Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. August 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 50/14
(BGH: Beschluss v. 17.08.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 50/14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 7. Dezember 1938 geborene Kläger ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 gab die Beklagte dem Kläger gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 BRAO auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Als Gutachter bestimmte sie Professor Dr. A. aus M. . Die Klage gegen den Bescheid vom 11. Juli 2014 hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen, da sie mangels Rechtsschutzinteresse des Klägers unzulässig sei. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 hat er im Berufungszulassungsverfahren ein fachpsychiatrisches Gutachten von Professor Dr. A. vom 22. April 2015 vorgelegt. Er hat seinen Klageantrag geändert und beantragt nunmehr unter anderem, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen, dass der angefochtene Bescheid vom 11. Juli 2014 rechtswidrig war.
II.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 29. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542, 543; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 77).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
a) Die Klage ist allerdings zulässig.
aa) Dies gilt zunächst - bis zur Erledigung des angefochtenen Bescheids vom 11. Juli 2014 - in Bezug auf die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage. Insbesondere war insofern - entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs - im Hinblick auf den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gegeben.
(1) Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, mit dem Bescheid, gegen den er sich nun wendet, einverstanden zu sein (vgl. BVerwGE 54, 276, 278; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., vor § 40 Rn. 43; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl., vor §§ 40-53 Rn. 22). Jedoch ist insofern Zurückhaltung geboten. Das Gericht darf die Gewährung von Rechtsschutz nur verweigern, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Klägers an der erstrebten gerichtlichen Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (BVerwGE 121, 1, 3; Kopp/Schenke aaO Rn. 38; Eyermann/Rennert aaO sowie Rn. 11).
(2) Nach diesem Maßstab war vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers anzunehmen.
Zwar sind die prozessualen Erklärungen des Klägers mehrdeutig. Er hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, er habe Verständnis für den angefochtenen Bescheid, werde der Aufforderung des Sachverständigen Folge leisten und den Termin wahrnehmen. Die Klage werde nur aus "rechtlicher Vorsorge" erhoben (Klageschrift S. 2). Insgesamt lässt sich seinem Vorbringen jedoch entnehmen, dass er nur mit einer freiwilligen ärztlichen Begutachtung einverstanden war, nicht indes mit einem ihn zur Beibringung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 BRAO verpflichtenden Bescheid der Beklagten. So hat er vorgetragen, das Verlangen in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und unwürdig, weil er sich aufgrund des Bescheides zum wiederholten Male einer Untersuchung und Begutachtung unterziehen müsse (Schriftsatz vom 11. August 2014, S. 2). Im Verfahren betreffend seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger erklärt, er habe lediglich Verständnis für die unförmliche Aufforderung der Beklagten zur Einholung eines Gutachtens gehabt, nicht für die jetzt erfolgte förmliche Aufforderung (zu dem für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Zeitpunkt vgl. BVerwGE 97, 68, 73; Kopp/Schenke aaO vor § 40 Rn. 11, 57; Eyermann/Happ aaO § 42 Rn. 23). Die angefochtene Entscheidung belaste ihn, weil der Eindruck bei den Mandanten und Gerichten entstehe, dass er krank und postulationsunfähig sei. Sie behindere ihn in der Ausübung seines Berufs. Die Prüfungsphase der Beklagten unter Einschaltung des Universitätsklinikums werde von gegnerischen Anwälten in zahlreichen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren genutzt, um wahrheitswidrig vorzutragen und ihn wegen Geschäftsunfähigkeit zu vernichten (Schriftsätze vom 10. Oktober 2014, S. 1 ff., und vom 12. Januar 2015, S. 4 f.).
Durch diese Erklärungen hat der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob sich der Betroffene im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer freiwillig einer Begutachtung unterzieht oder die Rechtsanwaltskammer einen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BRAO anfechtbaren Bescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO erlässt mit der - den Adressaten besonders belastenden - Vermutungswirkung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO bei nicht rechtzeitiger Gutachtenvorlage. Mit einem solchen Bescheid hat sich der Kläger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erklärt.
