Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. November 2008
Aktenzeichen: 26 W (pat) 1/08

(BPatG: Beschluss v. 26.11.2008, Az.: 26 W (pat) 1/08)

Tenor

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patentund Markenamts vom 21. November 2007 und 28. November 2006 insoweit aufgehoben, als die angemeldete Marke für "Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausgenommen Immobilienwesen) zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

I Für die Dienstleistungen Immobilienwesen; Finanzwesen, insbesondere finanzielle Vorbereitung von Bauvorhaben; betriebswirtschaftliche und finanzielle Beratung im Immobilienbereich; Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten, einschließlich über das Internet; Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften einschließlich über das Internet; Bauwesen, insbesondere die Durchführung von Bauvorhaben, Erstellung von Wohnund Geschäftsgebäuden; Reparaturwesen; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich Erschließung von Baugrundstücken, Planung, Projektierung und Erstellung von Wohnund Geschäftsgebäuden"

ist die Wortmarke 305 62 219.6 Immoconceptangemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldete Begriff stelle eine beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar, die auch nicht unterscheidungskräftig sei. "Immo" sei die geläufige Abkürzung für "Immobilien", die sowohl in Alleinstellung als auch in Wortkombinationen verwendet werde. Den Bestandteil "concept" erfassten die Verbraucher ohne weiteres im Sinne des deutschen Wortes "Konzept". Die Zusammensetzung "Immoconzept" werde der Verkehr in der Bedeutung "Immobilienkonzept" verstehen; er weise auf die Qualität, Bestimmung und den Inhalt der Dienstleistungen aus der Immobilienund Baubranche hin, nämlich dass diese mittels sinnvoll geplanter und durchdachter Lösungen erbracht bzw. solche erstellt würden. Es sei unerheblich, dass der Begriff "Konzept" nicht auf einen konkreten Inhalt hinweise, da er jedenfalls eine allgemeine, unmittelbar beschreibende Sachangabe beinhalte. Außerdem werde der Begriff bereits mehrfach verwendet. Eine Zurückweisung der Marke "Immoconcept" entspreche auch den zu vergleichbaren Anmeldungen ergangenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Die Berufung der Anmelderin auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis führe zu keiner anderen zeichenrechtlichen Beurteilung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, eine unmittelbar beschreibende Bedeutung für die beanspruchten Klassen 35, 37 und 44 sei von der Markenstelle nicht festgestellt worden, sondern ein allenfalls mittelbar beschreibender Aussagegehalt über eine konstruierte Assoziationskette. In der Entscheidung "Immo-Data" (vgl. GRUR 1997, 845) habe der BGH die Auffassung vertreten, dass die Zusammensetzung von beschreibenden oder an beschreibende Angaben angelehnten Wörtern ausreichende Unterscheidungskraft besitze, wenn die Kombination eine namensmäßig und unterscheidend wirkende Kennzeichnungskraft von individueller Eigenart ergebe. Die Abkürzung "Immo" könne insbesondere durch die Kombination mit einem weiteren Begriff nicht unmittelbar dem Wortschatz der deutschen Sprache zugeordnet werden. Es handele sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortverkürzung, verbunden mit einem englischsprachigen bzw. lateinischen Ausdruck, der insgesamt nicht lexikalisch erfasst sei und auch nicht eindeutig verstanden werde. Der Begriffskombination könne der Verkehr nicht entnehmen, inwieweit die Markeninhaberin im Immobilienbereich als Vermieterin, Verkäuferin oder als Vermittlerin auftrete oder nur konzeptionelle Vorschläge zur Vermarktung von Immobilien verbreite. Eine Tätigkeit als Bauträger lasse sich aus der angemeldeten Bezeichnung ebenfalls nicht erkennen. Eine Schutzfähigkeit sei auch im Hinblick auf die zahlreichen Voreintragungen von Wortmarken mit dem Bestandteil "Immo" für ähnliche Dienstleistungen gegeben, die insbesondere Kombinationen mit englischsprachigen Begriffen enthielten wie z. B. "IMMO MAPS", "IMMO VISTA", "IMMO VALLEY", "IMMO TO GO", "IMMO WORK" etc.

Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Hilfsweise hat sie das Verzeichnis der Dienstleistungen auf "Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausgenommen Immobilienwesen)" eingeschränkt.

II Die zulässige Beschwerde ist nur im Hinblick auf den gestellten Hilfsantrag begründet. Für die ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen entbehrt die Wortmarke "Immoconcept" jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Sie setzt sich aus der geläufigen Abkürzung "Immo" (vgl. die von der Markenstelle in Google recherchierten, im Erstbeschluss zitierten Wortzusammensetzungen mit "Immo" wie z. B. "Immo-Führer", "Immo-Anleger", "Immofond" etc.) sowie aus dem englischen, mit dem deutschen Begriff "Konzept" indes nahezu identischen Bestandteil "concept" zusammen, dem aufgrund seines beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. PAVIS PROMA 27 W (pat) 11/06 -Concept; 33 W (pat) 190/03 -Star-Concept; 29 W (pat) 50/00 -CallConcept, von der Markenstelle mit dem Erstbeschluss übersandt). Soweit die Anmelderin den Zeichenteil "concept" der lateinischen Sprache zuordnet, ist dieser Umstand nachrangig, da es sich in erster Linie um einen auch in Deutschland geläufigen Begriff der englischen Sprache handelt.

