Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 14. Mai 2010
Aktenzeichen: 3 W 44/10

(OLG Hamburg: Beschluss v. 14.05.2010, Az.: 3 W 44/10)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird derBeschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom13. April 2010 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegenohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin beiVermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlungfestzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nichtbeigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einerOrdnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfallhöchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zweiJahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zumZwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern beiFernabsatzverträgen auf der Internetplattform e... Kfz-Zubehöranzubieten, ohne den Verbraucher darüber zu informieren, wie mitden gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchszur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vorAbgabe der Bestellung erkannt und berichtigt werden können, wie beider Auktion e... ... geschehen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde nach einemGegenstandswert von € 3.000,--.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

I.

Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen Verbraucherinformationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e BGB, § 3 BGB-InfoV) durch die Antragsgegnerin.

Beide Parteien bieten als gewerbliche Verkäufer Kfz-Ersatzteile auf der Internetauktionsplattform e... zum Sofort-Kauf an.

Der Antragsteller machte im Angebot der Antragsgegnerin fünf Verstöße gegen Verbraucherschutzvorschriften aus. Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich vier der geltend gemachten Verstöße entsprochen. Mit der Beschwerde verfolgt der Antragssteller den zurückgewiesenen Teil seines Antrags weiter.

Der Antragsteller meint diesbezüglich, die Antragsgegnerin habe ihre Kunden nicht darauf hingewiesen, wie diese mit den gemäß § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung zu stellenden technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könnten. Dabei dokumentiert der Antragsteller erstmals in der Beschwerdeschrift mit Screenshots, wie die Bestellung bei e... in drei Schritten durchgeführt wird (Bl. 38 f. d.A.).

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 und 4 UWG zu, da die Antragsgegnerin ihren Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV hinsichtlich der Mittel zum Erkennen und Korrigieren von Eingabefehlern bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr nicht nachgekommen ist.

Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Angebot bei e... eine unlautere geschäftliche Handlung begangen. Sie hat die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern gem. § 5 a Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass sie ihnen wesentliche Informationen vorenthielt. Als wesentlich im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG gelten insbesondere Informationen, die dem Verbraucher nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen (§ 5 a Abs. 4 UWG). § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV dienen der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (€E-Commerce-Richtlinie€).

Den sich daraus ergebenden Informationspflichten ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen.

Nach § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB hat ein Unternehmer dann, wenn er sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient, dem Kunden die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Gem. § 3 Nr. 3 BGB-InfoV muss der Unternehmer den Kunden darüber informieren, wie er mit den gem. § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zum einen erkennen und zum anderen berichtigen kann.

Der Pflicht, den Verbraucher über die Möglichkeit zumErkennender Daten zu informieren, genügt der Unternehmer grundsätzlich schon mit einem Hinweis darauf, dass die Eingabe nach Anklicken des Bestell-Buttons noch einmal überprüft werden kann (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. 2010, § 3 BGB-InfoV Rn. 4; Münchener Kommentar zum BGB/Wendehorst, 5. Aufl. 2007, § 312 e Rn. 84; Bamberger/Roth/Ann, BGB, 2. Aufl. 2007, § 3 BGB-InfoV Rn. 10). An einem solchen einfachen Hinweis vor Anklicken des €Sofort Kaufen€- Buttons im ersten Schritt der Bestellung fehlt es hier. Der Verbraucher weiß im Vorhinein nicht, welche Überprüfungsmöglichkeiten ihm später noch zur Verfügung stehen werden. Damit stellt die Antragsgegnerin nicht diejenige Transparenz des Bestellvorganges her, die von den Verbraucherinformationspflichten bezweckt wird.

