Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 7. Oktober 2013
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 34/13
(BGH: Beschluss v. 07.10.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 34/13)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2011. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 1. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unter dem Gesichtspunkt geltend, dass die Abschaffung des Vorverfahrens nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 68 VwGO für berufsrechtliche Verfahren der Rechtsanwälte durch § 110 JustG NRW verfassungswidrig sei.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 110 JustG NRW bestehen nicht. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthält den Vorbehalt, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht bedarf, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Bundesgesetzgeber hat also seine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG nicht ausgeschöpft, sondern Raum für abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gelassen (vgl. BVerfGE 35, 65, 73 f.). Der mögliche Ausschluss des Widerspruchsverfahrens durch den Landesgesetzgeber in anwaltsgerichtlichen Verwaltungsverfahren entspricht dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S. 66).
2. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen den seinerzeitigen Vorsitzenden ist schon 3 nicht in Einklang mit den Anforderungen der § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 10). Im Übrigen sind fehlerhafte Entscheidungen über Ablehnungsgesuche keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler, da solche Entscheidungen nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11 Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11 Rn. 14). Demgemäß ist auch eine mögliche fehlerhafte Besetzung des Anwaltsgerichtshofs bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.
b) Der Kläger beanstandet des Weiteren eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
aa) Soweit der Kläger rügt, der Anwaltsgerichtshof habe gehörswidrig Vertagungsanträge abgelehnt (Seite 18 der Begründungsschrift), ist nicht erkennbar, auf welche Tatsachen der Kläger diese Rüge stützt.
bb) Auch hinsichtlich des Vortrags, dass der Anwaltsgerichtshof dem Kläger angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Februar 2013 eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, ist der Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger verschweigt bereits den Inhalt des Schreibens vom 15. Februar 2013. In diesem Schriftsatz teilt die Beklagte mit, dass der Kläger wegen Untreue zum Nachteil eines Herrn E. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei. Der Anwaltsgerichtshof hat diesen Umstand in den Urteilsgründen nicht verwer-7 tet. Der Kläger legt auch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm eine Schriftsatzfrist nachgelassen worden wäre.
c) Der mit "Befangenheit" überschriebene Vortrag des Klägers (Seite 19 der Begründungsschrift) enthält ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Im Übrigen stellen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, siehe oben unter Rn. 6.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser Roggenbuck Lohmann Quaas Braeuer Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 15.02.2013 - 1 AGH 45/11 - 10
BGH:
Beschluss v. 07.10.2013
Az: AnwZ (Brfg) 34/13
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