Landgericht Kiel:
Urteil vom 28. Juli 2009
Aktenzeichen: 16 O 73/09

(LG Kiel: Urteil v. 28.07.2009, Az.: 16 O 73/09)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 50.000,00 Euro zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Verfügungsklägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von ihnen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht diese vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Tatbestand

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, aufgrund derer den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) untersagt werden soll, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen.

Grund für diesen Antrag ist die Tatsache, dass es der am 24.11.1992 geborenen ... am 13.06.2009 gelungen war, in 4 Lotto-Annahmestellen in ... Rubbellose zu erwerben.

Der Kläger meint, damit hätten die Annahmestellen, deren Verhalten den Beklagten zuzurechnen sei, gegen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) und des UWG verstoßen, so dass er einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen könne.

Dafür sei er auch aktivlegitimiert. Wegen seines hierauf bezogenen Sachvortrags wird auf die S. 3 bis 13 des Antragsschriftsatzes Bezug genommen.

Die streitgegenständliche Rechtsverletzung betreffe auch das Interesse seiner Mitglieder am Zustand lauterer Marktverhältnisse.

Die Beklagte zu 1) sei passivlegitimiert, weil sie sich das Handeln der Lotto-Annahmestellen zurechnen lassen müsse. Sie seien auf Provisionsbasis tätige Handelsvertreter. Aus dieser Konstellation ergebe sich auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Wegen weiterer Einzelheiten seines Sachvortrags wird auf den Antragschriftsatz sowie die weiteren Schriftsätze vom 30.06. und 27.07.2009 (Bl. 32a - 34 und 44 - 65a) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung den Beklagten unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 5,00 € bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft zu vollstrecken ist an dem Beklagten zu 3), dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 2), der Komplementärin der Beklagten zu 1), zu verbieten,

bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen durch Verkauf von sogenannten €Rubbellosen€ und/oder diese Handlung durch Dritte durchführen zu lassen.

Die Beklagten beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers, wie sich dies aus Bl. 68a bis 70a d. A. ergibt. Außerdem ziehen sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) in Zweifel und machen im übrigen geltend, der Kläger handele mit der Antragstellung jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Wegen ihres hierauf bezogenen Sachvortrags wird auf Bl. 70a bis 93a d. A. Bezug genommen.

Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch einen Schriftsatz vom 28.07.2009 eingereicht, auf den zur Sachdarstellung verwiesen wird (Bl. 134 bis 137 d. A.).

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, was sich aus den folgenden - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten - tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ergibt:

1. Zwar wurde mit dem Verkauf von Rubbellosen an die minderjährige Testkäuferin der Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG verwirklicht, weil § 4 Abs. 3 S. 2 GlüStV die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen als unzulässig bezeichnet und damit verbietet.

Der danach grundsätzlich gegebene Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG kann indessen vom Kläger nicht gerichtlich geltend gemacht werden, weil ihm die Aktivlegitimation fehlt.

Gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG stehen die Ansprüche aus Abs. 1 dieser Bestimmung rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.

Diese Voraussetzungen hatte der Kläger durch substantiierten Tatsachenvortrag darzulegen und glaubhaft zu machen. Er musste also vortragen, welche Unternehmen, die tatsächlich auch Mitbewerber der Beklagten zu 1) sind, zu seinen Mitgliedern gehören und dass diese auf demselben sachlich relevanten Markt, wegen des Regionalitätsprinzips also das Land ..., aktiv geschäftlich tätig sind. Ausreichend für die Erfüllung des Merkmals der Angehörigkeit von Mitgliedsunternehmen ist auch eine mittelbare Verbandsangehörigkeit, sodass Mitbewerber dem Kläger nicht unmittelbar angehören müssen (zu den Einzelheiten Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 8, Rn. 3.31 bis 51).

