Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. März 2003
Aktenzeichen: 5 W (pat) 424/02
(BPatG: Beschluss v. 13.03.2003, Az.: 5 W (pat) 424/02)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 200 10 394, das am 9. Juni 2000 angemeldet und am 28. September 2000 unter der Bezeichnung Befestigungseinrichtung für ein Kabelin die Rolle eingetragen worden ist.
Die mit der Anmeldung eingereichten und der Eintragung zugrundeliegenden sieben Schutzansprüche lauten:
1. Befestigungseinrichtung für ein Kabel, die an einer Wandung zum Halten eines Kabels befestigbar ist, mit:
einer in einem Loch der Wandung (30) befestigbaren Hülse (10) mit einem axialen Durchgangsloch (101), durch das das Kabel (20) verläuft, einem ersten Außengewinde (103) an ihrem ersten Ende (105), einem zweiten Außengewinde (104) an ihrem zweiten Ende (106) und einem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102), der um ihren Umfang herum von ihm abstehend in der Mitte zwischen dem ersten Außengewinde (103) und dem zweiten Außengewinde (104) verläuft;
einer auf das zweite Außengewinde (104) der Hülse (10) aufgeschraubten und an einer Seite der Wandung gegenüber dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse anliegenden Verriegelungsmutter (11);
einer einstückig mit dem ersten Ende (105) der Hülse um das axiale Durchgangsloch (101) der Hülse herum ausgebildeten Klammer (12) mit einer Vielzahl von parallel zueinander angeordneten axialen Klauen (121), die jeweils einen sich axial von dem ersten Ende (105) der Hülse weg erstreckenden Schaft (122) und einen abwärts gerichteten Greifabschnitt (123) an dem distalen Ende des Schaftes (122) aufweisen;
einer innerhalb der Klammer (12) um das Kabel (20) herum angeordneten flexiblen Manschette (13), die durch die Klammer (12) zum Halten des Kabels (20) in der Hülse (10) niedergedrückt wird und ein axiales Durchgangsloch (131) zur Aufnahme des Kabels (20) aufweist;
einem auf das erste Außengewinde (103) der Hülse aufgeschraubten Spannfutter (14), um die Klammer (12) gegen die Manschette (13) und den Umfang des Kabels (20) zu drücken, wobei das Spannfutter (14) ein das Kabel (20) aufnehmendes, axiales mittiges Loch (141) aufweist sowie ein auf das erste Außengewinde (103) der Hülse aufgeschraubtes Innengewinde (142) und einen sich verjüngenden Innenwandabschnitt (143), der auf die Klauen (121) der Klammer (12) gegen die Manschette (13) und den Umfang des Kabels (20) gedrückt wird.
2. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Klammer (12) mit dem ersten Ende (105) der Hülse (10) eine ringförmige Abstufung (107) um das axiale Durchgangsloch (101) der Hülse (10) zum Positionieren des einen Endes der Manschette (13) bildet.
3. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei ferner eine auf der Hülse angeordnete ringförmige Dichtung (15) vorgesehen ist, die zwischen der Wandung (30) und dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse festgehalten wird.
4. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 3, wobei die ringförmige Dichtung (15) eine vorstehende Dichtungsrippe (151) aufweist, die von einer ihrer Seiten absteht und am polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse (10) anliegt.
5. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette (13) eine um ihren Umfang herum verlaufende ringförmige Nut (132) aufweist, von der der abwärts gerichtete Greifabschnitt (123) jeder Klaue (121) der Klammer (12) aufgenommen wird.
6. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette(13) aus Gummi ist.
7. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette(13) aus einem flexiblen Kunststoff besteht.
