Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 13. März 2013
Aktenzeichen: 5 A 1293/11

(OVG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 13.03.2013, Az.: 5 A 1293/11)

Ein Fotojournalist kann nicht verlangen, bei Opernpremieren mit allgemeinem Fotografierverbot eigene Bildaufnahmen fertigen zu dürfen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlichen Gewährleistung der Presse- und Informationsfreiheit.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1., Verlegerin der Redaktion C. L. , hatte den Kläger zu 2., einen freien Fotojournalisten, mit der Bildberichterstattung über die Premiere der Inszenierung "Samson et Dalila" von U. L1. in der L2. Oper am 9. Mai 2009 beauftragt. Das Verfahren betrifft im Wesentlichen die Fragen, ob die Beklagte als Trägerin der L2. Oper verpflichtet ist, dem Kläger zu 2. bei Premieren-Aufführungen die Anfertigung von Foto-Aufnahmen zu gestatten, und ob eine derartige Verpflichtung bereits anlässlich der Premiere von "Samson et Dalila" bestand.

Die Oper L. ist Teil eines Drei-Sparten-Theaters, das unter der Bezeichnung "Bühnen der Stadt L. " als eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Beklagten ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt wird. Die Bühnen regeln den Zugang der Öffentlichkeit über privatrechtlich gestaltete Nutzungsverträge. Hierzu gelten allgemeine Geschäftsbedingungen. Darin ist bestimmt, dass das Fotografieren sowie Anfertigen von Bild- und/oder Tonaufzeichnungen während der Aufführung aus urheberrechtlichen Gründen und mit Rücksicht auf die mitwirkenden Künstler und die anderen Besucher untersagt ist. Dementsprechend gestattet die Oper L. in langjähriger Praxis Foto- und Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter grundsätzlich lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung der jeweiligen Aufführung. Foto- und Stellproben für die Presse werden seit längerer Zeit nicht durchgeführt. Die Oper selbst lässt jedoch bei Proben durch beauftragte Fotografen zur Eigendarstellung Aufnahmen anfertigen, die nach vorheriger Auswahl durch einen Mitarbeiter auch für Presseveröffentlichungen freigegeben werden. Sofern Persönlichkeitsrechte der Mitwirkenden verletzt sein können, erfolgt die Veröffentlichung nur mit ihrer Einwilligung.

Im Vorfeld der Premiere von "Samson et Dalila" berichteten verschiedene Medien, zu denen auch die C. -Zeitung gehörte, zahlreiche Sänger einschließlich einiger Hauptdarsteller hätten sich krank gemeldet, weil ihnen die Inszenierung zu grausam sei. Sie könnten die drastischen Gewaltszenen nicht ohne gesundheitliche Schäden durchstehen. Dargestellt würden eine Schlacht mit Maschinengewehren und eine Massenvergewaltigung. Der Regisseur wurde dahingehend zitiert, es sollten antike Feiern gezeigt werden, die durch Alkohol- und Blutrausch in Gemetzel ausarteten, die Schauspieler müssten den absoluten Rauschzustand darstellen, das Bild auf der Bühne werde weitaus schlimmer erscheinen als der Einsturz des Kölner Stadtarchivs.

Um einen Premierenbericht bebildern zu können, bat die Klägerin zu 1., das Anfertigen eigener Fotos durch den Kläger zu 2. bei der Generalprobe oder der Premiere zu gestatten. Die Pressestelle der Oper lehnte dies mit der Begründung ab, den Statisten sei vertraglich zugesichert worden, nicht fotografiert zu werden. Sie verwies darauf, die Medien könnten von einem Dramaturgen ausgewählte Bilder zum Preis von jeweils 60 Euro kostenpflichtig erwerben. Aus organisatorischen Gründen lehnte die Oper auch die Durchführung einer gesonderten Foto- oder Stellprobe ab.

Ein anschließender Eilantrag auf Gestattung der Aufnahme von Fotos bei der Premiere oder im Rahmen einer Fotoprobe blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 6 L 697/09 -; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 5 B 604/09 -).

Die Kläger haben am 18. Februar 2010 Feststellungsklage erhoben. Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht: Es gehe ihnen um die generelle Klärung, ob sie sich für Bildberichterstattungen darauf verweisen lassen müssen, von der Beklagten ausgewählte Bilder zu kaufen. Ihr Recht auf Zugang zu den Premierenaufführungen ergebe sich sowohl aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch als auch aus allgemeinen grundrechtlichen Erwägungen. Entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen bestünden nicht. Die Kläger benötigten selbst gefertigte Aufnahmen, um als freie Presse zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen zu können. Die hierfür notwendige Authentizität erfordere eine Berichterstattung mit Bildern, die keiner "Zensur" durch die Beklagte unterworfen seien. Der Kläger zu 2. verwende eine lautlose Kamera ohne Blitzlicht, um die Aufführung nicht zu stören. Darüber hinaus seien die Kläger bereit, die Gesichter der Statisten bei der Veröffentlichung zu anonymisieren. Bei der Premiere von "Samson et Dalila" hätten sie erklärt, auch die Intimbereiche der Hauptdarsteller und Statisten zu verpixeln. Eine entsprechende Bereitschaft bestehe für zukünftige Inszenierungen fort.

Die Kläger haben beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper L. Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen,

hilfsweise,

festzustellen, dass die grundsätzliche und einzelfallunabhängige Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu den in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen sowie dabei die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der jeweiligen Aufführung zu gestatten oder stattdessen einem von der Klägerin zu 1) zu benennenden Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Fotoprobe vor den Premierenaufführungen in der Oper L. Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der jeweiligen Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig ist.

2. festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) Zutritt zu der in der Oper L. am 09.05.2009 um 19:30 Uhr stattfindenden Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" und die Anfertigung von Fotoaufnahmen von der Aufführung zu gestatten sowie die Weigerung der Beklagten, einem von der Klägerin zu 1) benannten Fotojournalisten und dem Kläger zu 2) stattdessen im Rahmen einer Fotoprobe vor der Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" die Möglichkelt zu geben, Fotoaufnahmen von sämtlichen Szenen der Inszenierung anzufertigen, rechtswidrig waren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, der Antrag zu 1. sei zu unbestimmt. In der Sache begehrten die Kläger keine Auskunft zu einem konkreten Sachkomplex. Es gehe vielmehr darum, Informationen selbst aufnehmen zu können. Dem stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Darsteller entgegen, das ungeachtet ihrer Mitwirkung an einer öffentlichen Aufführung bestehe. Die begrenzte Saalöffentlichkeit einer Operninszenierung sei anders als die Medienöffentlichkeit zu beurteilen. Die angebotene Verpixelung genüge nicht in allen Fällen, um die Anonymität der Abgebildeten zu wahren. Bei Erteilung der gewünschten Fotoerlaubnis sei ferner der ungestörte Ablauf von Proben und Aufführungen gefährdet. Die schlichte Teilnahme von Fotojournalisten könne zu einer Verunsicherung bei einzelnen Darstellern führen. Ein Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle stehe den Klägern nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Den Antrag zu 1. hat es insgesamt als unzulässig angesehen, weil es an einem hinreichend konkreten Rechtsverhältnis gefehlt habe. Über einen möglichen Zugangsanspruch der Kläger könne nur in Kenntnis der Einzelheiten der jeweiligen Inszenierung entschieden werden. Den Antrag zu 2. hat das Verwaltungsgericht für unbegründet gehalten. Die Kläger hätten keinen Anspruch darauf gehabt, Aufnahmen anlässlich der Premierenaufführung der Oper "Samson et Dalila" oder eine Fotoprobe anzufertigen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei auf Informationen gerichtet, die bei der Behörde schon vorhanden seien. Die von den Klägern begehrte eigenständige Schaffung von Informationen, indem sie eigene Bilder anfertigen wollten, sei von dem Anspruch nicht erfasst. Ungeachtet dessen stünden einem etwaigen Auskunftsanspruch überwiegende öffentliche und private Interessen entgegen. Die Zulassung von Fotojournalisten würde sowohl die Mitwirkenden als auch das Publikum unzumutbar beeinträchtigen. Selbst wenn störungsfreie Aufnahmebedingungen geschaffen werden könnten, könne bereits das Wissen, fotografiert zu werden, vor allem mit Blick auf die in Rede stehenden Nackt- und Massenvergewaltigungsszenen zu einer Verunsicherung selbst professioneller Darsteller führen. Zum Schutz des Rechts der beteiligten Sänger und Statisten am eigenen Bild sei nicht nur die Veröffentlichung, sondern bereits die Aufnahme von Bildern verboten, die etwa wegen Verletzung der Intimsphäre nicht veröffentlicht werden dürften. Dies gelte selbst bei vermuteter Rechtstreue des Fotografen etwa für Nacktfotos der Darsteller, durch die der flüchtige Moment der Nacktheit in einem dauerhaften Bild perpetuiert werde. Darauf beziehe sich ihre Einwilligung in ihr Auftreten gegenüber einer Saalöffentlichkeit nicht. Eine Trennung in zulässige und unzulässige Aufnahmen sei nicht möglich, weil es sich um eine einheitliche Aufführung handele. Die angebotene Verpixelung bei der Veröffentlichung könne die bereits in der Anfertigung von Bildern liegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht mehr ausschließen. Abgesehen davon genüge hinsichtlich der Hauptdarsteller nicht die Verpixelung allein der Genitalien. Die Intimsphäre werde bereits verletzt, indem die Nacktheit erkennbarer Personen dargestellt werde. Das Grundrecht der Informationsfreiheit eröffne den Klägern die gewünschte Informationsquelle ebenfalls nicht. Die in Rede stehende Operninszenierung sei trotz allgemeiner Zugänglichkeit keine für Fotografen allgemein zugängliche Informationsquelle. Insoweit sei die Zugänglichkeit durch den Bestimmungsberechtigten in durchgängiger Praxis beschränkt worden.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertiefen die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen: Es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein staatliches Bildberichterstattungsmonopol bei öffentlichen Veranstaltungen mit der Rechtsordnung vereinbar sei. Die Beklagte verweigere den Klägern die Anfertigung eigener Bilder über den Einzelfall hinaus generell. Hieraus ergebe sich ihr besonderes Interesse an der Feststellung, dass diese allgemeine Verweigerung des Informationszugangs rechtswidrig sei. Den Klägern gehe es dabei darum, eine Einzelfallprüfung, die den Belangen der Presse angemessen Rechnung trage, durch die Beklagte zu erreichen. Insoweit sei der Sachverhalt in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht bereits übersehbar. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis folge auch aus § 4 Abs. 3 PresseG NRW. Danach seien allgemeine Anordnungen unzulässig, die einer Behörde Auskünfte an die Presse einer bestimmten Richtung untersagten. Darum gehe es bei dem in Rede stehenden Ausschluss sämtlicher Fotojournalisten vom Informationszugang. Hierfür fehle eine gesetzliche Ermächtigung, wie sie etwa für Gerichtsverhandlungen § 169 GVG darstelle. Die begehrte Aufnahme von Fotos sei vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst. Dessen Reichweite sei im Licht des Grundrechts der Pressefreiheit auszulegen. Durch Fotografien würden keine neuen Informationen erstellt. Vielmehr würde so Zugang zu Informationen gewährt, die bei der Beklagten vorhanden seien. Die Information sei das Bühnengeschehen, das lediglich fotografisch festgehalten werde. Der Informationsbegriff dürfe sich nicht nur am klassischen Verwaltungshandeln orientieren. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich das Handeln der Oper auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge weniger in Akten und ganz überwiegend in Opernaufführungen niederschlage, mit denen ein Beitrag zur öffentlichen Debatte geführt werden solle. Hierzu müsse der Presse Zugang gewährt werden, damit dieses zu großen Teilen öffentlich bezuschusste Behördenhandeln nicht nur von dem relativ kleinen Kreis der Opernbesucher wahrnehmbar sei. Bildberichterstatter dürften auch nicht vom presserechtlich geschützten Informationszugangsrecht der Sache nach ausgeschlossen werden, indem Fotoaufnahmen vom Auskunftsanspruch ausgenommen würden. Die Aufnahme der Information "an der Quelle" sei die einzig sachgerechte Form des Informationszugangs. Dabei dürfe die Behörde im Interesse effektiver Pressefreiheit keine visuelle Deutungshoheit behalten. Nur wenn Fotojournalisten eigene Bilder aufnehmen dürften, sei die Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der begehrten Informationen gewährleistet.

Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stünden keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegen. Die Aufführung werde durch stationären Einsatz eines geräuschlosen Fotoapparats technisch nicht gestört. Jedenfalls bei einer Stellprobe oder bei der Probe, bei der die Beklagte eigene Bilder anfertigen lasse, seien Störungen gänzlich ausgeschlossen. Die Annahme, die Darsteller würden durch Fotoaufnahmen verunsichert, sei eine bloße Spekulation, die bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen Einschränkungen des Informationsrechts der Presse nicht rechtfertigen könne. Die Darsteller wirkten an den Aufführungen aus eigenem Entschluss mit. Auf Grund ihrer Erfahrung könnten sie damit umgehen, sich öffentlich zu präsentieren. Dabei könnten sie nicht erwarten, die Wirkungen ihrer Aufführung würden auf die Saalöffentlichkeit beschränkt bleiben. Etwa verbleibende Beeinträchtigungen beschränkten sich nur auf jeweils eine von zahlreichen Aufführungen und würden durch die angebotene Verpixelung insbesondere bei Nacktaufnahmen ausgeglichen. Sofern bereits die Aufnahme von Nacktbildern unzulässig gewesen wäre, wären diese unterblieben. Insoweit gelte zu Gunsten der Medien und mithin der Kläger eine Vermutung der Rechtstreue. Abgesehen davon wäre als milderes Mittel gegenüber einem einzelfallunabhängigen Totalausschluss denkbar gewesen, eine Fotoprobe durchzuführen oder die Aufnahmen von Nacktszenen durch Auflagen zu untersagen.

Auch schutzwürdige private Interessen der Darsteller stünden dem Informationszugangsanspruch der Kläger nicht entgegen. Die Aufnahme von Fotos bedeute nicht notwendig deren Veröffentlichung. Bei der Frage, ob und ggf. in welcher - ggf. anonymisierter - Form Bilder veröffentlicht würden, spielten Persönlichkeitsrechte eine zentrale Rolle. Allerdings habe die Aufführung nicht nur aus Nacktszenen bestanden. Selbst Nacktaufnahmen verletzten im Übrigen für sich genommen nicht in jedem Fall die Intimsphäre der Abgebildeten. Das gelte erst recht, wenn die Genitalbereiche entsprechend dem Angebot der Kläger verpixelt würden. Soweit bereits das Aufnehmen einzelner Szenen Persönlichkeitsrechte verletzte, könne den Klägern die Unterscheidung zwischen zulässigen und unzulässigen Aufnahmen ebenso zugetraut werden wie dem Fotograf, den die Beklagte beauftragt habe. Jedoch sei die Mitwirkung nackter Darsteller an einer Operninszenierung ohnehin nicht der Intimsphäre zuzuordnen. Es handele sich um eine Form der Eigenkommerzialisierung der Persönlichkeit, bei der ein geringerer Schutz beansprucht werden könne. In Fällen dieser Art stelle eine vertragliche Zusicherung der Oper an die Darsteller, dass keine Fremdfotografen zugelassen würden, einen unzulässigen Vertrag zu Lasten der Presse dar. Das Bühnengeschehen sei gerade zur öffentlichen Erörterung bestimmt und deshalb nach der Rechtslage auch Pressefotografen zugänglich zu machen. Bildnisse davon gehörten dem Bereich der Zeitgeschichte an. Das Verbot, ein zeitgeschichtliches Geschehen abzulichten, mache journalistisches Arbeiten in erheblichem Umfang unmöglich. Damit seien die Belange der Pressefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt worden. Die gebotene Abwägung mit Pressebelangen habe nicht stattgefunden.

Darüber hinaus gewährleisteten das Grundrecht der Pressefreiheit und Art. 10 Abs. 1 EMRK eine medienspezifische Aufnahme aus einer allgemein zugänglichen Quelle. Von diesem Recht sei die Fotopresse nicht ausgenommen. Zumindest ergebe sich aus Verfassungsrecht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Kläger, zumal die Beklagte ausgewählten Fotografen Zugang gewähre. Veranstalte eine Behörde freiwillig eine Unterrichtung von Pressevertretern, so gebiete der allgemeine Gleichheitssatz, den Zugang für die Presse nach allgemeinen sachgerechten Kriterien zu ermöglichen.

Die Kläger beantragen,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den Hauptantrag sowie den ersten Hilfsantrag ebenso wie das Verwaltungsgericht für unzulässig. Das insoweit verfolgte Begehren setze voraus, dass die Beklagte ein konkretes Auskunftsersuchen in Bezug auf alle künftigen Inszenierungen bereits jetzt verweigere oder ihm nur unvollständig nachkomme. Da dies nicht der Fall sei, fehle es an einem derart weitreichenden konkreten Rechtsverhältnis. Erst anhand der Abbildungen, die die Oper der Presse vor jeder Premiere anbiete, lasse sich feststellen, ob diese für die jeweils beabsichtigte Bildberichterstattung ausreichten. Soweit dies aus Sicht der Kläger nicht der Fall sei, könnten diese die Oper um Lieferung weiterer Bilder bitten. Nur so könne die Beklagte die gebotene Einzelfallprüfung vornehmen, ob der begehrten Auskunftserteilung widerstreitende Belange entgegenstünden. Weder der Auskunftsanspruch noch die verfassungsrechtliche Informationsfreiheit der Presse verlangten von der Beklagten, den Klägern einen bedingungslosen Freibrief für sämtliche künftige Premierenaufführungen zu erteilen.

Jedenfalls sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Die Opernaufführungen seien bereits keine Verwaltungstätigkeit, für die allein der presserechtliche Auskunftsanspruch eröffnet sei. Da es sich um Kunst handele, sei die Zuordnung der Oper zur Beklagten als Behörde zweifelhaft. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs bestehe keine Verpflichtung, die Türen zu einer Premierenaufführung unabhängig von einem konkreten Auskunftsersuchen für die Kläger generell zu öffnen. Ebenso wie aus Aktenvorgängen bei bestehenden Gegenrechten gegebenenfalls nur teilweise Auskunft zu erteilen sei, müsse die Beklagte beispielsweise aus privaten Gründen für Teile einer Inszenierung Bildaufnahmen und deren anschließende Veröffentlichung verbieten können. Das Gebot wahrer und vollständiger Auskunftserteilung gelte nur innerhalb der durch § 4 Abs. 2 PresseG NRW normierten Grenzen. Ob danach bei einzelnen Inszenierungen öffentliche Interessen der Erstellung und Verwertung von Aufnahmen entgegenstünden, könne nicht von vornherein ermittelt werden. Insoweit genüge zur Ablehnung des Begehrens der Kläger, dass entgegenstehende private und öffentliche Belange denkbar seien. Der Grad der Befindlichkeiten, die hinzunehmen seien, sei nicht am Berichterstattungsinteresse der Kläger auszurichten. Es sei auch nicht lebensfremd anzunehmen, dass Haupt- oder Nebendarsteller Unbehagen bei der Vorstellung haben könnten, eine sich verflüchtigende Szene gegebenenfalls ausschnittsvergrößert dauerhaft verkörpert in der C. oder anderen Massenkommunikationsmitteln wiederzufinden. Eine Verunsicherung der Darsteller beeinträchtige die Qualität der Darstellung und betreffe das öffentliche Interesse an ihrer ordnungsgemäßen Durchführung. Daran könne auch eine mögliche Verpixelung nichts ändern. Die Beklagte habe ferner das Urheberrecht zu wahren. Bezogen auf Fotoproben vor der Premiere könne sie sich auf das Mitteilungsrecht nach § 12 Abs. 2 UrhG berufen.