Diese Voraussetzungen verneint die Kammer aus folgenden Gründen:

a) Das Mitglied B... AG soll angeblich mit 2 Filialen in ... tätig sein. Außerdem würden 4 Filialen von verbundenen Unternehmen betrieben und es gebe 2 Franchisepartner. Zu den verbundenen Unternehmen und den Franchisenehmern hat der Kläger nicht näher vorgetragen, um wen es sich handelt und wo sie ansässig sind, so dass 2 Filialen der B... AG verbleiben würden, die Pferde- und Sportwetten anbieten. Das stellt für sich genommen keine hinreichende Zahl im Sinne der Erheblichkeitsgrenze des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG dar.

b) Die F... GmbH soll nach der Darstellung der Klägerin in ... die Erlaubnis erhalten haben, als Partner staatlicher Lottogesellschaften gewerblich Spiele zu vermitteln. Wie die Kammer allerdings im am 26.05.2009 verkündeten Urteil in der Sache 16 O 40/09, das zwischen den Parteien auch dieses Rechtsstreits ergangen ist, ausgeführt hat, spielt die F... GmbH keine in ... akquirierten Spielaufträge bei der Beklagten zu 1) ein, wie es das im GlüStV festgelegte und vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 24.10.2008 (1 BvR 928/08) bestätigte Regionalitätsprinzip verlangt.

Diese Gesellschaft ist daher keine Mitbewerberin der Beklagten zu 1) auf dem ... Markt, so dass sie bei der Beurteilung der Frage der Aktivlegitimation ausscheidet.

c) Die Fa. k... gmbh scheidet aus den im vorgenannten Urteil bereits dargelegten Gründen ebenfalls aus, weil sie für gewerbliche Spielevermittler und Sportwettenanbieter sowie Institutionen aus diesem Marktsegment PR-Konzepte entwickelt und bundesweit Maßnahmen im Bereich der Presse und Öffentlichkeitsarbeit durchführt. Sie betätigt sich also auf einem anderen Markt und ist daher keine Mitbewerberin der Beklagten zu 1).

d) Die L... GmbH ist ebenfalls keine Mitbewerberin, weil sie lediglich beabsichtigt, in ... tätig zu werden, sobald ein Antrag, den sie freilich noch nicht eingereicht hat, genehmigt sei.

e) Was die J... GmbH anlangt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass sie in ... tatsächlich tätig ist. Die Anl. ASt 8, auf die er sich bezogen hat, verhält sich gerade nicht zu Aktivitäten der J... GmbH im Lande ....

Die britische J... Ltd. betreibt nach der Darstellung des Klägers ein Glücksspielportal für den europäischen Glücksspielmarkt, bewirbt ihre Glücksspiele also über das Internet. Das untersagt der GlüStV in § 4 Abs. 4.

Die Aktivitäten dieser Gesellschaft sind daher nach deutschem Recht verboten. Die Europarechtswidrigkeit des GlüStV wird zwar zum Teil in Zweifel gezogen. Das Bundesverfassungsgericht hat indessen die Verfassungsgemäßheit festgestellt, so dass die Kammer von der Maßgeblichkeit des GlüStV ausgeht.

Nach der Überzeugung der Kammer hat die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Mitgliedsunternehmens des Klägers Auswirkungen auf dessen Aktivlegitimation. Der Kläger meint zwar, es sei unerheblich, ob eine das Wettbewerbsverhältnis begründende Tätigkeit gesetz- oder wettbewerbswidrig sei, was der BGH in seiner Entscheidung GRUR 2005, 519 ausgeführt habe.

Das beurteilt die Kammer indessen anders, weil der BGH sich nicht mit der Verbandsklagebefugnis, sondern mit der Frage befasst hat, ob eine möglicherweise rechtswidrige Tätigkeit eines unmittelbaren Wettbewerbers der dortigen Beklagten für seine Aktivlegitimation von Bedeutung sei, die er freilich auch für bestimmte Sachverhaltskonstellationen verneint hat.

