Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg:
Beschluss vom 27. Januar 2015
Aktenzeichen: L 20 AS 2202/14 B
(LSG der Länder Berlin und Brandenburg: Beschluss v. 27.01.2015, Az.: L 20 AS 2202/14 B)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin erhob am 19. November 2012 beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage, mit der die Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung eines Widerspruchs gegen einen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch € SGB II € bewilligenden Bescheid begehrt worden war. Die Klage wurde von dem auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren auftretenden Rechtsanwalt erhoben, der mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 eine Ablichtung folgender €Vollmacht€ dem Gericht vorlegte
€VollmachtHerrn Rechtsanwalt €. wird hiermit in Sachen L, Y ./. Jobcenter OSLwegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die oben genannte Behörde Vollmacht erteilt. Diese erstreckt sich sowohl auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren. Die Vollmacht erstreckt sich auf alle Verfahren und alle Instanzen€.
Diese Vollmacht war unter dem 12. Juli 2011 von der Klägerin unterschrieben.
Mit Bescheid vom 24. April 2013 wurde der Widerspruch durch den Beklagten beschieden, was dieser unter dem 21. August 2013 dem Gericht mitteilte.
Nach Hinweis des Gerichts zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärte der Rechtsanwalt, dass er das Anerkenntnis des Beklagten annehme. Einer Umdeutung in eine Erledigungserklärung werde ausdrücklich widersprochen. Er beantragte weiter, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagte aufzuerlegen und vorsorglich die Festsetzung der Kosten in Höhe von 362,95 €.
Das Sozialgericht hat diese Erklärung als Klagerücknahme gewertet und dem Rechtsanwalt die Erledigung des Rechtsstreits mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Kostenentscheidung gegeben. Daraufhin hat der Rechtsanwalt geltend gemacht, das Verfahren sei nur dann beendet, wenn das Gericht von einer Erledigung durch angenommenes Anerkenntnis ausgehe, denn eine Erledigungserklärung sei ausdrücklich nicht gewollt gewesen.
Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013, dem Prozessbevollmächtigten am 7. August 2014 zugestellt, hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit beendet ist.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die bereits am 7. April 2014 beim Sozialgericht eingegangene Beschwerde, mit der u.a. geltend gemacht wird, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei. Es sei nunmehr festzustellen, dass der Beklagte den Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist beschieden habe.
Ein Antrag ist im Beschwerdeverfahren nicht gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beratung und Entscheidung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und war in entsprechender Anwendung des § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz € SGG € zu verwerfen.
Es mangelt bereits an der wirksamen Einlegung der Beschwerde. Nach § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Geht die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich beim Landessozialgericht ein oder wird sie dort zur Niederschrift eingelegt, ist die Beschwerdefrist gewahrt (§ 173 Satz 2 SGG). Die Beschwerde ist durch die Klägerin innerhalb der gesetzlichen Frist weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht zur Niederschrift eingelegt worden. Die Klägerin selbst hat auch keine Beschwerde schriftlich bei den genannten Gerichten eingelegt, sie hat damit nicht den Rechtsstreit €Beschwerde€ nach § 73 Abs. 1 SGG selbst geführt. Die Klägerin konnte sich zwar durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 SGG), eine wirksame Bevollmächtigung des hier auftretenden Rechtsanwalts liegt jedoch nicht vor, so dass die Beschwerde unzulässig ist.
Eine zur Vertretung in dem zu betreibenden Verfahren ermächtigende Vollmacht ist nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen, wobei sie auch nachgereicht werden kann. Zwar hat das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen nur zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter nicht ein Rechtsanwalt auftritt (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG). Allerdings entfällt damit nur die Pflicht des Gerichts, die Frage der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt von Amts wegen zu prüfen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73, Rn. 68). Das Gericht darf vielmehr bei begründeten Zweifeln eine Überprüfung einer angezeigten Bevollmächtigung vornehmen (Leitherer, a.a.O., m.w.N. aus der Rspr.), muss berechtigten Zweifeln nachgehen, wenn eine vorgetragene Bevollmächtigung möglicherweise missbräuchlich zum Nachteil des Vertretenen verwendet wird (i.E. BFH v. 13.06.1996 € III B 23/95 € juris).
