Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 13. Dezember 2006
Aktenzeichen: 6 U 174/02

(OLG Karlsruhe: Urteil v. 13.12.2006, Az.: 6 U 174/02)

Der Senat zeigt zu der Auffassung, dass der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsbegehren grundsätzlich darauf berufen kann, ihm stehe ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz am Klagepatent zu. Er kann damit jedoch nur dann Erfolg haben, wenn er konkret darlegt, dass der Patentinhaber ihn ohne sachlich gerechtfertigten Grund diskriminiert oder dass die Ablehnung eines von ihr unterbreiteten Angebots zum Abschluss eines Lizenzvertrags zu bestimmten Bedingungen ihn unbillig behindert.

Tenor

I. Die Berufungen der Beklagten zu 3 - 8 gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. September 2002 - 7 O 35/02 - und die Anschlussberufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. a) Den Beklagten zu 4 bis 6 wird verboten,

optisch auslesbare Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, und mit einer Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist - wobei eine Spurmodulation auch dann als periodisch gilt, wenn ihre Frequenz mit einem Positionsinformationssignal moduliert ist - herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei dem Aufzeichnungsträger die Spurmodulation mit einer Frequenz moduliert ist, die einem Positionsinformationssignal entspricht und das Positions-Informationssignal mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält, wobei die Positionscodesignale biphase-mark-modulierte Signale sind und die Positionssynchronisationssignale in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform haben, nämlich CD-R (recordable compact disc) und CD-RW (rewritable compact disc), soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

b) Den Beklagten zu 3, 6, 7 und 8 wird verboten,

optisch auslesbare Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, und mit einer Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist - wobei eine Spurmodulation auch dann als periodisch gilt, wenn ihre Frequenz mit einem Positionsinformationssignal moduliert ist - herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei dem Aufzeichnungsträger die Spurmodulation mit einer Frequenz moduliert ist, die einem Positionsinformationssignal entspricht und das Positions-Informationssignal mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält, wobei die Positionscodesignale biphase-mark-modulierte Signale sind und die Positionssynchronisationssignale in Bezug auf das biphase-mark-modulierte Signal eine abweichende Signalform haben, nämlich CD-R (recordable compact disc), soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

2. Den Beklagten zu 3 bis 8 wird ein vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzendes Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 4 am Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, im Falle der Beklagten zu 5 an ihrem Geschäftsführer und im Falle der Beklagten zu 7 an ihren Geschäftsführern zu vollziehen ist.

3. a) Die Beklagten zu 4 bis 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 gemäß Ziffer I. 1 a) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R und/oder CD-RW schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen, unter Angabe insbesondere

- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der CD-R und/oder CD-RW

- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber der CD-R und/oder CD-RW,

- der jeweiligen Anzahl der CD-R und CD-RW.

b) Die Beklagten 3, 6, 7 und 8 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 gemäß Ziffer I. 1 b) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen, unter Angabe insbesondere

- der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der CD-R,

- der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber der CD-R,

- der jeweiligen Anzahl der CD-R, und zwar mit folgender Maßgabe:

Der Beklagte zu 8 wird lediglich zur Auskunft insoweit verurteilt, als die Handlungen bis zum 27. März 2002 erfolgt sind.

4. a) Die Beklagten zu 4 bis 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 gemäß Ziffer I. 1 a) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R und/oder CD-RW, schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der jeweiligen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen jeweils unter Nennung insbesondere

- der Liefermengen, Lieferdaten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer der jeweiligen CD-R und/oder CD-RW

- der jeweiligen Gestehungskosten der CD-R und/oder CD-RW unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns

b) Die Beklagten zu 3, 6, 7 und 8 werden als Gesamtschuldner verurteilt,

der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 gemäß Ziffer I. 1 b) hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R, schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen, unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der jeweiligen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen jedoch mit der Maßgabe, dass der Beklagte zu 8 zur Rechnungslegung nur für Handlungen verurteilt wird, die vor dem 27. März 2002 erfolgt sind.

