Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. November 2006
Aktenzeichen: 8 W (pat) 309/04

(BPatG: Beschluss v. 16.11.2006, Az.: 8 W (pat) 309/04)

Tenor

Das Patent 195 13 610 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 19, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalte 1, Zeile 3 bis Spalte 16, Zeile 45, gemäß Patentschrift, 11 Seiten Zeichnungen, Figuren 1 bis 11 wie Patentschrift.

Gründe

I.

Die Patentinhaberin hat das Patent 195 13 610 mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Förderung von Werkstücken"

am 10. April 1995 beim Patentamt angemeldet. Die Patenterteilung wurde am 2. Oktober 2003 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat am 31. Dezember 2003 die Firma A... KG B...straße in C..., Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat ihren Einspruch auf folgende Druckschriften gestützt:

1. DE 39 38 626 A1 2. DE 39 43 803 C2 3. N.N.: "Wirtschaftliche Vorfertigung". In: Fachzeitschrift mav 11 - 1994, Seiten 16 bis 18 4. N.N.: "Für große Profile und Rohre. In: Fachzeitschrift m + w 11 - 12/1993 - Fertigungstechnik, Seiten 44, 46, 48 f..

5. N.N.: "Sägen mit System". In: Zeitschrift fertigung, März 1994, Seiten 50 und 51 6. N.N.: "Gehrungssägen ...". In: VDI-Zeitung 136 (1994), Nr. 3 - März, Seite 16.

Ferner hat sie eine offenkundige Vorbenutzung der Firma D... GmbH Co. KG geltend gemacht, hat hierzu eine Prinzipskizze (Bild 5.5) und mit Eingabe vom 26. Januar 2005 noch eine Betriebsanleitung und Stromlaufpläne eingereicht sowie Zeugenbeweis angeboten.

Die Patentinhaberin ist in mehreren Schriftsätzen dem Vorbringen entgegengetreten und hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 19 vorgelegt.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass das Ändern des Wortes "Förderwege" in "Förderstrecken" im neuen Patentanspruch 7 möglicherweise eine unzulässige Erweiterung sei, zumindest jedoch den Anspruch unklar erscheinen lasse. Im Übrigen seien die Gegenstände des Streitpatents nach den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2 und 7 nicht patentfähig, da sie gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 195 13 610 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat den Ausführungen der Einsprechenden widersprochen und ausgeführt, dass die Gegenstände des Streitpatents nach den neu eingereichten, jeweils nebengeordneten Patentansprüchen 1, 2 und 7 nach ihrer Auffassung auf erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 195 13 610 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüche 1 bis 19 überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung sowie Zeichnungen wie Patentschrift.

Nach den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen betrifft der Gegenstand des Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine, wobei eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten Werkstücken durch einen Querförderer quer zur Werkstücklängsrichtung gefördert werden und eines der Werkstücke in den Eingriffsbereich eines Zuförderers gefördert wird, das eine Werkstück aus dem Eingriffsbereich des Querförderers gebracht wird und die im Eingriffsbereich des Querförderers verbleibenden Werkstücke gegensinnig gefördert werden und das eine Werkstück in seiner Längsrichtung durch den Zuförderer zu der Bearbeitungsmaschine gefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Lage des einen Werkstücks (a) relativ zu dem Zuförderer (2) zu dessen Separierung im Eingriffsbereich des Zuförderers (2) direkt durch den Querförderer (1) eingestellt wird, derart, dass das eine Werkstück (a) ungetrennt von den verbleibenden Werkstücken (b, c) bis zu dessen stromaufseitigen Kontur in den Eingriffsbereich des Zuförderers (2) gefördert und angehalten wird, und die verbleibenden Werkstücke (b, c) vor Erreichen des Eingriffsbereichs des Zuförderers (2) angehalten werden, wobei das eine Werkstück (a) nach der gegensinnigen Förderung der verbleibenden Werkstücke (b, c) wieder in den Eingriffsbereich des Querförderers (1) gebracht wird und durch diesen an eine Führungsvorrichtung (3) im Eingriffsbereich des Zuförderers (2) gefördert wird.

