Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. November 2014
Aktenzeichen: I ZR 177/13
(BGH: Urteil v. 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13)
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der Kläger ist Urheber des Gemäldes "ohne Titel 2002/08", Mischtechnik auf Leinwand. Die Beklagte produziert und vertreibt Büromöbel. Im Jahre 2008 kamen die Parteien überein, mehrere Werke des Klägers auszustellen. Dazu zählte auch das Gemälde "ohne Titel 2002/08", das der Kläger der Beklagten im August 2008 zu diesem Zweck zur Verfügung stellte.
Nach Rückgabe des Gemäldes bemerkte der Kläger, dass im Katalog der Beklagten wie nachfolgend wiedergegeben eine Fotografie veröffentlicht worden war, auf der neben den in der Verkaufsausstellung der Beklagten präsentierten Möbeln auch sein Gemälde zu sehen war.
Diese Fotografie war zudem auf der Internetseite der Beklagten abrufbar. Ein Hinweis auf den Kläger als Urheber des Gemäldes fehlte jeweils.
Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Urheberrechts. Auf seine Abmahnung hin hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben, eine ebenfalls verlangte Auskunftserteilung aber verweigert. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. Auskunft zu erteilen über den Zeitraum, währenddessen das nachfolgend wiedergegebene Werk des Klägers ohne Titel 2002/08, Mischtechnik auf Leinwand; Archiv Nr. B_04/099; Maße 220 cm x 190 cm, auf der Website der Beklagten www.w...-bueromoebel.de öffentlich zugänglich gemacht wurde:
2. Auskunft zu erteilen, an welcher sonstigen Stelle im Internet einschließlich sozialer Netzwerke und/oder offline, etwa in Katalogen, das unter 1. näher beschriebene Werk zugänglich gemacht wurde, und zwar ganz oder teilweise, selbst oder durch Dritte, jeweils mit dem jeweiligen Veröffentlichungszeitraum.
Der Kläger hat zudem angekündigt, die Beklagte nach erteilter Auskunft auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr in Anspruch zu nehmen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, die vom Kläger beanstandete Nutzung des streitbefangenen Werkes sei mit seiner Zustimmung erfolgt. Außerdem stelle die Abbildung des Gemäldes des Klägers in einer Lichtbildaufnahme der in den Verkaufsräumen ausgestellten Möbel lediglich unwesentliches Beiwerk der Produktpräsentation dar und sei daher ohne weiteres zulässig gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 58 = WRP 2013, 1662). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Auskunftsanträge weiter. Hinsichtlich des in der zweiten Stufe geltend gemachten noch unbezifferten Schadensersatzanspruchs begehrt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet angesehen. Es hat angenommen, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Schadensersatz noch auf Erteilung der zur Bezifferung desselben erforderlichen Auskünfte zu, da es bereits an einer Verletzung eines Urheberrechts des Klägers fehle.
Das im Katalog und im Internetauftritt der Beklagten abgebildete Gemälde des Klägers sei als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen, so dass seine Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in diesem Rahmen ohne weiteres zulässig gewesen sei. "Eigentlicher Gegenstand" der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 57 UrhG, neben dem das Gemälde des Klägers als unwesentliches Beiwerk anzusehen sei, sei nicht die einzelne Fotografie, auf der das Werk des Klägers abgebildet sei. Abzustellen sei vielmehr auf den gesamten Möbelkatalog und den vollständigen Internetauftritt der Beklagten. Bei den im Katalog der Beklagten enthaltenen Abbildungen stünden die Möbel der Beklagten, deren Absatz gefördert werden solle, eindeutig im Vordergrund. Soweit auf den Katalogabbildungen Kunstgegenstände erkennbar seien, seien diese reine Staffage und ohne weiteres austauschbar. Nichts anderes gelte hinsichtlich der - jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt - in den Internetauftritt der Beklagten eingebundenen Fotografie. Diese sei dort nur als eine von insgesamt sechs Fotografien eingeblendet gewesen. Zudem sei darauf das Gemälde des Klägers nur derart klein und vergröbert wiedergegeben worden, dass Einzelheiten nicht mehr erkennbar gewesen seien.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Der vom Kläger geltend gemachte Auskunftsanspruch kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, zugunsten der Beklagten greife die Schutzschranke des § 57 UrhG ein, nicht verneint werden.
