Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 30. Mai 2007
Aktenzeichen: Not 5/07
(OLG Celle: Beschluss v. 30.05.2007, Az.: Not 5/07)
Eine von Anwaltsnotaren mit den Rechtsanwälten ihrer Partnerschaft vereinbarte Regelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfange - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsgegner entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Geschäftswert: 5.000 €.
Gründe
I.
Die Antragsteller, Rechtsanwälte und Notare, sind als Rechtsanwälte in einer beim Amtsgericht H. registrierten Partnerschaft zusammengeschlossen, zu der als weitere Partner die Rechtsanwälte A. B. und Dr. N. J. gehören.
Mit Schreiben vom21. Dezember 2006 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass auch die Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit in die Partnerschaft einflössen, die auch die Personal- und Bürokosten trage. Insoweit werde hinsichtlich der Einnahmen und Kosten des Notariats nicht differenziert. Die daraufhin von dem Antragsgegner beteiligte Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ... hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2007 die Auffassung vertreten, dass darin ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1, letzter Satz BNotO, zu sehen sei, weil eine unzulässige Beteiligung Dritter an den Gebühren vorliege. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 hat der Antragsgegner diese Bedenken aufgegriffen und den Antragstellern bis zum 15. März 2007 Gelegenheit gegeben, die vereinbarte Gebührenregelung dahingehend abzuändern, dass die Einnahmen aus ihrer Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 lehnten es die Antragsteller ab, ihre Verfahrensweise hinsichtlich der Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit zu ändern. Zur Begründung führten sie aus, dass die Beteiligung an Gebühren innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, also nicht nur im Falle der Sozietät, von dem Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 Satz 4 BNotO nicht erfasst werde. Die Beteiligung an Gebühren im Sinne dieser Regelung meine, dass ein Dritter im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft des Notars an den Gebühren partizipiere. Derartiges stehe hier nicht in Rede. Sie seien nicht daran gehindert, die ihnen zufließenden Gebühren für die ihnen gemäß § 9 Abs. 2 BNotO als Anwaltsnotare gestattete Berufsausübung mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer zu verwenden. Dabei sei es gleichgültig, ob sie sich als Anwälte mit anderen Anwälten zu einer Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes zusammengeschlossen hätten, oder ob sie mit diesen bspw. in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Anwälte verbunden seien. Das Gesetz spreche nur von gemeinsamer Berufsausübung. Schließlich würden die Einnahmen auch dazu verwendet, die Sachkosten, die mit der notariellen Tätigkeit verbunden sind, abzudecken. Im Übrigen sei die Rechtsauffassung der Notarkammer nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 erteilte der Antragsgegner den Antragstellern
die Weisung,
€die vereinbarte Gebührenregelung dahin abzuändern, dass die Einnahmen aus Ihrer Notartätigkeit nicht der Partnerschaftsgesellschaft zufließen.€
Zur Begründung hat der Antragsgegner angeführt, dass es nach der amtlichen Begründung zu § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO zwar zutreffe, dass eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung nicht erfasst werde. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine solche Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung überhaupt zulässig sei. Ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sei, dürfe sich zwar gem. § 9 Abs. 2 BNotO mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Das Notaramt als solches sei aber nicht soziierungsfähig. Daher dürfe der Anwaltsnotar eine solche Sozietät entsprechend § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO auch nur bezogen auf seine anwaltliche Berufsausübung eingehen. Auch dürfe sich ein Notar nicht in Form einer Partnerschaft zusammenschließen, weil in § 1 Abs. 2 PartGG Notare nicht als partnerschaftsfähiger freier Beruf aufgeführt seien und zudem in der Begründung des Gesetzesentwurfs ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass Anwaltsnotare in ihrer Funktion als Notar nicht partnerschaftsfähig seien. Könne aber der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar keine Partnerschaft mit einem anderen Rechtsanwalt eingehen, dann sei auch der Rechtsanwalt, mit dem er in zulässiger (Rechtsanwalts-) Partnerschaftsgesellschaft tätig sei, Dritter in Bezug auf die Notargebühren gem. § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO. Die allgemeine Gebührenteilungsvereinbarung eines Anwaltsnotars mit den übrigen Mitgliedern der Berufsausübungsgemeinschaft nach einem bestimmten Schlüssel sei folglich unzulässig und beeinträchtige die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des öffentlichen Amtes.
