Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juli 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 105/02

(BPatG: Beschluss v. 21.07.2004, Az.: 32 W (pat) 105/02)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom 13. Februar 2002 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistungen

"Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen Aktivitäten"

und hinsichtlich der Waren

"Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen"

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit); Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse; Dienstleistungen im Rahmen von sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungenist die Wortmarke WETTBOERSE.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

II.

Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet.

1. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), noch das einer Produktmerkmalsbezeichnung iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr.; vgl. BGH Bl PMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE). Die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen richten sich an die allgemeinen deutschen Verkehrskreise. Für diese enthält "WETTBOERSE" weder für die beanspruchten "Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen Aktivitäten", noch für die Waren "Bekleidungsstücken Schuhwaren, Kopfbedeckungen" einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt. Eine "WETTBOERSE" ist nach allgemeinem Sprachverständnis ein Ort (im weitesten Sinne), an dem Wetteinsätze getätigt werden können. Im Bereich von "Dienstleistungen im Rahmen von kulturellen Aktivitäten" haben Wetten - soweit feststellbar - keine beschreibende Bedeutung. Dasselbe gilt für die Waren "Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen".

Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Verkehr die Wortfolge stets nur als allgemeine Werbeanpreisung und nicht als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft versteht. Fehlt bei einem Sachbegriff jeglicher Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann - mangels weiterer Feststellungsmöglichkeiten - nicht davon ausgegangen werden, dass der angesprochene Verkehr die angemeldete Marke nicht als Unterscheidungsmittel auffassen wird.

b) Die Marke ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen ausgeschlossen. Wie oben dargelegt, war nicht feststellbar, dass "WETTBOERSE" für diese Waren und Dienstleistungen eine Angabe ist, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Tatsachen, die eine Tendenz in diese Richtung belegen könnten, waren ebenfalls nicht auffindbar.

2. Soweit die Marke für

"Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit); Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse; Dienstleistungen im Rahmen von sportlichen Aktivitäten"

geschützt werden soll, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unter einer "WETTBOERSE" versteht man, wie oben dargestellt, einen Ort, an dem Wetten getätigt werden können. Das ergibt sich u.a. aus der dem Anmelder zugänglich gemachten Internet-Recherche des Senats vom 3. Mai 2004 (z.B. www.blutgraetsche.de, wettpoint.mybet.com, wettboersemanning.betsangebote.de, be.oddsbettingonline.com, u.a.). Die Zur-Verfügung-Stellung eines Ortes, an dem Wetten getätigt werden können, ist für die beanspruchten Dienstleistungen "Annahme, Vermittlung von Wetten (Buchmachertätigkeit)" die Art der Dienstleistungen. Bei einem "Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse" kann "WETTBOERSE" zur Bezeichnung eines sonstigen Merkmals der Dienstleistungen dienen. Nach der Lebenserfahrung ist es so, dass bei denjenigen Unternehmen, die Wetten annehmen, auch ein Informationsdienst über Wett- und Sportereignisse unterhalten wird. Dasselbe gilt für die beanspruchten "Dienstleistungen im Rahmen von sportlichen Aktivitäten". Es entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung, dass es ein Merkmal bestimmter Sportereignisse, wie bei Pferderennen, ist, dass Wetten im Rahmen dieser Sportereignisse möglich sind.

Winkler Sekretaruk Kruppa Hu






BPatG:
Beschluss v. 21.07.2004
Az: 32 W (pat) 105/02


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