1. Der aus § 97 UrhG in Verbindung mit § 242 BGB abgeleitete unselbständige Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung der Berechnung des Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass der Beklagte widerrechtlich und schuldhaft ein dem Kläger nach dem Urheberrechtsgesetz zustehendes Recht verletzt hat, dem Kläger aufgrund dieser Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht, zu dessen Berechnung die Auskunft erforderlich ist und der Kläger in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren ist, während der Beklagte unschwer Auskunft erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 Rn. 15 - Einzelbild; Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 28 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II).
Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, dass das vom Kläger geschaffene Gemälde "ohne Titel 2002/08" gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte durch die Abbildung des Gemäldes im Katalog und auf der Internetseite - vorbehaltlich des Eingreifens einer Bestimmung über die Schranken des Urheberrechts - widerrechtlich und schuldhaft in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG) eingegriffen hat. Für die Revisionsinstanz ist ferner aus dem gleichen Grund zu unterstellen, dass auch die weiteren Voraussetzungen eines aus § 242 BGB abgeleiteten unselbständigen Auskunftsanspruchs gegeben sind.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Auskunftsanspruch des Klägers stehe die Schutzschranke des § 57 UrhG entgegen.
a) Nach § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Die Bestimmung erfasst auch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG (Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 57 Rn. 1; Grübler in Möhring/Nicolini, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 4).
b) Die Prüfung, ob ein Werk unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe ist, setzt zunächst die Bestimmung dieses Hauptgegenstands voraus. Davon ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Revision rügt allerdings mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass Gegenstand der Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG nicht die beanstandete Fotografie ist, sondern der vollständige Katalog der Beklagten und der gesamte Inhalt ihrer Internetseite. Auf dieser Grundlage hat es angenommen, das Gemälde des Klägers sei auf der beanstandeten Fotografie im Gesamtzusammenhang des Katalogs der Beklagten als unwesentliches Beiwerk im Sinne des § 57 UrhG anzusehen. Deshalb sei es unerheblich, dass das Gemälde auf der beanstandeten Fotografie, wenn diese für sich betrachtet werde, einen deutlichen kontrastierenden Farbakzent setze. Dies führe nicht dazu, dass das Gemälde im Gesamtzusammenhang des Katalogs besonders hervortrete. Auch auf der Internetseite der Beklagten trete das Gemälde nicht in den Vordergrund. Es handele sich nur um eines in einer Reihe von insgesamt sechs Fotos, das sogar in einem etwas kleineren Format wiedergegeben sei als die anderen Abbildungen. Jedenfalls in dem vom Kläger vorgelegten Ausdruck werde dabei das Gemälde des Klägers so klein und vergröbert wiedergegeben, dass Einzelheiten nicht mehr erkennbar seien.
bb) Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist im Streitfall bei der Prüfung der Frage, ob das Gemälde des Klägers im Katalog und im Internetauftritt der Beklagten als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG anzusehen ist, nicht auf den gesamten Katalog oder den gesamten Internetauftritt der Beklagten als eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 57 UrhG abzustellen.
(1) Die vom Berufungsgericht vertretene extensive Bestimmung des eigentlichen Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe führt dazu, dass der Schutz eines urheberrechtlich geschützten Werkes umso geringer wird, je umfangreicher der vom potentiellen Verletzer gewählte Veröffentlichungskontext ist. Dies steht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Bestimmung des § 57 UrhG wie alle gesetzlichen Schranken des Urheberrechts gemäß §§ 44a ff. UrhG generell in dem Sinne eng auszulegen ist, dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und die ihm hinsichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte daher nicht übermäßig beschränkt werden dürfen (BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 8 - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 27 - Vorschaubilder I; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 1; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze, Urheberrecht, Stand Juni 2004, § 57 UrhG Rn. 1; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2).
Das Erfordernis einer in diesem Sinne engen Auslegung ergibt sich auch aus dem Gebot der unionsrechtskonformen Auslegung. Die Reichweite der Schrankenregelung des § 57 UrhG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft zu bestimmen. Danach können die Mitgliedstaaten eine Schrankenregelung für die beiläufige Einbeziehung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material vorsehen. Nach Erwägungsgrund 44 dürfen Ausnahmen und Beschränkungen im Sinne der Richtlinie nicht auf eine Weise angewandt werden, in der die berechtigten Interessen der Rechtsinhaber verletzt werden oder die normale Verwertung ihrer Werke oder sonstiger Schutzgegenstände beeinträchtigt wird. Dementsprechend geht auch der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass Ausnahmeregelungen, die von den dem Urheber in der Richtlinie 2001/29/EG allgemein vorbehaltenen Verbietungsrechten abweichen, eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 56 - Infopaq International/Danske Dagblades Forening).