Die Unterstreichungen im Original des Anspruchs 1 sind zu entfernen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 betrifft ein Verfahren zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine, wobei eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten Werkstücken durch einen Querförderer quer zur Werkstücklängsrichtung gefördert werden und eines der Werkstücke in den Eingriffsbereich eines Zuförderers gefördert wird, das eine Werkstück aus dem Eingriffsbereich des Querförderers gebracht wird und die im Eingriffsbereich des Querförderers verbleibenden Werkstücke gegensinnig gefördert werden, und das eine Werkstück in seiner Längsrichtung durch den Zuförderer zu der Bearbeitungsmaschine gefördert wird, dadurch gekennzeichnet, dass das eine Werkstück (a) ungetrennt von den verbleibenden Werkstücken (b, c) direkt durch den Querförderer (1) in Anlage an eine horizontal verstellbare Führungsvorrichtung (3) in den Eingriffsbereich des Zuförderers (2) gefördert wird, wobei die Führungsvorrichtung (3) entsprechend einer Werkstückbreite (B) eingestellt wird, derart, dass das eine Werkstück (a) bis zu seiner stromaufseitigen Kontur in den Eingriffsbereich des Zuförderers (2) gefördert und angehalten wird, und die verbleibenden Werkstücke (b, c) vor dessen Eingriffsbereich angehalten werden, wobei das eine Werkstück (a) nach der gegensinnigen Förderung der verbleibenden Werkstücke (b, c) wieder in den Eingriffsbereich des Querförderers (1) gebracht wird, die Führungsvorrichtung (3) entsprechend einer Bearbeitungslage, in der das Werkstück (a) der Bearbeitungsmaschine zugefördert wird, horizontal eingestellt wird und das eine Werkstück (a) durch den Querförderer an die Führungsvorrichtung (3) im Eingriffsbereich des Zuförderers (2) gefördert wird.

Auch hier sind die Unterstreichungen im Original des Anspruchs 2 zu entfernen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 betrifft eine Fördervorrichtung zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine, mit einem Zuförderer zum Zufördern eines Werkstückes in Werkstücklängsrichtung zu der Bearbeitungsmaschine, und einem Querförderer zur Förderung der Werkstücke entlang eines Förderwegs quer zu dem Zuförderer zu und von dem Zuförderer, wobei der Zuförderer und/oder der Querförderer relativ zueinander in vertikaler Richtung verstellbar sind, der Querförderer (1) einen Zufuhrquerförderer (1a) und einen Abfuhrquerförderer (1b) aufweist, die beiderseits des Zuförderers (2) angeordnet und unabhängig voneinander jeweils reversibel antreibbar sind, der Zufuhrquerförderer (1a) und der Abfuhrquerförderer (1b) jeweils eine Mehrzahl umlaufender Förderstränge (7, 8) mit zugehörigen Umlaufachsen aufweisen, die parallel zueinander angeordnet sind, und eine Führungsvorrichtung (3) zur Führung der Werkstücke in deren Längsrichtung im Eingriffsbereich des Zuförderers (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Förderstrecken der Zufuhr- und Abfuhrquerförderer (1a, 1b) direkt miteinander verbunden sind, der Zuförderer (2) einen Rollengang aufweist mit einer Mehrzahl von Rollen (9), die zwischen den Fördersträngen (7, 8) des Querförderers (1) angeordnet sind, und eine Hubvorrichtung (12) zum Anheben und Senken des Rollengangs (2) in vertikaler Richtung zwischen einer abgesenkten Stellung, in der die Rollen (9) unterhalb der Förderstrecken des Querförderer (1) liegen, und einer angehobenen Stellung, in der die Rollen (9) oberhalb der Förderstrecken des Querförderer (1) liegen, vorgesehen ist.

Hinsichtlich der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 3 bis 6 und 8 bis 19 wird auf die Akte verwiesen.

Der Erfindung liegt gemäß der Beschreibung Absatz [0010] die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Fördervorrichtung der eingangs genannten Art anzugeben, die in einfacher Weise bei einer dichten Anordnung der Werkstücke eine sichere Vereinzelung ermöglichen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BLPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch nur insoweit begründet, als er zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.

3. Die neu eingereichten Patentansprüche 1 bis 19 sind zulässig.

Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 5, die auch der Erteilung des Patents zugrunde lagen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 2 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2, 5 und 6, die auch der Erteilung des Patents zugrunde lagen.

Der nebengeordnete Patentanspruch 7 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 9, 13,16, 18 und 19, die auch der Erteilung des Patents zugrunde lagen. Die Änderung des Begriffes "Förderwege" in "Förderstrecken" enthält entgegen den Bedenken der Einsprechenden keine unzulässige Erweiterung. Vielmehr ist diese Änderung beschränkender Natur, da im Begriff "Strecke" ein begrenzender Inhalt enthalten ist während ein "Weg" diesbezüglich offen bleibt und zudem nach Aufnahme von weiteren beschränkenden Merkmalen aus den Unteransprüchen, in denen der Begriff "Förderstrecke" verwendet wurde, lediglich eine beschränkende Anpassung der Begriffe an die nunmehr beschränkte Fassung des Patentanspruchs 7.

