Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 23. August 2004
Aktenzeichen: L 3 RA 25/04

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 23.08.2004, Az.: L 3 RA 25/04)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des So zialgerichts Aachen vom 26.03.2004 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 11.11.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 verurteilt, der Klägerin einen weiteren Betrag von EUR 889,64 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu 7/10, die Klägerin zu 3/10. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts eines Widerspruchsverfahrens im sog. Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.04.2001 fest, 11 Mitarbeiter der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, übten ihre Tätigkeit als abhängig Beschäftigte und somit sozialversicherungspflichtig aus.

Die Klägerin legte am 24.04.2001 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Von den 11 Mitarbeitern, die ebenfalls einen entsprechenden Bescheid, bezogen auf ihr eigenes Vertragsverhältnis, erhalten hatten, legten nur 8 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 24.09.2001 nahm die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurück und stellte fest, die 11 Mitarbeiter seien in ihrer Tätigkeit als Familienhelfer selbständig tätig gewesen. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen würden in voller Höhe erstattet.

Mit Bescheid vom 11.11.2002 übernahm die Beklagte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Widerspruchsverfahren entstanden Kosten in Höhe von 311,38 Euro auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 8.000,00 DM.

Die Klägerin legte am 22.11.2002 Widerspruch ein. Es sei über den Status von 11 Mitarbeitern zu entscheiden gewesen und der Gegenstandswert demzufolge auf 88.000,00 DM (8.000,- x 11) zu erhöhen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der sogenannte pauschale Gegenstandswert sei nicht zu erhöhen. Die Kosten der einzelnen Auftragnehmer seien nicht erstattungsfähig, da die Bevollmächtigten der Klägerin in diesen Verfahren nicht tätig gewesen seien. Die Widerspruchsverfahren der einzelnen Mitarbeiter seien von diesen ohne die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten selbst geführt worden. Es sei daher nur von einem Auftraggeber und von einem Gegenstandswert in Höhe von 8.000,00 DM auszugehen.

Die Klägerin hat am 21.11.2003 Klage erhoben, mit der sie die Zahlung von 1.242,96 Euro begehrt. Da die Prüfung 11 Beschäftigungsverhältnisse umfasst habe, sei der Gegenstandswert mit 88.0O0,00 DM festzusetzen. Hieraus errechne sich ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.554,21 Euro.

Die Beklagte hat ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Mit Urteil vom 26.03.2004 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kostenerstattungsanspruch nach einem Gegenstandswert von 44.000,00 Euro zu berechnen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 05.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 19.04.2004 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 26.03.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, bei den Gebühren der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) handele es sich um eine Mischkalkulation. Nicht die konkrete Tätigkeit bzw. der Zeitaufwand in einer Angelegenheit sei für die Höhe der Gebühren entscheidend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung eines Rechtsstreits.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.08.2004 hat die Klägerin nur noch die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 889,64 Euro geltend gemacht und die Klage über den darüber hinausgehenden Betrag zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az: 000) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

In dem Berufungsverfahren ist nur noch darüber zu entscheiden, ob die Beklagte zu Recht die Zahlung eines weiteren Betrages von 889,64 Euro verweigert. Die Klägerin hat bezüglich des Differenzbetrages zu 1.242,96 Euro die Klage zurückgenommen.

Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Das Sozialgericht Köln hat zutreffend den mit 11 multiplizierten pauschalen Gegenstandswert als Grundlage für die Gebührenberechnung berücksichtigt.

Gem. § 116 Abs. 2 Nr. 3 BRAGO werden die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach dem Gegenstandswert berechnet. Diese Regelung bezieht sich allerdings unmittelbar nur auf das sozialgerichtliche Verfahren. Außerhalb des gerichtlichen Verfahrens regelt § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anwaltliche Gebührenansprüche. Hiernach erhält der Anwalt 5/10 bis 10/10 der vollen Gebühr für das Betreiben des Geschäfts.

Nach § 2 BRAGO sind auch für das Verwaltungsverfahren die Vorschriften über das gerichtliche Verfahren sinngemäß anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsverfahren mit dem Bescheid über die Feststellung des Status von 11 Mitarbeitern der Klägerin Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens hätte sein können (BSG, Urteil vom 22.03.2001, Az: B 11 AL 91/00 R in DBlR 4698a, SonstVerfR/§ 8 BRAGO). Somit finden die §§ 7, 8 BRAGO Anwendung.

Nach § 8 Abs. 2 BRAGO in der hier bis zum 31.12.2001 anzuwenden Fassung gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert § 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, §§ 25, 39 Abs. 2 der Kostenordnung sinngemäß, wenn sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert auf 8.000,00 DM, nach Lage des Falles niedriger oder höher, nicht jedoch über eine Million Deutsche Mark anzunehmen.

