Landgericht Köln:
Urteil vom 28. Mai 2015
Aktenzeichen: 28 O 496/14

(LG Köln: Urteil v. 28.05.2015, Az.: 28 O 496/14)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Vorstand zu vollstrecken ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

zu unterlassen, bei einer Suchanfrage zu dem Namen "F" über die Suchmaschine https://de.yahoo.com/ die folgenden URLs

"anonym1"

und/oder

"http://anonym2"

und/oder

"anonym3"

und/oder

"www.anonym4"

und/oder

"www.anonym5"

und/oder

"www.anonym6"

und/oder

"www.anonym7"

als Suchergebnisse anzuzeigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, der Betreiberin der Suchmaschine unter der URL https://de.yahoo.com/, es zu unterlassen, bestimmte - im Tenor aufgeführte - Suchergebnisse anzuzeigen, sobald eine Suche mit dem Namen der Klägerin durchgeführt wird.

Den Hintergrund dieser Suchergebnisse bildet der Umstand, dass die Klägerin von Februar 2007 bis Oktober 2010 Geschäftsführerin der "N Media GmbH" war, deren Geschäftsgegenstand der Betrieb von Internet-Portalen und Internet-Mehrwertdiensten darstellt, Ende Oktober 2010 in "T GmbH" umfirmierte und auf verschiedenen Internetseiten und Foren wegen ihrer Geschäftstätigkeit kritisiert wird.

Zwischen dem Unternehmen und der Klägerin bestehen seit deren Ausscheiden als Geschäftsführerin keinerlei Verbindungen mehr. Sie ist nunmehr Hausfrau und Mutter.

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf Deliktsrecht, die Vorschriften des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und insbesondere auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs v. 13.5.2014, Az. C-131/12. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen sei die Datenverarbeitung hinsichtlich des Namens der Klägerin nunmehr unzulässig, da beinahe vier Jahre keine Verbindung mehr zu dem Unternehmen bestehe und ein öffentliches Interesse an der Datennutzung nicht vorliege.

Während die Klägerin die Beklagte mehrfach vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert hat, hat diese lediglich darauf verwiesen, dass ein Löschungsantrag ausschließlich über das von ihr angebotene Formular gestellt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 11.11.2014, welcher der Beklagten in übersetzter, englischsprachiger Form am 13.3.2015 zugestellt worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr auf dem Klageweg weiter und hat dabei neben den - im Tenor wiedergegebenen Sachanträgen - auch den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO beantragt.

Zum weiteren Sachstand wird auf die Klageschrift nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO, die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln aus § 32 ZPO, §§ 23, 71 GVG. Der Klage fehlt auch nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, da sie nicht zuvor das von der Beklagten angebotene Antragsformular für ihr Gesuch verwendet hat. Denn insofern hat die Klägerin der Beklagten alle notwendigen Informationen zur Prüfung des Antrags über ihre Prozessbevollmächtigten mitgeteilt. Es ist nicht ersichtlich, welcher zusätzliche Informationswert die Nutzung des Formulars für die Beklagte zukommen könnte.

Auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor. Das Gericht hat gem. § 276 ZPO das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Beklagte - ebenfalls mit ins Englische übersetztem Schreiben - aufgefordert, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung ihre Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Dabei hat das Gericht auch auf die Möglichkeit des Erlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO explizit hingewiesen. Eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist trotz Zustellung am 13.3.2015 bis zum heutigen Tage nicht erfolgt. Erlasshindernisse nach § 335 ZPO sind nicht ersichtlich.

Die Klageforderung ist zudem schlüssig.

Auf Grundlage des von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalts lässt sich ein Unterlassungsanspruch auf §§ 1004 Abs. 2 S. 1 analog, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG stützen. Die Anwendbarkeit des deutschen Deliktsrechts ergibt sich dabei aus §§ 3, 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs sind erfüllt, da die Nutzung und Übermittlung personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EUGH v. 13.5.2014, Az. C-131/12, im konkreten Einzelfall unzulässig ist. Denn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien an der Nutzung der personenbezogenen Daten nach § 29 Abs. 1 u. 2 BDSG überwiegen nunmehr die Interessen der Klägerin. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann die Berechtigung zur Datennutzung unabhängig von der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der ursprünglichen Erhebung mit Zeitablauf wegfallen. Der hierfür notwendige Zeitraum ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung und Abwägung aller relevanten Umstände zu ermitteln. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Unterlassung der Verknüpfung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Suchergebnissen, welche sich sowohl auf veraltete Handelsregisterauszüge des Unternehmens, als auch auf - anonym abgegebene - kritische Beiträge über deren Geschäftsgebaren beziehen. Die Klägerin ist seit vier Jahren für dieses Unternehmen nicht mehr tätig und steht in keinerlei Beziehung mehr zu diesem. Zudem hat sie sich seither auch nicht mehr im geschäftlichen Bereich betätigt, sondern sich hiervon zurückgezogen. Anhand der von der Klägerin vorgelegten Dokumente ist nicht ersichtlich, inwiefern unter diesen Umständen ein besonderes Interesse der breiten Öffentlichkeit an der weiteren Nutzung ihrer persönlichen Daten besteht, welches einem Unterlassungsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH entgegenstehen könnte (EUGH, a.a.O., Rz. 97). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die angegriffenen Suchergebnisse auf Quellen mit geringem Informationswert verweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 339 Abs. 2, 708 Ziff. 2 ZPO.

Streitwert: 35.000 EUR (7 x 5.000 EUR)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von drei Wochen bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.






LG Köln:
Urteil v. 28.05.2015
Az: 28 O 496/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/38c1d0b59386/LG-Koeln_Urteil_vom_28-Mai-2015_Az_28-O-496-14




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