Landgericht Mannheim:
Urteil vom 5. November 2004
Aktenzeichen: 7 O 179/04
(LG Mannheim: Urteil v. 05.11.2004, Az.: 7 O 179/04)
Eine für "Dienstleistungen von Zahntechnikern" eingetragene Marke wird durch die ausschließliche Verwendung für Dienstleistungen eines Innungsdachverbandes (Interessenvertretung, Tarifverhandlungen, Information der Mitglieder etc.) nicht geltungserhaltend benutzt.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen des Zahntechnikerhandwerks vertritt, macht gegen die Beklagte markenrechtliche Löschungs-, Unterlassungs-, Schadensfeststellungs- und Nebenansprüche geltend.
Bei der Klägerin handelt es sich um den Dachverband der deutschen Zahntechnikerinnungen. Sämtliche 24 regionalen Zahntechnikerinnungen sind Mitglieder der Klägerin, deren Rechtsverhältnisse durch eine Satzung (Anlage K 1) geregelt werden.
Am 9.2.1999 meldete die Klägerin eine Bildmarke als Kollektivmarke für "Dienstleistungen von Zahntechnikern" an, die am 29. März 1999 unter Reg. Nr. 399 07 197 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wurde (Anlage K 2).
Nach § 4 der Markensatzung vom 7. Januar 1999 (Anlage K 3) ist die Benutzung der Marke den ordentlichen Mitgliedern der Klägerin, d. h. den regionalen Zahntechnikerinnungen, sowie den Landesinnungsverbänden, denen sie angeschlossen sind, vorbehalten. Die genannten Verbände sind berechtigt, ihre Dienstleistungen mit der Kollektivmarke zu kennzeichnen, diese Kollektivmarke auf ihren Drucksachen, Geschäftspapieren, Katalogen und Prospekten zu führen und sie auch sonst in ihren Geschäftsräumen auszuhängen, sowie an oder in Werbeträgern und Werbemedien darzustellen.
Entsprechend diesem satzungsgemäßen Nutzungszweck wurde das Markenlogo in der von der Klägerin herausgegebenen Mitgliederzeitung & (Anlage K 11), sowie in Informationsschreiben (Anlage K 12), Broschüren (Anlage K 13, K 14) und auf dem Cover einer CD-ROM "Zahntechnische Leistungen" (Anlage K 15) von der Klägerin verwendet. Die Zahntechnikerinnung für den Regierungsbezirk & die & und & Zahntechnikerinnung, die & Zahntechnikerinnung, die Zahntechnikerinnung & für &, &, & und & benutzen das klägerische Logo auf ihren Internetseiten (Anlagen K 17, K 18, K 19, K 20).
Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung, dem Handel und dem bundesweiten Vertrieb von zahntechnischen Produkten und Dentalwaren aller Art (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage K 4). Sie ist in der Handwerksrolle der Handwerkskammer & als Zahntechniklabor eingetragen (Anlage B 6). Sie brachte am 9. Juli 2003 unter Reg. Nr. 303344 85.7 die Wort-/Bildmarke & zur Anmeldung, deren Bildbestandteil einen stilisierten Zahn in den Farben Schwarz, Rot und Gelb darstellt (vgl. nachfolgende Abbildung im Klageantrag). Die Eintragung dieser Marke erfolgte am 11. Dezember 2003 (Anlage K 5). Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfasst verschiedene zahntechnische Produkte und Dentalwaren sowie Dienstleistungen eines Zahntechnikers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.
Unter Verwendung dieser Marke schaltete die Beklagte eine Werbung für Zahnersatzprodukte in der Zeitschrift "&", die am 4. Februar 2004 erschien (Anlage K 6). Die Beklagte benutzt die Marke ferner auf ihrer Internetseite & (vgl. Anlagenkonvolut K 7).