5. a) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 4 bis 6 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I 1 a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 03. Dezember 1993 begangenen Handlungen der Beklagten zu 4 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

b) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3, 6, 7 und 8 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I 1 b) bezeichneten, in der Zeit seit dem 03. Dezember 1993 begangenen Handlungen der Beklagten zu 7 entstanden ist und künftig noch entstehen wird, der Beklagte zu 8 jedoch nur für den Schaden aus solchen Handlungen, die bis zum 27. März 2002 erfolgt sind.

6. Die Beklagten zu 3 bis 8 werden verurteilt, die in ihrem jeweiligen Besitz oder Eigentum befindlichen CD-R und CD-RW an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre jeweils eigenen Kosten herauszugeben, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

7. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

8. Die Kosten des ersten Rechtszugs sind von den Parteien wie folgt zu tragen:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Klägerin 1/3, die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagten zu 3, 7 und 8 als Gesamtschuldner ein weiteres Drittel. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 bis 8 tragen diese selbst.

II. Die Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 7 kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I. 1 b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000.000 und hinsichtlich Ziffer I. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 170.000 abwenden.

Im übrigen können die Beklagten die Vollstreckung hinsichtlich Ziffer I. 1 a) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.000.000, hinsichtlich Ziffer I. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000, hinsichtlich Ziffer I. 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000 und hinsichtlich Ziffer I. 6 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 170.000 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im übrigen können die Parteien die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Herausgabe von patentverletzenden Gegenständen zwecks Vernichtung in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents X (Klagepatent).

Die Beklagte zu 4 vertreibt europaweit CD-R (recordable compact disc, d.h. einfach beschreibbare optische Datenträger) und CD-RW (rewritable compact disc, d.h. mehrfach beschreibbare optische Datenträger). Sie wird u.a. von der Beklagten zu 7 mit CD-R beliefert. Sowohl die Beklagte zu 4 als auch die Beklagte zu 7 haben mit der Klägerin keinen Lizenzvertrag geschlossen. Die Beklagte zu 5 ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 4; der Beklagte zu 6 ist deren Geschäftsführer.

Die Beklagte zu 7 entstand durch formwechselnde Umwandlung der X. GmbH, die am 27. März 2002 ins Handelsregister eingetragen wurde. Die Beklagte zu 7 stellt CD-R her und liefert diese ausschließlich an die Beklagte zu 4. Die Beklagten zu 3 und 6 sind Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 7. Der Beklagte zu 8 ist ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 3, 4, 5, 6, 7 und 8 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, optisch auslesbare Aufzeichnungsträger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, und mit einer Servospur, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn bei dem Aufzeichnungsträger die Spurmodulation mit einer Frequenz moduliert ist, die einem Positionsinformationssignal entspricht und das Positionsinformationssignal mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enthält, nämlich CD-R und CD-RW, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

Das Landgericht hat die Beklagten 3, 4, 5, 6, 7 und 8 darüber hinaus verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R und/oder CD-RW schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen, unter Angabe insbesondere

-der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der CD-R und/oder CD-RW,

-der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber der CD-R und/oder CD-RW,

-der jeweiligen Anzahl der CD-R und CD-RW,

und zwar mit folgender Maßgabe:

die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Gesamtschuldner bezüglich der vorstehenden Handlungen der Beklagten zu 4,

die Beklagten zu 7, 3, 6 und 8 als Gesamtschuldner bezüglich der vorstehenden Handlungen der Beklagten zu 7, der Beklagten zu 8, jedoch nur, soweit die Handlungen bis zum 27. März 2002 erfolgt sind.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 3, 4, 5, 6, 7 und 8 weiterhin verurteilt, der Klägerin über alle seit dem 03. Dezember 1993 hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingeführten CD-R und/oder CD-RW schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der jeweiligen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen jeweils unter Nennung insbesondere

-der Liefermengen, Lieferraten, Lieferzeiten und Namen und Anschriften der Abnehmer der jeweiligen CD-R und/oder CD-RW,

-der jeweiligen Gestehungskosten der CD-R und/oder CD-RW unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,

und zwar mit folgender Maßgabe:

die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Gesamtschuldner bezüglich der vorstehenden Handlungen der Beklagten zu 4,

die Beklagten zu 7, 3, 6 und 8 als Gesamtschuldner bezüglich der vorstehenden Handlungen der Beklagten zu 7, der Beklagte zu 8 jedoch nur für Handlungen, die vor dem 27. März 2002 erfolgt sind.

