Landesarbeitsgericht Hamm:
Beschluss vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 55/05
(LAG Hamm: Beschluss v. 28.04.2005, Az.: 10 TaBV 55/05)
Tenor
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 24.02.2005 - 1 BVGa 11/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Im Ausgangsverfahren hat der Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung den Abbruch einer für den 23.11.2004 vorgesehenen Betriebsratswahl verlangt. Im Betrieb des Arbeitgebers war die Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates vorgesehen. Durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.11.2004 ist der Antrag des Arbeitgebers zurückgewiesen worden.
Auf Antrag des Arbeitgebers ist der Gegenstandswert für das Ausgangsverfahren vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 13.01.2005 zunächst auf 3.000,00 festgesetzt worden. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstandes hat das Arbeitsgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 13.01.2005 den Gegenstandswert durch Beschluss vom 24.02.2005 anderweitig auf 10.000,00 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, dem Arbeitgeber am 28.02.2005 zugestellt, wendet sich der Arbeitgeber mit der am 14.03.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde.
Der Arbeitgeber ist der Auffassung, dass im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ein Streitwert angenommen werden könne, der dem des Hauptsacheverfahrens entsprechen würde.
Demgegenüber vertritt der Wahlvorstand die Auffassung, dass der Abbruch einer Betriebsratswahl die Vorwegnahme der Hauptsache sei.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.
II
Die nach § 33 Abs. 3 RVG i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 RVG zulässige Beschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren auf 10.000,00 festgesetzt.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 - NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 - AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 - 6 Ta 23/94 -; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 55). Die zuständigen Kammern des Beschwerdegerichts haben sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (seit: LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 48 a = NZA-RR 2002, 104; vgl. auch die Nachweise bei Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 461, 464).
Bei der Wahl eines dreiköpfigen Betriebsrates ergibt sich für den vorliegenden Fall hiernach ein Gegenstandswert von 10.000,00 .
Eine Ermäßigung dieses Gegenstandswertes von 10.000,00 kam entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitgebers nicht allein deshalb in Betracht, weil es sich bei dem vorliegenden Ausgangsverfahren um ein Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung gehandelt hat.
Zwar wird vielfach im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren vorgenommen (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.1993 - LAGE § 8 BRAGO Br. 22; Bertelsmann, Gegenstandswerte im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, S. 30 m.w.N.). Sichert jedoch ein einstweiliges Verfügungsverfahren bei Erfolg des Antragstellers den geltend gemachten Anspruch, handelt es sich um eine Befriedigungs- bzw. Erfüllungsverfügung, erscheint ein Wertabzug in Höhe von einem oder gar auch zwei Dritteln des Hauptsacheverfahrens nicht gerechtfertigt. Es wird in derartigen Fällen nämlich nicht nur eine vorläufige Regelung getroffen. Die Streitigkeit ist vielmehr regelmäßig mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung beendet (LAG Bremen, Beschluss vom 15.02.1990 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 14; LAG Köln, Beschluss vom 09.06.1999 - NZA-RR 1999, 608; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE § 8 BRAGO Nr. 50; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 280, 473).
So liegt auch der vorliegende Fall. Der Arbeitgeber hat mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung den vollständigen Abbruch der Betriebsratswahl geltend gemacht. Wäre dem Antrag des Arbeitgebers in vollem Umfange stattgegeben worden, hätte sich ein Anfechtungsverfahren in vollem Umfang erübrigt. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch keine vorläufige Regelung begehrt worden. Durch das vorliegende Verfahren der einstweiligen Verfügung ist der Streit zwischen den Beteiligten praktisch endgültig erledigt worden.
Schierbaum /N.
LAG Hamm:
Beschluss v. 28.04.2005
Az: 10 TaBV 55/05
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