Bundespatentgericht:
Beschluss vom 14. September 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 188/01

(BPatG: Beschluss v. 14.09.2001, Az.: 33 W (pat) 188/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 26. Februar 2000 die Wortmarke Art of Stonefür folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

"Steine, insbes. Natursteine und Waren daraus. Möbel und Objekte aus Stein oder Steinarbeiten, Fliesen, Kacheln und deren Verarbeitung und Verlegung, Einrichtungsteile aus Stein, Fliesen oder Kacheln".

Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. April 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, daß für das angemeldete Zeichen ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe und ihm darüber hinaus jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle. Der entsprechend den Regeln der englischen Sprache gebildete Begriff sei mit "Steinkunst" oder "Kunst aus Stein" zu übersetzen und damit konkret geeignet, die im Warenverzeichnis genannten Waren und Dienstleistungen zu definieren und zu beschreiben.

Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, die Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 3. April 2001.

Er trägt vor, daß der Begriff "art" nur mit einer "performance", einer "occupation" oder einer "profession" verbunden werden könne, nicht jedoch wie hier mit Gegenständen.

Der Senat hat den Anmelder mit Zwischenbescheid vom 30. Juli 2001 auch unter Bezugnahme auf die Entscheidung 33 W (pat) 137/99 auf Bedenken bezüglich der Eintragungsfähigkeit hingewiesen und ihm Auszüge aus einer Internetrecherche übersandt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil bezüglich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und das Zeichen nicht unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG).

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dazu zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten Angaben, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU).

Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den englischsprachigen Begriffen "art", zu übersetzen mit "Kunst" und "stone", im Deutschen "Stein" zusammen. Die Verbindung des Ausdruckes "art" mit "of" ist entsprechend den Regeln der englischen Sprache gebildet und auch üblich (vgl zB Pons Collins, Großwörterbuch Deutsch-Englisch, 1999, Seite 1079 - "art of war", "art of goverment", "art of conversation" sowie Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, Seite 57 - "art of cooking", "art of the painter"). Der Senat hat in der Entscheidung 33 W (pat) 137/99 bereits ausgeführt, daß es sich bei "art of" um ein geläufiges beschreibendes Wertversprechen handelt. Entgegen der Auffassung des Anmelders kann sich dieses Wertversprechen nicht nur auf eine "performance", eine "occupation" oder eine "profession" sondern auch auf Gegenstände beziehen. Der Senat hat dem Anmelder mit Zwischenbescheid vom 30. Juli 2001 Auszüge aus einer Internetrecherche übersandt. Darin werden Bücher mit den Titeln "The art of Bonsai" oder auch "The Japanese Art of Stone Appreciation" angeboten. Wenn auch der Ausdruck "Art of Stone", der im Zusammenhang mit dem Begriff "Appreciation" gebildet ist, möglicherweise keine unmittelbare Verknüpfung des Begriffes "Art" mit einem Gegenstand darstellt, steht dies bei "Art of Bonsai" außer Frage. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen stehen sämtliche im Zusammenhang mit Steinen und deren Verarbeitung, so daß die Angabe "Art of Stone" einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt dahingehend hat, daß es sich um künstlerisch gestaltete Gegenstände aus diesen Materialien handelt bzw die Tätigkeit des Anmelders darin besteht, derartige Waren herzustellen.

Daß die angemeldete Marke aus fremdsprachigen Wörtern zusammengesetzt ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar dürfen fremdsprachige Begriffe nicht schematisch ihrer deutschen Übersetzung gleichgesetzt werden. Eine Gleichbehandlung ist aber gerechtfertigt, wenn die beschreibende Bedeutung auch von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres erkannt wird oder die Mitbewerber den fraglichen Begriff beim inländischen Warenvertrieb bzw Import oder Export der Waren benötigen (BGH GRUR 1988, 379 - RIGIDITE, BGH GRUR 1994, 730 - VALUE). Dies ist hier der Fall. Die angesprochenen Verkehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, werden die angemeldete Marke ohne weiteres verstehen, da sowohl "Art" als auch "Stone" zum englischen Grundwortschatz gehören.

2. Weiter fehlt es dem angemeldeten Zeichen an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unter Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, zu verstehen.

Wie ausgeführt, beschreibt der angemeldete Begriff die Waren und Dienstleistungen unmittelbar und kann damit keinesfalls als betriebskennzeichnend individualisierendes Unternehmenskennzeichen verstanden werden.

Winkler Schwarz-Angele Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 14.09.2001
Az: 33 W (pat) 188/01


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