Da die in § 8 Abs. 2 S. 1 BRAGO genannten Regelungen der Kostenordnung, die sich auf privatrechtliche Gegenstände beziehen, auch nicht sinngemäß anzuwenden sind, ist der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Streitig war die Versicherungspflicht von 11 Mitarbeitern der Klägerin. Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des Gegenstandwertes sind nicht ersichtlich. Insbesondere können die für die betreffenden Mitarbeiter potentiell zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht Grundlage der Schätzung sein. Bei einem Widerspruch des Arbeit-/Auftraggebers gegen eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist dessen wirtschaftliches Interesse nicht mit einer potentiellen späteren Beitragsbelastung gleichzusetzen, wie der 16. Senat des LSG NRW in seinem Beschluss vom 12.08.2004 - L 16 B 69/04 KR - entschieden hat: "Zum Einen ist die spätere Festsetzung der Beiträge durch die zuständige Einzugsstelle lediglich mittelbare Folge des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abschließend bestimmbar; zum Anderen können aus den mit der Feststellung der Versicherungspflicht einhergehendn Sozialversicherungsansprüchen des Beschäftigten mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber resultieren." Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht ist somit mit dem pauschalen Gegenstandswert von 8.000,00 DM festzusetzen. Soweit sind sich die Beteiligten dem Grunde nach auch einig.

Dieser pauschale Gegenstandswert kann nach Lage des Falles niedriger oder höher bestimmt werden. Hier ist auch zur Überzeugung des Senates das 11-fache des pauschalen Gegenstandswertes, mithin 88.000,00 DM festzusetzen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist maßgebend allein der Wert des Gegenstands, für den der Rechtsanwalt auftragsgemäß tätig geworden ist. Anders als bei den Rahmengebühren, deren Bestimmung in § 12 BRAGO geregelt ist, wird nicht die Bedeutung der Sache und nicht der konkrete Arbeitsaufwand bewertet, sondern allein der Gegenstand, mit dem sich der Rechtsanwalt auftragsgemäß befasst hat (Riedel-Sußbauer, Bundesrechtsanwalts-Gebührenordnung, Kommentar, 8. Auflage, München 2000, § 7 Rdz. 9). Streitig war die Statusfeststellung von 11 Mitarbeitern. Die Klägerin hat gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht bezüglich aller 11 Mitarbeiter Widerspruch eingelegt. Unerheblich ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in den Widerspruchsverfahren, die von diesen selbst geführt wurden, nicht tätig war. Die Klägerin hat sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für 11 Mitarbeiter gewandt. Ihr steht ein eigenständiges Widerspruchsrecht zu, das sie unabhängig von den Mitarbeitern ausüben kann. Dem Grunde nach handelt es sich um 11 voneinander unabhängige Verfahren. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Selbständiger oder als abhängig Beschäftigter tätig ist, ist eine Frage der Ausgestaltung eines jeden einzelnen Vertragsverhältnisses. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, den pauschalen Gegenstandswert für die Statusfeststellung des zweiten oder weiteren Mitarbeiter niedriger zu bemessen. Es kommt allein auf den Wert, nicht auf den Aufwand oder die Bedeutung der Sache an. Die Gebühren sind zudem degressiv gestaffelt, dass mit steigendem Gegenstandswert die Gebühr sinkt. Die Gebühren für den einfachen Pauschbetrag betragen, wie die Beklagte zutreffend berechnet hat, 485,00 DM. Für den Gegenstandswert in Höhe von 88.000,00 DM belaufen sie sich auf 1.985,00 DM.

Die Gebühren berechnen sich auf der Grundlage einer vollen Geschäftsgebühr, wie auch von der Beklagten angenommen, wie folgt:

10/10 Geschäftsgebühr §§ 11, 118 I 1 BRAGO 1.985,00 DM Pauschale § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 2.025,00 DM Umsatzsteuer § 25 II BRAGO 324,00 DM

Gesamtsumme 2.349,00 DM

Dieser Betrag entspricht 1.201,02 Euro. Da die Beklagte bereits einen Betrag von 311,38 Euro erstattet hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer 889,64 Euro.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Köln war insoweit abzuändern, als, entsprechend der Zahlungsklage der Klägerin, die Beklagte zur Leistung zu verurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Quote berücksichtigt den Anteil, zu dem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, an der ursprünglichen Gesamtforderung.

Anlass, die Revision gem. § 160 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.






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Urteil v. 23.08.2004
Az: L 3 RA 25/04


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