Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Dezember 2004
Aktenzeichen: 7 W (pat) 340/04

(BPatG: Beschluss v. 23.12.2004, Az.: 7 W (pat) 340/04)

Tenor

Die Erinnerung des Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen das Patent 196 42 654 mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Regelung der einstellbaren Betriebsparameter einer direkteinspritzenden Brennkraftmaschine", dessen Erteilung am 5. Februar 2004 veröffentlicht worden ist, hat Prof. Dr. Ing. J... in G..., mit Schreiben vom 19. April 2004 Einspruch erhoben.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 wurde dem Einsprechenden mitgeteilt, dass die tarifmäßige Einspruchsgebühr nicht gezahlt worden sei. Bei dieser Sachlage werde festzustellen sein, dass der Einspruch gemäß Patentkostengesetz § 6 Abs. 2 als nicht erhoben gelte.

Mit Beschluss vom 3. September 2004, dem Einsprechenden zugestellt am 12. Oktober 2004, stellte das Bundespatentgericht daraufhin fest, dass der Einspruch als nicht erhoben gilt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004, eingegangen am 15. Oktober 2004, erhob der Einsprechende gegen diesen Beschluss Einspruch. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Gebühr am 17. August 2004 ausweislich beiliegender Kopie des Kontoauszuges überwiesen wurde. Da sich der Einsprechende vom 25. Juli bis 14. August 2004 auf Wanderurlaub befunden habe, hätte er die Überweisung nicht früher tätigen können, zumal das erste Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2004 ihn deshalb nicht rechtzeitig erreichen konnte.

II.

Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache erfolglos, da der Einspruch wegen nicht fristgerechter Zahlung der Einspruchsgebühr gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz als nicht erhoben gilt.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. September 2001 (Art. 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Für das Einspruchsverfahren vor dem Beschwerdesenat gilt ua § 59 PatG entsprechend (§ 147 Abs. 3 Satz 2).

Die dreimonatige Einspruchsfrist begann mit der Veröffentlichung der Patenterteilung am 5. Februar 2004 und endete am 5. Mai 2004. Der am 21. April 2004 eingegangene Einspruch war somit fristgerecht. Für den Einspruch besteht aber seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Kostenbereinigungsgesetz eine Gebührenpflicht, die sich aus § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz iVm mit der Nr. 213 600 des Gebührenverzeichnisses ergibt, und 200,00 Euro beträgt. Die Gebühr für den Einspruch ist nach § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Satz 1 Patentkostengesetz innerhalb der Frist für die Vornahme der gebührenpflichtigen Handlung zu zahlen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gilt gemäß § 6 Abs. 2 der Einspruch als nicht erhoben.

Die Einspruchsgebühr wurde aber erst am 17. August 2004 einbezahlt, also über drei Monate nach Ablauf der Einspruchsfrist. Wenn der Einsprechende demgegenüber geltend macht, dass er wegen seines Wanderurlaubs vom 25. Juli bis 14. August 2004 an der fristgerechten Bezahlung gehindert war, so betrifft das einen Zeitraum bereits nach Ablauf der Einspruchsfrist.

Auch auf das Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2004 kann sich der Einsprechende nicht berufen. Die Zahlungspflicht entsteht nicht erst mit schriftlicher Aufforderung, sondern bereits kraft des seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Patentkostengesetzes mit Beginn der Einspruchsfrist. Im Schreiben vom 26. Juli 2004 wird dann auch festgestellt, dass die Einspruchsgebühr nicht innerhalb der Einspruchsfrist entrichtet wurde.

Sofern der Einsprechende geltend machen will, die Zahlung der Einspruchsgebühr schuldlos versäumt zu haben, ist eine Wiedereinsetzung aufgrund der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Patentgesetz ausgeschlossen. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung des Einspruchs erfasst auch die zur wirksamen Erhebung des Einspruchs gehörende Zahlung der Einspruchsgebühr (so ständige Rechtsprechung des Bundespatentgerichts PMZ 2004 S. 164 und 171).

Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.

Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 23.12.2004
Az: 7 W (pat) 340/04


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