Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. Juni 2011
Aktenzeichen: 29 W (pat) 65/10
(BPatG: Beschluss v. 01.06.2011, Az.: 29 W (pat) 65/10)
Tenor
Der Antrag des Beschwerdegegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdegegner, der erst nach Umschreibung am 28. September 2010 Inhaber der angegriffenen Marke geworden ist, hat mit mehreren Schreiben, zuletzt mit Schreiben vom 30. September 2010, einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Ihm ist mit gerichtlichem Schreiben vom 18. November 2010 ein Vordruck zur Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Hinweisblatt übersandt worden. Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 20. November 2010 nur die zweite -bis auf Ort, Datum und Unterschrift -unausgefüllte Seite des Formulars eingereicht. Er ist durch Schreiben vom 29. November 2010 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, beide Seiten des Verfahrenskostenhilfeformulars vollständig auszufüllen und mit den erforderlichen Belegen zu versehen. Ihm ist zu diesem Zweck ein neues Formular übersandt worden.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2011 ist dem Beschwerdegegner zur Erfüllung dieser Auflagen eine Frist bis zum 31. März 2011 gesetzt worden. Der Beschwerdegegner hat mit Schreiben vom 30. Januar 2011 um Auskunft über die Rechtsgrundlage der Auflagen ersucht, welche ihm mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Februar 2011, zugestellt am 17. Februar 2011, erteilt worden ist. Zugleich ist er darauf hingewiesen worden, dass er bei nicht fristgerechter Erfüllung der Auflagen mangels nachgewiesener Bedürftigkeit mit der Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfegesuchs zu rechnen habe. Mit Schreiben vom 7. April 2011 ist ihm noch einmal ein Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dreiseitigem Hinweisblatt übersandt und ihm eine letzte Frist bis zum 31. Mai 2011 zur vollständigen Ausfüllung und Einreichung entsprechender Belege gesetzt worden. Gleichzeitig ist ihm angeboten worden, dass er sich, wenn er Hilfe bei der Ausfüllung des Formulars benötigen sollte, an den Rechtspfleger des Senats wenden könne.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. §§ 114, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Beschwerdegegner die Auflagen des Gerichts zur Klärung der Bedürftigkeit nicht erfüllt hat.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss derjenige, der einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege abgeben. Dazu muss er sich nach § 117 Abs. 4 ZPO des eingeführten Formulars bedienen und dieses sorgfältig und vollständig ausfüllen. Andernfalls kann der Antrag nach erfolglosem Hinweis abgelehnt werden, sofern die Angaben - wie vorliegend - nicht aus beigefügten Anlagen ersichtlich sind (BVerfG, NJW 2000, 275; BGH, FamRZ 2005, 2062; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl., München 2010, § 117 Rdnr. 7). Der Beschwerdegegner ist der Auflage zur Ausfüllung des Formulars und Beibringung der notwendigen Nachweise trotz mehrfacher Aufforderung durch den Senat innerhalb der ihm gesetzten Fristen nicht nachgekommen.
Grabrucker Kortge Dorn Hu
BPatG:
Beschluss v. 01.06.2011
Az: 29 W (pat) 65/10
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