(2) Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner Beurteilung zudem nicht hinreichend, dass die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk in Bezug auf den eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beantworten ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 57 UrhG Rn. 2; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 7; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8 ff.; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 57 UrhG Rn. 4; Kirchmaier in Mestmäcker/Schulze aaO § 57 UrhG Rn. 9).
Daraus ergibt sich, dass für die Qualifizierung eines Werkes als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG der Äußerungszusammenhang maßgeblich ist, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann. Dabei sind die Besonderheiten des Mediums zu berücksichtigen, in dem das urheberrechtlich geschützte Werk benutzt wird (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 9; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385; Maaßen, ZUM 2003, 830, 837 f.). Da die Bewertung als unwesentliches Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG die Beurteilung des inhaltlichen Zusammenhangs zwischen dem Werk und dem Hauptgegenstand voraussetzt (vgl. OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 6; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 3; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; Hahn/Glückstein, ZUM 2014, 380, 385), hängt der Umfang des Gegenstands einer einheitlichen Beurteilung des Durchschnittsbetrachters außerdem davon ab, ob und inwieweit im Einzelfall inhaltliche Bezüge den Aussagegehalt des Gegenstands der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe bestimmen.
(3) Aus diesen Grundsätzen folgt, dass im Streitfall weder auf den gesamten Katalog noch den gesamten Internetauftritt der Beklagten abzustellen ist. Prüfungsgegenstand ist vielmehr die vom Kläger beanstandete konkrete Fotografie sowie der sich aus dem Kontext der Veröffentlichung ergebende Umstand, dass die Beklagte auf diesem Foto zu Werbezwecken einige von ihr vertriebene Möbelstücke in bestimmter Weise arrangiert hat, um dem Kunden so eine mögliche Verwendungssituation und die sich daraus ergebende ästhetische Wirkung dieser Möbel vor Augen zu führen. Hierdurch wird der eigentliche Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe auf die konkrete Fotografie und die einzelne Abbildung der Internetseite beschränkt.
c) Mit Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung des Merkmals des unwesentlichen Beiwerks im Sinne von § 57 UrhG unzutreffende Maßstäbe zugrunde gelegt.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die primäre Aufgabe des Katalogs sei die Förderung des Absatzes der Möbel der Beklagten. Die Möbel stünden in den Abbildungen des Katalogs eindeutig im Vordergrund. Soweit auf den Katalogabbildungen Kunstgegenstände erschienen, seien diese reine Staffage. Auch bei der Verwendung des Fotos auf der Internetseite trete das Gemälde des Klägers nicht in den Vordergrund. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
(1) Für die Bejahung der Schutzschranke des § 57 UrhG reicht es nicht aus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk aus Sicht des objektiven Betrachters in Bezug auf den Hauptgegenstand der Verwertung im Hintergrund steht. Nach dem Wortlaut der Schrankenbestimmung ist vielmehr weitergehend erforderlich, dass das Werk im Verhältnis zum Hauptgegenstand der Wiedergabe unwesentlich ist.
Von einer Unwesentlichkeit in diesem Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 31 Rn. 229) oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird (OLG München, ZUM-RD 2008, 554; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2; krit. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2). Aber auch ein bei der Betrachtung des Hauptgegenstands der Verwertung vom Betrachter als solches tatsächlich wahrgenommenes Werk kann als unwesentliches Beiwerk anzusehen sein, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalls keine noch so geringfügige inhaltliche Beziehung zum Hauptgegenstand der Verwertung zuzubilligen ist, sondern es durch seine Zufälligkeit und Beliebigkeit für diesen ohne jede Bedeutung ist (vgl. Dreier in Dreier/Schulze aaO § 57 Rn. 2; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8; Obergfell in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2). Hierzu reicht eine bloß untergeordnete Beziehung nicht aus. Bei der gebotenen engen Auslegung der Schrankenbestimmung ist unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG vielmehr nur ein Werk, das neben dem Gegenstand der eigentlichen Verwertung selbst eine geringe oder nebensächliche Bedeutung nicht erreicht (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7; Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6). Eine derart untergeordnete Bedeutung kann dem mitverwerteten Werk regelmäßig nicht mehr zugewiesen werden, sobald es erkennbar stil- oder stimmungsbildend (Obergfell in Büscher/Dittmer/
Schiwy aaO § 57 UrhG Rn. 2) oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend (Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 57 UrhG Rn. 4) in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen wird, einen dramaturgischen Zweck erfüllt (Grübler in Möhring/Nicolini aaO § 57 UrhG Rn. 6) oder sonst charakteristisch ist (Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 7 f.).