Am 19. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin sechs neue Schutzansprüche mit der Erklärung zur Registerakte eingereicht, daß aus dem darüber hinausgehenden Teil des Gebrauchsmusters Ansprüche auch für die Vergangenheit nicht geltend gemacht würden. Die Ansprüche lauten unter Hinzufügung der Buchstaben a) bis f) im Schutzanspruch 1:
1. Befestigungseinrichtung für ein Kabel, die an einer Wandung zum Halten eines Kabels befestigbar ist, mit:
a) einer in einem Loch der Wandung (30) befestigbaren Hülse (10) mit einem axialen Durchgangsloch (101), durch das das Kabel (20) verläuft, einem ersten Außengewinde (103) an ihrem ersten Ende (105), einem zweiten Außengewinde (104) an ihrem zweiten Ende (106) und einem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102), der um ihren Umfang herum von ihm abstehend in der Mitte zwischen dem ersten Außengewinde (103) und dem zweiten Außengewinde (104) verläuft;
b) einer auf das zweite Außengewinde (104) der Hülse (10) aufgeschraubten und an einer Seite der Wandung gegenüber dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse anliegenden Verriegelungsmutter (11);
c) einer einstückig mit dem ersten Ende (105) der Hülse um das axiale Durchgangsloch (101) der Hülse herum ausgebildeten Klammer (12) mit einer Vielzahl von parallel zueinander angeordneten axialen Klauen (121), die jeweils einen sich axial von dem ersten Ende (105) der Hülse weg erstreckenden Schaft (122) und einen abwärts gerichteten Greifabschnitt (123) an dem distalen Ende des Schaftes (122) aufweisen;
d) einer innerhalb der Klammer (12) um das Kabel (20) herum angeordneten flexiblen Manschette (13), die durch die Klammer (12) zum Halten des Kabels (20) in der Hülse (10) niedergedrückt wird und ein axiales Durchgangsloch (131) zur Aufnahme des Kabels (20) aufweist;
e) einem auf das erste Außengewinde (103) der Hülse aufgeschraubten Spannfutter (14), um die Klammer (12) gegen die Manschette (13) und den Umfang des Kabels (20) zu drücken, wobei das Spannfutter (14) ein das Kabel (20) aufnehmendes, axiales mittiges Loch (141) aufweist sowie ein auf das erste Außengewinde (103) der Hülse aufgeschraubtes Innengewinde (142) und einen sich verjüngenden Innenwandabschnitt (143), der auf die Klauen (121) der Klammer (12) gegen die Manschette (13) und den Umfang des Kabels (20) gedrückt wird undf) einer auf der Hülse angeordneten ringförmigen Dichtung (15), die zwischen der Wandung (30) und dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse festgehalten wird.
2. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die ringförmige Dichtung (15) eine vorstehende Dichtungsrippe (151) aufweist, die von einer ihrer Seiten absteht und am polygonalen, nach außen gerichteten Flansch (102) der Hülse anliegt.
3. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Klammer (12) mit dem ersten Ende (105) der Hülse (10) eine ringförmige Abstufung (107) um das axiale Durchgangsloch (101) der Hülse (10) zum Positionieren des einen Endes der Manschette (13) bildet.
4. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette (13) eine um ihren Umfang herum verlaufende ringförmige Nut (132) aufweist, von der der abwärts gerichtete Greifabschnitt (123) jeder Klaue (121) der Klammer (12) aufgenommen wird.
5. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette(13) aus Gummi ist.
6. Befestigungseinrichtung für ein Kabel nach Anspruch 1, wobei die Manschette(13) aus einem flexiblen Kunststoff besteht.
Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2001 die Löschung des Gebrauchsmusters in vollem Umfang beantragt. Sie ist der Auffassung, daß auch dem Schutzanspruch 1 vom 19. Februar 2001 die erforderliche Neuheit, zumindest aber die Erfindungshöhe fehle.