Darum geht es hier indessen nicht. Die Beklagten haben vielmehr unter Glaubhaftmachung der entsprechenden Tatsachenbehauptungen und unwidersprochen vorgetragen - dazu Näheres unter Ziffer 3. -, eine Vielzahl von Mitgliedern des Klägers agiere rechtswidrig auf dem Glücksspielmarkt, indem unter Verstoß gegen die Bestimmung des GlüStV Werbung betrieben werde oder Angebote im Internet verbreitet würden, ohne dass der Kläger dagegen durch Abmahnungen oder Gerichtsverfahren vorgehe.

Liegen die Dinge aber so, so führt das nach der Überzeugung der Kammer dazu, die betreffenden Unternehmen bei der Überprüfung der Aktivlegitimation außer Betracht zu lassen.

Denn es widerspricht der Intention des Gesetzgebers, durch die Verleihung der Klagebefugnis auch an Verbände durch diese für die Herstellung geordneter wettbewerbsrechtlicher Verhältnisse zu sorgen, wenn ein solcher Verband eine Vielzahl von Mitgliedern aufnimmt, die ihrerseits gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, ihnen deswegen im Lichte der Entscheidung BGH GRUR 2005, 519 unter dem rechtlichen Aspekt der unclean hands möglicherweise die Klagebefugnis fehlen würde und durch ihre Mitgliedschaft dem klagenden Verband zu seiner Aktivlegitimation verhelfen würden.

f) Dass die B... GmbH, wie vom Kläger behauptet wird, seit rund 20 Jahren als gewerblicher Spielevermittler im Bereich Lotto und Lotterien tätig ist und in ... über eine Genehmigung nach dem GlüStV verfüge, mag richtig sein und kann unterstellt werden. Dass sie aber eine konkrete Tätigkeit im Lande ... tatsächlich entfaltet, behauptet der Kläger nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus der zum Zwecke der Glaubhaftmachung eingereichten Anl. ASt 10.

g) Entsprechendes gilt für die G... GmbH, die zwar eine Genehmigung für ... bis 31.12.2011 erhalten habe, wie dies durch die eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Anl. ASt 11) glaubhaft gemacht wurde. Auch insoweit fehlt es aber an Sachvortrag zu einer konkreten Mitbewerberstellung, d. h. gewerblichen Aktivitäten im Lande ....

h) Entsprechendes gilt für die L... KG, ohne dass sich aus der zur Glaubhaftmachung eingereichten Anl. ASt 12 etwas anderes ergäbe.

i) Die Aktivlegitimation der L... B.V., die der Kläger als gerichtsbekannt bezeichnet und hinsichtlich derer er geltend macht, diese sei bereits in mehreren gerichtlichen Entscheidungen festgestellt worden, mag hier unterstellt werden, obwohl die Beklagten dem entgegen treten (vgl. Ziff. 3.). Auch mit ihr überschreitet die Mitgliederzahl des Klägers aber nicht die Erheblichkeitsschwelle des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

j) Die M... GmbH befasst sich mit verschiedenen Marketingmaßnahmen. Wie bereits unter c) für die k... gmbh dargestellt und auch im vorerwähnten Urteil in der Sache 16 O 40/09 im einzelnen ausgeführt, scheidet diese Gesellschaft, weil keine Mitbewerberin der Beklagten, in der Betrachtung aus.

k) Die T... GmbH mag eine Genehmigung in ... bekommen haben. Auch insoweit fehlt es an Sachvortrag zur konkreten Tätigkeit im Lande.

l) Die T... AG war nach der Darstellung in der Antragsbegründung bis zum 30.12.2008 im Bereich der gewerblichen Lottovermittlung im Internet tätig. Nach dem Verbot durch den Glücksspielstaatsvertrag habe sie lediglich die Absicht, ihre Geschäftstätigkeit im Internet wieder aufzunehmen, sobald es die Rechtslage zulasse. Auch sie scheidet daher für die Beurteilung der Aktivlegitimation aus, weil sie keine Tätigkeit entfaltet und offen ist, ob dies überhaupt wieder der Fall sein wird.

m) Der Kläger leitet seine Aktivlegitimation schließlich auch daraus her, dass ihm der Deutsche Buchmacherverband (DBV), der Fachverband der Lotterie-Einnehmer der Nordwestdeutschen Klassenlotterie e. V., der Zentralverband der Staatlichen Lotterie-Einnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie e. V. und der VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmen angehörten.