Die Patentansprüche 3 bis 6 und 8 bis 19 entsprechen den ursprünglich eingereichten sowie in dieser Fassung erteilten Ansprüchen 3, 4, 7 und 8 sowie 10, 14, 15, 17 und 20 bis 25.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden wird der Patentanspruch 7 durch die Änderung der Ausdruckes "Förderwege" in "Förderstrecken" auch nicht unklar, da dieser Begriff auch in den ursprünglichen Patentansprüchen Verwendung fand und der Begriff "Förderstrecke" ohnehin treffender und einschränkender ist als der allgemeine Ausdruck "Förderweg".

4. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unstrittig neu.

Alle im Verfahren befindlichen Druckschriften und auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung weisen nicht das Merkmal auf, wonach das eine Werkstück nach der gegensinnigen Förderung der verbleibenden Werkstücke wieder (ein zweites Mal) in den Eingriffsbereich des Querförderers gebracht wird.

5. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die DE 39 38 626 A1 zeigt ein Verfahren zur Förderung von Werkstücken zu einer Bearbeitungsmaschine wobei, gemäß Figur 8a und der Beschreibung in Spalte 6, Zeilen 31 bis 33 eine Mehrzahl von nebeneinander angeordneten Werkstücken W durch einen Querförderer 79, 73, 81 quer zur Werkstücklängsrichtung gefördert werden. Eines der Werkstücke W wird hierdurch in den Eingriffsbereich eines Zuförderers 61 gefördert. Durch Anheben des Zuförderers 61, vgl. Figur 8b und Spalte 6, Zeilen 32 bis 36, wird das eine Werkstück aus dem Eingriffsbereich des Querförderers gebracht, wonach - vgl. Figur 8c und Spalte 6, Zeilen 46 bis 54 - die im Eingriffsbereich des Querförderers verbleibenden Werkstücke gegensinnig gefördert werden. Gemäß Spalte 6, Zeilen 54 bis 58 wird das eine Werkstück danach in seiner Längsrichtung durch den Zuförderer zu der Bearbeitungsmaschine gefördert.

Aus Figur 8A sowie den Ausführungen in Spalte 7, Zeilen 16 bis 27 ist ersichtlich, dass das Werkstück W ungetrennt von den verbleibenden Werkstücken (vgl. Figur 8a) in den Eingriffsbereich des Zuförderers gefördert und vom Querförderer 73 solange zum Zuförderer 61 hin quer gefördert wird bis es am Regulierteil 89 anschlägt und somit angehalten wird, wodurch auch die verbleibenden Werkstücke vor Erreichen des Eingriffsbereichs des Zuförderers 61 angehalten werden. Somit wird hier die Lage des einen Werkstücks W relativ zu dem Zuförderer zu dessen Separierung durch die einstellbare Lage des Anschlags in Form des Regulierteils bezüglich des Zuförderers eingestellt und nicht - wie beim Streitpatentgegenstand - direkt durch den Querförderer derart, dass das eine Werkstück bis zum Erreichen dessen stromaufseitiger Kontur in den Eingriffsbereich des Zuförderers gefördert wird. Weiterhin zeigt die DE 39 38 626 A1 auch nicht, dass das eine Werkstück nach der gegensinnigen Förderung der verbleibenden Werkstücke wieder (und somit ein zweites Mal) in den Eingriffsbereich des Querförderers gebracht wird und erst dann durch diesen an eine Führungsvorrichtung im Eingriffsbereich des Zuförderers gefördert wird.

Aus diesem Grund kann die DE 39 38 626 A1 dem Fachmann, einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, mit speziellen Kenntnissen im Werkzeugmaschinenbau und mit Erfahrungen in der Fördertechnik, keine Hinweise darauf geben, die Lage zur Separierung des einen Werkstücks durch präzises Genaufördern direkt durch den Querförderer einzustellen.

Die Auffassung der Einsprechenden, wonach alleine die Figur 7 der DE 39 38 626 A1 den Fachmann bereits anregt, ohne weiteres zum Streitpatentgegenstand zu gelangen, trifft nach Auffassung des Senats nicht zu, da bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 7 schon keine Lageeinstellung direkt durch den Querförderer vorliegt. Denn das Werkstück W liegt bereits am Regulierteil 89 an, so dass dies den Fachmann nicht dazu anregen kann, das Werkstück ein weiteres Mal in den Eingriffsbereich des Querförderers zu bringen (um in Anlage mit dem Zuförderer zu gelangen).