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte biete im Vergleich zu den Dienstleistungen, für die die Klagemarke eingetragen sei, identische bzw. hochgradig ähnliche Dienstleistungen an. Ferner sei der Bildbestandteil der Wort-/Bildmarke der Beklagten der Klagemarke zum verwechseln ähnlich, beide Marken stellten die stilisierte Form eines Zahnumrisses mit fast identischer Abbildung eines Zahnkerns dar. Dies genüge für die Annahme einer Verwechslungsgefahr i. S. von § 14 Abs. 2 MarkenG. Der Wortbestandteil der Beklagtenmarke & trete nach der sog. "Prägetheorie" zurück, zumal es sich hierbei zugleich um den Firmennamen der Beklagten handele.
Sinn und Zweck der klagegegenständlichen Kollektivmarke sei es, die Zugehörigkeit einer Zahntechnikerinnung zur Klägerin und die hieraus resultierenden Qualitätsvorstellungen zu unterstreichen. Diese Gütevorstellung nutze die Beklagte in unlauterer Weise aus, indem sie sich der Wahrheit zuwider nach außen den Anschein gebe, Verbandsmitglied zu sein.
Durch Anbringung in der Mitgliederzeitschrift &, und dem Rundschreiben &, die in einer Auflage von jeweils mehreren 1000 Stück an die Mitgliedsbetriebe versandt worden seien, sei die Klagemarke rechtserhaltend benutzt worden. Bei der hier vorliegenden Kollektivmarke sei die Benutzung durch den Verband ausreichend, wobei es auch genüge müsse, dass der Verband das Zeichen in kennzeichnender Weise für die Verbandstätigkeit einsetze. Sinn und Zweck der Kollektivmarke sei es, eine Gütevorstellung bezüglich der Dienstleistungen der Verbandsmitglieder zu vermitteln, sodass deren Dienstleistungen und nicht die Dienstleistungen des Verbandes in das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen aufzunehmen seien.
Die Klägerin b e a n t r a g t :
1. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festgesetzten Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - die Ordnungshaft zu vollziehen an den für sie gesetzlich handelnden Personen - verboten die Abbildung
& und/oder &
für die Dienstleistungen eines Zahntechnikers und zahntechnische Produkte und Dentalwaren, insbesondere Poliermittel für Zahnprothesen; Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Amalgam für zahnärztliche Zwecke, Arzneimittel für zahnärztliche Zwecke, Edelmetalllegierungen für zahnärztliche Zwecke, Modellierwachs für zahnärztliche Zwecke, Porzellan für Zahnprothesen, Schleifmittel für zahnärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel, Fräsbohrer für Zahnärzte, künstliche Zähne, Sessel für medizinische oder zahnärztliche Zwecke, Zahnarztsessel, Zahnprothesen, Zahnregulierungen, zahnärztliche Apparate und Instrumente, zahnärztliche Geräte (elektrisch), zahnärztliche Spiegel, elektrische Zahnbürsten im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, zu vertreiben, herzustellen, anbieten, vertreiben oder herstellen zu lassen, unter dem Zeichen die genannten Waren einzuführen oder auszuführen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung, insbesondere auch im Internet zu benutzen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Handlung seit dem 29. April 1999 gem. Ziffer 1, besondere über den Vertriebsweg der Waren gem. Ziffer 1 (Name und Anschrift der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten oder bestellten Waren), ferner Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die erzielten Umsätze (EURO und Stückzahlen) sowie über den durch den Vertrieb der fraglichen Waren und Anbietern der fraglichen Dienstleistung erzielten Gewinn und die betriebene Werbung (Werbeträger, Auflagenhöhe, Erscheinungszeiten, Verbreitungsgebiet und Zugriffe auf der Internetseite).
3. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Marke Nr. 303 45
& (Wort-/Bildmarke) einzuwilligen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen jenen Schaden zu ersetzen, der durch die Handlung gem. Ziffer 1 seit dem 29. April 1999 entstanden ist und noch entstehen wird.
Hilfsweise : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Handlung gem. Ziffer 1 seit dem 29. April 1999 erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.
Die Beklagte b e a n t r a g t ,
die Klage abzuweisen.