Das Landgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagten zu 3, 4, 5, 6, 7 und 8 verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird und zwar mit folgender Maßgabe:

die Beklagten zu 4, 5 und 6 als Gesamtschuldner hinsichtlich des Schadens, der durch vorstehende Handlungen der Beklagten zu 4 entstanden ist und noch entsteht,

die Beklagten zu 7, 3, 6, und 8 als Gesamtschuldner zum Ersatz desjenigen Schadens, der durch vorstehende Handlungen der Beklagten zu 7 entstanden ist und noch entsteht, der Beklagte zu 8 jedoch nur für den Schaden aus solchen Handlungen, die bis zum 27. März 2002 erfolgt sind.

Das Landgericht hat die Beklagten zu 3, 4, 5, 6, 7 und 8 schließlich dazu verurteilt, die in ihrem jeweiligen Besitz oder Eigentum befindlichen CD-R und CD-RW an einen von der Klägerin beauftragten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre jeweils eigenen Kosten herauszugeben, soweit diese nicht mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht wurden.

Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagten zu 3-8 ihre erstinstanzlichen Klageabweisungsanträge in vollem Umfang weiter. Sie machen geltend, eine Patentverletzung lieg nicht vor.

Rechtlich fehlerhaft sei auch die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagten dem Klagebegehren nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs aus § 242 wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens der Klägerin entgegenhalten könnten. Hätte das Klagepatent den von der Klägerin reklamierten Schutzumfang, so sei die Klägerin Inhaberin eines Schlüsselpatents und nehme deshalb eine marktbeherrschende Stellung ein.

Die Beklagte zu 7 hat gegen das ihrer Auffassung nach kartellrechtswidrige Verhalten der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. August 2003 (BK 31) Beschwerde bei der Europäischen Kommission und mit Schriftsatz vom 31. Juli 2005 Beschwerde beim Bundeskartellamt eingelegt. Die Europäischen Kommission hat bislang kein Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung der Kommission Nr. 773/2004 eingeleitet.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

Die zulässigen Berufungen sowie die zulässige Anschlussberufung haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin gegen die Beklagten zu 3 - 8 wegen der Herstellung bzw. des Vertriebs von CD-R bzw. CD-RW patentrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Herausgabeansprüche zwecks Vernichtung zustehen. Diesen Ansprüchen können die Beklagten nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen halten.

1.Die angegriffenen Ausführungsformen - handelsübliche CD-R und CD-RW, zwischen denen unstreitig keine für die Ermittlung des technischen Sinngehalts der streitgegenständlichen Patentansprüche relevanten Unterschiede bestehen, - verwirklichen sämtliche Merkmale der Patentansprüche 1 und 2 wortsinngemäß (wird ausgeführt).

2.Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Patent der Klägerin auch nicht erschöpft. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dient die Rechtsfigur der Erschöpfung dem Schutz des freien Warenverkehrs. Sie besagt in ihrem Kern, dass eine Sache, in der sich ein geschützter Erfindungsgedanke verkörpert, den Verbietungsrechten des Schutzrechtsinhabers nicht mehr unterliegt, wenn sie von diesem oder von einem durch ihn hierzu ermächtigten Dritten in den Verkehr gebracht worden ist. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Rechtsinhaber in diesem Fall die Gelegenheit hatte, die Vorteile zu ziehen, die ihm das Schutzrecht zuweist. Bei einem Sachpatent wie im vorliegenden Fall tritt Erschöpfung daher nur an denjenigen die Lehre des Schutzrechts verkörpernden Gegenständen ein, die mit Zustimmung des Schutzrechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden sind. Dagegen führt der Verkauf einer Vorrichtung, mit deren Hilfe patentierte Gegenstände hergestellt werden können, nicht dazu, dass die mit dieser Vorrichtung hergestellten dem Sachpatent entsprechenden Produkte nach der Lehre von der Erschöpfung technischer Schutzrechte für den Käufer gemeinfrei werden (vgl. BGH, GRUR 1980, 38 ff. -Fullplastverfahren ).