So liegt es hier. Die hier zur Gerichtsakte gelangte Vollmacht lässt nicht erkennen, dass der Rechtsanwalt von der Klägerin auch für das vorliegende Verfahren bevollmächtigt ist. Eine Vollmacht muss erkennen lassen, wer bevollmächtigt, wer bevollmächtigt ist und für welche Handlungen eine Bevollmächtigung erteilt worden ist (Leitherer, a.a.O., Rn. 61). Vorliegend lässt die vorliegende Vollmacht zwar die Ausstellerin und den Bevollmächtigten erkennen, nicht aber für welches konkrete Verfahren eine Bevollmächtigung erfolgen sollte. Nur eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt zweifelsfrei das gerichtliche Verfahren (mit-)umfasst, genügt den Anforderungen des § 73 Abs. 2 SGG (BSG v. 13.12.2000 € B 6 KA 29/00 R € juris, Rn. 21). Eine in diesem Sinne nicht spezifizierte Vollmacht (vgl. Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, § 73, Rn. 128) kann zwar durch schriftsätzliche Bezugnahme in einem Rechtsstreit konkretisiert werden (BFH v. 14.06.2000 € XI R 2/99 € juris, Rn. 8; BSG, a.a.O.). Auf diese Weise kann auch eine allgemeine, nicht auf ein konkretes Streitverfahren ausgestellte Prozessvollmacht, wie sie hier nur schriftlich vorliegt, ausreichend zur Vertretung im einzelnen Rechtsstreit legitimieren. Da jedoch der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der (allgemeinen) Vertretungsmacht geschützt ist, wenn der Vertreter von der allgemein erteilten Vollmacht im Einzelfall treuwidrig, missbräuchlich Gebrauch macht (BGH v. 10.12.1980 € VIII ZR 186/79 - juris, Rn 26), gilt dies auch für Prozessvertretungen dann, wenn nicht der Vertretene selbst, sondern der Bevollmächtigte bei einer allgemeinen Vollmacht die Konkretisierung durch bloße Vorlage der Vollmacht in einem bestimmten Rechtsstreit vornehmen will (BFH v. 13.06.1996 € III B 23/95 € juris, Rn. 12). In einem solchen Fall, in dem der Verdacht besteht, dass das Betreiben des Verfahrens nicht dem Interesse des Vertretenen dient, gebietet es die prozessuale Fürsorgepflicht, die Vorlage einer vom angeführten Kläger selbst auf das konkrete gerichtliche Verfahren bezogenen Vollmacht anzufordern.
Nach diesen Grundsätzen war vorliegend eine neue, auf das vorliegende Gerichtsverfahren ausgestellte Vollmacht zu verlangen, die trotz Hinweis und Aufforderung des Senats nicht vorgelegt worden ist.
Die im Klageverfahren eingereichte Vollmacht vom 12. Juli 2011 hat kein konkretes gerichtliches Streitverfahren gegen die im Betreff genannte Behörde (Jobcenter OSL) benannt. Zwar wird im von der Klägerin unterzeichneten Vollmachtsformular dem Rechtsanwalt wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die Behörde Vollmacht erteilt, auch sollte diese sich auf Verwaltungs-, Widerspruchs- und gerichtliche Verfahren beziehen und zwar auf alle Verfahren und alle Instanzen. Diese €Generalvollmacht€ ist nicht in einem zeitlichen Zusammenhang zu der am 19. November 2012 erhobenen Untätigkeitsklage ausgestellt worden und enthält schon keinen Hinweis darauf, dass der Auftrag €wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche €€ auch die Erhebung einer Untätigkeitsklage, die nicht auf die Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs gerichtet ist, überhaupt miterfasst. Es kann dahinstehen, ob trotz Vorlage dieser Vollmacht im vorliegenden Klageverfahren unter Fürsorgegesichtspunkten eine Konkretisierung durch die Klägerin zu verlangen gewesen wäre.