Dementsprechend war ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm erhobene Anfechtungsklage zu bejahen.
bb) Auch gegen die Zulässigkeit der mit Schriftsatz des Klägers vom 16. Juli 2015 erfolgten Umstellung von der Anfechtungs- zur Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestehen keine Bedenken.
(1) Eine solche Umstellung des Klageantrags ist zulässig (Eyermann/ Schmidt aaO § 113 Rn. 65; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 121) und auch im Verfahren über die Zulassung der Berufung möglich (vgl. Eyermann/Schmidt aaO Rn. 70 zur entsprechenden Umstellung des Klageantrags im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision).
(2) Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 ist auch erledigt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. Mai 2015 erklärt, dass der Kläger der Auflage in dem angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2014 vollumfänglich nachgekommen sei und dadurch eine Erledigung der Auflage aus diesem Bescheid eingetreten sei. Sie leitet mithin aus dem Bescheid vom 11. Juli 2014 keine weiteren Rechtsfolgen mehr her (zur Erledigung eines Verwaltungsakts, wenn der Adressat dem Gebot des Verwaltungsakts, das auf eine einmalige, nicht mehr rückgängig zu machende Handlung bezogen war, freiwillig nachgekommen ist, vgl. BVerwGE 59, 148, 152; Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 103; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 [2015] Rn. 88).
(3) Ob der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hat, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (zum berechtigten Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses bei Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung vgl. Kopp/Schenke aaO § 113 Rn. 142). Denn eine Prüfung des Feststellungsinteresses ist entbehrlich, wenn der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen ohnedies erfolglos ist (BVerwG, Buchholz 310 § 113 Nr. 82; Eyermann/Schmidt aaO § 113 Rn. 85). Dies ist vorliegend der Fall (vgl. nachfolgend zu b).
b) Die als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Anfechtungsklage ist unbegründet.
aa) Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann nicht, wenn die Begründung des Urteils zwar unrichtig ist, die Entscheidung sich jedoch aus anderen, ohne weiteres auf der Hand liegenden Gründen als richtig erweist (BVerfG, NJW 2013, 3506 Rn. 40; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2011 - NotZ (Brfg) 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn. 12, und vom 5. März 2012 - NotZ (Brfg) 13/11, NJW-RR 2012, 632 Rn. 6; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 112e Rn. 10; Schmidt-Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken aaO § 112e BRAO Rn. 16; Kopp/Schenke aaO § 124 Rn. 7a m.w.N.). Die Zulassung der Berufung scheidet daher nach zutreffender Auffassung auch aus, wenn eine Entscheidung zu Unrecht mit der Unzulässigkeit einer Klage oder eines Antrags begründet worden ist, jedoch ohne weiteres erkennbar ist, dass der geltend gemachte Anspruch jedenfalls nicht besteht (VGH München, NVwZ-RR 2004, 223; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - 4 SN 158/98, juris Rn. 3 ff., 12 f.; Kopp/Schenke aaO Rn. 7a (aE); BeckOK VwGO/Roth, § 124 Rn. 25 [1. April 2015]; a.A. VGH Kassel, NJW 2001, 3722, 3723; Eyermann/Happ aaO § 124 Rn. 14). Denn an der Zulassung einer Berufung, die aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, kann kein Interesse bestehen (Kopp/Schenke aaO).
bb) Vorliegend ist ohne weiteres erkennbar, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 rechtmäßig und die Klage daher unbegründet ist.
(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO gibt die Rechtsanwaltskammer, wenn dies zur Entscheidung über den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO erforderlich ist, dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Anordnung auf hinreichend konkreten Anhaltspunkten dafür beruhen, den Gesundheitszustand des Rechtsanwalts überprüfen zu lassen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Betroffene von seinen Vorstellungen in krankhafter Weise derart beherrscht sein könnte, dass dies sich zugleich und in schwerwiegender Weise auf seine Fähigkeit auswirkt, die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen (Senat, Beschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 102/05, BRAK-Mitt. 2008, 75 Rn. 15; vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 81/08, NJW-RR 2009, 1578, 1579 und vom 28. März 2013 - AnwZ (Brfg) 70/12, juris Rn. 8; vgl. ferner Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 15 Rn. 5; eingehend Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 15 BRAO Rn. 6 ff.).