Die Zusammenfügung der Worbestandteile "Immo" und "concept" ist sprachüblich und weist auch insgesamt einen lediglich beschreibenden Aussagegehalt auf. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Ausdrücke ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 BIOMILD; GRUR Int 2005, 1012, 1014 -BioID). Letzteres ist vorliegend der Fall. In Bezug auf die ursprünglich beanspruchten Dienstleistungen, die sich allesamt auf das Immobilienwesen bzw. die Baubranche beziehen, wird der Verkehr der Wortzusammensetzung "Immoconcept" entnehmen, dass die angebotenen Dienstleistungen "Immobilienkonzepte", d. h. Lösungen in Zusammenhang mit Immobilien zum Gegenstand haben. Dabei ist -wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat -nicht erforderlich, dass sich der Verkehr genaue Vorstellungen über die Art der Konzepte macht. Nicht jede begriffliche Unbestimmtheit begründet die markenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft. So können auch relativ allgemeine Angaben als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn sie sich auf allgemeine Sachverhalte beziehen. Vor allem bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen ist eine gewisse Allgemeinheit und Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten möglichst weiten Bereich warenoder dienstleistungsbezogener Eigenschaften beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2000, 882, 883 -Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2003, 1050 -Cityservice). Deshalb steht dem beschreibenden Charakter des Oberbegriffs "concept" dessen inhaltliche Unbestimmtheit nicht entgegen (vgl. z. B. PAVIS PROMA 27 W (pat) 11/06 -Concept). So geht die Entscheidung PatG 33 W (pat) 125/99 (vgl. PAVIS PROMA), auf die auch die Markenstelle Bezug genommen hat, davon aus, dass die Zusammensetzung "Immo-Börse" eine ohne weiteres verständliche glatt beschreibende Kurzbezeichnung für "Immobilien-Börse" darstellt. Nichts anderes kann hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung gelten, die als Kurzbezeichnung des Begriffs "Immobilien-Konzept" erscheint.

Die von der Anmelderin maßgeblich herangezogene Entscheidung "Immo-Data" des BGH vermag eine Schutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung nicht zu begründen. Wie aus der Entscheidung "Immo-Börse" (a. a. O.) hervorgeht, ergeben sich nach Auffassung des BPatG aus der "Immo-Data" -Entscheidung des BGH keine Gesichtspunkte, die für eine Schutzfähigkeit des Begriffs "Immo-Börse" sprechen könnten. Gleiches ist hinsichtlich der vorliegenden Anmeldung "Immoconcept" anzunehmen. Zudem gilt zu bedenken, dass die Entscheidung "Immo-Data" des BGH aus dem Jahr 1997 stammt und durch die neuere Rechtsprechung des EuGH zu Wortzusammensetzungen, in denen wieder strengere Maßstäbe an die Schutzfähigkeit angelegt werden, überlagert wird (vgl. GRUR 2004, 146 ff. -Doublemint GRUR 2004, 680 ff. -BIOMILD; GRUR 2004, 674 ff. -Postkantoor). Gleiches gilt bezüglich der von der Anmelderin zitierten Entscheidungen des BGH "NetCom" (vgl. GRUR 1997, 468 ff.) und "BONUS" (vgl. GRUR 1998, 465 ff.).

Auch im Hinblick auf genannte Voreintragungen mit den Bestandteilen "Immo" bzw. "Concept" ist keine andere Betrachtungsweise geboten. Zwar bestehen einige Eintragungen, die den Bestandteil "Immo" mit anderen (auch englischen) Bestandteilen kombiniert enthalten. Wie von der Markenstelle bereits ausführlich mit dem zutreffenden Hinweis auf die Entscheidung "Papaya" des BPatG (vgl. GRUR 2007, 333) dargelegt, können Voreintragungen indes grundsätzlich keinen Anspruch auf Eintragung gewähren. Zudem gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass diesen Voreintragungen eine beachtliche Anzahl von Zurückweisungen ebenfalls vergleichbar gebildeter Marken gegenübersteht (vgl. anliegenden Auszug aus DPINFO), weshalb keinesfalls von einer überwiegend positiven Eintragungspraxis ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die von der Anmelderin hilfsweise erklärten Einschränkung des Waren/Dienstleistungsverzeichnisses auf die Dienstleistungen "Vermittlung von Handelsund Wirtschaftskontakten, Werbung, Marketing, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften, jeweils einschließlich über das Internet (jeweils ausgenommen Immobilienwesen)" sind die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG insoweit ausgeräumt, als der Dienstleistungs-Gegenstand "Immobilienwesen", für den der Begriff "Immo" als glatt beschreibend anzusehen ist, explizit ausgenommen wird.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht veranlasst, da vorliegend keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.

Dr. Fuchs-Wissemann Reker Kopacek Na






BPatG:
Beschluss v. 26.11.2008
Az: 26 W (pat) 1/08


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