Gegen diese Verfügung, die den Notaren am 19. Februar 2007 zugestellt worden ist, haben sie mit am 23. Februar 2007 eingegangenem Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertreten die Auffassung, die ihnen erteilte Weisung beeinträchtige sie in der Unabhängigkeit ihrer Berufsausübung und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der in § 9 Abs. 2 BNotO enthaltene Begriff der gemeinschaftlichen Berufsausübung sei weit gefasst und angesichts der denkbar großen Bandbreite möglicher Formen der Zusammenarbeit nicht auf herkömmliche Sozietäten beschränkt. Deshalb sei es zulässig, dass sich Anwaltsnotare auch in einer Partnerschaft zusammenschlössen. Zwar könnten sich Anwaltsnotare nicht in ihrer Eigenschaft als Notare zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Davon losgelöst sei jedoch die Frage zu beantworten, in welcher Weise sie über die von ihnen vereinnahmten Gebühren verfügen dürften. Insoweit sei § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO einschlägig, der von seinem Wortlaut her (u. a.) nur eine Beteiligung Dritter an Gebühren untersage. Von einer Beteiligung in diesem Sinne lasse sich sprechen, wenn die für ein Amtsgeschäft vereinnahmten Gebühren zum Teil an einen nicht am Amtsgeschäft Beteiligten abgeführt würden, also etwa dann, wenn der Geschäftsführer oder Gesellschafter einer GmbH einen Teil der von der GmbH gezahlten Gebühren von dem Notar erhalte. In einem solchen Fall bestehe tatsächlich die Gefahr, dass die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars gefährdet werden könne. Plakativ ausgedrückt bedeute dies, dass das Staatsgeschäft €gekauft€ werde. Der Notar lasse sich einkaufen, um an Notariatsgeschäfte zu gelangen. Um einen solchen vom Gesetzgeber aus guten Gründen verbotenen Fall gehe es hier aber nicht, wenn die Antragsteller ihre Gebühren in die Sozietät einfließen ließen.
Nach der Gesetzesbegründung zu § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO werde die Beteiligung an Gebühren innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, also nicht nur im Fall der Sozietät, durch das Gebührenteilungsverbot nicht erfasst. Es sei nichts dafür erkennbar, dass diese Vorschrift nur so zu lesen sei, dass das Gebührenteilungsverbot nicht für Verbindungen zur gemeinsamen Berufsausübung gelte, die einem Notar gestattet seien. Im Übrigen seien auch die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Wenn eine Gewinnbeteiligung zwischen den Nurnotaren, die sich gem. § 9 Abs. 1 S. 1 BNotO zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden könnten, nicht von dem Beteiligungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO erfasst werde, also zulässig sein solle, könne nichts anderes für Anwaltsnotare gelten. Für eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Personengruppen - Nurnotare und Anwaltsnotare - seien keine rechtfertigenden Gründe erkennbar. Der Unterschied könne nicht darin gesehen werden, dass die Partnerschaft für Notare unzulässig sei. Dies sei nur eine Form der gemeinsamen Berufsausübung, in der praktischen Ausgestaltung fehlten aber Unterschiede. Denn in beiden Fällen werde der Beruf gemeinsam ausgeübt; gleichermaßen fielen Sachkosten an, die aus dem Gebührenaufkommen abzudecken seien. Der Rest werde sodann geteilt.
Die Antragsteller, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, beantragen (Bl. 1 d. A.),
die Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ... vom 15. Februar 2007 aufzuheben.