(2) Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mehrere Umstände deuten darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
(a) Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit seiner ehemaligen Sozietät sein Verhalten in zahlreichen Verfahren erheblich beeinflusst, obwohl sie dort nicht Gegenstand ist. Daraus folgt die Gefahr, dass der Kläger als Verfahrensbevollmächtigter seinen Sachvortrag und sein Prozessverhalten nicht mehr - wie geboten - ausschließlich an den Interessen seiner Mandanten orientiert, sondern sachwidrig auch an seinem persönlichen Interesse an der vorgenannten Auseinandersetzung. Bereits der Präsident des Landgerichts Hagen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 über ein solches Verhalten des Klägers berichtet. Danach erschwert das entsprechende Verhalten des Klägers die Konzentration auf die Sache. Konkret habe ein Beisitzer berichtet, dass der Kläger vor dem Hintergrund des vorgenannten Konflikts völlig versäume, die Interessen des Mandanten hinreichend deutlich zu machen und nachvollziehbar vorzutragen.
Dieses Verhalten des Klägers hat auch im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Obwohl die Beklagte Eingaben und Äußerungen von Angehörigen der ehemaligen Sozietät des Klägers nicht zur Begründung des Bescheids vom 11. Juli 2014 herangezogen hat, schildert der Kläger - teilweise umfangreich - seine Auseinandersetzung mit der Sozietät in zahlreichen Schriftsätzen. Er zeigt hierdurch, wie sehr dieser Konflikt seine Vorstellungen und sein Handeln beherrscht. Letzteres wird auch durch den von ihm selbst dargestellten Vorfall vom 7. März 2014 belegt. In einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 14. März 2014 berichtet er, am 7. März 2014 anlässlich einer Werbeveranstaltung in den Praxisräumen seiner ehemaligen Sozietät trotz Hausverbots erschienen zu sein, sich - entgegen der Aufforderung, das Haus zu verlassen - dort etwa 40 Minuten aufgehalten und erst nach Erscheinen der Polizei die Örtlichkeit verlassen zu haben. Obwohl er danach den Tatbestand des Hausfriedensbruchs verwirklicht haben dürfte, fehlt ihm hierfür jegliches Unrechtsbewusstsein.
(b) Darüber hinaus bestehen weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht in der Lage sein könnte, den jeweiligen Prozessstoff zu überblicken, die Folgen seines Handelns für seine Mandanten abzuschätzen und deren Belange hinreichend wahrzunehmen. Bereits der Präsident des Landgerichts Hagen hat in seinem Bericht vom 20. April 2011 zu einem solchen Verhalten des Klägers ausgeführt. Danach herrschte bei den seinerzeit befragten Vorsitzenden Richterinnen und Richtern mehrheitlich der Eindruck, dass der Antragsteller nicht mehr adäquat in der Lage sei, die Interessen seiner Mandanten ausreichend zu vertreten. Unter Schilderung mehrerer Verfahren führt der Präsident des Landgerichts Hagen aus, die Schriftsätze des Klägers seien häufig schwer verständlich und unstrukturiert, eine strukturierte und zielgerichtete Verhandlung sei mit ihm häufig sehr schwierig.
Auch dieses Verhalten des Klägers hat im vorliegenden Verfahren einen deutlichen Niederschlag gefunden. Seine Schriftsätze zeigen, dass er den Kern des von ihm angegriffenen Bescheids, dessen Begründung und die insofern entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht vollständig erfasst. Sie sind oft nur schwer verständlich, zeugen von einer sprunghaften und unstrukturierten Gedankenführung und betreffen nicht selten Sachverhalte, die mit dem vorliegenden Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang stehen.