Der begehrten Aufnahme von Premierendarstellern stünden schutzwürdige private Interessen entgegen. Bereits die Fotoaufnahme einer Person berühre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Ohne hinreichende Rechtsgrundlage bestehe keine Verpflichtung, sich ablichten zu lassen. In jedem Einzelfall müsse daher geklärt werden, ob Darsteller mit einer Ablichtung einverstanden seien. Dies könne die Oper gewährleisten, wenn sie eigene Fotografen einsetze. Es gehe nicht um Fotos, die im öffentlichen Straßenraum aufgenommen würden und deren Verwertung nach §§ 22 ff. KUG zu beurteilen wäre. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verleihe erst recht die Befugnis, über Nacktaufnahmen und die Art und Weise ihrer Verwertung selbst zu entscheiden. Nacktaufnahmen seien der Intimsphäre zuzurechnen. Die Darbietung der Nacktheit in einer flüchtigen saalöffentlichen Aufführung räume der Presse nicht die Befugnis ein, diese Nacktheit im Bild zu manifestieren und einer Millionenleserschaft plakativ vorzustellen.

Art. 5 Abs. 1 GG begründe keinen Anspruch auf Eröffnung einer Informationsquelle für die Presse. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil die Beklagte keinen Pressefotografen einsetze, sondern durch einen selbst beauftragten Fotografen den gebotenen Schutz der Darsteller sicherstelle.

Die Beklagte habe entgegen der Unterstellung der Kläger den Informationszugang nicht grundsätzlich und einzelfallunabhängig verweigert. Sie gewähre grundsätzlich Auskünfte über die Inhalte von Operninszenierungen, indem sie der Presse Bildaufnahmen überlasse und schriftliche Mitteilungen über Inszenierungsinhalte herausgebe. Bei "Samson et Dalila" habe gleichfalls kein Anspruch der Kläger auf Zutritt zur Premiere oder auf Einrichtung einer Fotoprobe bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verfahrensakten (VG Köln, 6 L 647/09 und 6 I 2 bis 7/09) Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Feststellungsklage der Kläger ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Feststellungsklage ist in vollem Umfang zulässig. Auch soweit sich der erste Hauptantrag und der Hilfsantrag auf sämtliche in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen beziehen, betreffen diese Klagebegehren ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis zur Beklagten.

a) Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d. h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits übersehbaren Sachverhalt streitig" sein. Darüber hinaus setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, NVwZ 2009, 1170 = juris, Rn. 15.

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kläger begehren mit dem ersten Hauptantrag die Feststellung, dass die Beklagte einem bestimmten Fotojournalisten die Anfertigung von Fotoaufnahmen anlässlich der in der Oper L. stattfindenden Premierenaufführungen oder im Rahmen einer vorher durchgeführten Fotoprobe gestatten muss. Sie sind der Auffassung, § 4 PresseG NRW und Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährten ihnen einen entsprechend weitreichenden Anspruch unabhängig vom Inhalt der jeweiligen Aufführung. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs könne nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder einzelnen Aufführung beurteilt werden, betrifft lediglich den inhaltlichen Kern der zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheit. In Anwendung der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen und der daraus abgeleiteten weitreichenden Informationszugangsrechte ist der streitentscheidende Sachverhalt durch die Einschränkung auf die Premierenaufführungen der Oper L. hinreichend übersehbar. Ob den Klägern entsprechende Ansprüche unabhängig von etwaigen Besonderheiten der jeweiligen Inszenierung zustehen, ist eine Frage der Begründetheit.

Hinsichtlich des Hilfsantrags liegt aus denselben Erwägungen ein umstrittenes Rechtsverhältnis vor. Insoweit geht es um die Feststellung, ob die Beklagte bestimmten Fotojournalisten Aufnahmen bei Premierenaufführungen oder vorher anberaumten Fotoproben generell und einzelfallunabhängig verweigern darf. Dies ist zwischen den Beteiligten umstritten. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, sie gewähre grundsätzlich Auskünfte über die Inhalte von Opernaufführungen und stelle der Presse auf Anfrage Fotos zur Verfügung. Gleichwohl hält sie ihre ablehnende Entscheidung gegenüber dem weitergehenden Begehren der Kläger schon deshalb für rechtmäßig, weil diesen ein entsprechender Anspruch nicht zustehe. Darin liegt sinngemäß bezogen auf den generellen Wunsch der Kläger, eigene Bilder erstellen zu dürfen, eine an ihrer ständigen Praxis orientierte grundsätzliche und einzelfallunabhängige Weigerung der Beklagten. Der insoweit bestehende Meinungsstreit wird nicht durch das aus Sicht der Kläger unzureichende Angebot der Beklagten ausgeräumt, auf von ihr erstellte Fotoaufnahmen zurückgreifen zu können.

Bezogen auf den ersten Hauptantrag und den Hilfsantrag besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Kläger können sich auf eine Wiederholungsgefahr berufen, weil sie geltend gemacht haben, bei künftigen Premierenaufführungen für ihre auf den L2. Raum bezogene Pressearbeit eigene Bilder anfertigen zu wollen. Die Beklagte hat durch ihr Vorbringen hinreichend deutlich gemacht, dass sie dies auch künftig nicht gestatten werde. Sie hat nicht erkennen lassen, von ihrer bisherigen Praxis abrücken zu wollen. Danach lässt sie selbst Bilder zur Veröffentlichung erstellen, um sich in jedem Einzelfall die Prüfung möglicher entgegenstehender Belange vorbehalten zu können.

