Kammergericht:
Beschluss vom 25. Mai 2009
Aktenzeichen: 9 W 91/09

(KG: Beschluss v. 25.05.2009, Az.: 9 W 91/09)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 31.03.2009 - 27 O 300/09 - wird auf dessen Kosten bei einem Beschwerdewert von 6.000.- € zurückgewiesen.

Gründe

I. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2. 569 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet, denn dem Antragsteller steht wegen des Terminsberichts vom 13.03.2009 kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, 12 GG zu.

1. Indem der Antragsteller verlangt, dem Antragsgegner zu untersagen, €identifizierend über die Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Antragsteller zu berichten und/oder berichten zu lassen, wie unter der Überschrift "324 O 675/07 -13.03.2009 - Sabine Christiansen möchte nicht verlieren; Unterstützung leistet Dr. S" auf der Seite www.b...s.de geschehen", macht er nicht die Unterlassung der Veröffentlichung des gesamten €Terminsberichts" oder einzelner Passagen daraus geltend, sondern er begehrt, dass weder sein eigener ame noch der seiner Mandantin und der Zeugen in dem Bericht genannt wird: Auch wenn der Antragsteller in der Beschwerdebegründung klarstellt, dass er sich nicht selbst auf den Schutz der Privatsphäre seiner Mandanten berufen könne, so argumentiert er maßgeblich mit dem Schutz der Privatsphäre seiner Mandantin. Er trägt insoweit vor, durch die minutiöse und alle Beteiligten identifizierende Darstellung der in Rede stehenden Zeugenvernehmung auf der genannten Website würden die Persönlichkeitsrechte seiner Klienten verletzt, was das bestehende Anwalt-Mandanten-Verhältnis beeinträchtige und künftige Mandanten abschrecke, denn von einem Rechtsanwalt werde Vertraulichkeit erwartet, die durch die identifizierenden Terminsberichte in einer Angelegenheit, die die Privatsphäre betreffe, unterminiert werde; allein die Unterbindung der namentlichen Nennung des Antragstellers würde die aus seiner Sicht bestehende Beeinträchtigung des Anwalt-Mandanten-Verhältnisses, die daraus resultiere, dass sich seine Mandantin, die ihn mit der diskreten Abwicklung ihres Falles betraut habe, einer identifizierenden Berichterstattung gegenüber sehen müsse, nicht abwenden.

2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Antragsteller nicht zu, weil der identifizierende Terminsbericht vom 13.03.2009 den Antragsteller weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in seiner Berufsausübungsfreiheit verletzt.

a. Die namentliche Nennung des Antragstellers verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht.

aa. Angesichts der gemeinschaftswichtigen Bedeutung der Gerichtsberichterstattung darf über alle Gerichtsverfahren berichtet werden, wobei einerseits die Einschränkungen des §169 S. 2 GVG zu beachten sind und andererseits zu berücksichtigen ist, dass der Meinungs-Pressefreiheit durch die Persönlichkeitsrechte der am Verfahren beteiligten Personen Grenzen gesetzt sein können. Das Recht, über das Verfahren als solches zu berichten, schließt das Recht, den Angeklagten, die Parteien eines Zivilprozesses, Zeugen und sonstige Verfahrensbeteiligte namentlich zu nennen oder auf sonstige Weise identifizierbar zu machen, nicht notwendig ein. Ob die Erwähnung mit vollem Namen oder die Mitteilung sonstiger, die Identifizierung ermöglichender Merkmale gerechtfertigt ist, bedarf in jedem Einzelfall gesonderter Überprüfung. Bei der Prüfung ist darauf abzustellen, ob für solche Mitteilungen ein die verletzten Interessen überwiegendes Informationsbedürfnis anzuerkennen ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kap. 10 Rz 189 f.).

Die mit der namentlichen Nennung oder mit der Veröffentlichung von Bildnissen eines am Verfahren beteiligten Rechtsanwalts liegende Einschränkung seines Persönlichkeitsrechts hat regelmäßig nur geringes Gewicht: Organe der Rechtspflege stehen kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der (Medien-)Öffentlichkeit. Das gilt nicht nur für die Mitglieder des Spruchkörpers, in deren Person ein Interesse, allein von den in der Sitzung Anwesenden wahrgenommen zu werden, angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit für ein rechtsstaatliches Verfahren regelmäßig nicht anzuerkennen ist, sondern auch für die mitwirkenden Rechtsanwälte. Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, haben nicht in gleichem Maße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson, jedoch steht auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden ein Anspruch auf Schutz zu, wenn etwa die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung der Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann (BVerfG, einstweilige Anordnung vom 3.04.2009 - Gz 1 BvR 654/09 - abrufbar über Juris"). Die Grundsätze zu Bildnisveröffentlichungen von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gelten gleichermaßen für eine identifizierende Wortberichterstattung über alle Arten von öffentlichen Gerichtsverfahren. Die geringere Schutzbedürftigkeit von Rechtsanwälten, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit vor Gericht öffentlich auftreten, korrespondiert mit der vom Landgericht zitierten Rechtsprechung des BGH zu identifizierenden Äußerungen über die Sozialsphäre und die berufliche Sphäre eines Betroffenen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 619).