Sie hebt Unterschiede in der grafischen und farblichen Gestaltung zwischen der Klagemarke und dem Bildbestandteil der Beklagtenmarke hervor und meint, auf Grund dieser Unterscheidungen sei eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben. In Kombination mit den Wortbestandteilen und wegen der abweichenden grafischen Gesamtkomposition vermittele die Marke der Beklagten einen von der Klagemarke völlig verschiedenen Gesamteindruck. Mit Ausnahme der Dienstleistung "Dienstleistungen von Zahntechnikern" fehle es auch an der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit i. S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die Beklagte hebt die Einrede der mangelnden Benutzung der Klagemarke gem. § 25 MarkenG. Weder die Klägerin, noch die ihr angeschlossenen Mitglieder böten im Verkehr Dienstleistungen eines Zahntechnikers an. Dementsprechend sei das Markenlogo auch nicht für Dienstleistungen eines Zahntechnikers, sondern allenfalls für die Verbandsarbeit der Klägerin und deren Mitglieder benutzt worden. Dies genüge den Anforderungen an eine rechtserhaltende Benutzung nicht, denn diese müsse sich gerade auf diejenigen Waren und Dienstleistungen beziehen, für die die Marke eingetragen sei.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Mit Erfolg kann sich die Beklagte auf die Einrede der Nichtbenutzung gem. §§ 25, 26 MarkenG berufen. Die Eintragung der Klagemarke erfolgte am 29. März 1999 und liegt somit länger als fünf Jahre zurück. Die Erhaltung des kennzeichenrechtlichen Schutzes der Marke setzt daher gem. § 25 MarkenG eine Benutzung durch den Markeninhaber für die eingetragenen Zahntechniker-Dienstleistungen im Zeitraum der letzten fünf Jahre voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann nach § 25 Abs. 1 MarkenG Ansprüche aus § 14 MarkenG nur geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach der Vorschrift des § 26 Abs. 1 MarkenG erfordert eine rechtserhaltende Benutzung der Marke regelmäßig, dass diese von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft verwendet worden ist. Als Benutzung im Sinne dieser Bestimmung kann grundsätzlich nur eine Verwendung als Marke angesehen werden, d.h. in einer Form, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen ansieht (vgl. BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA; Ingerl/Rohnke , MarkenG, § 26 Rdn. 12; Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 12).
Eine Benutzung der Marke wirkt rechtserhaltend nur für diejenigen Waren- und Dienstleistungen, auf die sich die jeweilige Benutzungshandlung nach dem Verkehrsverständnis bezieht. Eine Benutzung für eine Ware/Dienstleistung, die mit den eingetragenen Waren/Dienstleistungen lediglich ähnlich i. S. der §§ 9, 14 MarkenG ist oder unter einen gemeinsamen, nicht eingetragenen Oberbegriff fällt, ist nicht rechtserhaltend (OLG Hamburg GRUR 1997, 843, 844 - MATADOR, Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77). Ist die Marke danach nur für Waren/Dienstleistungen benutzt worden, die unter keinen der Begriffe des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses subsumiert werden können, so ist die Marke insgesamt unbenutzt und löschungsreif ( Ingerl/Rohnke , a. a. O. § 26 Rdn. 77).
