Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. September 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 39/01

(BPatG: Beschluss v. 27.09.2001, Az.: 25 W (pat) 39/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung FORMEL ONE ist am 17. Dezember 1997 für die Waren und Dienstleistungen "Programmdokumentationen, Handbücher, Druckschriften; Dienstleistungen eines Anbieters im Internet; Einrichtung und Betrieb eines Helpdesks im Internet; Vermittlung von Waren im Internet" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen beschränkt auf "Programmdokumentationen, Handbücher, Druckschriften; Dienstleistungen eines Providers im Internet, Einrichtung und Betrieb eines Helpdesks im Internet; Vermittlung von Waren im Internet, alle vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht in Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - ausgehend von dem ursprünglich der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungsverzeichnis - nach Beanstandung die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung stelle sich ohne weitere Überlegung als verständliches Synonym für den Begriff "Formel 1" dar, der im Motorsport eine bestimmte Klasse von Rennwagen bezeichne. "FORMEL ONE" erschöpfe sich deshalb aus der Sicht des Verkehrs in bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstreistungen in einer bloßen, unmittelbar beschreibenden Sachaussage, die auch kein Mindestmaß an phantasiervoller Eigenart aufweise.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Den beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehle es an einem Bezug zum Autorennsport. Es gehe vielmehr um Dienste eines Internet-Anbieters. Für diese stelle die angemeldete Marke eine phantasievolle und unterscheidungskräftige Bezeichnung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der Bezeichnung für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach dem geänderten Verzeichnis keine Schutzhindernisse im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG mehr entgegen.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, daß die angemeldete Bezeichnung von den hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen, auch wenn sie nicht der korrekten englischen Bezeichnung "Formula One" entspricht, im maßgebenden Inland als Synonym für den Begriff "Formel 1" verstanden wird, der im Motorsport eine bestimmte Klasse von Rennwagen bezeichnet. Dies bestätigt eine zusätzlich durchgeführte Internet-Recherche des Senats, die eine entsprechende Verwendung der Bezeichnung "Formel One" als übliches Synonym für "Formel 1" bzw "Formula One" belegt. Nachdem die Anmelderin im Beschwerdeverfahren das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf solche Waren und Dienstleistungen beschränkt hat, die nicht im Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten stehen, können jedoch insoweit auch unter Berücksichtigung eines derartigen Verkehrsverständnisses keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein Schutzhindernis festgestellt werden.

Denn jedenfalls in bezug auf die verbliebenen Waren und Dienstleistungen stellt "FORMEL ONE" keine - insbesondere glatt - beschreibende, freihaltebedürftige Sachangabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Bei der angemeldeten Bezeichnung steht auch aus der Sicht der hier angesprochenen Verkehrskreise in bezug auf diese Waren und Dienstleistungen der Eindruck einer sonstigen sachbezogenen Information weder im Vordergrund (vgl auch EuG MarkenR 2001, 181, 183 Ziff 31 - EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c GMV; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51) noch weist diese überhaupt einen derartigen Bezug auf. Bei "Formel One" handelt es sich auch nicht um eine sonstige gebräuchliche Bezeichnung, die stets nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden wird (st. Rspr. vgl BGH MarkenR 2001, 209, 210 - Test it; BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - LOGO - mwN). Danach weist die angemeldete Bezeichnung auch Unterscheidungskraft Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auf, also die konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierzu bedarf es keines weiteren Phantasieüberschusses, sonstiger besonderer Auffälligkeiten oder Besonderheiten der Markenbildung (vgl auch zu Art 7 Abs 1 Buchst c GMV EuG MarkenR 2001, 181, 184 Ziff 39 und Ziff 40 - EASYBANK) und es ist zu berücksichtigen, daß grundsätzlich bei der Beurteilung der absoluten Schutzhindernisse von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist.

Auch besteht nach Auffassung des Senats kein Grund, der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung im Hinblick auf das absolute Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG wegen Täuschungsgefahr deshalb zu versagen, weil die nunmehr noch beanspruchten Waren- und Dienstleistungen in jedem denkbaren Fall nicht in Zusammenhang mit Motorsportaktivitäten stehen und sich deshalb "FOR-MEL ONE" als eine unrichtige Angabe mit wettbewerbsrechtlicher Relevanz erweisen könnte (vgl zu dieser Voraussetzung im einzelnen Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 230 und Rdn 233). Denn der Verkehr wird außerhalb des Bereichs des Motorsports die angemeldete Bezeichnung allenfalls als reklamehafte Übertreibung und Anpreisung ohne konkreten Aussagegehalt verstehen und unterliegt deshalb bereits keiner Irreführung (vgl hierzu auch Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 8 Rdn 235).

Auf die Beschwerde der Anmelderin war deshalb der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Kliems Brandt Engels Pü






BPatG:
Beschluss v. 27.09.2001
Az: 25 W (pat) 39/01


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