Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2006
Aktenzeichen: 28 W (pat) 201/04
(BPatG: Beschluss v. 22.03.2006, Az.: 28 W (pat) 201/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge CoupeSchiebeCabriolet-Dachals Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42 Personenkraftwagen und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, insbesondere Pkw-Dächer, Pkw-Verdecke, bewegliche Pkw-Dächer und -Verdecke (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappverdecke ausgebildet), Hubdächer, Schiebedächer, Aufstelldächer, Schiebe-Aufstell-Dächer und deren jeweilige Teile;
Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege, Reinigung und Lackierarbeiten von Personenkraftwagen und deren Teilen, insbesondere von Pkw-Dächern, Pkw-Verdecken, beweglichen Pkw-Dächern und -Verdecken (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappverdecke ausgebildet), Hubdächern, Schiebedächern, Aufstelldächern, Schiebe-Aufstell-Dächern und deren jeweiligen Teilen;
Wissenschaftliche, technische und industrielle Forschung im Zusammenhang mit und Entwicklung und Konstruktion von Personenkraftwagen und deren Teilen, insbesondere im Zusammenhang mit bzw. von Pkw-Dächern, Pkw-Verdecken, beweglichen Pkw-Dächern und -Verdecken (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappverdecke ausgebildet), Hubdächern, Schiebedächern, Aufstelldächern, Schiebe-Aufstell-Dächern und deren jeweiligen Teilen.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung zurückgewiesen, denn die Marke stelle eine Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar: mit ihr werde nur eine technische Einrichtung beschrieben, nämlich ein Autodach, das für ein Coupemodell zugeschnitten sei, aber ein Schiebedach enthalte und zu einer Cabrioletversion umwandelbar sei. Für eine solche technische Neuerung biete sich die beanspruchte Wortfolge auch für die Mitbewerber an, so dass ohne weiteres ein Freihaltungsbedürfnis bestehe und die Marke auch ohne Unterscheidungskraft sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, schon durch die Verwendung vieler, z. T. fremdsprachiger Begriffe zu einem "Wortungetüm" ergäben sich Zweifel an der Verständlichkeit des Zeichens. Selbst wenn einige Worte verstanden würden, so bleibe doch die Bedeutung des Gesamtbegriffes unklar, zumal "Coupe" und "Cabriolet" keine Dachkonstruktionen bezeichneten, sondern Ausstattungsvarianten, die sich gegenseitig ausschlössen. Eine solche Wortneuschöpfung könne auch nicht freihaltungsbedürftig sein, da sie sich nicht zur Beschreibung von Sacheigenschaften eigne.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG a. F.) ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus vier Worten, von denen ein jedes der ersten drei kombiniert mit dem durch einen Trennstrich deutlich abgesetzten vierten ein für die beanspruchten Personenkraftwagen und Autodächer/-verdecke wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, dass "Coupe" und "Cabriolet" wesensbestimmende Angaben für Personenkraftwagen darstellen, auch wenn sie aus der französischen Sprache stammen, jedoch im Kfz-Sektor eingedeutscht und damit den betroffenen deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannt sind.
Steht somit fest, dass ein jeder der Begriffe eine Eigenschaft der Waren deutlich beschreibt, so könnte die Zusammenfügung dieser schutzunfähigen Worte nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn damit eine Neuschöpfung, also eine neue Aussage entsteht, die mehr ist als die bloße Kombination beschreibender Worte und die sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernt, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, und auch der Anmelderin gelang es nicht darzustellen, weshalb die Aneinanderreihung der beschreibenden Worte mehr sein sollte als die bloße Summe beschreibender Aussagen, etwa weil wegen einer ungewöhnlichen Änderung z. B. syntaktischer oder semantischer Art eine neue oder auch widersprüchliche Gesamtaussage entstanden ist. Gerade letzteres ist entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht der Fall. Wie bereits die Markenstelle durch Fundstellen aus dem Internet dargelegt hat, wird "Coupe-Cabriolet" selbst in Fachzeitschriften - auch unter dem Eindruck der anmeldereigenen Konstruktion - nicht mehr als Gegensatzpaar verwendet, sondern durchaus als Kombinationsmodell. Insofern kann rein der Vollständigkeit halber auf eine weitere Presse-Veröffentlichung über "das geräumige Cabriolet" Volvo C70 hingewiesen werden; dieser Wagen ist nämlich "gleichzeitig so gezeichnet worden, dass er bei geschlossenem Dach als Coupe gelten kann" (vgl. FAZ Nr. 32 v. 7. 2. 06, S. T3). Für die Entscheidung kann somit dahinstehen, ob das Zeichen lediglich beschreibende und für den Verkehr bedeutsame einzelne Sachangaben von Personenwagen oder -dächern aufzählt, oder ob damit eine Gesamtaussage etwa in dem von Sinn von variablem Dach in der Funktion eines Coupe-, Cabriolet- und Schiebedaches getroffen wird, wie in dem angesprochenen Artikel von "automotorsport" ausgeführt. In beiden Fällen ist der Inhalt der Aussagen jeweils beschreibend, womit das Zeichen für die Mitbewerber zur freien Verfügung bleiben muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese sich sämtlich auf die Herstellung und Bearbeitung derartiger Dächer beziehen können.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 22.03.2006
Az: 28 W (pat) 201/04
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