp/ Schenke § 147 VwGO RdNr. 2), wobei sie von einem Prozessbevollmächtigten handschriftlich zu unterschreiben ist, weil nur damit hinreichend Gewähr dafür besteht, dass sie von diesem stammt und es sich auch nicht nur um einen Entwurf handelt (Kopp/Schenke § 81 VwGO RdNr. 5). Wird die handschriftliche Unterschrift nicht noch während der Rechtsbehelfsfrist nachgeholt, kann der Formfehler nicht mehr geheilt werden. Ggfs. soll jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO in Betracht kommen (Kopp/Schenke § 81 VwGO RdNrn. 4 und 8), obwohl an sich keine Fristversäumung im eigentlichen Sinn zugrunde liegt. Deren Voraussetzungen sind jedoch in der Regel nicht gegeben, wenn die Unterschrift (nur) vergessen wurde (Kopp/Schenke aaO).
Nach diesen Grundsätzen wurde hier die Erinnerung nicht form- und gleichzeitig fristgerecht eingelegt. Der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2012 wurde den Bevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Empfangsbekenntnis am 25. September 2012 zugestellt. Zwar wäre der am 1. Oktober 2012 eingegangene Antragsschriftsatz der Bevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 27. September 2012 fristgerecht gewesen; mangels handschriftlicher Unterzeichnung durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt wurde jedoch die Schriftform nicht gewahrt. Dies erfolgte erst mit Telefax vom 15. Oktober 2012 unter Beifügung eines nunmehr unterzeichneten Exemplars der ursprünglichen Antragsschrift, also außerhalb der Rechtsbehelfsfrist. Eine Heilung des Formfehlers konnte hierdurch aber nicht eintreten. Es kann dahinstehen, ob in solchen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung überhaupt gewährt werden kann. Der Erinnerungsführer hat jedenfalls keinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht, weshalb ihm Wiedereinsetzung bei Fristversäumung nach § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Nach dieser Vorschrift ist zwar auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei sind aber die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen. Unabhängig davon, ob in Fällen wie dem vorliegenden eine Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung überhaupt erfolgen kann, weil bei Nichteinhaltung der Schriftform im eigentlichen Sinn ein Form- und kein Fristfehler vorliegt, enthält das dortige Telefax vom 15. Oktober 2012 jedenfalls keine entsprechende Glaubhaftmachung. Es enthält vielmehr nur den Wiedereinsetzungsantrag an sich und im Übrigen keine Begründung und Glaubhaftmachung. Daher kommt hier auch eine Wiedereinsetzung ohne Antrag nicht in Betracht. Nach alledem ist die erhobene Erinnerung schon unzulässig.
2.
Sie wäre jedenfalls auch unbegründet, da die vom Erinnerungsführer begehrte Erledigungsgebühr nicht festgesetzt werden kann und umgekehrt die von der Erinnerungsgegnerin beantragte Festsetzung von Übernachtungskosten nicht beanstandet werden kann.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Nach Teil 1 Allgemeine Gebühren Nr. 1002 Satz 1 dieser Anlage entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Diese Regelung entspricht nahezu wortgleich der Vorgängervorschrift des § 24 BRAGO (von Eicken in: Gerold u.a. Komm. RVG VV 1002 RdNr. 1). Danach fällt die Erledigungsgebühr für den Rechtsanwalt nicht schon dann an, wenn er die prozessuale Erledigungserklärung abgegeben hat, sondern nur wenn er darüber hinaus bei der materiellen Erledigung des Streits mitgewirkt hat. Dabei muss die Tätigkeit des Rechtsanwalts zumindest dafür mitursächlich sein, dass sich der Rechtsstreit wegen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat, also seine Tätigkeit (mit) zur Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts geführt hat (von Eicken in: Gerold u.a. VV 1002 RdNrn. 15 ff.; Hartmann, Kostengesetze VV 1002 RdNrn. 11 ff.; Mayer/Kroiß VV 1002 RdNrn. 