Landgericht Wiesbaden:
Urteil vom 27. März 2013
Aktenzeichen: 11 O 61/12

(LG Wiesbaden: Urteil v. 27.03.2013, Az.: 11 O 61/12)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, in ihren Zentren für Geriatrie, Rehabilitation und Orthopädie in A und B Verstorbene von sich aus ohne Auftrag der Hinterbliebenen in einem Zeitraum von zwei Stunden nach ärztlicher Feststellung des Eintritts des Todesfalles nach C des Unternehmens D zu verbringen/verbringen zu lassen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.196,43 Euro gemäß Kostennote vom 25.07.2012freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Dachverband der Landesfachverbände des Bestattungsgewerbes der einzelnen Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Düsseldorf und seit dem 06.06.1950 im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Im Bundesland Hessen gehören dem Kläger 228 Bestattungsunternehmen an,in B und Umgebung sind es ca. 40 Mitgliedsbetriebe des Hessischen Bestattungsverbandes.

Nach § 4 Abs. 1 d) der Satzung des Klägers in der Fassung vom 25.02.2005 ist es unter anderem satzungsmäßige Aufgabe des Klägers,Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbes und Unterbindung unlauteren Wettbewerbs (einschließlich der Führung von Prozessen vor den ordentlichen wie auch sonstigen Gerichten) und zur Förderung des Leistungswettbewerbs zu treffen, wobei er auch Wettbewerbsregeln der §§ 80 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufstellen und eintragen lassen sowie über seine Mitgliedsverbände, deren Mitglieder zu deren Einhaltung veranlassen kann. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 1verwiesen.

Die Beklagte betreibt Zentren für Geriatrie und Orthopädie in Aund B. Die Einrichtungen der Beklagten sind spezialisiert auf die Akutbehandlung älterer Patienten sowie auf die Behandlung von Erkrankungen, die im höheren Alter auftreten. Ein zweiter Schwerpunkt bildet die konservative Orthopädie und insbesondere die Therapie von Wirbelsäulenleiden.

Die Beklagte schloss vor einigen Jahren mit der Firma D GbReinen Rahmenvertrag über die unentgeltliche Kühlung und übergangsweise Aufbewahrung der Verstorbenen aus den Zentren der Beklagten in dem Bestattungsunternehmen der Firma D in C.

Mit Schreiben vom 30.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 16.12.2011 auf, § 14 Abs. 4 des Heimvertrages wegen unangemessener Beeinflussung der Vertragspartner und deren Angehörigen nicht mehr zu verwenden.Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 13 verwiesen.

Hierauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2011 und sicherte zu, den beanstandeten Passus des Heimvertrages abzuändern und die Klausel zu streichen. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 14 verwiesen. In Ergänzung dieser Beanstandungen sicherte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2012 schriftlich zu, dass sie den Angehörigen im Sterbefall eine freie Bestatterwahl gewährleiste.

Am 02.07.2012 wendete sich das Bestattungshaus E an den Kläger und bat im Hinblick auf einen Sterbefall am xx.xx.2012 im €-Krankenhaus in A um Unterstützung des Klägers. Wegen des Inhaltes wird auf die Anlage K 4 verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25.07.2012 an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung zum 13.08.2012 auf, eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen des Inhaltes des Schreibens wird auf die Anlage K 6 verwiesen. Nach gewährter Fristverlängerung reagierte Rechtsanwalt F für die Beklagte auf das Schreiben vom 25.07.2012 und die Beklagte gab die aus der Anlage K 9 ersichtliche Unterlassungserklärung ab. Diese hält der Kläger für nicht ausreichend, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Der Kläger trägt vor, dass er rund 80% der in der Bundesrepublik ansässigen Bestattungsunternehmen repräsentiere. In der Geschäftsstelle in Düsseldorf seien in der Regel 20 Arbeitnehmer tätig. Der von dem Vorstand des Klägers eingesetzte Geschäftsführer sowie die Zeugin G seien Volljuristen und würden damit über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um für den Kläger in einfach gelagerten wettbewerbsrechtlichen Fällen denjenigen Unternehmen,die unlauteren Wettbewerb betreiben, Abmahnungen zu erteilen. Die finanzielle Ausstattung werde über Mitgliederbeiträge der einzelnen Bestattungsunternehmen über die Landesfachverbände begründet und aufrechterhalten. Darüber hinaus sei er unter anderem Inhaber einer Kollektivmarke, für die er jährlich Lizenzgebühren erwirtschafte.Er sei im Übrigen beteiligt an dem € GmbH, dem Institut € GmbH sowie der € mbH und erziele über die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Gesellschaften weitere Einkünfte. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Art und Weise der Durchführung des Todesfall-Managements durch die Beklagte einen unlauteren Wettbewerb zu Lasten der Wettbewerber vor Ort in Aund B darstelle. Die Beklagte habe in den Sterbefällen vom xx.xx.2012, xx.xx.2012 und xx.xx.2012 die Verstorbenen innerhalb eines Zeitraums von weniger als zwei Stunden von dem Bestattungsunternehmen D GbR abholen und nach C in die dort vorhandene Kühlung überführen lassen, ohne dass dies zuvor mit den Angehörigen abgestimmt worden sei bzw. ohne, dass für die Angehörigen die Möglichkeit bestanden habe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Bestatter ihrer Wahl mit der Erstüberführung bzw. Bestattung zu beauftragen. Hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu den einzelnen Sterbefällen wird ergänzend auf Seite 6 ff. des Schriftsatzes vom 16.01.2013 verwiesen.