In der Zeitschrift "fertigung", März 1994, Seite 50 wird in Spalte 3 ein Programmmagazin für eine Sägemaschine beschrieben. Insbesondere wird offenbart, dass das Programmmagazin drei separat antreibbare Quertransportketten aufweist, um das Magazin auf der Zu- und Abfuhrseite unabhängig voneinander zu takten und somit wahlweise auf beiden Seiten Material zu- oder abzuführen (S. 51, erster Absatz). Merkmale, die die Art und Weise der Separierung der einzelnen Werkstücke beschreiben, sind in dieser Druckschrift nicht offenbart. Daher kann auch diese Druckschrift weder für sich, noch in Verbindung mit der Lehre der DE 39 38 626 A1 den Fachmann dazu anregen ein Verfahren zur Förderung von langen, stangenförmigen Werkstücken entsprechend den im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen zu gestalten.

Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung sowie die weiteren Zeitschriftenartikel gehen nicht über das hinaus, was auch schon aus der Zeitschrift "fertigung" bekannt ist.

Auch der Inhalt der DE 39 43 803 C2, die durch Teilung aus der DE 39 38 626 A1 entstanden und daher weitgehend inhaltsgleich ist, geht nicht über das hinaus, was schon aus der DE 39 38 626 A1 bekannt ist.

Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, einem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 nahe legen.

Der Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

6. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist auch unbestritten neu, da keine Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 ausgeführt ist, sind aus dem Stand der Technik keine Verfahren zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine beschrieben oder nahe gelegt, bei dem das eine Werkstück nach der gegensinnigen Förderung der verbleibenden Werkstücke wieder in den Eingriffsbereich des Querförderers gebracht wird, und das eine Werkstück durch den Querförderer an die Führungsvorrichtung im Eingriffsbereich des Zuförderers gefördert wird. Da der auf Verfahren zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine gerichtete Patentanspruch 2 weitgehend auch diejenigen Merkmale aufweist, die in dem Verfahren nach Patentanspruch 1 aufgeführt sind, ist insoweit das Vorliegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Patentanspruch 1 wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass in keiner der entgegengehaltenen Druckschriften und auch nicht in der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung das weitere im Kennzeichenteil des Patentanspruchs 2 aufgeführte Merkmal beschrieben oder gezeigt ist, wonach die Führungsvorrichtung entsprechend einer Bearbeitungslage, in der das Werkstück der Bearbeitungsmaschine zugefördert wird, horizontal eingestellt wird. Denn bei den bekannten Verfahren wird, sofern überhaupt eine Einstellbarkeit der Führungsvorrichtung offenbart ist (z. B. DE 39 38 626 A1), diese nur deshalb verstellt, um den Eingriffsbereich des Zuförderers einzustellen.

Mithin hat auch der Patentanspruch 2 Bestand.

7. Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 7 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu.

Die DE 39 38 626 A1 und die DE 39 43 803 C2 zeigen jeweils nur einen Querförderer zur Förderung der Werkstücke entlang eines Förderwegs quer zu dem Zuförderer. Die Zeitschriftenartikel sowie die behauptete offenkundige Vorbenutzung zeigen keine Hubvorrichtung zum Anheben des Rollengangs in einer angehobenen Stellung, in der die Rollen oberhalb der Förderstrecken des Querförderers liegen.

8. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 7 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Bei der DE 39 38 626 A1 weist insbesondere nach dem Ausführungsbeispiel in den Figuren 11 und 12 der Querförderer (73), der reversibel antreibbar ist, nur einen einzigen Förderer auf, der sich auf beiden Seiten des Zuförderers erstreckt. Daher kann die DE 39 38 626 A1 dem Fachmann keinerlei Anregungen in Richtung auf die im Patentanspruch 7 angegebene Ausgestaltung einer Fördervorrichtung zur Förderung von Werkstücken geben, bei dem der Querförderer zwei unabhängig voneinander jeweils reversibel antreibbare Förderer, nämlich einen Zufuhrquerförderer und einen Abfuhrquerförderer aufweist.

Auch die behauptete offenkundige Vorbenutzung der Firma D... GmbH Co. KG kann den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 7 nicht nahe legen.