Der Antrag stützt sich auf folgende Druckschriften:
1. FR 2 358 766 2. DE 92 12 964 U1 (fälschlich 92 12 064)
3. EP 0 528 233 B1 4. US 5 927 892 A 5. US 4 250 348 Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts hat die Druckschrift 6. LAPPKABEL, Katalog A 36 der U. I. LAPP GmbH & Co. KG, Stuttgart, Juli 1992 als von Amts wegen ermittelt ins Verfahren eingeführt; sie verneint das Zugrundeliegen eines erfinderischen Schritts beim Gegenstand des nachgereichten Schutzanspruchs.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2002 vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin Schutzansprüche entsprechend drei Hilfsanträgen vorgelegt und die Zurückweisung des Löschungsantrags im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6 vom 19. Februar 2001, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche nach einem dieser Hilfsanträge beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster gelöscht.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt; sie reicht am 7. Oktober 2002 hilfsweise Schutzansprüche 1 bis 4 ein (Hilfsantrag 1). Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dabei dem Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag vom 19. Februar 2001, wobei Merkmal d) ergänzt ist um das den Schutzansprüchen 3 und 4 nach Hauptantrag vom 19. Februar 2001 entsprechende Merkmalwobei die Klammer (12) mit dem ersten Ende (105) der Hülse (10) eine ringförmige Abstufung (107) um das axiale Durchgangsloch (101) der Hülse (10) zum Positionieren des einen Endes der Manschette (13) bildet und die Manschette (13) eine um ihren Umfang herum verlaufende ringförmige Nut (132) aufweist, von der der abwärts gerichtete Greifabschnitt (123) jeder Klaue (121) der Klammer (12) aufgenommen wirdund wobei das Merkmal e) ergänzt ist um das Merkmalwobei beim Aufschrauben des Spannfutters (14) der sich verjüngende Innenwandabschnitt (143) des Spannfutters (14) auf der Manschette (13) anliegt.
Die hilfsweise eingereichten Schutzansprüche 2, 3 und 4 entsprechen den Schutzansprüchen 2, 5 und 6 des Hauptantrags vom 19. Februar 2001.
Weiter hilfsweise verteidigt sie das Gebrauchsmuster mit Schutzansprüchen 1 bis 4 vom 13. März 2003 (Hilfsantrag 2). Sie entsprechen dem Hilfsantrag 1 vom 7. Oktober 2002 mit der Ausnahme, daß im Schutzanspruch 1 der letzte Absatz des Merkmals e) - unter Änderung der offensichtlich unzutreffenden Zuordnung des in Klammer gesetzten Bezugszeichens 14 - wie folgt lautet:
wobei bei aufgeschraubtem Spannfutter (14) die Greifabschnitte unter Verformung des Kabels nach innen zum Kabel hin gedrückt sind und dabei der sich verjüngende Innenwandabschnitt (143) des Spannfutters (14) auf der Manschette (13) anliegt, und.
Weiter hilfsweise verteidigt sie das Gebrauchsmuster mit Schutzansprüchen 1 bis 4 gemäß dem früheren Hilfsantrag 2 vom 17. Februar 2003; diese Schutzansprüche entsprechen den Schutzansprüchen 1 bis 4 vom 7. Oktober 2002 mit der Ausnahme, daß im Merkmal c) des Schutzanspruchs 1 vor dem Wort "Greifabschnitt" eingefügt ist
, in einer Richtung geneigten.
, ferner wird in dem Merkmal e) des Schutzanspruchs 1 der letzte Absatz geändert wie in dem neuen Hilfsantrag 2 (Hilfsantrag 3).
Sie trägt bezüglich des Hauptantrags vor, die EP 0 528 233 A1 lege eine Verriegelungsmutter und eine Dichtung nicht nahe, da der dort gezeigte Gewindeabschnitt sehr kurz sei. Die darin beschriebene Einrichtung sei daher nur zum Einschrauben in eine Wand geeignet. Zu den Hilfsanträgen führt sie aus, daß der Stand der Technik dem Fachmann keinen Hinweis gebe, die Einrichtung so zu gestalten, daß die Manschette auch bei einer Verformung mit dem Innenwandabschnitt des Spannfutters in Anlage kommt.
