Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 14. Februar 2007
Aktenzeichen: XII ZB 150/05
(BGH: Beschluss v. 14.02.2007, Az.: XII ZB 150/05)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 600 €
Gründe
I.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens zum 7. Juni 2000 in Anspruch. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage durch Teilurteil überwiegend stattgegeben und wie folgt entschieden:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen per 7.6.2000 durch Vorlage eines vollständigen schriftlichen systematischen Bestandsverzeichnisses über seine zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aktiv- und Schuldenposten unter Angabe von Art und Umfang der Einzelposten, dabei die dazugehörigen wertbildenden Faktorena) zu folgendem bebauten Grundbesitz mit Angaben über Grundstücksgröße, Belastungen, Baujahr, Bauweise und Nutzungsarten, Nutzflächen und Einnahmen sowie Ausgaben:
aa) Miteigentumsanteil der Parteien an dem Grundstück ... in O.;
bb) Grundstück des Beklagten in ... O.;
cc) Eigentumswohnung des Beklagten in M.;
dd) Eigentumswohnung des Beklagten in Dr.;
ee) Eigentumswohnung des Beklagten in Di.;
b) zu bis zum 7.6.2001 vom Beklagten in ... O. geführten Hautarztpraxis mit Angaben zu Aktiva und Passiva, Umsätzen und Gewinnen/Verlusten, c) zu den für den Beklagten bestehenden Kapitallebensversicherungen mit Angaben über Deckungskapital, Zinsen, Gewinnbeteiligung und Beteiligung am voraussichtlichen kollektiven Schlussgewinn (Wertermittlung);
d) zu den vom Beklagten unterhaltenen Depots;
e) zu den vom Beklagten beruflich genutzten Kraftfahrzeugen mit Angaben zu Alter, Kilometerstand, Ausstattung und Erhaltungszustand.
2. Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, (s)eine Auskunft zur Hautarztpraxis in ... O., zu belegen durch Anlagenverzeichnisse und Jahresabschlüsse des Jahres 2000 sowie den Kaufvertrag über den Verkauf seiner Hautarztpraxis im Jahr 2001.
3. Schließlich wird der Beklagte verurteilt, den Wert der zu Nr. 1 a, aa - ee des Tenors aufgeführten Grundstücke bzw. Eigentumswohnungen zu ermitteln."
Gegen das Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb der Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf "bis 600 €" festgesetzt und das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der festgesetzte Wert entspreche den zu veranschlagenden Kosten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung. Höhere Kosten habe der Beklagte nicht dargelegt. Insbesondere schulde er für die Wertermittlung seiner Immobilien kein Sachverständigengutachten. Die Kosten eines Sachverständigen habe allenfalls die Klägerin zu tragen.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erreichen möchte.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht geboten, weil das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen ist und deswegen kein Fall der Divergenz vorliegt.
a) Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Hingegen bleibt das Interesse des Beklagten außer Betracht, die von der klagenden Partei erstrebte und mit der Auskunftsklage vorbereitete Durchsetzung des Leistungsanspruches zu verhindern oder zu erschweren. Der Verurteilte kann dieses Interesse im Prozess über den Hauptanspruch ohne Einschränkung weiterverfolgen (st. Rspr., vgl. BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 128 f.; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34; vom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104, 105; vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597; vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316; vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91 - NJW-RR 1992, 188, 189 und vom 27. März 1985 - IVb ZB 121/84 - FamRZ 1986, 796, 797; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423).
Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes entsprechend. Bei der Bestimmung der für die Wertermittlung anfallenden Kosten ist allerdings zu beachten, dass der auskunftspflichtige Ehegatte nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er selbst dazu imstande ist (BGHZ 84, 31, 32; Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe FamRZ 1995, 736, 737; Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1379 Rdn. 11). Zwar ist es dem Auskunftspflichtigen zuzugestehen, zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten, wenn er den Wert der Vermögensgegenstände anderenfalls nicht sachgerecht ermitteln kann. Dadurch anfallende Kosten gehören zu den Kosten der Wertermittlung und erhöhen ggf. den Wert des Beschwerdegegenstandes (Senatsbeschluss vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317; OLG Karlsruhe aaO S. 737; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1379 Rdn. 25; zur Einschaltung sachkundiger Dritter bei der Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 127, 131 f.).
Eine Wertermittlung durch einen Sachverständigen schuldet der Auskunftspflichtige indessen nicht (BGHZ 84, 31, 33 f.; MünchKomm/Koch aaO § 1379 Rdn. 24; Staudinger/Thiele BGB 2000 § 1379 Rdn. 24; KK-FamR/Weinreich 2. Aufl. § 1379 Rdn. 35). Kann der Wert von Vermögensgegenständen nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden, ist den Interessen des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn der Auskunftspflichtige einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt. Der Berechtigte wird dem vom Schuldner beauftragten Sachverständigen nicht in gleicher Weise vertrauen wie einem selbst ausgewählten; auch würde eine entsprechende Pflicht den Schuldner über Gebühr belasten. Deshalb hat der Auskunftsberechtigte in dieser Konstellation lediglich das Recht, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen und vom Auskunftspflichtigen die Duldung der Begutachtung zu verlangen. Die anfallenden Kosten hat der auskunftsberechtigte Ehegatte zu tragen, sie beschweren den Auskunftsverpflichteten nicht (vgl. BGHZ 84, 31, 35; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1379 Rdn. 15; Johannsen/Henrich/Jaeger aaO § 1379 Rdn. 12; MünchKomm/Koch aaO § 1379 Rdn. 25; Staudinger/Thiele aaO § 1379 Rdn. 26; KK-FamR/Weinreich aaO § 1379 Rdn. 36 f.). Soweit der Auskunftspflichtige seine vorstehend ausgeführten Pflichten nicht zu erkennen vermag, kann er sich an seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten wenden, wodurch zusätzliche Kosten nicht entstehen (§ 37 Nr. 7 BRAGO, die vorliegend noch anwendbar ist; vgl. auch BGH Beschluss vom 21. März 1991 - IX ZR 186/90 - MDR 1991, 798).
b) Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf hin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder ob es von seinem Ermessen in einem dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 155, 127, 129; vom 3. November 2004 aaO S. 105; vom 24. Juli 2002 aaO S. 597 und vom 4. Oktober 1990 aaO S. 317).
Das Berufungsgericht hat bei der Wertfestsetzung weder die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, noch hat es wesentlichen Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Dass die Bewertung des Rechtsmittelinteresses durch das Oberlandesgericht auf Ermessensfehlern beruht, hat auch die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt.
aa) Im Einklang mit den unter 1 a zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte aufgrund des Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - kein Sachverständigengutachten schuldet und deshalb die vom Beklagten in Ansatz gebrachten 3.000 € für Gutachterkosten bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes nicht zu berücksichtigen sind.
bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, dass der Auskunftspflichtige - falls erforderlich - auf seine Kosten zu Einzelfragen Auskünfte sachkundiger Dritter einzuholen hat. Es ist bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes lediglich davon ausgegangen, der Aufwand des Beklagten für die Auskunftserteilung und Wertermittlung betrage insgesamt maximal 600 €. Einen höheren Aufwand habe er selbst unter Berücksichtigung möglicher Kosten für Hilfskräfte nicht dargelegt. Auch diese Beurteilung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Zwar wendet der Beklagte ein, über keine besonderen Kenntnisse des Immobilienmarktes zu verfügen und sein über das Bundesgebiet verteiltes Grundeigentum nicht selbst zu verwalten. Dennoch ist sein Einwand nicht zwingend, auch ohne Beauftragung eines Sachverständigen seien allein für Anfragen bei Maklern oder Hausverwaltungen Kosten von über 600 € anzusetzen. Die Annahme, die genannten Stellen - insbesondere die für den Beklagten tätigen Hausverwaltungen - könnten dem Beklagten Informationen für die geschuldete eigene Wertermittlung erheblich günstiger zur Verfügung stellen (z.B. den durchschnittlichen Quadratmeterpreis für bestimmte Lagen sowie weitere allgemeine Informationen über den jeweiligen örtlichen Immobilienmarkt), liegt im Rahmen des Ermessensspielraums des Berufungsgerichts.
cc) Für die Auskunft über die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit seinem Immobilienbesitz wird der Beklagte bereits über die erforderlichen Informationen verfügen. Er wird in der Vergangenheit regelmäßig von den die Immobilien verwaltenden Stellen Abrechnungen erhalten und zudem entsprechende Informationen für seine Steuererklärungen benötigt haben. Das Oberlandesgericht konnte deshalb entgegen der Rechtsbeschwerde davon ausgehen, dass die Auskunftserteilung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mit nennenswerten Kosten verbunden ist.
Dies gilt auch, soweit der Beklagte Angaben zu den wertbildenden Faktoren seiner bis zum 7. Juni 2001 geführten Hautarztpraxis schuldet (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1988 - IVb ZB 149/88 - veröffentlicht bei Juris). Die notwendigen Informationen dürften dem Beklagten ebenfalls vorliegen, zumal er die Praxis ca. ein Jahr nach dem Stichtag veräußert hat und davon auszugehen ist, dass die wertbildenden Faktoren zuvor für Kaufinteressenten zusammengestellt wurden.
2. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - durch die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unter die Berufungsgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt hat. Durch die ermessensfehlerfreie Wertfestsetzung hat das Oberlandesgericht den Zugang des Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zum Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz BGHZ 151, 221, 226 f.; BGH Beschlüsse vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368; vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - FamRZ 2003, 1090 und vom 30. April 2003 - V ZB 71/02 - NJW 2003, 2388).
3. Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hält es für erforderlich, die Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Kosten sachverständiger Hilfspersonen fortzuentwickeln. Ungeklärt sei, ob der nicht fachkundige, zur Ermittlung des Wertes seiner Immobilien verurteilte Auskunftsschuldner zwar nicht verpflichtet, aber jedenfalls berechtigt sei, sich eines Sachverständigen zu bedienen und die anfallenden Kosten bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in Ansatz zu bringen.
Die aufgeworfene Frage ist jedoch höchstrichterlich bereits geklärt. Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer ist allein der voraussichtliche Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der geschuldeten Wertermittlung verbunden ist. Nach der unter 1 a dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Beklagte die Wertermittlung durch einen Sachverständigen gerade nicht. Deshalb konnte das Berufungsgericht bei der Wertfestsetzung den Vortrag des Beklagten unberücksichtigt lassen, er müsse für die Wertermittlung der Immobilien jeweils einen Sachverständigen beauftragen, wofür Kosten in Höhe von mindestens 3.000 € anfielen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 07.03.2005 - 8 F 668/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 04.07.2005 - 18 UF 85/05 -
BGH:
Beschluss v. 14.02.2007
Az: XII ZB 150/05
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