Im vorliegenden Fall wurde die Klagemarke für die Dienstleistung "Dienstleistungen von Zahntechnikern eingetragen. Die Klägerin erbringt jedoch als Dachverband der Zahntechnikerinnungen selbst keine Dienstleistungen von Zahntechnikern. Gleiches gilt für die Mitglieder der Klägerin, die als regionale Zahntechnikerinnungen, ebenso wie die Klägerin, lediglich Verbandstätigkeiten ausüben. Die Benutzungshandlungen der Klägerin und deren Mitglieder beschränken sich folgerichtig auf eine Verwendung des Markenlogos zur Kennzeichnung der Dienstleistungen des Verbandes bei der Information seiner Mitglieder bzw. der Zahntechnikerbetriebe über Zeitschriften, Broschüren und sonstige Medien. Dienstleistungen einzelner Zahntechniker erfolgten - soweit vorgetragen und ersichtlich - unter Verwendung der Klagemarke nicht. Dies ist nach der Markensatzung der Klägerin auch gar nicht vorgesehen, denn darin ist die Benutzung der Kollektivmarke ausdrücklich den ordentlichen Mitgliedern des Dachverbandes sowie den Landesinnungsverbänden vorbehalten. Bereits in der Markensatzung ist also angelegt, dass die Klagemarke ausschließlich für die Verbandstätigkeit der Klägerin und der Mitgliedsverbände Verwendung finden sollte.
Somit ist die Frage aufgeworfen, ob eine rechtserhaltende Benutzung der Kollektivmarke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen auch dann vorliegt, wenn die Benutzungshandlungen sich nicht auf die eingetragenen Waren und Dienstleistungen selbst, sondern ausschließlich auf Verbandstätigkeiten beziehen, die der Markeninhaber als Verband oder Dachverband für die unter seinem Dach organisierten Gewerbetreibenden, die sich mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen befassen, erbringt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung - so weit ersichtlich - bisher nicht behandelt worden. Auch in der markenrechtlichen Literatur wird die Problematik der rechtserhaltenden Benutzung einer Kollektivmarke durch bloße Verbandstätigkeiten nur vereinzelt angesprochen. Bei Ströbele/Hacker (MarkenG, 7. Auflage 2003, § 100 Rdn. 12) findet sich die Anmerkung, im Falle der Entfaltung bloßer Verbandstätigkeit könnten sich bezüglich der Benutzung Schwierigkeiten ergeben, wenn der Verband nur Dienstleitungen erbringe, für die die Marke nicht eingetragen sei. Ingerl/Rohnke (MarkenG, 2. Auflage 2003, § 100 Rdn. 7) vertreten ohne nähere Begründung die Auffassung, eine Benutzung durch den Inhaber des Zeichens könne auch dadurch erfolgen, dass der Verband das Zeichen in kennzeichnender Weise für die Verbandstätigkeit einsetzt.
Bei der Beantwortung der Streitfrage ist von den Grundsätzen auszugehen, die für eine markenmäßige Benutzung i. S. der §§ 25, 26 MarkenG entwickelt worden sind. Danach liegt eine rechtserhaltende Benutzung nur dann vor, wenn das Kennzeichen - entsprechend der Funktion der Marke, Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden - in einer Form verwendet wird, die der Verkehr aufgrund der ihm objektiv entgegentretenden Umstände als einen zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen ansieht (BGH GRUR 1995, 583 - MONTANA). Diese herkunftshinweisende Zuordnungsfunktion muss sich, wie dargelegt, auf die Waren oder Dienstleistungen beziehen, für die die Marke angemeldet ist.
Bei der hier zu beurteilenden Verbandstätigkeit sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Anbringung des Markenlogos auf Verlautbarungen und Veröffentlichungen des Verbandes hat nicht zur Folge, dass der Verkehr die Marke als Kennzeichen von Zahntechnikerdienstleistungen wahrnimmt, denn es ist offenkundig, dass die Klägerin und ihre Mitgliedsverbände solche Dienstleistungen nicht erbringen. Eine Zuordnung zu Zahntechnikerdienstleistungen bzw. eine durch den Markenauftritt hervorgerufene Gütevorstellung bezogen auf solche Dienstleistungen könnte sich nur ergeben, wenn einzelne Zahntechnikerbetriebe ihre Leistungen unter Verwendung der Klagemarke im Verkehr anböten. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall und durch die Markensatzung der Klägerin sogar ausgeschlossen. Die Klagemarke ist vielmehr ausschließlich für Verbandstätigkeiten reserviert, sodass der Verkehr das Markenlogo auch lediglich als Hinweis auf die Herkunft bestimmter Druckerzeugnisse, Informationsbroschüren, Zeitschriften o. ä. verstehen wird, nicht jedoch auf die Herkunft von Zahntechnikerdienstleistungen.
