Landgericht Bonn:
Urteil vom 18. Mai 2006
Aktenzeichen: 14 O 29/06
(LG Bonn: Urteil v. 18.05.2006, Az.: 14 O 29/06)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie das in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „R“, insbesondere das von ihr unter der Bezeichnung „S-R 50 g/l“ angebotene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff „R“ in einer Konzentration von 50 g/l, in den Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes eingeführt und/oder im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr gebracht hat, d. h. dieses Pflanzenschutzmittel angeboten und/oder zur Abgabe vorrätig gehalten und/oder feil gehalten und/oder an andere abgegeben hat,
und zwar unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich des erzielten Gewinns.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Vertrieb des Pflanzenschutzmittels „S-R 50 g/l“ entstanden ist und noch entsteht.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil ist bezüglich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung i. H. v. € 60.000,00, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des wettbewerbsrechtlich unzulässigen Vertriebs eines Pflanzenschutzmittels zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist; zur Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs macht sie Rechnungslegungsansprüche geltend.
Die Zulässigkeit des Vertriebs dieses Pflanzenschutzmittels war Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens 14 O 133/05 LG Bonn = 6 U 23/06 OLG Köln.
Die Klägerin ist Inhaberin der pflanzenschutzrechtlichen Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland für das Pflanzenschutzmittel "U" mit dem Wirkstoff R als F lesther (4,8 %) in der Formulierung Emulsionskonzentrat. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) erteilte die Zulassung unter der Nummer ......-... bis zum ........2005. "U" ist ein flüssiges Spezialherbizid zur Bekämpfung ein- und mehrjähriger Ungräser.
Die Beklagte betreibt Handel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen, u.a. mit einer eingetragenen Marke "T". Sie hat u.a. vom ........ - ........2005 ein Pflanzenschutzmittel mit der Bezeichnung "R 50 g/l EU-Import" angeboten. Dieses Mittel ist - nach dem Vorbringen der Beklagten - in P hergestellt und im EWR nicht zugelassen. In der Werbung ist als "Referenzmittel: U (NEU-NPE-Free)" angegeben. Weiter heißt es: "Dieses EU-Importprodukt ist im Rahmen der zulässigen Toleranzen chemisch identisch mit dem in Deutschland zugelassenen Produkt U, dass laut Website des C die Zulassungs-Nr. .........-... trägt und deren Antragsteller und Markeninhaber die Firma D V GmbH ist. Die chemische Identität wird durch eine umfangreiche aktuelle chemische Analyse bestätigt..."
Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme auf einen "Analysebericht für das in Deutschland vertriebene generische U" mit dem Datum des ........2005, sie habe das von der Beklagten vertriebene Importprodukt bei der Firma B GmbH in I telefonisch bestellt und in der Folgezeit erhalten. Sie habe die Analyse durch den Hersteller des Wirkstoffes, die Firma O Ltd. in K veranlasst. Es weise im Vergleich zu "U" erhebliche Verunreinigungen des Wirkstoffes auf, die außerhalb der zugelassenen Spezifikation lägen. Wegen der Verunreinigungen im Einzelnen wird auf Seiten 6 f. der Klageschrift und das Gutachten als Anlage zum Schriftsatz vom 26.04.2006 verwiesen.
Wegen des Vortrags der Klägerin zur Herkunft des Wirkstoffs in dem von der Beklagten vertriebenen Produkt und zur Verjährung wird auf Seiten 12 ff. des Schriftsatzes vom 26.04.2006 (Bl. 104 ff. d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie das in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff "R", insbesondere das von ihr unter der Bezeichnung "S-R 50 g/l" angebotene Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff "R" in einer Konzentration von 50 g/l, in den Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes eingeführt und/oder im Geltungsbereich des deutschen Pflanzenschutzgesetzes in Verkehr gebracht hat, d. h. dieses Pflanzenschutzmittel angeboten und/oder zur Abgabe vorrätig gehalten und/oder feil gehalten und/oder an andere abgegeben hat,
und zwar unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich des erzielten Gewinns;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch den in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Vertrieb des Pflanzenschutzmittels "S-R 50 g/l" entstanden ist und noch entsteht.