Die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 6 in der Fassung vom 19. Februar 2001, hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 7. Oktober 2002 (Hilfsantrag 1), weiter hilfsweise im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 4 vom 13. März 2003 (Hilfsantrag 2), weiter hilfsweise im Umfang der weiteren Schutzansprüche 1 bis 4 vom 13. März 2003 (Hilfsantrag 3).
Die Antragstellerin beantragtdie Zurückweisung der Beschwerde.
Die Antragstellerin verweist zusätzlich auf die Druckschriften 7. DE 35 19 014 C2 8. DE 35 19 032 C1 9. EP 0 203 268 B1 10. DE 83 07 444 U1.
Sie meint, daß das Gebrauchsmuster nach Haupt- und Hilfsantrag mangels Neuheit der willkürlich aneinandergereihten Merkmale, zumindest mangels eines erfinderischen Schrittes löschungsreif sei.
Die Merkmale des Schutzanspruches 1 mit Ausnahme des Merkmals "Verriegelungsmutter" und "Dichtung" gingen sämtlich aus der EP 0 528 233 B2 hervor. Das Befestigen der Einrichtung an einer Wand mittels Verriegelungsmutter sowie das Vorsehen einer Dichtung stelle für den Fachmann aber eine Selbstverständlichkeit dar. Zum Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 führt sie aus, daß die Ergänzungen im Merkmal d) ebenfalls aus der EP 0 528 233 B2 bekannt seien und daß die Ergänzung im Merkmal e) einen Zwischenzustand bei der Montage zeigen, der nicht geeignet sei den Gegenstand selbst zu kennzeichnen. Im Zusammenhang damit und auch bezüglich des in den Schutzansprüchen 1 nach den Hilfsanträgen 2 und 3 ergänzten Merkmals e) verweist sie auf die Figur 4 der EP 0 528 233 B2 und die DE 83 07 444 U1, woraus ein Anliegen der Manschette am Innenwandabschnitt des Spannfutters bekannt sei. Durch die Merkmale der Schutzansprüche ergebe sich eine Vielzahl von Einzelwirkungen, aber keine neue Wirkung, insgesamt.
II Die zulässige Beschwerde ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist sachlich gerechtfertigt. Soweit das Gebrauchsmuster - im Hinblick auf den eingeschränkten Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag - nicht mehr verteidigt wird, folgt dies aus § 17 Abs 1 Satz 1 GebrMG. Im übrigen hat die Antragstellerin den geltend gemachten Anspruch auf Löschung, weil der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG).
Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 liegt jeweils die Aufgabe zugrunde, eine Befestigungseinrichtung für ein Kabel zu schaffen, bei der die Manschette nicht aus ihrer Position gedrückt werden kann, so daß kein Wasser durch den Spalt zwischen Manschette und Klammer eindringen kann (vgl S 2 Abs 2 iVm S 2 Z 4 bis 6 der Beschreibung).
Der zuständige Fachmann ist ein Maschinenbautechniker der als Konstrukteur für Kabelarmaturen tätigt ist und Kenntnisse in der Metall- und Kunststoffverarbeitung hat.
1. Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hauptantrag liegt kein erfinderischer Schritt zugrunde.
Aus der EP 0 528 233 (Fig 4) ist eine Befestigungseinrichtung für ein Kabel 4 (vgl Fig 8) bekannt, die an einer Wandung zum Halten eines Kabels befestigbar ist.
In Übereinstimmung mit dem Merkmal a) des Schutzanspruchs1 weist die Einrichtung auf:
eine in einem Loch der Wandung befestigbare Hülse 2 mit einem axialen Durchgangsloch (siehe rechte Hälfte von Fig 4), durch das das Kabel 4 verläuft, ein erstes Außengewinde (oberhalb des Flansches bei Pos 2) an ihrem ersten Ende, ein zweites Außengewinde (unterhalb des Flansches bei Pos 2) an ihrem zweiten Ende und einen polygonalen (siehe die Kantenlinien bei Pos 2), nach außen gerichteten Flansch (bei Pos 2), der um ihren Umfang herum von ihm abstehend in der Mitte zwischen dem ersten Außengewinde und dem zweiten Außengewinde verläuft.