Zwar zeigt das dazu vorgelegte Bild 5.5 eine Fördervorrichtung zur Förderung von Werkstücken, insbesondere langen, stangenförmigen Werkstücken, zu einer Bearbeitungsmaschine mit einem Zuförderer (Transportrollen angetrieben) zum Zufördern eines Werkstückes in Werkstücklängsrichtung zu der Bearbeitungsmaschine und einem Querförderer zur Förderung der Werkstücke entlang eines Förderwegs quer zu dem Zuförderer zu und von dem Zuförderer. Der Zuförderer und/oder der Querförderer sind relativ zueinander in vertikaler Richtung verstellbar und der Querförderer weist einen Zufuhrquerförderer (Vorlagepolder) und einen Abfuhrquerförderer (Rücklagepolder) auf, die beiderseits des Zuförderers angeordnet und unabhängig voneinander jeweils reversibel antreibbar sind. Auch weist der Zufuhrquerförderer (Vorlagepolder) und der Abfuhrquerförderer (Rücklagepolder) ganz offensichtlich jeweils eine Mehrzahl umlaufender Förderstränge mit zugehörigen Umlaufachsen, die parallel zueinander angeordnet sind und zwischen denen ein Rollengang des Zuförderes mit einer Mehrzahl von Rollen angeordnet ist, sowie eine Führungsvorrichtung (Seitenführungsrollen) zur Führung der Werkstücke in deren Längsrichtung im Eingriffsbereich des Zuförderers (Transportrollen angetrieben) auf.

Jedoch sind bei der behaupteten Vorbenutzung die Förderstecken der Zufuhr- und Abfuhrquerförderer nicht wie beim Patentgegenstand direkt miteinander verbunden, sondern die Verbindung erfolgt durch einen dritten Förderer, nämlich die separat angetriebene Zwischenkette.

Die Hubvorrichtung ist dort auch nicht zum Anheben und Senken des Rollengangs in vertikaler Richtung eingerichtet, so dass dieser zwischen einer abgesenkten Stellung, in der die Rollen unterhalb der Förderstrecken des Querförderer liegen, und einer angehobenen Stellung, in der die Rollen oberhalb der Förderstrecken des Querförderers liegen, verstellbar ist. Vielmehr ist dort der Zuförderer mit den Transportrollen offensichtlich fest angeordnet, während die Seitenführungsrollen heb- und senkbar sowie die Zwischenkette schwenkbar angeordnet sind, um das Werkstück abzusenken und so auf dem Zuförderer abzulegen. Somit zeigt die behauptete vorbenutzte Hubvorrichtung einen völlig anderen gegenständlichen Aufbau als der Streitpatentgegenstand.

Die Auffassung der Einsprechenden, der Fachmann könne ausgehend vom Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung lediglich durch eine kinematische Umkehr zum Patentgegenstand gelangen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die behauptete offenkundige Vorbenutzung neben einer Hubvorrichtung (für die Seitenführungsrollen) drei Querförderer sowie eine zusätzliche Schwenkvorrichtung (für die Zwischenkette) aufweist, währenddessen der Streitpatentgegenstand nur zwei Querförderer und eine Hubeinrichtung aufweist.

Der Fachmann hatte in Kenntnis dieser anders aufgebauten, in sich schlüssigen und voll funktionsfähigen Fördereinrichtung keinen Anlass, sich davon ab und einer anderen Lösung, wie der beanspruchten zuzuwenden. Somit kann auch der Gegenstand der offenkundigen Vorbenutzung der Firma D... GmbH Co. KG weder für sich gesehen, noch in Verbindung mit der DE 39 38 626 A1 den Streitpatentgegenstand nach Patentanspruch 7 nahe legen.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der beschriebene Gegenstand der Firma D... GmbH Co. KG tatsächlich offenkundig vorbenutzt war, wie die Einsprechende geltend macht.

Die Zeitschriftenartikel bzw. die DE 39 43 803 C2 gehen nicht über das hinaus, was auch schon die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung bzw. die DE 39 38 626 A1 zeigen.

Der gesamte entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach dem Patentanspruch 7 nahe legen.

Der Patentanspruch 7 ist daher ebenfalls bestandsfähig.

Die Unteransprüche 3 bis 6 sowie 8 bis 19 betreffen jeweils zweckmäßige Ausgestaltungen der Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 oder 7, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen.

Die Unteransprüche 3 bis 6 sowie 8 bis 19 sind daher ebenfalls bestandsfähig.

Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang aufrechtzuerhalten.






BPatG:
Beschluss v. 16.11.2006
Az: 8 W (pat) 309/04


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