(2) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der im Streit getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden, das Gemälde des Klägers sei auf der maßgeblichen Fotografie im Verhältnis zu den ebenfalls abgebildeten Möbelstücken lediglich unwesentliches Beiwerk. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Gemälde des Klägers setze auf der beanstandeten Fotografie einen deutlichen kontrastierenden Farbakzent. Das deckt sich mit den Feststellungen des Landgerichts, das angenommen hat, die verwendeten Grundfarben (Rot, Gelb und Blau) des Gemäldes des Klägers ließen es im Gegensatz zur schlichten Dramaturgie der schwarzweißen Büroelemente der Beklagten als bunt und heiter erscheinen. Darauf, dass das Landgericht in diesem Zusammenhang eine Harmonie zwischen der schwarzweißen Bürokombination und dem bunten Bild des Klägers vermisst hat, kommt es für die Bestimmung der Unwesentlichkeit nicht an. Daraus ergibt sich, dass dem Werk des Klägers bei der werblichen Darstellung der Beklagten eine nicht unwesentliche ästhetische Bedeutung zukommt, indem es einen Kontrast zu den Möbeln bietet und deren Wirkung auf den Betrachter beeinflusst. Nichts anderes gilt für die Verwendung der beanstandeten Fotografie im Internet. Auch auf dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen "Screenshot" ist der festgestellte farbliche Kontrast hinreichend deutlich zu erkennen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verneinte Erkennbarkeit von Einzelheiten des Gemäldes des Klägers ist ohne Bedeutung.
bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung der Unwesentlichkeit im Sinne des § 57 UrhG ferner den Gesichtspunkt der Austauschbarkeit des im Rahmen des Hauptgegenstandes verwendeten Werks unzutreffend berücksichtigt.
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die im Katalog der Beklagten abgebildeten Kunstgegenstände seien ohne weiteres austauschbare Staffage. Für ihre Auswahl sei noch nicht einmal die Kunstrichtung maßgeblich. Dies zeige eine weitere Abbildung auf der Katalogseite vor derjenigen mit der beanstandeten Fotografie. Auf dieser würden Möbel derselben Serie zusammen mit künstlerisch gestalteten Farbfotografien, also Kunstwerken einer völlig anderen Stilrichtung als das Gemälde des Klägers, präsentiert. Auf einer weiteren Seite würden diese Möbel sogar im Zusammenhang mit barock gestalteten Elementen (Spiegel und Kristallleuchter) dargestellt. Dies zeige hinreichend deutlich, dass die auf den Bildern abgebildeten Kunstgegenstände untereinander austauschbar seien. Aus der Sicht des Möbelinteressenten, an den sich der Katalog richte, stellten die abgebildeten Kunstgenstände deshalb zufällige Gestaltungselemente dar, die für ihn ohne Bedeutung seien. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
(2) Das Kriterium der Austauschbarkeit ist allerdings insoweit für die Prüfung der Schutzschranke des § 57 UrhG von Bedeutung, als es für die Annahme der Unwesentlichkeit des Werkes spricht, wenn der durchschnittliche Betrachter des Hauptgegenstandes dieses schon nicht wahrnimmt, weil es beliebig ausgetauscht oder ganz weggelassen werden kann (vgl. Dreier in Dreier/
Schulze aaO § 57 Rn. 2; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 57 UrhG Rn. 8, Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 57 UrhG Rn. 2; Loewenheim/Götting aaO § 31 Rn. 229; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann aaO § 57 UrhG Rn. 2). Wird das Beiwerk jedoch - wovon auch das Berufungsgericht der Sache nach ausgegangen ist - vom Betrachter als zum Gesamtkonzept gehörig wahrgenommen, kommt es auf den Gesichtspunkt der (ästhetischen oder stilistischen) Austauschbarkeit eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit einem anderen - ggf. ebenfalls urheberrechtlich geschützten - Werk nicht mehr an.
II. Im Streitfall ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung der Richtlinie 2001/29/EG keine vernünftigen Zweifel (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.).
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Hinblick auf den in zweiter Stufe geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zurückgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung getroffen.
Hierzu rechnet, ob der Kläger - wie von der Beklagten geltend gemacht worden ist - der beanstandeten Nutzung seines Werkes ohne Namensnennung in Katalog und Internetauftritt zugestimmt hat und es deswegen an einer Widerrechtlichkeit fehlt.
Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 24.01.2013 - 14 O 409/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2013 - 6 U 17/13 -
BGH:
Urteil v. 17.11.2014
Az: I ZR 177/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/38b480815c2a/BGH_Urteil_vom_17-November-2014_Az_I-ZR-177-13