Der Unternehmer muss darüber hinaus in den von ihm verwandten Tele- und Mediendienst technische Mittel integrieren, die eineKorrekturermöglichen (Staudinger/Thüsing, Neub. 2005, § 312 e Rn. 40; Handkommentar Vertriebsrecht/Micklitz, 2002, § 312 e Rn. 64). Über diese Möglichkeit hat er den Verbraucher sodann zu informieren. Diese Informationspflicht ist nicht überflüssig und stellt keinen bloßen Formalismus oder einen Hinweis auf Selbstverständlichkeiten dar, denn der Unternehmer darf sich nicht auf die entsprechenden Computerkenntnisse und die Eigeninitiative des Verbrauchers verlassen, sondern er hat ihn klar und verständlich auf die technischen Mittel hinzuweisen (Handbuch Multimedia-Recht/Föhlisch, Stand Dezember 2009, Teil 13.4 Rn. 168 mit Verweis auf LG Berlin, Urt. v. 17.6.2003 - 16 O 743/02). Wie sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Screenshots ergibt, informiert die Antragsgegnerin den Verbraucher nicht darüber, wie er seine Eingabe korrigieren kann, nachdem er auf den €Sofort-Kaufen€ Button geklickt hat. Vor Abgabe des bindenden Angebots im dritten Bestellschritt wird der Verbraucher lediglich aufgefordert zu überprüfen, ob die Auswahl richtig ist. Er wird dabei jedoch nicht darauf hingewiesen, wie er verfahren soll, wenn sich die Angaben als falsch erweisen. Dem Verbraucher wird lediglich ein €Kaufen€-Button zur Verfügung gestellt. Die Argumentation des Landgerichts, dass eine nähere Information über Änderungsmöglichkeiten hier entbehrlich sei, weil ein Eingabefehler nur durch das versehentliche Betätigen des €Sofort Kaufen€-Buttons erfolgen könne und der Verbraucher diesen Fehler dadurch korrigieren könne, dass er das Feld €Kaufen€ nicht betätige, verfängt nicht. Schon im Ausgangspunkt kann ihr nicht gefolgt werden, denn der Verbraucher muss im ersten Bestellschritt neben dem Betätigen des €Sofort Kaufen€-Buttons auch noch eine Eingabe hinsichtlich der Stückzahl des gewünschten Kaufgegenstands tätigen. Es ist daher entgegen der Ansicht des Landgerichts durchaus relevant, ob der Verbraucher darauf hingewiesen wird, wie er in das Angebot zurückgelangen kann, denn nur dort könnte er die Stückzahl korrigieren.

Ob es bei einfachen Formularen, deren Ausfüllen keinen größeren Aufwand erfordert, dennoch genügen kann, wenn statt eines €Korrektur€- Buttons lediglich die Funktion €Eingabe löschen€ oder €Abbruch€ vorgehalten wird, kann hier dahinstehen (dafürFöhlischa.a.O. Rn. 167; dagegenMicklitza.a.O. Rn. 69). Auch eine solche (Mindest-)Anforderung hätte die Antragsgegnerin hier jedenfalls nicht erfüllt, da sie dem Verbraucher ausschließlich die Option €Kaufen€ anbietet.

Der Senat kann sich daher auch nicht der Ansicht des LG Frankenthal (Urt. v. 14.02.2008, 2 HK O 175/07 - juris) anschließen, dass das Erkennen und Berichtigen von Eingabefehlern bei der €Sofort Kaufen€-Funktion von eBay dadurch gewährleistet werde, dass der Kunde vor dem wirksamen Kauf eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt bekomme, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung kontrollieren und den Bestellvorgang gegebenenfalls abbrechen könne. Dem Verbraucher wird die Option €Abbrechen€ gerade nicht gleichberechtigt neben dem €Kaufen€-Button zur Verfügung gestellt. Sofern mit diesen Ausführungen auf die selbstverständlich immer vorhandene Möglichkeit zum vollständigen Abbruch des Kaufvorgangs durch das Schließen des Browser-Fensters abgestellt werden soll, würde diese bloße Möglichkeit jedenfalls ohne einen dahingehenden Hinweis ebenso wenig den Verbraucherinformationspflichten genügen. Der Verbraucher soll gerade nicht darauf verwiesen sein, in Eigeninitiative außerhalb der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Eingabemaske nach Wegen zu suchen, seine Eingaben zu korrigieren oder den Vorgang wenigstens ganz abbrechen zu können. Aus diesem Grund kann auch nicht etwa deshalb auf eine Information des Verbrauchers verzichtet werden, weil er mit Hilfe des €Zurück€-Buttons des von ihm verwendeten Internetbrowsers zum Eingabefenster zurückgelangen könnte, um dort Korrekturen vorzunehmen. Andernfalls liefen die Informationspflichten aus § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV in weiten Teilen leer.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat hinsichtlich der einzelnen Schritte des Bestellvorgangs, aus denen sich der Verstoß gegen die Informationspflichten gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB und § 3 Nr. 3 BGB-InfoV ergibt, erstmals in der Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen, obwohl ihn das Landgericht vor Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung auf die fehlende Glaubhaftmachung hingewiesen hatte. Ohne diesen neuen Vortrag wäre der Antragsteller auch in der Beschwerdeinstanz unterlegen gewesen.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 14.05.2010
Az: 3 W 44/10


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