Der Antragsgegner, der ebenfalls auf mündliche Verhandlung verzichtet hat, beantragt (Bl. 20 d. A.),
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller vom 21. Februar 2007 zurückzuweisen.
Er wiederholt , dass sich ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sei, gemäß § 9 Abs. 2 BNotO und § 59 a Abs. 1 S. 3 BRAO mit einem anderen Rechtsanwalt - unabhängig davon, ob dieser zugleich Notar sei oder nicht - ausschließlich bezogen auf seine rechtsanwaltliche Berufsausübung zusammenschließen oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben könne, das Notaramt als öffentliches Amt dagegen nicht soziierungsfähig sei. Notaramt und Rechtsanwaltstätigkeit blieben bei dem Rechtsanwaltsnotar trotz der möglichen Verbindung zwei getrennte juristische Berufe, die berufsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Das Verbot der Gebührenteilung stelle sich als logische Fortsetzung des Verbots der Verbindung zur gemeinsamen Amtsausübung dar. Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Notars könne in besonderer Weise durch eine dauerhafte wirtschaftliche Beteiligung Anderer an dem öffentlichen Amt gefährdet werden, denn dies könne zu existentiellen Abhängigkeiten und Verpflichtungen führen. Diese Gefahren seien innerhalb einer Verbindung mit anderen Anwaltsnotaren und Rechtsanwälten nicht minder groß als z. B. im Verhältnis zum Mandanten.
Das Verbot, die Einnahmen aus der Notartätigkeit pauschal in die Partnerschaftsgesellschaft einfließen zu lassen, stelle deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine für die Gewährleistung der unabhängigen und unparteilichen Ausübung des öffentlichen Amtes erforderliche und verhältnismäßige Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dar. Sei bereits die Verbindung von Notaramt und Rechtsanwaltstätigkeit in gerechtfertigter Weise verboten, müsse dies erst recht für das Verbot der - automatischen - wirtschaftlichen Folgen einer solchen Verbindung gelten. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, weil Nurnotare und Anwaltsnotare sich insoweit nicht vergleichen ließen. Bei Nurnotaren, die gem. § 9 Abs. 1 BNotO ein echtes Sozietätsverhältnis eingehen dürften, bestehe eine Gefahr für ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht in gleichem Maße wie bei Anwaltsnotaren. Denn in einer Sozietät von Nurnotaren unterlägen sämtliche Partner denselben strengen Amtspflichten, verbunden mit der staatlichen Notaraufsicht. Im Übrigen gelte auch für diese die Grundregel des § 9 Abs. 3 BNotO, aus der nach überwiegender Meinung folge, dass für die Gebührenaufteilung ein Schlüssel gewählt werden müsse, der angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien folge und die persönliche und die eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtige.
Nach alledem sei eine pauschale Gebührenteilungsvereinbarung unzulässig und beeinträchtige die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des öffentlichen Amtes. Dies lasse die Zulässigkeit der Regelung einer angemessenen Vergütung der im Rahmen der Notartätigkeit in Anspruch genommenen sachlichen und persönlichen Mittel in der Bürogemeinschaft bzw. Partnerschaft unberührt, wofür sich mehrere denkbare vertragliche Gestaltungen anböten.
In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2007 haben die Antragsteller an der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
II.
Der Antrag der Notare auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gem. § 111 Abs. 1 BNotO statthaft. Er ist auch fristgerecht gem. § 111 Abs. 2 BNotO gestellt worden. Die Verfügung des Antragsgegners ist den Notaren am 19. Februar 2007 zugestellt worden, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht am 23. Februar 2007 eingegangen. Nachdem die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, entscheidet der Senat ohne diese (§ 111 Abs. 4 BNotO i. V. m. § 40 Abs. 2 BRAO).