Wie oben bereits dargelegt, würde eine mittelbare Verbandszugehörigkeit ausreichen, die der Kläger hier deswegen geltend macht, weil dem DBV 28 Mitgliedsunternehmen aus verschiedenen Bundesländern angehörten. Da aber in ... ansässige Mitglieder nicht erwähnt werden, scheidet der DBV schon aus diesem Grunde für die Beurteilung der Klagebefugnis aus.

Was den Fachverband der Lotterie-Einnehmer der Nordwestdeutschen Klassenlotterie e. V. anlangt, soll es Mitglieder in ... geben.

Um wie viele es sich handelt, trägt der Kläger nicht vor. Aus der Anl. ASt 18 ergibt sich, dass der Fachverband Interessen von Lotterie-Einnehmern vertrete und auch befugt sei, wettbewerbsrechtliche Interessen der Mitglieder wahrzunehmen. Diese Befugnis habe er auf den Kläger übertragen. Das stellt keinen hinreichenden Sachvortrag dar, weil für die Frage der Erheblichkeit der Mitgliederzahl mitgeteilt werden müsste, wie viele Mitglieder dieses Fachverbandes in ... gewerblich tätig sind.

Wie sich aus der Anl. Ast 19 ersehen lässt, gehören dem Zentralverband der Staatlichen Lotterie-Einnehmer der Süddeutschen Klassenlotterie e. V. keine Mitglieder im Lande ... an, so dass auch dieser ausscheidet.

Was schließlich den Verband Europäischer Wettunternehmer VEWU betrifft, ist der Sachvortrag des Klägers gleichfalls nicht hinreichend substantiiert. Auch im Lichte der Anl. ASt 20, wonach dem Verband eine Vielzahl privater europäischer Wettunternehmer angehörten, die bundesweit in Deutschland tätig seien sowie der Verband sei befugt, wettbewerbsrechtliche Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und habe diese Befugnis auf den Kläger übertragen, lässt sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis von Mitgliedern des VEWU im Lande ..., die es offenbar nicht gibt, nicht feststellen.

2. Zumindest die Beklagten zu 2) und 3) sind nicht passivlegitimiert.

Da die Wettbewerbsverstöße am 13.06.2009 von Mitarbeitern der 4 Lotto-Annahmestellen in ... begangen wurden, kommt insoweit lediglich eine Beauftragtenhaftung i. S. d. § 8 Abs. 2, 2. Alternative UWG in Frage. Danach kann ein Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet sein, wenn Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen entweder von einem Mitarbeiter oder von einem Beauftragten begangen wurden.

Es kann hier unterstellt werden, dass die Lotto-Annahmestellen Beauftragte im Sinne der genannten Bestimmung sind (so auch LG Stuttgart vom 04.09.2008 - 17 O 437/08 -; Rd.-Ziffer 49 bei JURIS).

Inhaber des Unternehmens ist aber hier nur die Beklagte zu 1) und nicht auch die Beklagte zu 2) als ihre Komplementärin, geschweige denn der Beklagte zu 3) als deren Geschäftsführer.

Im Lichte des Urteils des BGH in GRUR 2007, 890 ff. käme daher eine Passivlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) nur bei einem eigenen täterschaftlichen Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Frage. Der BGH hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass derjenige, der durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, eine unlautere Wettbewerbshandlung begehen kann, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt.

Voraussetzung dafür wäre, dass dem Beklagten zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) bekannt wäre, dass in den Annahmestellen konkrete Wettbewerbsverstöße durch Verletzung von Vorschriften des GlüStV - etwa durch den Verkauf von Glücksspielprodukten an Minderjährige - begangen werden.