16 ff.). Es müssen also besondere Bemühungen des Rechtsanwalts mit dem Ziel einer Erledigung des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens ohne streitige Entscheidung vorangegangen sein, die zu dieser Art der Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen haben (OVG NRW NVwZ-RR 1993, 111 und 1999, 812; BayVGH vom 19.1.2007 und vom 16.12.2011, zitiert nach juris), wobei diese in der entsprechenden Einwirkung auf die Verwaltungsbehörde oder die Mandantschaft bestehen können (von Eicken, Hartmann, Mayer/Kroiß aaO), die auch noch in der mündlichen Verhandlung beispielsweise durch Einflussnahme auf den Text eines Änderungsbescheids erfolgen kann (BayVGH vom 14.12.2012, zitiert nach juris und vom Erinnerungsführer als angeblich seine Meinung stützend benannt). Daher reicht die Abgabe einer entsprechenden Erledigungserklärung für sich allein nicht aus (OVG NRW, von Eicken, Hartmann und Mayer/Kroiß jeweils aaO). Umgekehrt kann aber die Einwirkung auf den Auftraggeber, sich mit einer Teilaufhebung zufrieden zu geben (von Eicken aaO) bzw. den Auftraggeber dadurch zu bestimmen, von seinem Vorhaben, den Rechtsstreit trotz der Änderung des Verwaltungsakts fortzuführen, abzustehen (BayVGH DVBl 1961, 678 für den Sonderfall, dass ein angefochtener Verwaltungsakt nur teilweise abgeändert wurde ohne dem Klagebegehren voll Rechnung zu tragen), ausreichen. Für die Tatsache einer entsprechenden Mitwirkung ist der Rechtsanwalt beweispflichtig (Hartmann VV 1000 RdNr. 63).
Nach diesen Grundsätzen haben die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers die erforderliche anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung der vorangegangenen Rechtssache hinsichtlich des Streitgegenstands der Rüge - und nur insoweit ist eine Erledigung eingetreten und erklärt worden, während hinsichtlich des weiteren Streitgegenstand der Untersagung der Vortragstätigkeit die Klage zurückgenommen wurde - nicht nachgewiesen. Eine erfolgreiche Mitwirkung durch entsprechende Einwirkung damals auf die Beklagte, die angefochtene Rüge wieder aufzuheben, wurde schon nicht substantiiert vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hat sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2012 allein aufgrund der Ausführungen der Kammer zur Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Streitgegenstands der Rüge, die insoweit für eine Erfolgsaussicht der Klage gesprochen haben, veranlasst gesehen, an der streitgegenständlichen Rüge nicht mehr festzuhalten. Dies lässt sich eindeutig der Sitzungsniederschrift entnehmen. Dies wird schon durch die Gerichtsnachfrage deutlich, ob Fakten zur Untermauerung des Rügevorwurfs nachgewiesen werden können, da auch in der nunmehr vorhandenen Behördenakte solche nicht enthalten seien. Entscheidend ist weiter, dass das Gericht daher eine unstreitige Beendigung des Verfahrens um die €Rüge€ vorgeschlagen hat, wie sich ausdrücklich wieder aus der Sitzungsniederschrift ergibt. Nur diese gerichtliche Einschätzung hat den Vertreter der Beklagten damals veranlasst, die streitgegenständliche Rüge und insoweit auch den zugehörigen Widerspruchsbescheid letztlich aufzuheben, wodurch die Grundlage für die Erledigung dieses Streitgegenstands geschaffen war. In der Sitzungsniederschrift wird auch ausdrücklich nochmals verdeutlicht, dass diese Erklärung des Vertreters der Beklagten damals erfolgt ist, nachdem die entsprechende vorläufige Einschätzung der Kammer bekanntgegeben worden ist. Eine insoweitige Einflussnahme der Klägerseite damals auf die Beklagte oder auch nur ein dortiges Zutun ist nicht ersichtlich und auch gar nicht vorgetragen. Damit ist die der Erledigung insoweit zugrundeliegende Abstandnahme vom Rügevorwurf durch die Beklagte damals in keiner Weise durch den Erinnerungsführer beeinflusst oder gar herbeigeführt worden. Die anschließende Reaktion auf diese Prozesssituation stellt ebenfalls keine besondere Mitwirkungshandlung des