Die Beklagte stellt den Antrag,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält den Antrag zu 1. in der Klageschrift für zu weit gefasst (Seite 27 der Klageerwiderung = Bl. 89 d. A.); sie erhebt die Einrede der Verjährung und bestreitet die Behauptungen der Klägerin zur Identität und zu deren Feststellungen durch die Klägerin oder in ihrem Auftrag. Sie vertritt die Auffassung, das von ihr vertriebene Produkt sei in Deutschland frei verkehrsfähig und behauptet, sie habe von der Firma W Corporation den originalen Wirkstoff der Firma O Ltd. bezogen. Sie verweist auf den vorgelegten "Equivalence Report" vom September 2004 des Herstellers, der Firma H GmbH und auf Analysezertifikate, die die Identität zwischen den Produkten bestätigten (u. a. Seite 26 der Klageerwiderung = Bl. 88 d. A., nebst Anlagen B 18 - B 23).
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
Gründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen - wie tenoriert. Zur Vorbereitung der Geltendmachung des Anspruchs hat sie den Hilfsanspruch auf Rechnungslegung - wie in Ziffer 1. des Tenors.
I.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 9 Satz 1 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 11 Abs. 1 S. 1. PflSchG, denn die Beklagte hat gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen, nach der Pflanzenschutzmittel nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie vom BVL zugelassen worden sind. Nach § 2 Nr. 13 PflSchG bedeutet in Verkehr bringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
a)
Die Beklagte hat das von ihr vertriebene Pflanzenschutzmittel an Händler oder Endabnehmer veräußert. Damit hat sie es in Verkehr durch Abgeben an andere (§ 2 Nr.13 PflSchG) gebracht.
b)
Diese Handlung war zugleich eine Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs.1 Nr.1 UWG, denn die Beklagte handelt mit dem Ziel, zu ihren Gunsten den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.
c)
Diese Handlung ist unlauter im Sinne von § 4 Nr.11 UWG. Danach handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die lange vorgenommene Unterscheidung zwischen wertbezogenen und wertneutralen Vorschriften ist aufgegeben worden. Ein Gesetzesverstoß ist nur dann rechtswidrig, wenn die verletzte Norm zumindest eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich damit um eine zumindest sekundäre Schutzfunktion zu Gunsten des Wettbewerbs (vgl. Münker-Kaestner, BB 2004, 1694 f).
aa)
Nach der Rechtsprechung des BGH (WRP 2003, 268 f Zulassungsnummer III ) und des Oberlandesgerichts Köln, 6. Senat (Urteil vom 09.07.2004 6 U 48/04 = 14 O 120/03 LG Bonn, dort Seite 12), handelt derjenige wettbewerbswidrig, der gegen § 11 Abs.1 PflSchG verstößt.
bb)
Grundsätzlich handelt derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel ohne eigene Zulassung in Verkehr bringt, rechtswidrig i.S.v. § 11 Abs.1 PflSchG, wenn nicht die Zulassung aus einem anderen Grund entbehrlich ist. Das ist nach der oben genannten Rechtsprechung dann der Fall, wenn zwischen dem importierten nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel und einem im Inland zugelassenen Mittel Identität besteht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht in seinem Urteil vom 29.04.2004 (BVerwG 3 C 38.03, Seite 7) im Anschluss an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes ein Zulassungserfordernis als eine unverhältnismäßige Einfuhrbeschränkung an, wenn es der Zulassung zur Erreichung der in Artikel 30 Satz 1 EG genannten Schutzgüter (u.a. Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen) nicht bedarf. Bei einem Parallelimport bedürfe es dann keiner eigenen Zulassung, die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage lägen nicht vor. Das Pflanzenschutzmittel "N", das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts war, war in Deutschland nicht zugelassen, jedoch in J, somit im EU-Ausland (Seite 6 unten UA). Entsprechendes gilt für das Pflanzenschutzmittel, das Gegenstand der Rechtssache C-100/96 in der Entscheidung des EuGH vom 11.03.1999 geworden ist (Tz 31), während der EuGH in Teilziffern 41 ff. unmissverständlich feststellt, dass die Einfuhr eines Pflanzenschutzmittels aus einem Drittland - ohne dass das Mittel "über eine gemäß der Richtlinie erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen verfügt" - das Genehmigungserfordernis im Sinne der Richtlinie 91/414/EWG weiterhin gegeben ist. Auch im Urteil des EuGH vom 01.04.2004 in der Rechtssache C-112/02 (Lpharma) geht aus Teilziffern 15, 16, 21 zweifelsfrei hervor, dass der Gerichtshof über ein bereits zugelassenes Arzneimittel urteilt. Dementsprechend sind die vorgenannten höchstrichterlichen Entscheidungen um einen EU-Parallelimport - im Unterschied zu Drittlandimporten aus einem Nicht-EU-Staat. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar, weil der Grundsatz des freien Warenverkehrs gemäß Art. 28 EG auf die EU-Mitgliedsstaaten beschränkt ist.