Der Kläger trägt vor, dass es sich beim Todesfall- und Kühlmanagement um eine Nebenleistung handele, die die Beklagte im Rahmen des Betriebes von Zentren für Geriatrie und Orthopädie vorzuhalten habe. Hierzu bezieht sich der Kläger auf § 13 Abs. 3i.V.m. § 9 des Hessischen Bestattungsgesetzes. Die Überführung einer Leiche durch ein Bestattungsunternehmen setze voraus, dass die für die Bestattung erforderlichen Unterlagen der §§ 19 und 20Hessisches Bestattungsgesetz mitgeführt werden. Der hierfür erforderliche Leichenschauschein sei gemäß § 12 des Hessischen Bestattungsgesetzes durch einen Arzt oder eine Ärztin durchzuführen zum Zwecke der Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts oder,falls dies nicht möglich ist, des Todeszeitraums, der Todesart und der Todesursache. Hierzu behauptet der Kläger, dass der untersuchende Arzt den Eintritt des Todes erst dann sicher feststellen könne, wenn die sicheren Todeszeichen eingetreten seien, und zwar Totenflecken, Totenstarre und Fäulnis. Totenflecken und Totenstarre würden frühestens zwei Stunden nach Eintritt des vom Arzt vermuteten Todeszeitpunkts auftreten, weswegen der untersuchende Arzt, der die Leichenschau durchführe, die Todesbescheinigung erst bei Auftreten der ersten sicheren Todeszeichen gem. Anlage 2 und 3, § 12 Abs. 4 des Hessischen Bestattungsgesetzes, ausstellen und unterzeichnen dürfe. Bei den Sterbefällen vom xx.xx.2012, xx.xx.2012 und xx.xx.2012 seien die Angehörigen der Verstorbenen von der Beklagten schlichtweg übergangen worden. Die Beauftragung der Firma D GbR zur Abholungen von Verstorbenen sei spätestens zeitgleich mit der Benachrichtigung der Angehörigen über den Todesfall erfolgt. Hierin sieht der Kläger eine unlautere Wettbewerbshandlung der Beklagten zu Lasten der örtlichen Bestattungsunternehmer. Den Angehörigen sei gar keine Gelegenheit gegeben worden, den Bestatter ihrer Wahl und ihres Vertrauens mit der Durchführung der Bestattung zu beauftragen bzw.den Bestatter zu verständigen, der von den Verstorbenen auf der Grundlage eines Bestattungsvorsorgebetrags womöglich bereits mit der Durchführung der der einstigen Bestattung beauftragt worden sei. Im Regelfall werde der Angehörige denjenigen Bestatter mit der weiteren Durchführung der Bestattung beauftragen, der den Leichnam bereits im Gewahrsam habe. Die von der Beklagten durchgeführte Handhabe zeige, dass die Beklagte zwar die Klausel in § 14 Abs. 4des Heimvertrages gestrichen habe, jedoch tatsächlich wie bisher ihre Praxis entgegen der schriftlichen Zusage vom 06.02.2012fortsetze.

Der Kläger trägt weiter vor, dass er berechtigt sei, seinen Prozessbevollmächtigten mit der Durchführung der Abmahnung zu beauftragen, da die vorliegende Sach- und Rechtslage überdurchschnittlich schwierig sei.