Hinsichtlich des auf die konkrete Aufführung "Samson et Dalila" bezogenen Antrags zu 2. hat das Verwaltungsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse zu Recht auf Grund eines möglichen Eingriffs in die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit der Kläger angenommen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils (Urteilsabdruck, S. 12, erster und zweiter Absatz).

2. Die Klage ist unbegründet. Dem Klagebegehren liegt in erster Linie die Annahme zu Grunde, die Kläger hätten einen Anspruch auf Gestattung eigener Bildaufnahmen anlässlich der Premierenaufführungen der Oper L. oder im Vorfeld angesetzter Fotoproben. Das ist nicht der Fall (dazu unten a). Die Beklagte ist einzelfallunabhängig berechtigt, den Klägern die Aufnahme eigener Bilder anlässlich der Premierenaufführungen der Oper L. zu untersagen. Sie darf auch generell die Durchführung von Fotoproben ablehnen, bei denen der Kläger Aufnahmen sämtlicher Szenen machen kann (dazu unten b). Die entsprechende Weigerung der Beklagten anlässlich der Inszenierung "Samson et Dalila" war rechtmäßig (dazu unten c).

a) Weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW (dazu unten aa) noch aus der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (dazu unten bb) lässt sich ein generelles Recht der Kläger ableiten, in Premierenaufführungen oder Fotoproben von Inszenierungen der L2. Oper eigene Bilder zu fertigen.

aa) Ein Anspruch auf Fertigung eigener Bilder bei Premierenaufführungen oder Fotoproben ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 PresseG NRW.

(1) Diese Vorschrift verpflichtet die Behörden, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Bei der Auslegung des presserechtlichen Behördenbegriffs ist die objektivrechtliche Wertentscheidung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berücksichtigen. Danach ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307/91 -, NJW 2001, 503 f.; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 166/10 -, NVwZ 2012, 902 = juris, Rn. 45 f., m. w. N.

Ausgehend davon ist der Behördenbegriff des Presserechts nicht organisationsrechtlich, sondern funktionellteleologisch zu verstehen. Er erfasst die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unabhängig davon, ob diese in privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Organisationsform wahrgenommen werden. Dazu zählt auch der hier betroffene Bereich der kommunalen Daseinsvorsorge, in dem die Nutzungsbedingungen privatrechtlich ausgestaltet sind.

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 -, NJW 2005, 1720 = juris, Rn. 12.

Seinem Gegenstand nach bezieht sich der einfachgesetzlich eingeräumte presserechtliche Auskunftsanspruch auf die Mitteilung konkreter Tatsachen, die sich im amtlichen Raum manifestiert haben, bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2875/92 - NJW 1995, 2741 = juris, Rn. 12 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2011 - 1 S 570/11 -, NVwZ 2011, 958 = juris, Rn. 5; Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 Rn. 77 f.

Der Anspruch vermittelt hingegen nach dem klaren Gesetzeswortlaut kein Recht darauf, dass sich Journalisten nicht allgemein zugängliche Informationen der Auskunftsverpflichteten selbst verschaffen. Eine bestimmte Form der Auskunftserteilung können sie nicht verlangen. Vielmehr steht die Art und Weise der Auskunftserteilung im Ermessen der Behörde.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1966 - 1 B 18.65 -, DVBl. 1966, 575, 576; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 4 V As 14/91 -, AfP 1992, 291, 292; Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 80.

Dabei muss der Inhalt der Auskunft vollständig und richtig sein. Dem ist regelmäßig genügt, wenn die wesentlichen Fakten vollständig mitgeteilt werden.

Vgl. Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 82 f., m. w. N. aus der Rechtsprechung.

(2) Dies zu Grunde gelegt ist die Beklagte als Trägerin der Oper L. grundsätzlich zur Auskunftserteilung verpflichtet. Als solche nimmt sie im Interesse des kulturellen Wohls der Gemeindeeinwohner eine kommunale Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr.

Vgl. Ringel, AfP 2000, 139; siehe zu den insoweit maßgeblichen Kriterien auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 7 C 57.93 -, BVerwGE 97, 240 = juris, Rn. 16.

Auf entsprechende Anfrage hat die Beklagte der Presse auch über Premieren der aufgeführten Operninszenierungen Auskunft zu erteilen. Im Fall der Kläger muss die Art der Auskunft ihrem presserechtlich geschützten Wunsch Rechnung tragen, über die entsprechenden Aufführungen einen Bildbericht erstellen zu wollen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass Aufnahmen - gegebenenfalls im Rahmen einer presseöffentlichen Fotoprobe - gestattet werden. Hierzu ist die Beklagte allerdings nicht verpflichtet. Vielmehr kann sie dieses Begehren unter Hinweis auf das generelle Fotografierverbot bei - ihrem Hausrecht unterliegenden - nur saalöffentlichen Aufführungen ermessensfehlerfrei ablehnen und die Kläger auf eine andere Art der Auskunftserteilung verweisen. Es ist mit Blick auf die Pressefreiheit nicht zu beanstanden, Journalisten denselben Verhaltensregeln zu unterwerfen, die die Beklagte im Interesse einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf berechtigte Belange der Darsteller jedem anderen Besucher abverlangt.

Eine der Pressefreiheit ebenso Rechnung tragende Information kann alternativ etwa dadurch erfolgen, dass wesentliche Fakten zur Inszenierung mitgeteilt werden und ergänzend eine Auswahl an Bildaufnahmen aus der Probenarbeit angeboten wird. Sofern sich ein Journalist darüber hinaus einen eigenen unverkürzten authentischen Eindruck von der Aufführung verschaffen möchte, steht es ihm zudem frei, sie als Zuschauer zu besuchen und unter diesem Eindruck seinen Bericht zu erstellen. Für einen Bildbericht kann er ohnehin nur einzelne Bilder beispielhaft verwenden. Gemessen daran ist es nicht erforderlich, während der Aufführung fotografieren zu dürfen. Vielmehr kann es je nach Umfang der angebotenen Aufnahmen genügen, wenn der Journalist unter Bildern verschiedener Szenen jene auswählen kann, die seinem Berichterstattungsinteresse sowie seinem Eindruck von der Aufführung am ehesten entsprechen. Das von den Klägern befürchtete Entstehen eines "schiefen Bildes" kann durch eine - im Einzelfall unter Umständen erforderliche - repräsentative Auswahl an Bildaufnahmen und die in einem Opernbesuch liegende Informationsvermittlung verhindert werden. Die Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit verlangt nur, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96 -, BVerfGE 101, 361, 389, 392; BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, BGHZ 171, 275, 282.