Abgesehen davon haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan, dass ihnen die für die Herstellung der CD-R und CD-RW erforderliche Vorrichtung bzw. Werkzeuge von der Klägerin - oder mit deren Zustimmung von einem Dritten - verkauft worden sind. Nach dem ausdrücklichen Bestreiten durch die Klägerin und ihrem Hinweis, dass die Beklagten die Darlegungslast für die von ihnen behauptete Erschöpfung des Patents tragen, durften sich die Beklagten nicht auf die pauschale Behauptung einer Zustimmung der Klägerin beschränken, sondern hätten in tatsächlicher Hinsicht konkret vortragen müssen, aus welchen Umständen sich ein Einverständnis der Klägerin ergeben soll. Bei dieser Sachlage sowie angesichts der Tatsache, dass die Klägerin unstreitig ein weltweites Lizenzprogramm unterhält und gegen Patentverletzter vorgeht, kann auch nicht von einer stillschweigenden Lizenzierung durch die Klägerin ausgegangen werden.

3.Die Beklagten zu 3-8 haben den deutschen Teil des Klagepatents dadurch verletzt, dass sie die patentierte Erfindung unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ benutzt haben. Sie waren deshalb gem. § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EPÜ im erkannten Umfang zur Unterlassung zu verurteilen. Soweit CD-RW betroffen sind, war die Verurteilung allerdings - dem zuletzt gestellten Antrag der Klägerin entsprechend - auf die Beklagten zu 4, 5 und 6 zu beschränken, da nur diese insoweit Verletzungshandlungen begangen haben. Sie haben unstreitig CD-RW europaweit vertrieben. Zwar behaupteten die Beklagten, die von ihnen vertriebenen CD-RW als lizenzierte Ware von der Firma X. bezogen zu haben. Ihre diesbezügliche Behauptung ist jedoch mangels Substanz unbeachtlich. Nachdem die Klägerin diesen Vortrag ausdrücklich bestritten und darauf hingewiesen hatte, dass die Firma X. lediglich über eine auf das Gebiet von Taiwan beschränkte Lizenz zum Herstellen von CD-RW, nicht hingegen über eine Lizenz zum Herstellen von CD-RW in Europa verfüge und dass auf dem Cover der CD-RW als Herstellungsort made in Europe vermerkt sei, hätte es den Beklagten als für die von ihnen behauptete Erschöpfung darlegungsbelasteten Parteien oblegen, in tatsächlicher Hinsicht konkret - ggf. durch Vorlage von Lieferdokumenten oder Rechnungen - zur Herkunft der CD-RW vorzutragen.

Den Beklagten zu 3-8 fällt hinsichtlich der von ihnen begangenen Patentverletzung ein Verschulden zur Last. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach Überprüfung anschließt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.

Das Landgericht hat die Beklagten auch zu Recht zur Auskunft und zur Herausgabe an den Gerichtsvollzieher verurteilt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach Überprüfung anschließt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Die Verpflichtung der Beklagten zu 3, 7 und 8 beschränkt sich allerdings auf den Schaden, der durch die in Ziff. I 1 b) des Tenors genannten, auf CD-R bezogene Handlungen entstanden ist.

4.Dem Antrag der Beklagten, die Verhandlung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Berufung der Beklagten zu 4 gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 04. Dezember 2003 - 2 Ni 35/02 (EU) - auszusetzen, war nicht zu entsprechen (wird ausgeführt).

5.Die Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

a)Der Umstand allein, dass die von der Klägerin angebotenen Lizenzverträge nach der Behauptung der Beklagten kartellrechtswidrige Bedingungen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung diskriminierender und eindeutig überhöhter Lizenzgebühren enthalten, kann dem Begehren der Klägerin nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Dieser Umstand begründet nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Denn selbst wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe und die von der Klägerin angebotenen Lizenzverträge gegen europäisches und/oder deutsches Kartellrecht verstießen, dürften die Beklagten das Klagepatent nicht losgelöst von einer Lizenz unentgeltlich nutzen. Das Angebot kartellrechtswidriger Lizenzverträge begründet keine Freilizenz.