Hinsichtlich des von der Beklagten erhobenen Verjährungseinwandes trägt der Kläger vor, dass die Verjährung durch die zwischen den Parteien geführte außergerichtliche Korrespondenz gem. § 203 BGB laufend gehemmt gewesen sei und im Übrigen Unterlassungsansprüche neu durch die Handhabe der Beklagten bei den streitgegenständlichen Sterbefällen entstanden seien.

Der Kläger beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,00Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,in ihren Zentren für Geriatrie, Rehabilitation und Orthopädie in Aund B Verstorbene von sich aus ohne Auftrag der Hinterbliebenen nach C in das Unternehmen D GbR zu verbringen/verbringen zu lassen und2. Hinterbliebene darauf hinzuweisen, dass der in den genannten Einrichtungen Verstorbene von der Station aus zur Firma D GbRverbracht worden sei, wo man den Verstorbenen abholen/abholen lassen könne bzw. von wo aus die Angehörigen die weiteren für die Bestattung des Verstorbenen erforderlichen Schritte veranlassen könnten.3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.196,43 Euro nebst 8%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass sie auf Grundlage des zunehmenden Kostendrucks das sogenannte €Kühlmanagement€ausgelagert habe, da die damit verbundenen Kosten unvertretbar angestiegen seien. Dieses Outsourcing an Dritte sei zulässig und wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit sei automatisch verbunden, dass der dritte Dienstleister im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die entsprechende Dienstleistung erbringe. Dies setze denknotwendig voraus, dass den Hinterbliebenen die Identität des Dienstleisters mitgeteilt werden können müsse, da andernfalls die weitere Abwicklung, insbesondere die Beauftragung eines anderen Bestattungsunternehmers mit der Durchführung der Bestattung gar nicht möglich wäre. Sie trägt weiter vor, dass sie im Rahmen der Kontaktvermittlung keinen weiteren Auftrag im Sinne eines Bestattungsauftrags zugunsten der Firma anbahne oder fördere. In allen Fällen könnten die Hinterbliebenen einen Bestatter frei wählen, der dann die Bestattung organisiere. Hinsichtlich der Ausführungen der Beklagten zu den einzelnen Sterbefällen wird auf die Ausführungen auf Seite 2 ff. des Schriftsatzes vom 05.02.2013verwiesen. Die Beklagte trägt vor, dass nach ständiger Übung im Hause spätestens unverzüglich nach Todesfeststellung versucht werde, mit den Angehörigen in Kontakt zu treten, soweit diese bekannt und/oder ermittelbar und erreichbar seien. Soweit keine Angehörigen bekannt seien oder aber nicht zeitlich erreicht werden könnten, werde ca. 2 bis 3 Stunden nach Todesfeststellung der Leichnam im eine Kühlung überführt, da Lagerungsmöglichkeiten für einen Leichnam im Hause der Beklagten nicht mehr gegeben seien.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung der Unterlassungsansprüche des Klägers, da dem Kläger bereits im November 2011 die Zusammenarbeit in Form der Beauftragung des Bestattungsinstituts D mit Abholung und Einlagerung im Kühlhaus bekannt gewesen sei.

Ferner bestreitet die Beklagte die Erforderlichkeit der Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, nachdem der Kläger nach eigenem Bekunden zur rechtlichen Würdigung in der Lage sei und auch zur förmlichen Abmahnung sachlich und personell ausgestattet sei. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass der Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beglichen habe.Die Beklagte bestreitet die Ernstlichkeit der Rechnung.

Schließlich beruft sich die Beklagte darauf, dass die Wiederholungsgefahr durch die von ihr vorsorglich abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt sei.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in den Akten befindlichen Urkunden und Schriftstücke sowie auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Der Kläger ist aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG.Nach seinen Angaben, die die Beklagte nicht mehr bestritten hat,gehören dem Landesfachverband des Klägers 228Bestattungsunternehmen im Bundesland Hessen an, hierunter sind ca.40 Mitgliedsbetriebe in B und Umgebung geschäftsansässig.

Unstreitig geblieben ist, dass der Kläger über die persönlichen und sachlichen Mittel verfügt, um als Interessenverband des Bestattungsgewerbes im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG auftreten zu können. Die Satzung des Klägers sieht in § 4 Abs. 2 lit. d) als satzungsmäßige Aufgabe des Klägers vor, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines lauteren Wettbewerbs und Unterbindung unlauteren Wettbewerbs (einschließlich der Führung von Prozessen vor den ordentlichen wie auch sonstigen Gerichten und zur Förderung des Leistungswettbewerbs) zu treffen.

Dem Kläger steht der aus dem Tenor ersichtliche Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 4 Nr. 2 UWG gegen die Beklagte zu.