Jedenfalls drängt sich seit der vom Sozialgericht auf den Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 23. November 2013 angenommenen Erledigung des Klageverfahrens der Verdacht eines Missbrauchs der Vollmacht durch den Rechtsanwalt zum Nachteil der Klägerin auf. Die weitere Prozessführung verspricht in der Sache keinerlei Erfolg, wovon auch der Rechtsanwalt selbst ausgeht. Der Rechtsanwalt hat selbst mit Schriftsatz vom 23. November 2013 € nachdem keine Untätigkeit des Beklagten mehr vorlag € ausschließlich zu einer zu treffenden Kostenentscheidung und Festsetzung der anwaltlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz € RVG € vorgetragen. Ein Klageziel in der Sache ist, nachdem sich das Begehren €Verpflichtung zur Bescheidung€ durch Erlass des Widerspruchsbescheides in der Sache erledigt hatte, nicht mehr formuliert worden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, aus welchen Gründen der Rechtsanwalt das Klageverfahren in der Sache € trotz erkannter Erledigung € weiter betreiben will. Es mag zwar sein, dass das Sozialgericht vorliegend über die Frage der Erledigung des Rechtsstreits nicht durch Beschluss zu entscheiden hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 23.09.2014 € L 20 AS 1197/14 B -, den Beteiligten bekannt). Wie der Senat jedoch in der zitierten Entscheidung angeführt hat, könnte in der Fortführung des Klageverfahrens trotz Unzulässigkeit der Klage eine missbräuchliche Rechtsverfolgung im Sinne von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG gesehen werden, die zu einer erheblichen Kostenbelastung der Klägerin selbst führen kann. Da die Klägerin bei unterstellter Bevollmächtigung des Rechtsanwalts auch noch mit - weiteren -Kosten nach dem RVG aus dem Mandatsverhältnis belastet ist, kann ein Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits in der Sache durch die Klägerin nicht erkannt werden. Daher kann der Senat auch nicht annehmen, dass das Vorgehen des Rechtsanwalts auf die Belange und den Willen der Klägerin abgestimmt ist (vgl. BFH, a.a.O., Rn. 17). Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Rechtsanwalt € ohne Abstimmung mit der Klägerin € das Verfahren in der Sache deshalb betreibt, um in den Genuss von gebührenrechtlichen Vorteilen zu gelangen. Da jedoch die Klägerin Schuldnerin der Gebühren sein wird, das Einfordern geringerer Gebühren und Auslagen als nach dem RVG vorgesehen, grundsätzlich unzulässig ist (vgl. § 49b Abs. 1 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsordnung € BRAO -), besteht der Verdacht, dass der Rechtsanwalt die vorgelegte Vollmacht zum Nachteil der Klägerin missbraucht. Soweit der Rechtsanwalt mit der Beschwerde geltend macht, es werde nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Beklagte den Widerspruch der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden habe, dürfte auch dieses Klagebegehren mangels Feststellungsinteresse unzulässig sein. Geht es dem Rechtsanwalt dabei darum, dass bezüglich der Kosten der Rechtsverfolgung im gerichtlichen Verfahren im Interesse der Klägerin der Umstand einer nach seiner Auffassung begründeten Klage nach § 88 Abs. 2 SGG Berücksichtigung findet, so ist dies im Rahmen der von ihm bereits erfolgten Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG ohnehin zu prüfen (vgl. zum Maßstab einer Entscheidung nach § 193 SGG: Leitherer, a.a.O., § 193, Rn. 13).
Der Senat verkennt nicht, dass auch die Klägerin grundsätzlich nicht gehindert ist, ein aussichtloses, in der Sache nicht zielführendes Klageverfahren zu führen. Es besteht aber vorliegend aus den dargestellten Gründen Anlass zu prüfen, ob der Rechtsanwalt vorliegend das angestrengte Verfahren überhaupt mit Vollmacht der Klägerin führt. Diesen Nachweis hat der Rechtsanwalt vorliegend € trotz Aufforderung des Senats € nicht geführt, so dass eine weitere Bevollmächtigung im Hinblick auf die Passivität nicht angenommen werden konnte und die Rechtsverfolgung nicht zulässig ist (BSG v. 13.12.2000 € B 6 KA 29/00 R € juris, Rn. 21).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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Beschluss v. 27.01.2015
Az: L 20 AS 2202/14 B
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