Bevollmächtigten des Erinnerungsführers dar, sondern bewegt sich in einem prozessualen Rahmen, der gebührenmäßig bereits durch die Verfahrensgebühr abgedeckt ist. Es wird so gewesen sein, dass der Kläger damals während der kurzen Sitzungsunterbrechung über die damalige Prozesssituation beraten und dabei auch die Verfahrensbeendigung des weiteren Streitpunkts erörtert worden ist, nachdem die Kammer auch insoweit eine unstreitige Lösung angesprochen hat und auch die Beteiligten eine solche gesehen haben. Ein Junktim beider Streitgegenstände ist jedenfalls seitens des Gerichts und seitens der damaligen Beklagten nicht erfolgt. Schließlich ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass sich der Kläger damals der Abgabe einer Erledigungserklärung verweigert hätte und er erst durch Zureden seines Bevollmächtigten dazu hätte gebracht werden müssen. Das wäre im Übrigen für den Erinnerungsführer auch nachteilig gewesen, weil dann die Klage schon aus prozessualen Gründen hätte abgewiesen werden können, da von einer Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nie die Rede gewesen ist und auch nicht ersichtlich gewesen ist, worin ein Feststellungsinteresse zu erblicken wäre. Bei dieser Ausgangslage, bei der im Fall übereinstimmenden Erledigung auch des Streitgegenstands der Untersagung der Vortragstätigkeit eine Kosteneinigung mit der Beklagten damals wohl ebenso wie beim ersten Streitgegenstand auch nicht hätte erzielt werden können, ist dann die Klage auch hinsichtlich des weiteren Streitgegenstands zurückgenommen worden, wodurch sich der Erinnerungsführer wenigstens teilweise Gerichtskosten erspart hat.
Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung angefallenen Kosten zu den notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Notwendig sind dabei Kosten, die insoweit vernünftigerweise für erforderlich gehalten werden durften (Kopp/Schenke § 162 VwGO RdNr. 3). Erstattungsfähige Parteiaufwendungen sind unter dieser Voraussetzung auch erforderliche Reisekosten zu Gerichtsterminen (Kopp/Schenke § 162 VwGO RdNr. 4). Reisekosten eines Behördenvertreters sind nach dem für die Behörde geltenden Reisekostengesetz festzusetzen, auch wenn dieses an sich nur im Verhältnis des Bediensteten zur Behörde gilt, da der Behörde jedenfalls Reisekosten in der dort bestimmten Höhe entstehen (Schoch/Schneider/Bier § 162 VwGO RdNr. 18). Nach § 2 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) bestimmt sich die Dauer einer Dienstreise nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG besteht ein Anspruch auf Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. Nach Nr. 3.1.4 Satz 1 BRKGVwV sollen Dienstreisen grundsätzlich nicht vor 6 Uhr anzutreten sein. Einem Beteiligten kann auch nach der Rechtsprechung nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist dabei in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr anzusehen. Sofern zur pünktlichen Anreise zu einem Gerichtstermin also ein Reisebeginn vor 6.00 Uhr morgens erforderlich wäre, sind daher Hotelübernachtungskosten aufgrund einer Anreise schon am Vortag und der daraus folgenden Notwendigkeit einer Übernachtung erstattungsfähig (OLG Karlsruhe vom 24.7.2003 und OLG Hamburg vom 3.3.2010, zitiert nach juris). Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BRKG werden höhere Übernachtungskosten als die Übernachtungspauschale erstattet, soweit sie notwendig sind. Nach Nr. 7.1.3 BRKGVwV sind Übernachtungskosten als notwendig anzusehen, wenn ein Betrag von 60 EUR nicht überschritten wird. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, ist deren Notwendigkeit im Einzelfall zu begründen. Unabhängig davon werden Übernachtungskosten erstattet, wenn die Reisestelle diese bereits vor Reiseantritt als angemessen anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn sie die Zimmerreservierung selbst durchführt oder aus einem Hotelverzeichnis bucht.