Das musste der Kläger im einzelnen darlegen und glaubhaft machen, was nicht geschehen ist, so dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagten zu 2) und 3) unabhängig von der Frage der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers jedenfalls aus diesem Grunde zurückzuweisen war.

3. Darüber hinaus hält die Kammer als durch die Beklagten hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG handelt.

Nach dieser Bestimmung ist nämlich die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kostenrechtsverfolgung entstehen zu lassen. Für diesen letztgenannten Aspekt ist im vorliegenden Fall zwar nichts ersichtlich.

Es ist allerdings anerkannt, dass ein Rechtsmissbrauch auch dann vorliegen kann, wenn der Anspruchsberechtigte eine diskriminierende Auswahl unter den Wettbewerbsverletzern vornimmt und als Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht auch gegen eigene Mitglieder vorgeht, deren Wettbewerbsverstöße er vielmehr planmäßig duldet (Köhler, a. a. O., Rn. 4.21; BGH, GRUR 1997, 681).

Grundsätzlich ist es zwar nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Anspruchsberechtigte - ohne eine diskriminierende Auswahl zu treffen - nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht, weil es diesen freisteht, ihrerseits die anderen Verletzer auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Verband eine Rechtsfrage höchstrichterlich klären lassen will und aus diesem Grunde zunächst nur gegen einen Dritten und nicht auch gegen ein eigenes Mitglied vorgeht.

Einer dieser Fälle liegt hier aber nicht vor.

Vielmehr stellt der Kläger nicht in Abrede, Ansprüche gegen eigene Mitglieder nicht zu verfolgen. Er will dies damit begründen, er wolle auf diese Weise die zwischen ihm und den Beklagten umstrittene Frage der Europarechtswidrigkeit des GlüStV geklärt wissen.

Mit dieser Argumentation dürfte er aber auch die Beklagten und die übrigen Gesellschaften des Lottoblocks in Deutschland, gegen die er inzwischen unstreitig etwa 60 Verfahren angestrengt hat, nicht in Anspruch nehmen. Denn die in diesem Zusammenhang strittigen Fragen ließen sich auch durch ein Vorgehen gegen seine Mitglieder klären.

Tatsächlich kann es zumindest im vorliegenden und im vorangegangenen Verfahren vor der Kammer aber nicht um die Klärung einer europarechtlich umstrittenen Rechtsfrage durch eine erstrebte höchstrichterliche Entscheidung gehen. Durch Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung lässt sich nämlich eine Entscheidung des BGH nicht erreichen, weil gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die diskriminierende Auswahl der in Anspruch Genommenen ergibt sich aus der sowohl unstreitigen, wie auch von den Beklagten glaubhaft gemachten Tatsache, dass eine Vielzahl von Mitgliedsunternehmen des Klägers wettbewerbswidrig werben, ohne dass er dies auch nur in einem einzigen Fall zum Anlass genommen hätte, hiergegen vorzugehen.

Im einzelnen:

Wie das Screenshot vom 09.06.2009 zeigt (Bl. 73a) bietet das Mitglied VEWU, das ausschließlich aus in Deutschland illegalen Glücksspielanbietern besteht, welche in Gibraltar, auf Malta und in Österreich domizilieren, unter Verstoß gegen das Internet-Veranstaltungs- und Vermittlungsverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV derartige Glücksspiele an. Das lässt sich aus den Screenshots Bl. 74a bis 76a ersehen.

Gegen die österreichische Firma h... erging zudem unbestritten bereits am 16.01.2008 ein Urteil des Landgerichts Frankfurt, das dem Unternehmen verbot, im Gebiet des Landes ... Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis zu veranstalten, anzubieten oder zu bewerben.

Das Mitgliedsunternehmen J... Ltd. des Klägers wirbt ausweislich des Screenshots Bl. 77a verbotenerweise im Internet für Glücksspiele verschiedener Art.

Entsprechendes gilt für das Mitglied L... B. V. ausweislich des Screenshots Bl. 78a. Zudem verweisen die Beklagten auf einen Beschluss des OLG Saarbrücken vom 30.03.2009 (Anl. CBH 5 und 6 im Anlagenhefter IV), wonach die Tätigkeit dieser Gesellschaft illegal sei und ihr daher die Klagebefugnis fehle.