Entsprechend dem Merkmal c) des Schutzanspruchs 1 ist weiterhin vorgesehen:
eine einstückig (S 11 Z 9 bis 11 oder S12 Z 56, 57) mit dem ersten Ende der Hülse um das axiale Durchgangsloch der Hülse 2 herum ausgebildete Klammer 5 mit einer Vielzahl von parallel zueinander angeordneten axialen Klauen 9, die jeweils einen sich axial von dem ersten Ende der Hülse 2 weg erstreckenden Schaft 12 und einen abwärts gerichteten Greifabschnitt 11 an dem distalen Ende des Schaftes 12 aufweisen.
Weiterhin ist in Übereinstimmung mit dem Merkmal d) des Schutzanspruchs 1, aus der EP 0 528 233 eine innerhalb der Klammer 5 um das Kabel 4 herum angeordnete flexible Manschette 10 (zur Flexibilität siehe zB Fig 12 und 13) bekannt, die durch die Klammer 5 zum Halten des Kabels 4 in der Hülse 2 niedergedrückt wird und ein axiales Durchgangsloch (rechte Seite von Fig 4) zur Aufnahme des Kabels 4 aufweist.
Schließlich ist auch noch das Merkmal e) des Schutzanspruchs 1 bekannt, nämlich ein auf das erste Außengewinde der Hülse 2 aufgeschraubtes Spannfutter 3, um die Klammer 5 gegen die Manschette 10 und den Umfang des Kabels 4 zu drücken (siehe zB den montierten Zustand der Einrichtung gemäß Fig 8), wobei das Spannfutter 3 ein das Kabel 4 aufnehmendes, axiales mittiges Loch (Fig 4 rechte Hälfte) aufweist sowie ein auf das erste Außengewinde der Hülse 2 aufgeschraubtes Innengewinde und einen sich verjüngenden Innenwandabschnitt 6, der auf die Klauen 9 der Klammer 5 gegen die Manschette 10 und den Umfang des Kabels 4 gedrückt wird (siehe zB den montierten Zustand der Einrichtung gemäß Fig 8).
In der EP 0 528 233 B1 ist offengelassen, in welcher Weise das zweite Außengewinde in der Wandung befestigt ist. Dem Fachmann sind hierfür aber nur zwei gleichwertige Möglichkeiten geläufig:
a) einschrauben in ein Innengewinde der Wandung oderb) einstecken in ein Loch einer Wandung und fixieren mit einer Verriegelungsmutter.
Wählt er die zweite Möglichkeit, etwa weil nur eine dünne Wand zur Verfügung steht, in die sich kein Innengewinde einschneiden läßt, dann wird er eine auf das zweite Außengewinde der Hülse aufgeschraubte und an einer Seite der Wandung gegenüber dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch der Hülse anliegende Verriegelungsmutter vorsehen (Merkmal b) des Schutzanspruchs 1).
Auch das Vorsehen einer auf der Hülse angeordneten ringförmigen Dichtung, die zwischen der Wandung und dem polygonalen, nach außen gerichteten Flansch der Hülse festgehalten wird (Merkmal f) des Schutzanspruchs 1), stellt für den Fachmann zum Verhindern des Eindringens von Wasser an dieser Stelle eine Selbstverständlichkeit dar, ist aber auch zB in der von der Antragsgegnerin im Gebrauchsmuster selbst genannten US 5 927 892 gezeigt.
Der Einwand der Antragsgegnerin, daß das zweite Außengewinde, wie es in den Figuren der EP 0 528 233 gezeigt ist, für eine Verriegelungsmutter zu kurz sei, vermag nicht zu greifen. Denn ersichtlich ließe das zweite Außengewinde, wie es in den dortigen Figuren dargestellt ist, eine Wandung, eine Dichtung und eine Verriegelungsmutter jeweils in der Stärke des Flansches zu. Dem Fachmann ist auch zuzutrauen, daß er das zweite Außengewinde verlängert, wenn ihm dies von der Wandstärke vorgegeben wird.