Entsprechend hat das OLG Frankfurt (MD 2005, 1329, 1332) die Entscheidung des EuGH verstanden: Die Fallgestaltung sei wesentlich dadurch gekennzeichnet gewesen, dass das auf seine Identität mit der im Inland zugelassenen Formulierung zu prüfende Pflanzenschutzmittel im Ausland bereits zugelassen worden war. Damit sei das in Rede stehende Mittel jedenfalls bereits einer Prüfung auf seine Unbedenklichkeit hin unterzogen worden. Mit der Identitätsprüfung sei die zuständige Zulassungsbehörde und damit eine Instanz befasst gewesen, die aus eigener Sachkunde die Auswirkungen zu beurteilen in der Lage gewesen sei (vgl. a. OLG Köln, Urteil vom 27.04.2005, u. a. Seiten 5 f., der Beklagten als Partei bekannt).
d)
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das von der Beklagten vertriebene Mittel nicht über eine eigenständige Zulassung im Bereich der Europäischen Union auf der Grundlage der Richtlinie 91/414/EWG verfügt. Die Beklagte hat dazu auf Seite 2 der Klageerwiderung ausgeführt, sie führe das Produkt aus P ein. Sie hat somit nicht dargelegt, dass das von ihr vertriebene Produkt in einem Mitgliedsstaat zugelassen oder von einer zuständigen Behörde auf seine behauptete Identität mit dem in Deutschland zugelassenen Mittel "U" untersucht worden ist.
Dann ist eine ungeprüfte Verkehrsfähigkeit mit § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG i. V. m. Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/414-EWG - in der Auslegung der o. g. höchsten Gerichte - unvereinbar. Würde die Auffassung der Beklagten zutreffen, dass durch die Prüfung des zugelassenen Produktes "U" auch das Produkt S geprüft worden sei, könnte die Beklagte mit der bloßen Identitätsbehauptung, Produkte als Pflanzenschutzmittel ohne Überprüfung auf den Markt bringen, dass die in der EU vorauszusetzenden Standards eingehalten worden sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.11.2005, 6 U 141/05, der Beklagten als Partei bekannt). Die Kammer verbleibt auch nach Erwägung der von der Beklagten vorgetragenen Rechtsauffassung und deren Begründung dabei, dass entscheidend allein ist, dass das Pflanzenschutzmittel im EU-Wirtschaftsraum auf die Identität mit dem zugelassenen Mittel untersucht worden ist. Diese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit derjenigen des OLG Frankfurt (a. a. O., 1333):
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass ohne im EU-Raum erteilte Zulassung nicht von einer gewissen "Vermutung der Unbedenklichkeit" ausgegangen werden könne und auch Zulassungsunterlagen nicht vorhanden seien, anhand derer die Identitätsprüfung vorgenommen werden könnte. Ein Zivilgericht sei - im Gegensatz zur zuständigen Zulassungsbehörde - aus eigener Sachkunde regelmäßig nicht in der Lage, diejenigen technischen und naturwissenschaftlichen Zweifelsfragen zu beurteilen, die sich bei der Anwendung des "erweiterten" Identitätsbegriffs nach der vom EuGH geprägten Formel stellen können. Dieses Defizit könne, besonders im Eilverfahren, auch durch die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe in der Regel nicht befriedigend ausgeglichen werden, sodass sich der Vertreiber eines im Inland nicht - gesondert - zugelassenen Pflanzenschutzmittels, dessen Identität mit einer bereits zugelassenen Formulierung von der Zulassungsbehörde noch nicht überprüft worden sei, grundsätzlich nicht auf die Zulassung des zugelassenen Mittels berufen könne.