bb. Nach diesen Grundsätzen liegt allein in der Namensnennung des Antragstellers im €Terminsbericht" vom 13.03.2009 keine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, zumal weder konkret vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass einzelne Zitate unwahr wären oder von der Namensnennung Gefährdungen für die Person des Antragstellers durch Dritte ausgehen. Soweit der Antragsteller in Bezug auf die ihn beschreibenden Passagen (z.B. €Christiansenanwalt Dr. S gibt nicht auf, die Antworten zu beeinflusse,, (...) spricht immer wieder dazwischen, (...) nimmt Nasenspray zu sich" usw.) geltend macht, es gehe dem Antragsgegner nicht um Gerichtsverfahren, sondern - zumal kein anderer der an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Anwälte derart €inspiziert" worden sei wie der Antragsteller - um ein angebliches €Psychogramm" des Antragstellers, so dass das Verhalten des Antragsgegner als Nachstellung i. S. d. Gewaltschutzgesetzes zu definieren sei, dringt er damit nicht durch. Die vom Antragsteller erwirkte einstweiligen Verfügung vom 16.03.2009 nach dem Gewaltschutzgesetz (53 T 30/09 Landgericht Berlin/216 C 1001/09 Amtsgericht Charlottenburg) ist nicht geeignet, die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben zulässige Identifizierung des Antragstellers im Sitzungsbericht vom 13.03.2009, einzuschränken, solange nicht unwahre Tatsachen oder Meinungsäußerungen verbreitet werden, die die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, was in Bezug auf den Bericht vom 13.03.2009 gerade nicht festgestellt werden kann. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem Tenor der einstweiligen Verfügung vom 16.03.2009, da dem Antragsgegner nur untersagt wird, den Antragsteller €zu beleidigen" und €unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kundzutun".

b. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf einen Beschluss des Senats (vom 12.01.2007, Gz 9 U 102/06) geltend macht, durch eine ihn und seine Mandantschaft identifizierende Berichterstattung werde massiv in das Anwalt-Mandanten-Verhältnis eingegriffen, ohne dass dem ein Informationsinteresse gegenüberstünde, liegt auch darin kein rechtswidriger Eingriff.

Für die (auszugsweise) Veröffentlichung eines anwaltlichen Schriftsatzes durch die Presse, mit dem ein Rechtsanwalt die Presse zur Unterlassung einer bevorstehenden Wort- und / oder Textberichterstattung auffordert, ist anerkannt, dass darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Rechtsanwalts liegen kann. Auch wenn es kein generelles Verbot gibt, aus anwaltlichen Schriftsätzen zu zitieren, kann in der Veröffentlichung eines Anwaltsschreibens, das eine die Privatsphäre des Mandanten betreffende Berichterstattung gerade verhindern soll, ein nicht unerheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Anwalts liegen, soweit seine beruflichen Verhältnisse betroffen sind, denn die Berufsausübung eines auf dem Gebiet des Medienrechts tätigen Anwalts und die effektive Rechtewahrnehmung für die Mandanten wird behindert und erschwert, wenn aus einem solchen Schriftsatz ohne Einwilligung zitiert wird. Dies läuft jedenfalls dann den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwider, der den Anwalt gerade zu dem Zweck mandatiert hat, eine Presseberichterstattung über sein Privatleben gerade zu verhindern. Es konterkariert das übertragende Mandat, wenn der Mandant zeitnah nach Auftragserteilung in einer Illustrierten nicht nur den zu verhindernden Bericht, sondern auch das Statement seines Anwalts nachlesen kann (Senat, Beschluss vom 3.03.2006 - Gz 9 U 117/05; Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06; vgl. aber auch Senat, Beschluss vom 31.10.2008 - Gz 9 W 152/06, KGR 2009, 47 - wonach die Veröffentlichung eines Zitats aus einem anwaltlichen Schriftsatz durch ein sachliches und ernsthaftes, für die Allgemeinheit bedeutsames Informationsinteresse gerechtfertigt sein kann). Muss ein Rechtsanwalt, der das Unterlassen einer bevorstehenden Berichterstattung geltend macht, fürchten, aus seinem Schriftsatz werde öffentlich zitiert, wirkt sich dies in mittelbarer Weise auf die Wahrnehmung der Interessen der Mandantschaft aus, wenn der Rechtsanwalt sich gehalten sieht, sich hinsichtlich seiner Mittel und Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten zu beschränken; dies kann auf Seiten des Rechtsanwalts zu einer Art €Selbstzensur" bei Auseinandersetzungen mit der Presse führen und Rechte und Stellung des Rechtsanwalts beeinflussen (Senat, Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06). Der Senat hat allerdings in seinem Beschluss vom 12.01.2007 - Gz 9 U 102/06 ausdrücklich offen gelassen, ob aus den vorgenannten Gründen eine Güterabwägung zwischen Pressefreiheit einerseits und schutzwürdigen Belangen des Rechtsanwalts andererseits eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts im Regelfall bejaht werden kann.

