Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 6. Februar 2002
Aktenzeichen: 9 Ta 9/02

(LAG Hamm: Beschluss v. 06.02.2002, Az.: 9 Ta 9/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 17.12.2001 - 3 Ca 520/01 - teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird für das Verfahren bis zum 01.10.2001 auf Euro 7.771,74 festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 01.08.1989 beschäftigt. Unter dem Datum vom 11.04.2001 erhob er Klage mit dem Anträgen,

1. festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 30.03.2001 unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis fortbesteht;

2. festzustellen, dass auch etwaige weitere Kündigungen das Anstellungsverhältnis nicht auflösen.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2001, am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, haben die Beschwerdeführer das Mandat niedergelegt und mit Schriftsatz vom 28.11.2001 die Festsetzung des Streitwerts beantragt. Mit Beschluss vom 17.12.2001 hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf DM 11.400,00 festgesetzt und dabei den (allgemeinen) Feststellungsantrag nicht berücksichtigt. Hiergegen wendet sich die am 28.12.2001 beim Arbeitsgericht eingegangene

Beschwerde,

welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II

Die gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 567 ZPO zulässige Beschwerde hatte in der Sache Erfolg. Zutreffend berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass der - selbständige - Feststellungsantrag den Ansatz eines besonderen Streitwerts erfordert. Insoweit kann das Beschwerdegericht dem Arbeitsgericht und der in Bezug genommene Rechtsprechung und Literatur nicht folgen.

1. Bei der Verbindung von Kündigungsschutzantrag gemäß § 4 KSchG und dem selbständigen Feststellungsantrag handelt es sich um eine objektive Klagehäufung gemäß § 260 ZPO. Dies erweist sich schon daraus, dass auf jeden Fall ein Streitwert festzusetzen wäre, wenn die klagende Partei den Antrag in einem gesonderten Verfahren anhängig gemacht hätte. Von vornherein gebührenfreie Prozessverfahren sieht das Arbeitsgerichtsgesetz nämlich nicht vor. Dieser Gebührenstreitwert, der in einem gesonderten Rechtsstreit festzusetzen wäre, ist gemäß §§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, 5 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei einer objektiven Klagehäufung durch Zusammenrechnen der Werte der jeweiligen Klageansprüche zu berücksichtigen (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 63, 77, 78; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Auf., § 12 Rn. 101; Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl., Anh. I zu § 12 GKG [§ 5 ZPO], Rn. 3, 7 [S. 154/156]). Bei der Wertermittlung ist zwar zu berücksichtigen, wenn zwei Klageanträge sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung überschneiden; das gilt aber unabhängig davon, ob Anträge im Wege der Klagehäufung oder in getrennten Verfahren geltend gemacht werden (vgl. GK-ArbGG/ Wenzel, a.a.O., Rn. 158, 138).

Diese Wertung der Gegebenheiten steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut der speziellen Regelung des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG. Ihm ist nämlich nicht zu entnehmen, dass für die Klage über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und für die Klage über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ein einheitlicher Höchstbetrag festzusetzen ist. Der Gebrauch des Wortlauts "oder die Kündigung" legt vielmehr die Annahme des Gegenteils nahe.

2. Der Streitwert war in Euro festzusetzen, auch wenn sich die Gebühren noch nach der DM-Tabelle gemäß § 11 Abs. 2 BRAGO richten (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; Ritter, NJW 1999, 1213 [1216]).

III

Hier nach waren beide festgesetzte Streitwerte entsprechend zu erhöhen.






LAG Hamm:
Beschluss v. 06.02.2002
Az: 9 Ta 9/02


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