b)Die Beklagten halten dem Klagebegehren auch ohne Erfolg einen Anspruch auf Lizenzerteilung entgegen. Sie machen geltend, ihnen stünde ein Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages auf der Basis eines X.- Standard-Lizenz-Vertrages zu, der allerdings eine Lizenzgebühr in Höhe von lediglich 3 % des Nettoverkaufspreises pro hergestellter CD-R vorsieht. Ein solcher Anspruch steht den mit der Klage verfolgten Ansprüchen jedoch nicht entgegen.

aa)Allerdings kann der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene dem Schadensersatzbegehren des Patentinhabers im Wege der Einrede einen Anspruch auf Lizenzerteilung entgegen halten (vgl. BGHZ 160, 67, 82 - Standard - Spundfass).

bb)Ob der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene sich auch gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers auf einen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz berufen kann, ist dagegen streitig.

(1)So wird die Auffassung vertreten, eine derartige Einrede sei von vornherein ausgeschlossen. Das Patentgericht sei nicht das rechte Forum, um komplexe Marktverhältnisse aufzuklären. Der Nutzungswillige habe den von ihm behaupteten kartellrechtlichen Anspruch vor den zuständigen Kartellbehörden und Kartellgerichten geltend zu machen. Ansonsten ziehe unter dem Deckmantel des Kartellrechts das Faustrecht in den Patentverletzungsstreit ein, weil der Nutzungswillige sich auf eine nachträgliche Erhebung des Einwands beschränken könne und nicht verpflichtet sei, die Situation vor Aufnahme der - unterstellt - patentverletzenden Handlungen zu klären (vgl. Graf von Merveldt, WuW 2004, 19 ff.). Für diese Auffassung spricht auch Art. 31 lit. b des TRIPS-Abkommens (BGBl. Teil II 1994, Seite 1738), wonach eine Verpflichtung des Patentinhabers, eine Nutzung zu dulden, voraussetzt, dass derjenige, der die Benutzung plant, sich vor der Benutzung bemüht hat, die Zustimmung des Rechtsinhabers zu angemessenen, geschäftsüblichen Bedingungen zu erhalten und diese Bemühungen innerhalb einer angemessenen Frist erfolglos geblieben sind.

(2)Dem wird entgegengehalten, dass der Patentverletzungskläger gegen den aus Treu und Glauben abgeleiteten Grundsatz verstoße, wonach niemand von einem anderen etwas verlangen könne, was dieser sogleich wieder zurückverlangen könne, wenn er die Unterlassung der Nutzung des Patentes begehre, obwohl er aufgrund des Lizenzerteilungsanspruchs diese Nutzung gerade gestatten müsse (vgl. Kühnen, FS Tilmann, 2003, 513, 514). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass es zumindest im Hinblick auf einen nach Art. 82 EG begründeten Lizenzerteilungsanspruch befremdlich erscheine, wenn ein deutsches Gericht der Patentverletzungsklage stattgebe und damit eine Rechtsfolgenanordnung ausspreche, die im Widerspruch zu höherrangigem EG-Recht stehe (vgl. Wirtz/Holzhäuser, WRP 2004, 683, 693). Der gemäß § 242 BGB dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch entgegen zu haltende Rechtsmissbrauch wird dabei in der Verweigerung der zu gewährenden Lizenz gesehen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs setze deshalb voraus, dass der die Lizenz Begehrende beim Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu bestimmten Bedingungen nachgesucht hat und der Schutzrechtsinhaber die Lizenzerteilung zu diesen Bedingungen kartellrechtswidrig verweigert hat (vgl. Kühnen, a.a.O., Seite 515; Wirtz/Holzhäuser, a.a.O., Seite 694).

(3)Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob dem patentrechtlichen Unterlassungsanspruch ein Anspruch auf Einräumung einer Lizenz entgegen gehalten werden kann, offen gelassen (vgl. BGHZ 160, 67, 82 - Standard - Spundfass).

cc)Der Senat neigt der zuletzt genannten Auffassung zu. Letztlich bedarf es jedoch keiner Entscheidung, welcher der beiden Auffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn im Streitfall sind auch die von den Vertretern der zweiten Auffassung geforderten Mindestvoraussetzungen, unter denen sich der wegen Patentverletzung in Anspruch Genommene gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers auf einen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz berufen kann, nicht erfüllt. Die Klägerin hat sich dadurch, dass sie es abgelehnt hat, einen Lizenzvertrag zu den von den Beklagten begehrten Bedingungen abzuschließen, weder in der Vergangenheit - was für den Schadensersatz- und Auskunftsanspruch maßgeblich wäre - kartellrechtswidrig verhalten noch verhält sie sich derzeit - worauf es für den Unterlassungsanspruch allein ankäme - kartellrechtswidrig. Sie verstieß und verstößt durch ihre Weigerung, den Beklagten die von ihnen begehrte Lizenz zu den von ihnen geforderten Bedingungen einzuräumen, weder gegen Art. 82 EG noch gegen die §§ 19, 20 GWB.

