Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. April 2011
Aktenzeichen: 24 W (pat) 41/09
(BPatG: Beschluss v. 12.04.2011, Az.: 24 W (pat) 41/09)
Tenor
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. April 2009 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 305 02 154 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 3 444 023 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patentund Markenamts den Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3 444 023 gegen die Eintragung der Marke 305 02 154 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dagegen hat der Markeninhaber formund fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Erinnerungsbeschluss vom 17. April 2009 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 305 02 154 wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG).
Werner Paetzold Viereck Bb
BPatG:
Beschluss v. 12.04.2011
Az: 24 W (pat) 41/09
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