Das von dem Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten, nämlich die Beauftragung der Firma D GbR mit der Abholung und dem Verbringen der frisch Verstorbenen in das Bestattungsunternehmen der Firma D in C ohne Auftrag der Hinterbliebenen stellt sich als geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.

Bei objektiver Betrachtung ist die beanstandete Handlung der Beklagten ua.darauf gerichtet, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer, den Absatz der Firma D zu fördern.

Dies kann allerdings nicht bereits deshalb bejaht werden, weil die Beklagte das sogenannte Kühlmanagement ausgelagert hat auf die Firma D GbR. Die Beklagte hat früher mit der Aufbewahrung der Verstorbenen in einer krankenhauseigenen Leichenhalle oder in einem Leichenraum eine gesetzlich nicht näher geregelte öffentliche Aufgabe wahrgenommen und diese infolge des Kostendruckes auf einen externen Dienstleister ausgelagert. Sie ist daher von ihrem Interesse geleitet worden, die ihr übertragenen Aufgaben möglichst kostengünstig zu erfüllen, so dass hieraus nicht auf das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung geschlossen werden kann.

Dass die eigenmächtige Abholung der Verstorbenen und Überführung in die bestattereigenen Räumlichkeiten der Firma D die Angehörigen in eine Zwangslage versetzt, ist notwendige Folge der Rahmenvereinbarung und per se nicht unlauter, denn diese Zwangslage tritt auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 17 Abs.1FBG nach Ablauf von 36 Stunden ein.

Die Beurteilung der im Rahmenvertrag vereinbarten, für die Beklagte unentgeltliche Verbringung der Verstorbenen durch das Bestattungsunternehmen D als geschäftliche Handlung iSv § 2 Abs. 1Nr.1 UWG beruht indes auf der tatsächlichen Handhabe der Beklagten,nämlich die unstreitig von der Beklagten veranlasste Abholung frisch Verstorbener bereits wenige Stunden nach dem Sterbefall (im Sterbefall vom xx.xx.2012 waren es nach Aussage der Beklagten 2,45Stunden bis die Abholung beauftragt wurde, im Sterbefall xx.xx.2012waren es nach Angaben der Beklagten lediglich 1,25 Stunden und im Sterbefall vom xx.xx.2012 waren es weniger als 3 Stunden) wodurch sie die Angehörigen ohne sachlich gerechtfertigten Grund in eine besondere, über das notwendige Maß hinausgehende Zwangslage gebracht hat.

Dieses Vorgehen der Beklagten in den von dem Kläger im Einzelnen dargelegten Sterbefällen war geeignet, den Wettbewerb der Firma Dzu fördern. Dadurch dass die Beklagte der Firma D ermöglicht hat,die kurz zuvor Verstorbenen in die eigenen Bestattungsräume zu verbringen, wurde diese in eine für den Abschluss von Bestattungsverträgen vorteilhafte Position gebracht. Befindet sich der Verstorbene bereits bei einem Bestattungsunternehmen in der Kühlung, liegt es für die Angehörigen durchaus nahe, auch schon zur Vermeidung eines weiteren Transportes, dass sie das Bestattungsunternehmen Firma D GbR mit der Durchführung der Bestattung beauftragen, wobei nicht ausgeschlossen werden kann,dass die Angehörigen möglicherweise davon ausgehen, dass sie ein anderes Bestattungsunternehmen gar nicht mehr beauftragen können,weil der Verstorbene bereits in C bei der Firma D GbR€zwischengelagert€ wurde.

Soweit Aufträge an dritte Unternehmen bereits erteilt waren,konnten diese, weil die Beklagte bereits die Abholung veranlasst hatte, nicht mehr vollständig ausgeführt und abgerechnet werden.

Die beanstandeten Handlungen sind auch wettbewerbswidrig.

Die von der Beklagten eingeräumte Frist hat sich in allen drei Sterbefällen als zu kurz erwiesen, um den Hinterbliebenen, die sich in der Regel in einer emotionalen Ausnahmesituation befinden, eine sachgerechte Entscheidung über die Vergabe eines Bestattungsauftrags zu ermöglichen. In allen drei Fällen konnten die von den Angehörigen beauftragen Bestattungsunternehmen den frisch Verstorbenen nicht mehr bei der Beklagten abholen, sondern mussten nach D in das Bestattungsunternehmen D fahren. Hierin liegt zugleich eine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen im Sinne von § 7 UWG vor, denn das Verbringen des Verstorbenen in ein Bestattungsunternehmen ist deutlich gravierender als z.B. das von der Rechtsprechung untersagte persönliche Ansprechen von Angehörigen durch einen Vertreter des Bestattungsgewerbes (BGH GRUR05,443) oder das Überreichen der Visitenkarte eines mit der Leichenüberführung beauftragten Bestattungsunternehmen an die Hinterbliebenen (LG Berlin , Urteil vom 19.7.05, AZ: 15 O193/05).