(1)Allerdings ist die Klägerin Normadressatin der genannten Bestimmungen. Denn die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent bildet sachlich einen eigenen Markt, den die Klägerin als einzige Anbieterin beherrscht. Nach ihrem eigenen Vorbringen macht jeder, der handelsübliche CD-R und CD-RW herstellt, notwendigerweise von dem Klagepatent Gebrauch. Sämtliche Spezifikationen, nach denen handelsübliche CD-R, CD-RW und die entsprechenden Rekorder gefertigt seien, seien im sogenannten Orange Book enthalten. Eine CD-R oder CD-RW funktioniere in einem handelsüblichen Rekorder dementsprechend nur dann, wenn sie ebenfalls nach Orange Book-Standards gefertigt sei. Die im Orange Book enthaltenen Spezifikationen verwirklichten sämtliche Merkmale der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents. Damit handelt es sich bei dem Klagepatent um ein Grundlagenpatent. Ist aber durch ein von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk eine standardisierte Gestaltung eines Produkts vorgegeben, so bildet die Vergabe von Rechten, die die potentiellen Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, das Produkt auf den Markt zu bringen, einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (vgl. BGHZ 160, 67, 82 - Standard - Spundfass). Auf diesem Markt für die Lizenzvergabe ist die Klägerin marktbeherrschend.

(2)Die Vergabe von Lizenzen stellt auch einen Geschäftsverkehr dar, der gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist. Denn die Klägerin hat unstreitig diverse Lizenzen erteilt.

(3)Die Klägerin hat jedoch weder in der Vergangenheit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen noch verstößt sie derzeit gegen dieses Gebot. Denn sie behandelte bzw. behandelt die Beklagten dadurch, dass sie sich weigerte bzw. weigert, ihnen zu den von ihnen geforderten Bedingungen Lizenzen einzuräumen, gegenüber gleichartigen Unternehmen nicht ungleich. Die für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung gegenüber gleichartigen Unternehmen darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht dargetan, dass es Lizenznehmer gab oder gibt, mit denen die Klägerin einen Lizenzvertrag abgeschlossen hat, der die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von lediglich 3 % des Nettoverkaufspreises vorsieht. Die Beklagten räumen vielmehr ein, dass die Lizenznehmer der Klägerin sich zur Zahlung von weit darüber liegenden Mindestlizenzgebühren von 10 Yen, 6 US-Dollar-Cent, 4,5 US-Dollar-Cent oder 3,5 US-Dollar-Cent verpflichtet haben. Die Beklagten tragen zwar umfangreich dazu vor, dass die Klägerin die Einhaltung der von ihr abgeschlossenen Lizenzverträge nicht hinreichend kontrolliere, ihre Ansprüche nicht durchsetze, Rückvergütungen vornehme und sogenanntes underreporting dulde, so dass die vereinbarte Mindestlizenzgebühr pro verkauftem CD-Rohling letztlich nicht gezahlt werde. Dem Vortrag der Beklagten lässt sich aber nicht entnehmen, dass es irgend einen Lizenznehmer der Klägerin gab oder gibt, demgegenüber sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass er lediglich eine Lizenzgebühr von 3 % des Nettoverkaufspreises zahle. Dem Vortrag der Klägerin, es gebe keinen einzigen Lizenznehmer, mit dem solche Bedingungen vereinbartseien, hat sie nicht widersprochen.

Dies gilt auch für die Ausführungen der Beklagten zur Firma X (wird ausgeführt.

Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ist auch nicht dem Vorbringen der Beklagten zum sogenannten cross licensing zu entnehmen. In diesen Fällen hat die Klägerin mit dem Lizenznehmer als Entgelt für die Einräumung einer Lizenz am Klagepatent nicht die Zahlung einer bestimmten Lizenzgebühr, sondern die Gewährung einer Lizenz zu ihren Gunsten an einem dem Lizenznehmer zustehenden Patent vereinbart. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten, bei den cross-licensing-Verträgen werde der Wert der Austauschlizenz zu hoch angesetzt - diese seien im Falle der Firma X. und der Firma X. sogar völlig wertlos - sind mangels jeglicher Substanz unbeachtlich. Sie sind ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt worden und entbehren jedes tatsächlichen Gehalts. Der Behauptung, die Austauschlizenzen seien im Wert zu hoch angesetzt worden, ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin die Lizenz vergleichbaren Unternehmen (welchen€) zu den von den Beklagten geforderten Bedingungen eingeräumt hat. Gleiches gilt für die Behauptung betreffend die Firmen X. und X. Insoweit haben die Beklagten selbst ausgeführt, dass diese Firmen Lizenzverträge mit der Klägerin abgeschlossen hätten, aufgrund derer sie zur Zahlung von Mindestlizenzgebühren in Höhe von 4,5 bzw. 3,5 US-Dollar-Cent bzw. 2,5 US-Dollar-Cent verpflichtet seien und dass erst weitere Verträge dieser Firmen mit anderen Unternehmen, die ihrerseits einen cross-licensing-Vertrag mit der Klägerin geschlossen hätten, faktisch dazu geführt hätten, dass diese Firmen nun keine Lizenzgebühren mehr an die Klägerin zu entrichten haben. Die Beklagten haben für ihre völlig substanzlosen Behauptungen betreffend den Wert der Austauschlizenzen auch keinen Beweis angeboten. Abgesehen davon liegt insoweit bereits deshalb keine Ungleichbehandlung der Beklagten vor, weil die jeweiligen Sachverhalte nicht vergleichbar sind.

Dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass die tatsächliche und einvernehmliche Handhabung eines vormals zu anderen Bedingungen abgeschlossenen Lizenzvertrages darauf hinaus läuft, dass nur 3 % des Nettoverkaufspreises an die Klägerin abgeführt werden. Die Beklagten begehren vielmehr ersichtlich - worauf die Klägerin mehrfach hingewiesen hat - den Abschluss eines Lizenzvertrages zu günstigeren vertraglichen Bedingungen als denjenigen, die die anderen Lizenznehmer mit der Klägerin vereinbart haben. Dem entspricht es, dass die Beklagten die von ihr geforderten Bedingungen als Sonderkonditionen bezeichnen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wäre ein Anspruch der Beklagten auf gebührenfreie Lizenzierung nicht deshalb angemessen, weil es in Europa und Asien patent- und damit lizenzgebührenfreie Zonen gibt, der Markt aber global agiert, und weil aus dem chinesischen Markt lizenzfreie Ware nach Europa gelangt. Es ist die freie Entscheidung des Inhabers eines Schutzrechts, in welchen Ländern er dieses anmeldet und in welchen er dies unterlässt. Er ist nicht - um eine kartellrechtswidrige Diskriminierung zu verhindern - gehalten, sein Schutzrecht in allen Ländern anzumelden, in denen das entsprechend dem Schutzrecht hergestellte Produkt gehandelt wird.

Auch der Umstand, dass der taiwanesischen Firma X. angeblich eine unentgeltliche Zwangslizenz am Klagepatent erteilt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Beklagten für ihre von der Klägerin bestrittene Behauptung, die Zwangslizenz sei unentgeltlich, keinen Beweis angeboten haben, liegt insoweit bereits deshalb keine Ungleichbehandlung der Beklagten vor, weil die jeweiligen Sachverhalte in keiner Weise vergleichbar sind. Die Klägerin hat der Firma X. nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung freiwillig bestimmte Konditionen zugesagt, sondern ist aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme in einem Rechtssystem, das von den europäischen Rechtsordnungen in erheblicher Weise abweicht, zur Erteilung einer Lizenz beschränkt auf das Gebiet von Taiwan gezwungen worden, weshalb die Europäische Kommission unstreitig beabsichtigt, bei der WTO ein formelles Beschwerdeverfahren gegen Taiwan wegen Erteilung einer gegen Art. 28 und 31 des TRIPS-Abkommens verstoßenen Zwangslizenz aus protektionistischen Gründen anzustrengen