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt eine Ausnahme für die Fälle annimmt, dass die Zusammensetzung des Importmittels in jeder Hinsicht - auch hinsichtlich der vorgesehenen Beistoffe und deren Gehalt - mit derjenigen Formulierung übereinstimmt, die Gegenstand der erteilten Zulassung ist, vermag die Kammer dem in Ansehung des benannten Urteils des EuGH nur zu folgen, wenn die Identität als unstreitig zu gelten hat.
e)
Nur in dieser Auslegung von § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG ist das Ziel des Gesetzes unter Berücksichtigung des Zieles der Richtlinien des Rates 91/414/EWG eingehalten. In der Präambel dieser Richtlinie heißt es u. a.:
Diese Pflanzenschutzmittel haben nicht nur nützliche Auswirkungen auf die Pflanzenerzeugung Sie bringen auch Risiken und Gefahren für den Menschen, die Tiere und die Umwelt mit sich, insbesondere dann, wenn sie ungeprüft und ohne amtliche Zulassung in den Verkehr gebracht und unsachgemäß angewandt werden.
...
Diese Vorschriften sollten vorsehen, dass Pflanzenschutzmittel nur in Verkehr gebracht bzw. angewandt werden dürfen, wenn sie amtlich zugelassen worden sind und dass sie unter Berücksichtigung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und des integrierten Pflanzenschutzes sachgemäß angewandt werden.
Die Zulassungsbestimmungen müssen ein hohes Schutzniveau gewährleisten, damit insbesondere die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verhindert wird, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits-, Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind. Der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt sind gegenüber dem Ziel der Produktionsverbesserung bei der Pflanzenerzeugung vorrangig.
...
Im Interesse des freien Verkehrs von Pflanzenerzeugnissen sowie von Pflanzenschutzmitteln sollten die von einem Mitgliedsstaat erteilte Zulassung und die hierfür durchgeführten Tests von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, es sei denn, die Voraussetzungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt einschließlich der Witterungsverhältnisse in den betreffenden Gebieten sind in dem Zusammenhang mit der Anwendung der betreffenden Pflanzenschutzmittel nicht vergleichbar...
Das formalisierte Verfahren - Zulassung oder gegenseitige Anerkennung der Zulassung (Art. 10 der Richtlinie, § 15b PflSchG) - setzt somit im Interesse des freien Verkehrs (Art. 28 EG) voraus:
die Zulassung in einem Mitgliedstaat, die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat, durch die zuständige Behörde, die BVL.
Genau diesen Weg - die Feststellung der zuständigen Behörde - zeichnet der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 11.03.1999 nach in Teilziffern 33 - 37, 40 sowie in der Entscheidung vom 01.04.2004 ("Lpharma") in Teilziffern 14 ff. - ebenso das OLG Frankfurt (a. a. O.). Dementsprechend ist es nicht Aufgabe der Zivilgerichte, die Identität und dabei die fehlende Relevanz von Unterschieden der Wirk- oder Formulierungsstoffe zu überprüfen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 01.04.2004 ("Lpharma") in Teilziffern 19 und 20 für die gleichgelagerten Fälle der Zulassung von Arzneimitteln noch einmal klargestellt, dass der Antragsteller (auf Zulassung des zweiten Arzneimittels) nachzuweisen hat, dass das zu importierende Arzneimittel sich schon von dem zugelassenen Arzneimittel in Bezug auf die Beurteilung seiner Sicherheit und Wirksamkeit nicht erheblich unterscheidet und zur Beurteilung die zuständigen Behörden berufen sind. Unter Berufung auf die Bestimmungen der Art. 3, 5, 6 - 12 und 87 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG hat der BGH (GRUR 2005, 778, 780) ausgeführt, dass ein Arzneimittel nur dann in den Verkehr gebracht und beworben werden darf, wenn die zuständige Behörde eine entsprechende Genehmigung bzw. Zulassung erteilt hat. Diese Formulierung entspricht derjenigen des § 11 Abs. 1 PflSchG. Die Kammer nimmt die hier vom BGH (a. a. O.) gezogene Rechtsfolge in Bezug, dass verbleibende Zweifel, ob das Fertigarzneimittel (hier: Pflanzenschutzmittel) zulassungspflichtig ist, zu Lasten desjenigen gehen, der sich auf die Zulassungsfreiheit beruft.