Da es vorliegend nicht um die Veröffentlichung aus einem anwaltlichen Schriftsatz, der an einen bestimmten Adressaten gerichtet und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war, sondern um einen Bericht über eine öffentliche Gerichtsverhandlung geht, bei der die Öffentlichkeit auch nicht gemäß § 171 b, 172 GVG ausgeschlossen war, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Persönlichkeitsrecht bzw. die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts verletzt ist, wenn in einer seine Mandantschaft -und ihn selbst - identifizierenden Weise über ein Verfahren berichtet wird, das dem Schutz der Privatsphäre des Mandanten dient. Auch wenn die von einer identifizierenden und ggf. das Persönlichkeitsrecht verletzenden Gerichtsberichterstattung betroffenen Mandanten gegen diese Berichterstattung gesondert durch einen neuen Unterlassungsantrag vorgehen können, ist es zwar nachvollziehbar, dass der Antragsteller hierdurch das Anwalt-Mandanten-Verhältnis belastet sieht, weil Mandanten, die sich gegen eine Presseveröffentlichung zur Wehr setzen wollen und die ihr Privatleben in nicht anonymisierter Weise in einer weiteren Veröffentlichung in Form einer Gerichtsberichterstattung ausgebreitet sehen, irritiert sein können. Allerdings ist es angesichts des Grundsatzes der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlungen die vom Gesetzgeber gewollte Konsequenz, dass ein Streit, der sich zwischen Privaten abspielt -auch wenn er den Schutz der Privatsphäre betrifft - von der Saalöffentlichkeit beobachtet und Gegenstand einer Gerichtsberichterstattung werden kann, wenngleich der identifizierenden Gerichtsberichterstattung nach den oben genannten Grundsätzen in Hinblick auf die Privatsphäre der Beteiligten, insbesondere der Parteien und Zeugen, Grenzen gesetzt sind. Die im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant bestehende Verschwiegenheitspflicht (§ 43 a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA), die sich auf alles bezieht, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, kann nicht - sofern nicht das Persönlichkeitsrecht des Mandanten verletzt ist - eine Gerichtsberichterstattung verhindern. Die Diskretion, die die Mandanten von ihrem Anwalt erwarten und erwarten dürfen, ist aufgrund der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Öffentlichkeit der Verhandlung naturgemäß begrenzt. Dies ist der entscheidende Unterschied zur Veröffentlichung eines nur an bestimmte Adressaten gerichteten Schriftsatzes. Die mit der Veröffentlichung des Terminsberichts vom 13.03.2009 möglicherweise verbundene Beeinträchtigung des Anwalts-Mandats-Verhältnisses rechtfertigt es nicht, die den Antragsteller und seine Mandantin identifizierende Berichterstattung mit der Begründung zu versagen, dass der Antragsteller selbst in nicht hinnehmbarer Weise individuell in seinem Persönlichkeitsrecht als Rechtsanwalt bzw. in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist; der Antragsteller muss die identifizierende Berichterstattung nach dem unter Ziff. 2. a. Gesagten hinnehmen; im Übrigen ist es Sache des Mandanten, der sich an der Veröffentlichung des Terminsberichts stört und ihn für persönlichkeitsrechtsverletzend hält, dagegen vorzugehen.

Soweit der Antragsteller ausführt, nur er werde durch derartige Terminsberichte vorgeführt, ist dies nicht zutreffend und führt allein deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist gerichtsbekannt, dass der Antragsgegner auch über andere Pressesachen, die u.a. vor dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Berlin verhandelt werden, ausführlich und wiederholt berichtet.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur Wertfestsetzung auf §3 ZPO i.V. m. § 47 GKG.






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Beschluss v. 25.05.2009
Az: 9 W 91/09


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