In Übereinstimmung mit der Auffassung der Antragstellerin sieht der Senat in der Zusammenfassung der Anspruchsmerkmale a) und c) bis e) mit den Merkmalen b) und f) auch keine besondere Wirkung. Denn die in den Merkmalen b) und f) beschriebenen Maßnahmen dienen allein der Befestigung und Dichtung der Befestigungseinrichtung an einer Wandung. Sie sind daher unabhängig von den restlichen Anspruchsmerkmalen zu sehen, die allein die Fixierung eines Kabels in der Befestigungseinrichtung betreffen.
2. Dem Gegenstand nach Schutzanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 ermangelt es gleichfalls an Erfindungshöhe.
Aus der EP 0 528 233 ist auch das ergänzte Merkmal d) dieses Schutzanspruchs 1 bekannt. Denn sie zeigt, daß die Klammer 5 mit dem ersten Ende der Hülse 2 eine ringförmige Abstufung 18 um das axiale Durchgangsloch (rechte Hälfte von Fig 4) der Hülse 2 zum Positionieren des einen Endes der Manschette 10 bildet und die Manschette 10 eine um ihren Umfang herum verlaufende ringförmige Nut (Fig 4: bei Pos 10) aufweist, von der der abwärts gerichtete Greifabschnitt 11 jeder Klaue 9 der Klammer 5 aufgenommen wird (Fig 4: Greifabschnitt 11 greift in Nut der Manschette 10).
Aus der EP 0 528 233 (Fig 4) entnimmt der Fachmann weiter, daß in der Anfangsphase des Aufschraubens, in der das Spannfutter nur wenige Umdrehungen aufgeschraubt ist, dh beim Aufschrauben der sich verjüngende Innenwandabschnitt 6 des Spannfutters 3 sich an der Manschette 3 - an deren Wulst 21 - anlegt.
Im Verständnis des Streitgebrauchsmusters ist unter der Angabe "beim Aufschrauben" nicht nur der montierte Endzustand gemeint, sondern sie betrifft auch beliebige Zwischenzustände, in denen der verjüngte Innenwandabschnitt an der Manschette anliegt.
Damit ist aus der EP 0 528 233 auch das ergänzte Merkmal e) bekannt, daß beim Aufschrauben des Spannfutters 3 der sich verjüngende Innenwandabschnitt 6 des Spannfutters 3 auf der Manschette 10 anliegt.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob - wie von der Antragstellerin angezweifelt - Zwischenzustände, dh teilmontierte Anordnungen dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind oder nicht.
Somit sind aus der EP 0 528 233 die Merkmale a) und c) bis e) bekannt. Hinsichtlich der Merkmale b) und f) trifft die für den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag getroffene Bewertung zu.
3. Der Gegenstand gemäß Schutzanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 beruht ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt.
Ausgehend von einer Einrichtung, wie sie aus der EP 0 528 233 bekannt ist, stellt sich dem Fachmann das Problem, das Eindringen von Wasser und Schmutz zwischen Spannfutter und Klauen, dh "von vorne" zu verhindern, in der Praxis von selbst, da er bei Einsatz in stark verschmutzender Umgebung bestrebt sein muß, das abwärts der Klauen befindliche erste Außengewinde möglichst sauber zu halten.