Dieser Spielraum wird gewahrt, wenn sich die auskunftsverpflichtete Behörde bei Beantwortung eines konkreten Auskunftsbegehrens auf Informationen beschränkt, die für das erkennbare Berichtsinteresse wesentlich sind. Die Medien können nämlich bereits in ihrer Anfrage genau benennen, woran sie für ihre Berichterstattung besonders interessiert sind. Daran muss sich die Art der Auskunftserteilung ausrichten, sofern dabei keine rechtlichen Hindernisse bestehen. Dass die Behörde aus nicht uneingeschränkt allgemein zugänglichen Informationen die wesentlichen Fakten und sonstigen Umstände auszuwählen hat, die für eine vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung von Presseanfragen erforderlich sind, ist dem presserechtlichen Auskunftsanspruch immanent. Darin liegt weder eine unzulässige behördliche "Zensur" noch eine unvollständige Auskunftserteilung.

Eine Ermessensreduzierung dahingehend, Fotojournalisten einen Informationszugang gerade in der Form zu gewähren, bei Opernpremieren oder Fotoproben eigene Aufnahmen zu gestatten, lässt sich dem presserechtlichen Auskunftsanspruch auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pressefreiheit danach nicht entnehmen. Die mit einer Informationsgewinnung im Wege eines Auskunftsanspruchs auch in diesem Zusammenhang verbundenen Ungenauigkeiten sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie sind der Tatsache geschuldet, dass über nicht uneingeschränkt allgemein zugängliche Informationen berichtet werden soll, hinsichtlich derer die Behörde den "ersten Zugriff" hat. Die hierbei nicht gänzlich auszuschließende Gefahr, dass eine von der Oper zur Verfügung gestellte Bildauswahl hinsichtlich einzelner Schlüsselszenen unvollständig sein könnte und weitere Bilder für eine aktuelle Premierenberichterstattung nicht rechtzeitig beschafft werden könnten, wird dabei von § 4 Abs. 1 PresseG NRW verfassungsrechtlich unbedenklich in Kauf genommen.

Die abweichende Literaturmeinung, die aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch das unbedingte Recht von Theaterfotografen ableitet, während der Aufführung oder einer im Vorfeld stattfindenden Fotoprobe eigene Aufnahmen fertigen zu dürfen, findet im Gesetz keine Grundlage. Das Alter der Landespressegesetze sowie der Hinweis auf geänderte Bedürfnisse und Entwicklungen der heutigen Medienlandschaft rechtfertigen keine richterliche Rechtsfortbildung in diesem Sinne. Eine Änderung der Rechtslage ist dem Gesetzgeber vorbehalten. Das gilt selbst und gerade mit Blick auf das in § 5 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag geregelte Zutrittsrecht für Fernsehkurzberichterstattung über öffentlich zugängliche Veranstaltungen. Eine analoge Anwendung auf die allgemeine Presse und insbesondere auf die Printmedien kommt nicht in Betracht.

So auch Burkhardt, in: Löffler, a. a. O., § 4 Rn. 153 m. w. N.; a. A. Ringel, AfP 2000, 139 f., sowie Gounalakis, AfP 1992, 343, 344 f., der allerdings auch annimmt, Pressevertreter müssten sich ebenso wie andere Besucher behandeln lassen.

Die Vorschrift gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Fernsehveranstalter. Bezogen auf die allgemeine Presse fehlt es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke. Eine Ausweitung der Regelung auf Hörfunk und Presse ist seinerzeit letztlich bewusst mit der Begründung unterblieben, Hörfunk- und Presseberichterstattung könnten von Verwertungsrechten unabhängig berichten, und es fehle hier deshalb an einem entsprechenden Regelungsbedürfnis.

Vgl. Michel/Brinkmann, in: Hahn/Vesting (Hrsg.), Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 5 Rn. 8 f.

Im Übrigen könnte selbst eine analoge Anwendung des Rechts der Fernsehkurzberichterstattung der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dieses Recht verleiht nicht einmal Fernsehsendern ein Zutrittsrecht, wenn der Veranstalter die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt gemäß § 5 Abs. 5 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag ausschließt. Darin kommt der Normzweck zum Ausdruck, bei Vergabe exklusiver Übertragungs- und Verwertungsrechte eine Monopolisierung der Fernsehberichterstattung über Gegenstände von allgemeiner Bedeutung zu vermeiden.

Vgl. zu Entstehungsgeschichte und Regelungszweck Michel/Brinkmann, in: Hahn/Vesting, a. a. O., § 5 Rn. 30 ff.; BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228 = juris, Rn. 101 ff.; Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 11/2409, S. 12.

Dies entspricht den Regelungen in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste, ABl. L 95, 1, und Berichtigung ABl. L 263, 15). Danach besteht das Recht der Kurzberichterstattung nur hinsichtlich solcher Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse sind und von einem Fernsehveranstalter exklusiv übertragen werden. Auch dadurch soll bezweckt werden, bei zunehmender ausschließlicher Vermarktung von Großereignissen die Informationsfreiheit zu wahren und den Pluralismus zu fördern.

Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013 - C-283/11 -, Rn. 51, unter Bezugnahme auf Erwägungsgründe 48 und 55 der Richtlinie 2010/13/EU.

Diese Bestimmungen sind auch nach ihrem Regelungszweck nicht einschlägig. Die fototechnische Übertragung von Premierenaufführungen der Oper L. ist durch die Beklagte als Veranstalterin allgemein ausgeschlossen. Eine ausschließliche Vermarktung von Bild- oder Übertragungsrechten durch einzelne Presseunternehmen findet nicht statt.

bb) Ein Anspruch auf Fertigung eigener Bilder bei Premierenaufführungen oder Fotoproben ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG oder aus Art. 10 Abs. 1 EMRK.

(1) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Pressefreiheit. Dazu gehört der Schutz der Berichterstattung von der medienspezifischen Form der Beschaffung von Informationen bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Medien in die Lage, die ihnen in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wahrzunehmen. Zum Schutzbereich der Pressefreiheit gehört - über einen verfassungsunmittelbaren Minimalstandard hinaus, der jedenfalls durch die vorhandenen einfachgesetzlichen Auskunftsansprüche abgesichert wird - allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang für diese nicht grundsätzlich anders als für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit geschützt. Ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang besteht über einen Minimalstandard hinaus nur in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber nicht in hinreichender Weise eröffnet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2008 - 1 BvR 282/01 -, NJW-RR 2008, 1069 = juris, Rn. 11, unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a. -, BVerfGE 103, 44, 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -.

