Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 15. Januar 1999
Aktenzeichen: 1 ZU 49/98
(AGH des Landes Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 15.01.1999, Az.: 1 ZU 49/98)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. September 1998 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners nach einem Geschäftswert von 50.000,00 DM.
Die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, eine entgeltliche Telefonberatung unter einer 0190-er Nummer (im folgenden: Hotline) durchzuführen. Zur Zeit ist dabei von einem Beratungspreis von
3,63 DM pro Minute (= 3,13 DM ohne Mehrwertsteuer) auszugehen.
Mit Bescheid vom 03.09.1998 hat der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb der geplanten rechtlichen Beratung per Hotline untersagt und dabei insbesondere ausgeführt, es bestehe die Gefahr einer Überschreitung der in der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung festgelegten Sätze.
II.
Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid fristgerecht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Es bestehen auch im übrigen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Bei der von dem Antragsgegner ausgesprochenen Belehrung mit der Aufforderung, die Telefonberatung zu unterlassen,
handelt es sich um eine Maßnahme nach § 73 Abs. 2 Nr. 1
BRAO, die entsprechend § 223 BRAO angefochten werden kann (Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., Rdnr. 21 zu § 73 m.w.N.).
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat ist mit dem Antragsgegner der Ansicht, daß die von dem Antragsteller angestrebte fernmündliche Rechtsberatung über eine Hotline in mehrfacher Hinsicht keine Gewähr dafür bietet, daß die einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten eingehalten werden können.
1.
Berechnung der Vergütung:
Die für die Telefonberatung von dem Antragsteller geplante Abrechnungsweise ist nicht mit den Vorgaben des § 3 BRAO in Einklang zu bringen. Es soll eine vom Streitwert unabhängige Abrechnung lediglich nach der Gesprächsdauer zu einem festen Minutenpreis erfolgen. Diese Gebührenerhebung führt zwangsläufig zu Verstößen gegen § 3 Abs. 1 und Abs. 5 BRAO.
Bei einem Streitwert von bis zu 600,- DM - Fälle dieser Größenordnung dürften den wesentlichen Teil der Mandate ausmachen (vgl. auch den Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 22.12.1998) - und bei einer in der Sache und rechtlich nicht komplizierten Fragestellung dürfte gemäß § 20 Abs. 1 BRAO in vielen Fällen lediglich eine 5/10-Gebühr angemessen sein. Danach könnte ein Anwalt nach der Gebührenordnung einschließlich Mehrwertsteuer 29,- DM in Rechnung stellen. Bei einem Minutenpreis von 3,63 DM wäre dieser Wert bereits nach knapp acht Minuten erreicht. Oftmals wird aber schon allein die Sachverhaltsklärung gerade bei weniger gewandten Mandanten unter Berücksichtigung der notwendigen Nachfragen schon mehr als diesen Zeitraum in Anspruch nehmen, so daß ein Benutzer der Hotline mehr zahlen muß als bei einer persönlichen Beratung im Anwaltsbüro oder einer fernmündlichen Beratung über die übliche Telefonnummer. Eine Erhebung von Gebühren, die die gesetzlichen Vorgaben übersteigen, ist zwar nach § 3 Abs. 1 BRAGO möglich. Dies setzt aber eine schriftliche Vereinbarung voraus, die bei einer Beratung über eine Hotline nicht gegeben ist. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, es liege eine freiwillige und ohne Vorbehalt geleistete Zahlung der höheren Gebühren vor. "Freiwilligkeit" im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 BRAGO setzt voraus, daß der Auftraggeber weiß, daß er mehr als die gesetzlichen Gebühren zu zahlen hat. Der Auftraggeber geht aber bei einer Telefonberatung über eine Hotline gerade von einem für ihn besonders preiswerten Weg der Einholung einer Rechtsauskunft aus. Es spricht alles dafür, daß er ansonsten im Regelfall von einer Beratung auf diesem Weg absehen würde. Auch eine zugunsten des Antragstellers unterstellte Belehrung über eine mögliche Überschreitung der gesetzlichen Gebühren im Verlauf des Gesprächs vermag das Problem nicht zu lösen. Dem Anrufer werden nämlich auch nach einer Entscheidung, die Beratung dann nicht in Anspruch zu nehmen, die bis dahin angefallenen Gebühren in Rechnung gestellt werden (im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, AnwaltsBl. 98, 661; a.A. LG Berlin, Urteil vom 18.08.1998 - Aktz. 16 O 121/98).
Es besteht weiterhin auch die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 3 Abs. 5 BRAGO. Zwar kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Eine Gebührenvereinbarung nach § 3 Abs. 5 BRAGO muß aber stets in einem angemessenen Verhältnis "zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts" stehen. Wie die von vornherein feststehende Minutenabrechnung diesen Anforderungen des Gesetzes gerecht werden könnte, vermag der Senat nicht zu sehen.
2.
Interessenkollisionen:
Die Beratung über eine Hotline bringt weiter die gegenüber einer "normalen" Beratung - sei es in der Kanzlei oder über die übliche Telefonnummer - in einem nicht zu vertretenden Umfang gesteigerte Gefahr von Verstößen gegen § 43 a Abs. 4 BRAO (Interessenkollisionen) mit sich. Der Senat sieht bei der Abwicklung von Mandaten über eine Hotline im Minutentakt keine hinreichend gesicherten Möglichkeiten, Interessenkollisionen zu vermeiden. Es wird sich - nur dann rechnet sich die Einrichtung einer Hotline - regelmäßig um ein Massengeschäft handeln, bei dem gar nicht zuverlässig nachgehalten werden kann, wer und worüber jemand beraten worden ist. Es wird daher zwangsläufig zu der Wahrnehmung widerstreitender Interessen kommen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Anwälte eines Büros gleichzeitig tätig sind. Der Senat ist daher mit dem Antragsgegner der Auffassung, daß die Aufrechterhaltung des Vertrauens in eine funktionsfähige Rechtspflege es gebietet, einem solchen Gefahrenpotential entgegenzuwirken.
3.
Entgelt ohne Leistung:
Die Inanspruchnahme einer Hotline kann darüber hinaus zur Folge haben, daß der Anrufer zahlt, obwohl der Anwalt keinen Vergütungsanspruch erworben hat. Dies gilt zum einen für den Fall einer bei dem zu erwartenden Massengeschäft allerdings eher zufällig festgestellten Interessenkollision. Die bis zu der Gesprächsbeendigung angefallenen Gebühren werden dem Anrufer von dem Telefonbetreiber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für den Fall, daß der Anwalt z.B. aufgrund einer Anfrage aus einem Spezialgebiet feststellen muß, daß er zu einer Beratung gar nicht in der Lage ist. Es wird dann abgerechnet, obwohl kein wirksamer Beratungsauftrag vorliegt und ohne daß eine Beratungsleistung erbracht worden ist. Daß der Anrufer in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch - in welcher Höhe€ - haben kann, ändert nichts daran, daß eine Gebührenerhebung ohne eine Auftragserteilung einen Pflichtenverstoß darstellt, der nicht hingenommen werden kann.
Da es sich um eine für die Berufsausübung der Anwaltschaft grundsätzliche Frage handelt, hat der Senat die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 223 Abs. 4, 201, 202 Abs. 2 BRAO.
AGH des Landes Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 15.01.1999
Az: 1 ZU 49/98
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