2. Der Antrag ist aber nicht begründet.
Im Rahmen ihrer allgemeinen Dienstaufsicht gemäß §§ 92, 93 BNotO hat die Aufsichtsbehörde unter Beachtung der sachlichen Unabhängigkeit des Notars das Recht, aus begründetem Anlass im Einzelfall Weisungen zu erteilen. Insbesondere muss die Notaraufsicht dann tätig werden, wenn das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Notars beeinträchtigt werden kann (vgl. Schippel/Bracker-Lemke, BNotO, 8. Aufl., § 93 Rdnr. 16). Hier gab das Schreiben der Antragsteller an den Antragsgegner vom 21. Dezember 2006, wonach sie ihre Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit ungekürzt und ohne Differenzierung in die Partnerschaft einbringen, Anlass, in diesem Sinne tätig zu werden. Darüber hinaus haben die Antragsteller zur Klärung der Frage, inwieweit die von ihnen getroffene Regelung zu den Einnahmen aus ihrer notariellen Tätigkeit gegen § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO verstoßen könnte, in ihrem Schreiben vom 5. Februar 2007 ausdrücklich einen anfechtungsfähigen Bescheid vom Antragsgegner verlangt. Die angefochtene Weisung des Antragsgegners vom 15. Februar 2007 ist mithin aus begründetem Anlass erfolgt.
22Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners ist auch inhaltlich zu Recht erfolgt. Die von den Antragstellern vereinbarte Gebührenregelung, wonach die Gebühren aus ihrer Notartätigkeit - pauschal unmittelbar und in vollem Umfang - der Partnerschaft zufließen, damit also auch den mit ihnen verbundenen Rechtsanwälten, verstößt gegen das Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO.
Gemäß § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO ist das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren unzulässig. Eine solche Beteiligung Dritter an den Notargebühren liegt auch dann vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gebühren mit Rechtsanwälten unmittelbar geteilt werden, mit denen ein Anwaltsnotar zur gemeinsamen Berufsausübung in Form einer Partnerschaft verbunden ist. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Gesetzes, der ohne weitergehende Differenzierung oder ausdrückliche Ausnahme von Partnern oder Sozien des Notars bei seiner anwaltlichen Berufsausübung allgemein jede Gebührenbeteiligung €Dritter€ verbietet, sondern auch die Entstehungsgeschichte dieser Norm, der systematische Zusammenhang mit anderen berufsrechtlichen Reglungen und schließlich auch der Sinn und Zweck des Gebührenteilungsverbots.
a) In der amtlichen Begründung zu § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO (BT-Drs. 13/4184, S. 25) heißt es u. a.:
€Wegen des Sachzusammenhangs erscheint es geboten, auch das bislang in § 13 Abs. 3 der Richtlinien geregelte Verbot jeder Gebührenteilung in das Gesetz einzustellen. Hiervon wird € wie bislang € eine Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsauübung nicht erfasst.€
Zunächst ist festzuhalten, dass im zuletzt zitieren Satz der amtlichen Begründung von einer Gewinnbeteiligung und nicht etwa von einer Beteiligung an den Gebühren des Notars die Rede ist (deshalb unscharf Schippel/Bracker-Schäfer, BNotO, 8. Aufl., § 17 Rdnr. 30, nach dessen Darstellung die Beteiligung an Gebühren innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung, nicht nur im Falle der Sozietät, nach der amtlichen Begründung durch das Gebührenteilungsverbot nicht erfasst sein soll). An dem Verbot der Gebührenteilung als solcher ändert sich also nichts.
Durch das Ansprechen der Möglichkeit der Gewinnbeteiligung innerhalb einer Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung wird vielmehr nur der Bezug zu § 9 Abs. 2 BNotO hergestellt. Nach dieser Regelung darf sich ein Notar, der zugleich als Rechtsanwalt zugelassen ist (§ 3 Abs. 2 BNotO), mit einem Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihm gemeinsame Geschäftsräume haben. Wie die partnerschaftlichen Verbindungen auch immer ausgestaltet sein mögen, lassen sie die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit des einzelnen Notars als Amtsträger aber in jedem Fall unberührt. Der einzelne Notar bleibt allein Träger der Amtspflichten (Schippel/Bracker-Görk, BNotO, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 2). § 9 Abs. 2 BNotO nimmt sich nur der Sondersituation der Anwaltsnotare an und ist dahin zu verstehen, dass sich Anwaltsnotare nur in ihrem Geschäftsbereich als Rechtsanwalt mit Angehörigen der dort genannten Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden können (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b.; Schippel/Bracker-Görg, a. a. O., § 9 Rdnr. 9; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 59a Rdnr. 21).