So nimmt der Kläger zu den Eingaben des Präsidenten des Landgerichts Hagen und des Rechtsanwalts Dr. Krah vom 25. Februar 2014 und 13. Juni 2014, in denen sein prozessuales Verhalten und sein Sachvortrag geschildert werden, inhaltlich allenfalls kursorisch Stellung. Das in der Eingabe des Präsidenten des Landgerichts Hagen geschilderte widersprüchliche und verwirrende Prozessverhalten räumt er dagegen weitgehend ein (Klageschrift, Seite 2; Schriftsatz vom 25. August 2014, S. 4 f.). In demselben Zusammenhang führt er mehrfach zu einem Verfahren aus (LG Hagen - 1 O 45/09 -), das in der Eingabe nicht erwähnt wird (Klageschrift, S. 3; Schriftsatz vom 2. Juli 2015, S. 4). In seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2015 bringt er - ohne Veranlassung durch das vorliegende Verfahren - vor, er habe in den letzten Jahren große Probleme insbesondere mit seinen geschätzten türkischen Mandanten, die ihn "auf Teufel komm raus" belügen würden, seine anwaltliche Beratungstätigkeit nicht honorierten und erwarteten, dass er vor Gericht deren Lügerei unterstütze, was er grundsätzlich ablehne. Auch der von ihm mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 formulierte neue Klageantrag zu 2 ist angesichts der gewählten Satzstrukturen und -längen sowie der Vermengung von Anträgen und Stellungnahmen schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zudem widmet sich der Kläger - wie bereits dargestellt - in erheblichem Umfang und unstrukturiert der Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Sozietät, obwohl ein Zusammenhang dieses Konflikts mit dem von ihm angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2014 nicht erkennbar ist.
Die vorgenannten Eingaben und Vorfälle sowie die Schriftsätze des Klägers im vorliegenden Verfahren deuten - in ihrer Gesamtschau - darauf hin, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen.
(c) Die hierdurch begründete Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAO wird durch das mit Schriftsatz des Klägers vom 15. September 2014 vorgelegte ärztliche Gutachten des Professor Dr. Köller vom 17. Juni 2014 nicht in Frage gestellt. Zwar ergeben sich danach in Bezug auf eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit, eine geistige oder seelische Behinderung oder eine psychische Krankheit des Klägers keine Hinweise. Indes ist nicht zu erkennen, ob der Kläger umfassend im Hinblick auf eine psychische Erkrankung untersucht wurde. Das - sehr kurze - Gutachten befasst sich überwiegend mit einem stationären Aufenthalt des Klägers im Jahr 2005, dessen Anlass (Schädel-Hirn-Trauma) keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinterlassen hat. Im Übrigen beruht es auf einer klinischneurologischen Untersuchung vom 16. Juni 2014, die keine Lähmungen, Sprach- oder Sprechstörungen, Auffälligkeiten im Hirnnervenstatus, Sensibilitätsstörungen und kognitiven Einschränkungen ergeben hat. Ob darüber hinaus im Hinblick auf eine psychische Erkrankung eine umfassende Untersuchung stattgefunden hat, ist nicht erkennbar. Die vorgenannten deutlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein könnte, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben und die Belange seiner Mandanten noch sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, werden durch das Gutachten mithin nicht ausgeräumt.
2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weist sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 VwGO). Der Sachverhalt ist übersichtlich; die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.
III.
Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 zusätzlich zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag einen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer umfangreichen Erklärung gestellt hat, handelt es sich um eine Klageänderung i.S.v. § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 91 VwGO. Sie setzt eine zulässige Berufung voraus und kann daher erst nach deren Zulassung erfolgen. Im Zulassungsverfahren ist sie noch nicht zulässig (Eyermann/Rennert aaO § 91 Rn. 33; Kopp/Schenke aaO Vorb § 124 Rn. 57; jeweils m.w.N.). Da die Berufung nicht zuzulassen ist, ist über den vorgenannten Antrag nicht zu entscheiden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Kayser König Remmert Martini Kau Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.09.2014 - 1 AGH 24/14 -
BGH:
Beschluss v. 17.08.2015
Az: AnwZ (Brfg) 50/14
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