Was das Mitglied F... anlangt, haben die Beklagten die Unzulässigkeit einer Werbung für ein sogenanntes €Renten-Lotto€ durch Wiedergabe des werblichen Auftritts (vgl. Bl. 79a) dargestellt. Es bedarf keiner näheren Begründung, dass eine derartige Art von Werbung für Glücksspiele gegen § 5 Abs. 2 GlüStv verstößt, was darüber hinaus auch für die reißerisch aufgemachte Werbemaßnahmen Bl. 81a durch ... GmbH gilt.

Die Beklagten haben durch die Anlage CBH 8 glaubhaft gemacht, dass die G... GmbH in ... als gewerblicher Spielevermittler tätig ist, obwohl dort eine behördliche Erlaubnis noch nicht erteilt wurde. Damit verstößt diese Mitgliedsgesellschaft des Klägers gegen § 4 Abs. 1 GlüStV und ist als illegaler Anbieter anzusehen. Zudem belegt der Screenshot Bl. 83a einen Verstoß durch G... GmbH gegen § 5 Abs. 3 GlüStV, wonach Werbung für öffentliches Glücksspiel im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten ist.

Das Mitglied B... AG bietet unstreitig nach eigenem Bekunden des Klägers in ... Sportwetten zu festen Gewinnquoten an. Die Veranstaltung derartiger Wetten ist in Deutschland aber nur den staatlichen Lotteriegesellschaften gestattet, wie dies vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 08.05.2009 - glaubhaft gemacht durch die Anl. CBH 9 - festgestellt wurde. Das OVG hat die Beschwerde dieser Gesellschaft gegen das Verbot der Annahme und Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter in Gibraltar als unbegründet zurückgewiesen. Damit steht fest, dass das Mitglied B... AG nach den eigenen Ausführungen des Klägers wettbewerbswidrig handelt, ohne dass dieser dagegen vorgeht.

Was das Mitglied L... KG (...) anlangt, haben die Beklagten unbestritten auf diverse Foreneinträge im Internet Bezug genommen, in denen sich zahlreiche Verbraucher und Anti-Spam-Vereine über unverlangte Werbeanrufe bzw. Werbe-E-Mails beschwert haben. Zudem ist in der Werbung dieser Gesellschaft von Gewinnversprechen die Rede, was gemäß § 5 Abs. 2 GlüStV verboten ist.

In Ansehung der B... GmbH haben die Beklagten unbestritten vorgetragen, der Kläger habe seinerseits in zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht, das Mitglied biete seine Leistungen weiterhin per Telefon, Fax, Post oder per E-Mail an, womit er gleich zwei Verstöße gegen Vorschriften des GlüStV durch seine Mitgliedsfirma eingeräumt habe.

Schließlich vertreibt das Mitglied des Klägers T... AG über die Internetseite www.....de unter Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV Lose der Süddeutschen Klassenlotterie im Internet, wie sich dies aus dem Screenshot Bl. 85a ergibt.

Da all diese Aktivitäten dem Kläger nicht verborgen geblieben sein können, zumal sie von den Beklagten geltend gemacht wurden, und der Kläger sein Nichtvorgehen gegen seine Mitglieder mit der oben bereits abgehandelten und untauglichen Begründung zu erklären versucht hat, hält die Kammer den Rechtsmissbrauch der Antragstellung für nachgewiesen, so dass nach alledem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war.

4. Der Schriftsatz des Klägers vom 28.07.2009 (Bl. 134 ff.) war gemäß § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er gab auch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) keine Veranlassung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 6 und 711 ZPO.

Den Streitwert hat die Kammer unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers mit 50.000,00 € beziffert (§ 3 ZPO).






LG Kiel:
Urteil v. 28.07.2009
Az: 16 O 73/09


Link zum Urteil:
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