f)
Die vorgenannte Auslegung der einschlägigen Vorschriften und Entscheidungen steht in Übereinstimmung mit dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Zweiten Gesetz zur Änderung des Pflanzenschutzgesetzes, Zustimmung des Bundesrats erfolgt am 07.04.2006, zum Ausdruck kommt. § 11 Abs. 1 S. 3 wird in der neuen Fassung lauten:
Ein Pflanzenschutzmittel, dass in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder keinem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.07.1991...zugelassen worden ist, gilt auch dann als nicht zugelassen, wenn es mit einem in Deutschland zugelassenen Mittel übereinstimmt.
Dazu heißt es im Besonderen Teil der Begründung u. a.:
Bei diesen Mitteln handelt es sich in der Regel um sogenannte Generika, d. h. Nachbauten zugelassener Pflanzenschutzmittel. Da die Zulassungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln die genaue Formulierung ihrer Produkte geheimhalten, können Angaben über die Zusammensetzung nur durch chemische Analyse gewonnen werden. Der chemischen Analyse sind jedoch Grenzen gesetzt. Auch ist ein hundertprozentiger Nachbau aus technischen Gründen praktisch nicht möglich....Auch haben diese Mittel in keinem Mitgliedsstaat der EU ein vollständiges Zulassungsverfahren nach Maßgabe der Richtlinie 91/414/EWG durchlaufen. In diesem Fall hat daher die nationale Zulassungsbehörde keine Möglichkeit, auf die Zulassungsunterlagen eines anderen Mitgliedsstaats zurückzugreifen, um Angaben über die chemische Zusammensetzung zu überprüfen. Es fehlt ihr damit auch die Möglichkeit, die Auswirkungen von möglichen Abweichungen sicher zu beurteilen. Eine solche Sicherheit wäre aber erforderlich, um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des EuGH von den Erfordernissen des Zulassungsverfahrens der Richtlinie 91/414/EWG abgewichen werden. Der EuGH hat in seinem Urteil C 100/96 festgestellt, dass Zulassungen in einem Drittstaat für einen Parallelimport nicht ausreichen, da sie nicht den gleichen Standard gewährleisten. Dies muss erst recht für Mittel gelten, die überhaupt kein Zulassungsverfahren durchlaufen haben.
Im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es u. a.:
Außerdem ist zu beachten, dass die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln einheitlich für das ganze Bundesgebiet durch eine Bundesbehörde erfolgt und letztlich nur diese Behörde über das erforderliche Wissen verfügt, um bei einem parallelimportierten Pflanzenschutzmittel die Vergleichbarkeit feststellen zu können....
g)
Werden Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht, die nicht ausreichend auf ihre Gesundheits- und Grundwasser- und Umweltgefährdung untersucht worden sind, werden damit Mitbewerber und Verbraucher erheblich beeinträchtigt (vgl. Präambel zur Richtlinie 91/414/EWG); entsprechendes gilt für die Täuschung über die Identität zwischen einem zugelassenen Mittel und einem Importmittel, die in Wirklichkeit nicht überprüft worden ist. Die Voraussetzungen von § 3 UWG treffen somit ohne Weiteres zu.
II.
Die Klägerin ist als Mitbewerberin gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt. Es ist vorgetragen und gerichtsbekannt, dass sie sowohl Zulassungsinhaber - dieses teilt die Beklagte auf dem Beipackzettel selbst mit - ist, wie auch Pflanzenschutzmittel vertreibt. Damit stehen die Parteien in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
III.