Damit erweist sich nicht der Abschluss der Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und der Firma D GbR als wettbewerbswidrig,jedoch seine tatsächliche Durchführung.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nur in dem Umfang begründet, wie er mit der konkreten Verletzungshandlung umschrieben ist. Der Unterlassungsantrag des Klägers ist zu weitgehend weil er die gesetzliche Regelung in § 17 des Hessischen Bestattungsgesetzes, wonach eine Verbringung der Leiche spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes vorschreibt, nicht berücksichtigt. Nur innerhalb der zeitlichen Grenze des § 17Hessisches Bestattungsgesetz ist die Beklagte gehalten, die Möglichkeit zur Abschiednahme vorzuhalten. Diese Möglichkeit hat die Beklagte jedoch, wie oben ausgeführt in zulässiger Weise auf einen Dritten übertragen. Lediglich die konkrete Handhabe in zeitlicher Hinsicht ist zu beanstanden.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind durch die tatsächliche Handhabe der Sterbefälle vom xx.xx.2012,xx.xx.2012 und xx.xx.2012 jeweils neu entstanden.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht hinreichend ausgeräumt. Die Formulierung der Unterlassungserklärung vom 24.08.2012 schließt nämlich nicht aus, dass die Beklagte die Verstorbenen trotz entgegenstehenden Willens der Angehörigen in das Unternehmen Firma D GbR verbringen lässt. Darüber hinaus lässt die Unterlassungserklärung eine abweichende Entscheidung der Beklagten für jeden Einzelfall zu. Es bleibt völlig unklar, was eine €im Einzelfall zwingend gebotene Notwendigkeit der Verbringung€ beinhalten soll.

Der zweite Unterlassungsantrag ist nicht begründet.

Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass sie den Angehörigen,um eine Bestattung des Verstorbenen durch ein Bestattungsunternehmen zu ermöglichen, diesen im Falle des Verbringens Verstorbener zur Firma D GbR die notwendigen Informationen hierzu erteilen können muss. Soweit sich der Kläger hinsichtlich der Antragsfassung auf eine Entscheidung des OLGStuttgart stützt, beruhte die Entscheidung des OLG Stuttgart darauf, dass die dortige Beklagte einen Leitfaden im Trauerfall verwandt hatte und die Klägerin sich gegen die Formulierung in dem Leitfaden mit dem Unterlassungsantrag gewendet hatte.

Dem Kläger steht ferner ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Hälfte der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte zu. Ein Zahlungsanspruch kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht vorgetragen hat, die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten ausgeglichen zu haben. Allerdings geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Kläger die Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung als erforderlich ansehen durfte. Zwar ist der Kläger ein Fachverband, der sich unter anderem zu seiner Aufgabe gemacht hat, die in seinem Gebiet auftretenden Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er auch genügend juristisch ausgebildetes Personal, um typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße selbst zu erkennen und abzumahnen. Der hier vorliegende Fall ist jedoch kein typischer und durchschnittlich schwer zu verfolgender Wettbewerbsverstoß, sondern bedarf, wie die gerichtliche Auseinandersetzung zeigt, eine genaue Kenntnis der rechtlichen Grundlagen und der Rechtsprechung der Landgerichte und der Oberlandesgerichte. Da die Abmahnung nur zum Teil berechtigt war, können die Kosten der Abmahnung auch nur anteilig und -da das Gericht die beiden Vorgänge für gleichwertig erachtet- zur Hälfte beansprucht werden.

Soweit die Beklagte die Ernstlichkeit der Rechnung bestritten hat, wird diesen Bedenken durch den Freistellungsanspruch Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Das erkennende Gericht hält das Unterliegen und Obsiegen der Parteien für gleichwertig im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsantrag zu 1) jedenfalls zum Teil zu weit gefasst war,der Unterlassungsantrag zu 2)unbegründet ist und der Klageantrag zu 2) nicht in vollem Umfang begründet ist.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






LG Wiesbaden:
Urteil v. 27.03.2013
Az: 11 O 61/12


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