Sowohl aus der US 5 927 892 als auch aus der DE 83 07 444 ist dem Fachmann, hierzu bekannt, daß bei den dort beschriebenen Einrichtungen jeweils das Eindringen von Wasser und Schmutz in das erste Außengewinde verhindert wird, weil die das Kabel umgebende Manschette auch an dem Spannfutter anliegt (US 5 927 892: Fig 3: Manschette 40, Spannfutter 60 bzw DE 83 07 444: einzige Figur: Manschette 14, Spannfutter 12). Die US 5 927 892 zeigt zusätzlich, daß wie beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 bei aufgeschraubtem Spannfutter die Greifabschnitte 52 unter Verformung des Kabels 70 nach innen zum Kabel 70 hin gedrückt sind (Sp 2 Z 26 bis 34) und dabei der Innenwandabschnitt des Spannfutters 60 auf der Manschette 40 anliegt (Fig 3: Verbindungsstelle zwischen Spannfutter 60 und Manschette 40 ohne Bezugszeichen).
Um die Einrichtung nach der EP 0 528 233 so zu ertüchtigen, daß das Eindringen von Wasser oder Schmutz in das erste Außengewinde verhindert wird, hat der Fachmann lediglich die aus der US 5 927 892 bekannten Maßnahmen zusätzlich vorzusehen und dafür den Wulst 21 der aus der EP 0 528 233 (Fig 4) bekannten Vorrichtung in geeigneter Dicke auszubilden, so daß bei aufgeschraubtem Spannfutter die Greifabschnitte unter Verformung des Kabels nach innen zum Kabel hin gedrückt sind und dabei der sich verjüngende Innenwandabschnittabschnitt des Spannfutters auf der Manschette anliegt.
Für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 trifft mit Ausnahme des geänderten Teilmerkmals im Merkmal e) die für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 getroffene Bewertung ebenfalls zu. Auch in Zusammenschau mit den restlichen Anspruchsmerkmalen kann dieses Teilmerkmal die Schutzfähigkeit nicht begründen.
Der Auffassung der Antragsgegnerin, daß bei der Einrichtung nach der DE 83 07 444 keine Klauen vorgesehen seien, bei der Einrichtung nach der US 5 927 892 die Klauen nicht einstückig mit der Hülse verbunden seien und der Fachmann daher abgehalten sei, sich aus diesen Druckschriften Anregungen zu holen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn die in diesen Druckschriften gezeigten Einrichtungen zeigen dem Fachmann auf einen Blick, daß das Spannfutter und die Manschette form- und kraftschlüssig miteinander zu verbinden sind, um das Eindringen von Wasser und Schmutz in das ersten Außengewinde zu verhindern. Auf die übrige Ausgestaltung kommt es daher nicht an.
4. Für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 trifft die für den Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 getroffene Bewertung gleichermaßen zu, weil auch in diesem Gegenstand keine erfinderische Leistung zu erblicken ist.
Die im Merkmal c) angegebene Ergänzung, daß die Greifabschnitte in einer Richtung geneigt sind, ist bereits aus der EP 0 528 233 (S 12, Z 33, 34) bekannt und wird vom Fachmann als Alternative zu radialen Greifabschnitten bedarfweise vorgesehen.
Auch unter Berücksichtigung der geneigten Greifabschnitte ergibt sich aber keine andere Beurteilung zur Erfindungshöhe, da diese von der Manschette und dem Spannfutter nach außen abgedichtet sind und sich durch ihre spezielle Ausgestaltung bezüglich des Eindringens von Wasser und Schmutz keine andere Wirkung einstellt.
5. Die auf den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Schutzansprüche 2, 5 und 6, die den auf die Schutzansprüche 1 rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 4 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 entsprechen, haben nach Wegfall des sie tragenden Schutzanspruchs 1 keinen Bestand. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt des Gegenstandes nach diesen Schutzansprüchen ist von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden und auch vom Senat nicht zu erkennen.
Die Merkmale der auf den Schutzanspruch 1 nach Hauptantrag rückbezogenen Schutzansprüche 3 und 4 sind in die Schutzansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgenommen worden und wurden in diesem Zusammenhang als nicht schutzfähig abgehandelt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 Satz 1 und 2 PatG, §§ 91, 97 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.
Goebel Dr. Kaminski Groß
Be/Ju
BPatG:
Beschluss v. 13.03.2003
Az: 5 W (pat) 424/02
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