Zweifel an einer solchen Auslegung wegen des insoweit undifferenzierten Wortlauts des § 9 Abs. 2 BNotO werden durch Abs. 3 dieser Regelung ausgeräumt, der die Eingehung von berufsmäßigen Verbindungen zusätzlich davon abhängig macht, dass dadurch die eigenverantwortliche Ausführung, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird. Gerade wegen dieser spezifischen beruflichen Anforderungen an einen Notar bestimmt § 59a Abs.1 S. 3 BRAO ausdrücklich, dass die Einbringung des notariellen Geschäftsteils eines Anwaltsnotars in eine Anwaltssozietät unzulässig ist. Hätte der Gesetzgeber dies anders gesehen, hätte er anlässlich der Neufassung des § 9 Abs. 2 BNotO (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl I, 2585) aus Anlass der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftprüfern vom 8. April 1998 - BVerfGE 98, 49 - Gelegenheit und Grund gehabt, § 59a Abs. 1 BRAO zu ändern. Das aber ist nicht geschehen. Vielmehr wird in der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Änderung u.a. des § 9 Abs. 2 BNotO ausdrücklich darauf verwiesen, dass nach § 59a BRAO wegen der Anforderungen des notariellen Berufsrechts in Sozietät, Anwalts-GmbH und Partnerschaftsgesellschaft dem Anwaltsnotar nur eine auf die gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs beschränkte gemeinsame Berufsausübung erlaubt sei (Drucksache 13/11034, S. 37). Zudem hat der Gesetzgeber noch im Jahr 1998 (Gesetz vom 31. August 1998, BGBl I 2600) die für die Anwalts-GmbH geltenden Regeln festgelegt (§§ 59c ff. BRAO); auch diese hat er gemäß § 59e Abs. 1 BRAO den Regeln des § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO unterworfen (OLG Stuttgart NJW-RR 2006, 1723 unter II.2.b).
Mit ihrem Beruf als Notar können sich Notare auch nicht zu einer Partnerschaft im Sinn des § 1 PartGG zusammenschließen, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Beruf des Notars in der Aufstellung der freien Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG nicht genannt ist. Dabei handelt es sich nicht um eine Versehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ersehen lässt (BT-Drs 12/6152, S. 10). Dort heißt es ausdrücklich, dass die berufsrechtlichen Regelungen für Notare, die ein öffentliches Amts ausübten, eine Teilnahme an der Partnerschaft ausschlössen. Für Anwaltsnotare gelte deshalb, dass sie in ihrer Funktion als Rechtsanwalt partnerschaftsfähig seien und Mitglied einer Partnerschaft werden könnten, in ihrer Funktion als Notar jedoch nicht (dazu auch OLG Stuttgart, a. a. O. unter II.1.a.).
Trotz der Regelung des § 9 Abs. 2 BNotO bestehen also keine Zweifel daran, dass das Notaramt als solches weder partnerschafts- noch soziierungsfähig ist, was letztlich im Ansatz von den Antragstellern auch nicht in Abrede genommen wird. Genau dieser Grundsatz wird aber €ausgehebelt€, wenn, wie dies die Antragsteller getan haben, über die erlaubte Zusammenarbeit und gemeinsame Wirtschaftführung im anwaltlichen Bereich hinaus auch die Gebühren aus der notariellen Tätigkeit pauschal und unmittelbar in die Partnerschaft einfließen und damit unmittelbar dann auch den anderen Rechtsanwälten, die Partner sind, zugute kommen. Denn diese partizipieren dann unmittelbar wirtschaftlich an der Tätigkeit des Notars. Genau dies aber, nämlich eine Teilung der Einnahmen und eine gemeinschaftliche Wirtschaftsführung, ist ein wesentliches Merkmal für eine Sozietät oder auch Partnerschaft. Diese enge Art der Zusammenarbeit ist dem Anwaltsnotar aber nach dem oben Ausgeführten bei der Ausübung seiner notariellen Tätigkeit als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes versagt.