Die Verbandstätigkeit als solche, die nach dem Gesagten das einzige satzungsgemäße Nutzungsgebiet der Klagemarke bildet, lässt sich auch nicht i. S. einer erweiterten Auslegung unter den Begriff der Dienstleistungen von Zahntechnikern subsumieren. Zwar ist auch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, der Auslegung zugänglich. Der Auslegung sind jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und Warnfunktion der Markeneintragung Grenzen gesetzt. Daher hat sich die Auslegung der verwendeten Begriffe am allgemeinen Sprachgebrauch und dem objektiven Verkehrsverständnis zu orientieren ( Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 32 Rdnr. 9, § 14 Rdnr. 431). Die Dienstleistungen des Verbandes (Interessenvertretung, Tarifverhandlungen, Information der Mitglieder etc.) unterscheiden sich so stark von den Dienstleistungen des einzelnen Zahntechnikers, dass sie nicht mehr unter den Begriff Dienstleistungen eines Zahntechnikers gefasst werden können.
Eine erweiterte Auslegung der nach dem Inhalt der Markenanmeldung aus Sicht der Verkehrsanschauung beabsichtigten Benutzung - nämlich in Richtung auf eine bloße Verbandstätigkeit bezogen auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ist auch nicht durch das Wesen der Kollektivmarke gerechtfertigt. Die Beschränkung der Markennutzung auf Verbandstätigkeiten ist nämlich keineswegs typisch für eine Kollektivmarke. Üblicherweise ist eine Nutzung der Kollektivmarke in der Weise beabsichtigt, dass das Kennzeichen gerade auch auf der untersten Produktions- oder Absatzstufe platziert wird, um im Verkehr eine Herkunfts- und Gütekennzeichnung für die vertriebenen Waren und Dienstleistungen zu etablieren. Für den am objektiven Verkehrsverständnis orientierten Leser der Markenanmeldung der Klägerin ist es daher nicht erkennbar, dass die Klagemarke nicht zur Kennzeichnung von Zahntechnikerdienstleistungen, sondern nur für die Verbandstätigkeit zum Einsatz kommen soll.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 100 Abs. 2 MarkenG. Diese Vorschrift privilegiert Kollektivmarken lediglich hinsichtlich des Benutzerkreises, indem sie bestimmt, dass eine Benutzung durch den Inhaber oder durch ein einziges Unternehmen aus dem Kreis der Berechtigten in genügt. An den sachlichen Voraussetzungen des Benutzungszwangs ändert die Vorschrift jedoch nichts, wie die Bezugnahme auf § 26 MarkenG in § 100 Abs. 2 MarkenG sowie die allgemeine Verweisung auf die für die Individualmarke geltenden Vorschriften in § 97 Abs. 2 MarkenG zeigt. Daher verbleibt es auch für die Kollektivmarke bei dem Grundsatz, dass eine Benutzung nur für die konkreten Waren oder Dienstleistungen rechtserhaltend wirkt, für die die Marke verwendet wird ( Ingerl/Rohnke , a. a. O, § 100 Rdn. 7).
Nach allem ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass im vorliegenden Fall die Benutzung der Klagemarke für Verbandstätigkeiten nicht rechtserhaltend wirkt, da die Klagemarke für derartige Verbandstätigkeiten nicht eingetragen ist. Eine rechterhaltende Nutzung für die einzig eingetragene Dienstleistung Dienstleistungen von Zahntechnikern liegt nicht vor. Die Marke ist somit löschungsreif. Die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungs- und sonstigen Ansprüche können aus der Markenanmeldung nicht mehr hergeleitet werden. Die Klage war sonach insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO. Die Vollstreckungsanordnung findet ihre Grundlage in § 709 ZPO.
LG Mannheim:
Urteil v. 05.11.2004
Az: 7 O 179/04
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