Nach diesen Grundsätzen wurden die Übernachtungskosten des Prozessvertreters der Beklagten damals für ein Hotel in ... in Höhe von 60 EUR, die angefallen sind, weil die Anreise bereits am Vortag des Sitzungstags vom 4. Juli 2012 erfolgte, zutreffend als notwendige Aufwendungen der Erinnerungsgegnerin festgesetzt. Eine entsprechende Buchungsbestätigung wurde vorgelegt und im Übrigen wurden gegen die Höhe der Übernachtungskosten auch keine substantiierten Einwendungen erhoben. Eine Übernachtung des Prozessvertreters der Erinnerungsgegnerin ist nötig gewesen, weil diesem nicht zumutbar gewesen ist, erst am Sitzungstag selbst anzureisen, wobei offen bleiben kann, ob in erster Linie auf eine Anreise durch die Bahn als regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel abzustellen ist, wenn die Regelung in § 4 BRKG als vorrangig angesehen wird, oder ob aus Kostenminderungsgründen stets eine Vergleichsberechnung für eine Anreise mit privatem oder dienstlichem Pkw durchzuführen ist. Denn in beiden Fällen wäre die Anreise erst am Sitzungstag nicht zumutbar gewesen. Im Verfahren AN 11 K 11.00891 ist für den 4. Juli 2012 um 10:30 Uhr terminiert gewesen. Eine Anreise per Bahn wäre ausweislich der entsprechenden Bahnauskunft - abgesehen von der indiskutablen Abfahrtszeit am Hauptbahnhof in ... um 00:41 Uhr oder 00:57 Uhr - erst um 6:48 Uhr dort möglich gewesen mit Ankunft in ... um 10:46 Uhr, also verspätet. Auch bei einer Anreise per Pkw hätte diese vor 6:00 Uhr erfolgen müssen, um hinreichend sicherzustellen, dass der Termin pünktlich erreicht wird. Dabei kann nicht allein auf die reine Fahrzeit nach Routenplaner abgestellt werden. Hinzu kommt zunächst schon eine Anfahrtszeit des Prozessvertreters der Erinnerungsgegnerin ab dessen Wohnung und ggfs. eine Parkplatzsuchzeit bzw. Umsteigezeit. Weiter ist zu beachten, dass die Fahrzeit von Pkw von den jeweiligen Verkehrsverhältnissen abhängt, insbesondere bei stark befahrenen Straßenverbindungen. Schließlich ist auch am Ankunftsort eine gewisse Zeit für Parkplatzsuche und sonstige anfahrtsbedingte Erledigungen einzukalkulieren. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte erscheint es als nicht unangebracht und den Grundsatz der Kostenminderung nicht verletzend, hier von einer Gesamtfahrzeit von über 4:30 Stunden auszugehen. Damit wäre von einer Anreise des Prozessvertreters der Erinnerungsgegnerin am Sitzungstag vor 6:00 Uhr auszugehen gewesen, was nach den vorstehenden Ausführungen aber unzumutbar ist.
Nach alledem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle den von Seiten des Erinnerungsführers teilweise beanstandeten Kostenausgleich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beteiligten zutreffend durchgeführt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet, §§ 66 Abs. 8 GKG. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 1 GKG (Ansatz von Erledigungsgebühr und Übernachtungskosten).
VG Ansbach:
Beschluss v. 24.10.2012
Az: AN 11 M 12.01704
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