b) Auch der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 BNotO spricht dagegen, dass die Vereinbarung der Antragsteller, die Einnahmen aus ihrer notariellen Tätigkeit der Partnerschaft zur Verfügung zu stellen, zulässig ist. Das Gebührenteilungsverbot will nicht nur verhindern, dass im Zusammenhang mit dem einzelnen Amtsgeschäft Vorteile gewährt werden oder die Pflicht zur Erhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren unterlaufen wird. Deshalb greift auch die Argumentation der Antragsteller zu kurz, es gehe vorliegend nicht darum, dass konkrete Amtsgeschäfte von Dritten €gekauft€ bzw. vom Notar €verkauft€ würden. Der Schutzweck der Vorschrift geht vielmehr weiter. Es soll auch und vor allem die persönliche und wirtschaftliche Amtsführung sowie die (wirtschaftliche und persönliche) Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars sichergestellt werden. Jede Form der Gebührenbeteiligung, insbesondere die auf Dauer angelegte, bedeutet eine wirtschaftliche Beteiligung an dem öffentlichen Amt und bewirkt eine faktische Beeinträchtigung der unabhängigen und unparteilichen Amtsführung (Schippel/Bracker-Görg, a. a. O., § 9 Rdnr. 22; Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 23). Letztlich geht es um die Fortsetzung der in § 9 Abs. 3 BNotO gezogene Grenze für die gemeinsame Berufsausübung des Anwaltsnotars mit Rechtsanwälten in das Gebührenrecht, nach der die gemeinsame Berufsausübung nur zulässig ist, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
Solche Gefahren für die wirtschaftliche und persönliche Unabhängigkeit des Notars sind aber - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht von der Hand zu weisen, wenn der Notar mit den Rechtsanwaltskollegen seiner Partnerschaft vereinbart hat, dass alle Einnahmen aus seiner notariellen Tätigkeit der Partnerschaft zufließen. Arbeitet der Notar €erfolgreich€, führt er also eine hohe Menge an Beurkundungen durch, profitieren auch seine Rechtsanwaltskollegen, die Partner sind, unmittelbar davon. Führt er dagegen nur wenige Beurkundungen oder etwa nur solche mit mäßigen Geschäftswerten durch, geht dies unmittelbar auch zu Lasten der Anwaltskollegen. Er würde dann letztlich durch die Rechtsanwaltspartnerschaft finanziert. Der Notar begibt sich damit so oder so in eine direkte wirtschaftliche Abhängigkeit zu den Rechtsanwälten der Partnerschaft. Da den Anwaltspartnern im Rahmen der Gewinnermittlung der Partnerschaft auch die Einnahmen offen zu legen sind, steht er zudem unter der €Kontrolle€ durch seine Anwaltspartner. Diese wirtschaftliche Abhängigkeit auch gegenüber den Anwaltskollegen, die nicht den strengen berufsrechtlichen Regeln des Notars unterworfen sind, birgt zumindest die Gefahr in sich, dass der Notar sich bei der Durchführung seiner Urkundstätigkeit von sachfremden Erwägungen leiten lässt. Zumal der von dem Notar als Partner erzielte €Umsatz€ erfahrungsgemäß maßgeblich für die Verteilung der Gewinne innerhalb der Sozietät bzw. Partnerschaft ist, damit also auch für die Gewinnbeteiligung des Anwaltsnotars selbst. Dies kann zu Abhängigkeiten des Notars führen, die nicht hinzunehmen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Notar nach der Regelung des § 14 Abs. 3 S. 2 BNotO bereits jedes Verhalten zu vermeiden hat, das auch nur den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit zu begründen vermag. Jedenfalls der Anschein der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Notars kann im Falle der Teilung seiner Einnahmen mit den anderen Rechtsanwälten seiner Partnerschaft nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