Opernaufführungen sind nicht auf Grund vergleichbarer zwingender rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit in dem Sinne bestimmt, dass währenddessen Fotoaufnahmen gestattet werden müssten. Es handelt sich dabei um Informationsquellen, die ihrer Bestimmung nach grundsätzlich der Allgemeinheit in Gestalt der jeweiligen Saalöffentlichkeit offen stehen. Hieraus folgt nicht das Recht, anlässlich einer Aufführung Fotoaufnahmen fertigen zu dürfen. Dementsprechend kann der Veranstalter die allgemeine Zugänglichkeit zulässigerweise einschränken, ohne die Bestimmung der Informationsquelle zu beeinträchtigen oder zu begrenzen. Dies kann etwa durch ein Eintrittsgeld oder dadurch geschehen, dass Fotoaufnahmen während der Aufführungen generell nicht gestattet werden bzw. einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen. Sofern dies erfolgt, ist bereits der grundrechtliche Schutzbereich der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht betroffen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Januar 2001 - 1 BvR 2623/95 u. a., BVerfGE 103, 44, 60 ff.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits für Gerichtsverhandlungen angenommen. Ausgehend davon hat es darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Informationszugangs nur für eine Saalöffentlichkeit gemäß § 169 Satz 2 GVG keine Beschränkung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellt und auch keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelfälle geschaffen werden musste. Aus der früheren Rechtsprechung zu einem Verbot von Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal außerhalb der Hauptverhandlung können die Kläger demgegenüber nichts für sich herleiten, weil diese nicht das Ereignis mit zulässigerweise eingeschränkter Zugänglichkeit selbst betraf.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 1 BvR 1595/92 u. a. -, BVerfGE 91, 125.

Nach den damit auch hier maßgeblichen Grundsätzen stellt die Bestimmung über die Art der Zugangseröffnung zu Opernaufführungen in Gestalt einer Beschränkung auf die Saalöffentlichkeit durch ein allgemeines Fotografierverbot keinen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Sie bedarf damit auch keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage. Ein weitergehendes Informationszugangsrecht für Journalisten lässt sich der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entnehmen. Der von ihr erfasste Schutz der Beschaffung von Informationen bezieht sich zunächst lediglich auf allgemein zugängliche Informationen.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris, Rn. 35.

Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch auf Erteilung einer nicht unbegrenzt allgemein zugänglichen Information kann daraus nicht abgeleitet werden. Die Entscheidung hierüber hat das Grundgesetz grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen, der in Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen mit dem publizistischen Informationsinteresse zu regeln hat, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Informationsrecht der Presse besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 - 7 C 139.81 -, BVerwGE 70, 310 = juris, Rn. 22 ff., 26, sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 7 C 14.90 -, BVerwGE 85, 283 = juris, Rn. 9.

Jedenfalls sofern eine derartige gesetzliche Regelung über Auskunftspflichten gegenüber der Presse besteht, die einen verfassungsrechtlich gebotenen Minimalstandard gewährt oder darüber hinausgeht, enthält die Presse- und Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kein weitergehendes Informationsrecht. Da § 4 PresseG NRW diesen Erfordernissen genügt, gebietet die Verfassung nicht, den Klägern Fotoaufnahmen auch bei solchen Aufführungen zu gestatten, für die - wie bei der Oper L. - durch privatrechtliche Nutzungsregelung ein sachlich gerechtfertigtes allgemeines Fotografierverbot gilt.

Das generelle Fotografierverbot der Oper L. ist sachlich gerechtfertigt und wird der Bedeutung der Pressefreiheit gerecht. Derartige Verbote sind bei Bühnenaufführungen allgemein üblich, um erhebliche Störungen und Urheberrechtsverletzungen zu verhindern sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Darsteller zu schützen. Die freie Presseberichterstattung wird hierdurch nicht nennenswert beeinträchtigt. Auch wenn Journalisten keine eigenen Bilder anfertigen können, stehen ihnen alle allgemein verfügbaren Informationen einschließlich der von der Beklagten angebotenen Bilder und der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 PresseG NRW zur Verfügung. Das allgemeine Fotografierverbot ist nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kläger geltend machen, sie könnten störungsfrei fotografieren und Verletzungen von Rechten Dritter ausschließen. Dieser Umstand stellt die Berechtigung des Fotografierverbots nicht durchgreifend in Frage, weil ein entsprechendes Verhalten nicht allgemein als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann. Die Presse- und Informationsfreiheit gebietet - wie ausgeführt - nicht, den Klägern neben dem presserechtlichen Auskunftsanspruch ein weitergehendes Informationszugangsrecht einzuräumen als Bürgern allgemein.

Dementsprechend muss den Klägern auch nicht ermöglicht werden, bei nicht öffentlichen Proben vor Premierenaufführungen Aufnahmen zu fertigen. Insoweit fehlt es bereits an der öffentlichen Zugänglichkeit überhaupt. Zur Begründung eines insoweit allenfalls denkbaren Anspruchs auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wäre Voraussetzung, dass die Beklagte entsprechende Proben freiwillig für Pressevertreter öffnete.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71 -, BVerwGE 47, 247 = juris, Rn. 37 ff.; Urteil vom 26. Februar 1997 - 6 C 3.96 -, BVerwGE 104, 105 = juris, Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 5 A 1602/05 -, juris, Rn. 32.

Das ist jedoch nicht der Fall. Der von der Beklagten für eigene Aufnahmen beauftragte Fotograf gehört nicht der Presse an.

(2) Auch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK vermittelt den Klägern keinen Anspruch auf den gewünschten Informationszugang. Diese Vorschrift untersagt einem Konventionsstaat, eine Person am Empfang von Informationen Dritter zu hindern. Sie kann jedoch grundsätzlich nicht so verstanden werden, dass sie dem Staat die Pflicht auferlegt, Informationen zu geben.

Vgl. EGMR, Urteile vom 13. März 2012 - 44585/10 -, NJW 2013, 521, 522, und vom 19. Oktober 2005 - 32555/96 -, NJOZ 2007, 865, 872, Rn. 172.

Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Staat in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse über ein Informationsmonopol verfügt oder eine Informationsquelle aus anderen rechtlichen Gründen zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist. Selbst dann verbietet Art. 10 EMRK allerdings lediglich eine willkürliche zensurähnliche Verhinderung des Informationszugangs, die eine angemessene Presseberichterstattung unmöglich macht.

Vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - 37374/05 -, Rn. 27 f., sowie Urteil vom 31. Juli 2012 - 45835/05 -, Rn. 74 f.

Das ist angesichts der freien Zugänglichkeit von Opernpremieren und ergänzend verfügbarer Informationen sowie angebotener Bildaufnahmen erkennbar nicht schon dann der Fall, wenn Journalisten eigene Fotoaufnahmen verwehrt werden.

b) Die Beklagte ist auch einzelfallunabhängig berechtigt, den Klägern die Aufnahme eigener Bilder anlässlich der Premierenaufführungen der Oper L. zu untersagen. Dies folgt bereits daraus, dass den Klägern wegen des allgemeinen Fotografierverbots kein entsprechender Anspruch zusteht und die Beklagte etwaige Auskunftsbegehren der Kläger - wie ausgeführt - auch auf andere Weise rechtmäßig beantworten kann. Dabei ist sie nicht darauf festgelegt, Fotoproben durchzuführen, bei denen die Kläger Aufnahmen sämtlicher Szenen machen können. In der Entscheidung, Journalisten ebensowenig wie sämtlichen sonstigen Besuchern bei Aufführungen eigene Aufnahmen zu gestatten, sondern die Auskunft auf andere Weise zu erteilen, liegt auch keine nach § 4 Abs. 3 PresseG NRW unzulässige allgemeine Anordnung, Pressefotografen Auskünfte gänzlich zu verwehren. Unabhängig davon, ob die Beklagte dem Auskunftsbegehren der Kläger bislang in jeder Hinsicht gerecht geworden ist, darf sie ihnen jedenfalls die Herstellung eigener Aufnahmen generell verweigern. Nur diese Frage ist Gegenstand der Klage.

c) Schließlich war die Weigerung der Beklagten, den Klägern Aufnahmen von der Inszenierung von "Samson et Dalila" zu gestatten, bereits mit Blick auf das allgemeine Fotografierverbot rechtmäßig, von dem auch im Fall der Kläger keine Ausnahme gemacht werden musste.

Darüber hinaus war es auch im Einzelfall nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte durch ihre Entscheidung eine Prüfung etwaiger Gegenrechte nach § 4 Abs. 2 PresseG NRW für jedes von der Vorstellung gefertigte Bild vorbehalten wollte. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung, soweit - wie hier - keine weitergehenden Informationszugangsrechte nach einer anderen Anspruchsnorm bestehen. Bezogen auf die konkrete Aufführung bestand für eine einzelfallbezogene Prüfung durch die Beklagte besonderer Anlass: Nachdem im Vorfeld der Premiere bekannt geworden war, dass zahlreiche Darsteller wegen erheblicher seelischer Belastungen durch Nackt- und Gewaltszenen ärztlich behandelt werden mussten, lag eine Verletzung berechtigter Interessen von abgebildeten Personen im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG besonders nahe. Das gilt umso mehr, als die Kläger es erkennbar gerade auf die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen abgesehen hatten. Das ergibt sich aus ihrem Angebot, Genitalbereiche verpixeln zu wollen. Auch wenn die beabsichtigte Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betraf, war bei Erfüllung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit den mutmaßlichen Interessen der Abgebildeten am Schutz ihrer Privatsphäre angemessen Rechnung zu tragen.

Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06 -, BGHZ 171, 275, 280, 285, Rn. 16 und 28.

Mit Blick auf die emotionale Ausnahmesituation, in der sich zahlreiche Mitwirkende ersichtlich befanden, gilt dies unabhängig davon, dass nach vorangegangenen Medienberichten ein nachvollziehbares Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung gerade über diese Inszenierung bestand. Trotzdem war auf berechtigte Interessen der Darsteller Rücksicht zu nehmen, nicht in einer Boulevardzeitung mit hoher Auflage nackt abgebildet zu werden. Allein ihre Mitwirkung an der Aufführung vor einer Saalöffentlichkeit im Bewusstsein eines bestehenden Fotografierverbots rechtfertigt nicht die Annahme, sie müssten auch die Veröffentlichung von Nacktaufnahmen aus einer ohnehin schon emotional stark belastenden Aufführung ohne ihre Einwilligung hinnehmen. Die betreffenden Schauspieler haben sich auch nicht mit einer kommerziellen Verwertung derartiger Aufnahmen einverstanden erklärt.

Vgl. hierzu LG Saarbrücken, Urteil vom 19. Mai 2000 - 13 A S 112/99 -, NJW-RR 2000, 1571, 1572; siehe auch BGH, Urteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 -, NJW 1985, 1617 = juris, Rn. 19 ff.; anders lag der Fall bei BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09 -, NJW 2012, 767 = juris, Rn. 26; OLG München, Urteil vom 8. November 1985 - 21 U 2432/85 -, NJW-RR 1986, 1251 f., und LG Hamburg, Urteil vom 20. April 2007 - 324 O 859/06 -, AfP 2007, 385 = juris, Rn. 35.

Dementsprechend können sie berechtigterweise erwarten, dass ohne ihr Einverständnis jedenfalls keine Nacktbilder veröffentlicht werden, die sie als kompromittierend empfinden. Daran kann auch eine Verpixelung dann nichts ändern, wenn für Besucher der Aufführung eine Individualisierung möglich bleibt. Es ist im Übrigen weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Kläger anhand der vom Beklagten gefertigten Bilder, mit deren Veröffentlichung die Darsteller einverstanden waren, dem berechtigten Informationsinteresse der Öffentlichkeit nur unzureichend entsprechen konnten. Die Kläger beschränken sich insoweit auf allgemeine Ausführungen, wonach gerade auch eine nicht repräsentative Aufnahme, die "aus dem Rahmen fällt", ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse begründen könne. Inwieweit dies bezogen auf die Inszenierung von "Samson et Dalila" der Fall gewesen sein könnte, zeigen sie nicht auf. Dies ist auch sonst nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO, § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).






OVG Nordrhein-Westfalen:
Urteil v. 13.03.2013
Az: 5 A 1293/11


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/37e327ab6397/OVG-Nordrhein-Westfalen_Urteil_vom_13-Maerz-2013_Az_5-A-1293-11




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