Die Beklagte ist nicht gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, wegen Eintritts der Verjährung die Leistung zu verweigern. Der Anspruch gemäß § 9 UWG ist nicht verjährt, weil die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat, dass der Anspruch der Klägerin sechs Monate vor dem Eingang der Klage bei Gericht (01.03.2006) - Hemmungstatbestand im Sinne der §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 253, 167 ZPO - entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 11 Abs. 1, 2 UWG). Die Beklagte hat auf Seiten 27 der Klageerwiderung und 6 f. der Duplik (Bl. 89, 159 f. d. A.) dargelegt, dass der Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Gutachten der Firma O Ltd. vom ........2005 der Tag gewesen sei, der demjenigen der Kenntnisnahme i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG entspreche; sie behauptet, dieses sei am ........2005 gewesen. Die Klägerin hat dieses substantiiert bestritten: Sie habe erstmals durch die eMail vom ........2005 positive Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens erlangt. Die Beklagte ist beweisfällig dafür geblieben, dass ein Wissensvertreter i. S. v. § 166 BGB innerhalb des Unternehmens der Klägerin, der nach der betrieblichen Organisation für die Aufnahme und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen zwecks Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zuständig war oder von dem dieses aufgrund seiner Stellung im Unternehmen typischerweise erwartet werden konnte, vor dem 01.09.2005 von dem oben dargestellten Wettbewerbsverstoß Kenntnis erlangt hat; einen Beweis hat sie nicht angetreten. Soweit sie die Firma O Ltd. konkret als solchen Wissensvertreter benennt, ist ihr Vortrag unerheblich: Der Abschluss von Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen macht den Vertragspartner nicht zu einem Wissensvertreter (vgl. Köhler in Baumbach/Hefermehl, 23. Auflage, Rn 1.27 zu § 11 UWG).
IV.
Der unter Ziffer 1. tenorierte Anspruch auf Rechnungslegung folgt aus dem durch den Wettbewerbsverstoß begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis i. V. m. dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB (vgl. Köhler a. a. O. Rn 4.5 zu § 9 UWG m. w. N.) i. V. m. § 259 BGB. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den Zeitpunkt und den Umfang der konkreten Verletzungshandlung; dementsprechend hat die Klägerin im Termin ihren angekündigten Antrag klargestellt.
Der Anspruch der Klägerin, wie er Gegenstand des Tenors zu 1. geworden ist, ist zur Ermittlung des Schadens geeignet und notwendig. Die Klägerin hat - zuletzt im Termin - dargelegt, dass sie sich die Art der Schadensberechnung vorbehält; dieses ist rechtlich nicht zu beanstanden (Köhler a. a. O. Rn 4.13 zu § 9 UWG). Dementsprechend kann im vorliegenden Fall auch - ausnahmsweise - Rechnungslegung verlangt werden. Sowohl der Auskunfts- als auch der Rechnungslegungsanspruch erstrecken sich auf die im Antrag enthaltenen Kontrolltatsachen, welche die Überprüfung der Verlässlichkeit der Angaben hinsichtlich der Vollständigkeit und der Richtigkeit und damit ein Vorgehen des Verletzten gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ermöglichen (vgl. Köhler a. a. O. Rn 4.14 zu § 9 UWG).
Die Rechnungslegung ist auch zumutbar. Insbesondere steht das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten hier nicht entgegen. Grundsätzlich hat es sich die Beklagte selbst zuzuschreiben, dass sie die Daten aus ihrem Bereich offenlegen muss. Die Problematik der nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist mit Blick auf die Beklagte zumindest seit dem Jahr 2003 Gegenstand der Rechtsprechung. Wenn die Beklagte den Handel mit im europäischen Wirtschaftsraum nicht zugelassenen Arzneimitteln weiterhin betreibt - wie gerichtsbekannt ist auch noch nach Erlass von Verboten durch einstweilige Verfügungen -, nimmt sie in Kauf, dass ihre Rechtspositionen wegen dieser Verstöße empfindlich beeinträchtigt werden. Ihr Interesse an der Geheimhaltung hat daher grundsätzlich gegenüber dem Interesse des verletzten Berechtigten zurückzutreten.
V.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO. Die Kammer sieht die Klarstellung des Antrags zu 1. im Termin nicht als Klagerücknahme an. Würde man jedoch annehmen, dass darin eine (Teil-)Klagerücknahme zu sehen ist, würde sich diese kostenmäßig nicht auswirken (§ 92 Abs. 2 ZPO).
VI.
Der Streitwert wird festgesetzt wie im Beschluss vom 02.03.2006 (Antrag zu 1.: € 50.000,00, Antrag zu 2.: € 250.000,00).
LG Bonn:
Urteil v. 18.05.2006
Az: 14 O 29/06
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