c) Dass die Antragsteller durch die von ihnen angefochtene Weisung des Antragstellers in ihrem Grundrecht auf freie Berufstätigkeit gemäß Art 12 Abs. 1 GG verletzt worden wären, ist nicht ersichtlich. Das Verbot, die Gebühren aus der Notartätigkeit pauschal und unmittelbar in die Partnerschaftsgesellschaft einfließen zu lassen, stellt sich vielmehr als zulässige Berufsausübungsregelung dar, die dem Rechtssatzvorbehalt des Art.12 Abs. 1 S. 2 GG genügt und durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt ist. Das ausgesprochene Verbot hat eine hinreichende rechtliche Grundlage in dem Gebührenteilungsverbot des § 17 Abs. 1 S. 4 BNotO in Zusammenhang mit den Regelungen zu den Grenzen der gemeinsamen Berufsverbindungen des Anwaltsnotars in § 9 Abs. 2 und 3 BNotO. Es ist von der Erwägung getragen, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, die Wesensmerkmale seiner Tätigkeit und damit von sehr hohem Gewicht sind, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht zu wahren und bereits dem Anschein einer Gefährdung dieser Rechtsgüter vorzubeugen. Dies liegt im Interesse einer geordneten Rechtspflege und dient dem Allgemeinwohl. Zu diesem Zweck steht das ausgesprochene Verbot, die Einnahmen aus der Notartätigkeit pauschal in die Partnerschaftsgesellschaft einfließen zu lassen, nicht außer Verhältnis. Insbesondere wird dadurch auch eine Regelung über die im Rahmen der Notartätigkeit tatsächlich in Anspruch genommenen sachlichen und persönlichen Mittel der Partnerschaft nicht unzumutbar erschwert. Denn diese Kosten stehen in keinem direkten Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Notargebühren und können ohne weiteres gesondert ermittelt und von dem Notar in dem sachlich gerechtfertigten Umfang beglichen werden.
Auch ein Verstoß gegen das Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Richtig ist zwar, dass für Nurnotare gemäß § 9 Abs. 1 BNotO die Möglichkeit besteht, sich mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Das heißt, dass diese ein echtes Sozietätsverhältnis eingehen dürfen, wodurch eine damit korrespondierende Aufteilung der Ein- und Ausgaben grundsätzlich gerechtfertigt ist (Schippel/Bracker-Görk, a. a. O., § 9 Rdnr. 23). Diese zulässige Berufsverbindung bei den Nurnotaren kann aber mit einer beruflichen Verbindung zwischen einem Anwaltsnotar und einem Rechtsanwalt nicht verglichen werden. Denn dort unterliegen nicht sämtliche Partner denselben strengen Amtspflichten des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes verbunden mit der staatlichen Notaraufsicht. Zu Recht hat der Antragsgegner im übrigen darauf hingewiesen, dass selbst in einer Sozietät aus Nurnotaren keine pauschale Gebührenteilung vereinbart werden darf, wie es die Antragsteller in ihrer Partnerschaftsgesellschaft wollen. Vielmehr gilt auch dort § 9 Abs. 3 BNotO, woraus gefolgert wird, dass der vereinbarte Schlüssel angemessenen und nachvollziehbaren Kriterien folgen muss und die eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigen darf (Schippel/Bracker-Görk, a. a. O., Rdnr. 23).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. mit § 201 Abs. 1 BRAO.
Der Geschäftswert ist nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i. V. mit §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO auf 5.000 € festgesetzt worden.
OLG Celle:
Beschluss v. 30.05.2007
Az: Not 5/07
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