(4)Die Klägerin behinderte bzw. behindert die Beklagten auch nicht unbillig.

i.Zwar kann, wie die Beklagten zu Recht hervorheben, ein kartellrechtswidriger Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auch darin liegen, dass der Marktbeherrscher die gewünschte Leistung nur zu unangemessenen Bedingungen bereit stellt (vgl. Dirksen in Langen/Bunte, Art. 82 Rdn. 92 ff. - Preise - und 104 ff. - sonstige Vertragsbedingungen m.w.N.). Selbst wenn dies zu bejahen ist, führt dies jedoch nicht dazu, dass sich der betroffene Marktteilnehmer die Bedingungen, zu denen er die gewünschte Leistung vom Marktbeherrscher beziehen möchte, aussuchen kann und Anspruch auf Abschluss eines Vertrags zu ihm genehmen Bedingungen hat. Dem Marktbeherrscher ist lediglich das Fordern unangemessener Bedingungen untersagt. Es ist ihm jedoch auch nach einem erfolgten Rechtsverstoß nicht verwehrt, einen Vertragsabschluss zu Konditionen abzulehnen, die von den angemessenen zu seinen Ungunsten abweichen. Ein Kontrahierungszwang besteht vielmehr nur zu solchen Bedingungen, die angemessen sind und denen gegenüber jegliche Änderung zu Gunsten des Marktbeherrschers in einer Weise unangemessen ist, dass das Beharren auf diesen Bedingungen als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen ist.

ii.Da, wie unter bb) (2) ausgeführt, ein im Patentverletzungsprozess beachtlicher Rechtsmissbrauch im Sinne des § 242 BGB voraussetzt, dass der die Lizenz Begehrende bei dem Patentinhaber zunächst um die Erteilung einer Lizenz zu bestimmten Bedingungen nachgesucht hat und der Patentinhaber die Lizenzerteilung zu diesen Bedingungen kartellrechtswidrig verweigert hat, könnten die Beklagten der Klägerin den Kartellrechtseinwand nur dann mit Erfolg entgegen halten, wenn sie der Klägerin ein Angebot zu Bedingungen gemacht hätten, denen gegenüber jegliche Änderung zu Gunsten der Klägerin unangemessen wäre. Denn nur die Ablehnung eines solchen Angebots wäre kartellrechtswidrig. Sind die Bedingungen im Angebot der Beklagten dagegen lediglich angemessen, lassen die Art. 82 EG, § 19, 20 GWB jedoch eine Abweichung zu Gunsten der Klägerin zu, begründete die Weigerung der Klägerin, den Beklagten eine Lizenz zu diesen Bedingungen zu gewähren, nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission und der Europäische Gerichtshof nur einen eindeutig überhöhten Preis bzw. nur eine offensichtliche unbillige Vertragsgestaltung als unangemessen im Sinne des Art. 82 EG ansehen (vgl. Dirksen, a.a.O. Rdn. 102, 105 m.w.N.).

iii.Diesen Anforderungen genügt das Angebot der Beklagten nicht. Denn sie fordern Bedingungen, von denen nach ihrem eigenen Vortrag auch noch eine Abweichung zu Gunsten der Klägerin möglich wäre, ohne dass dadurch gegen die Art. 82 EG, §§ 19, 20 GWB verstoßen würde. Die Beklagten haben vorgetragen, dass bei funktionierendem Wettbewerb auf vergleichbaren Märkten (DVD, VHS-Video-Kassette) Lizenzgebühren zwischen 1 % und 5 % des Nettoverkaufspreises erzielt würden. Dementsprechend haben die vier größten taiwanesischen CD-R-Produzenten in ihrer in Taiwan erhobenen Klage gegen das X.-Lizenzsystem der Klägerin, auf die sich die Beklagten zur Begründung ihres Standpunktes stützen, vorgetragen, dass die von der Klägerin geforderte feste Lizenzgebühr von 2,5 US-Dollar-Cent pro CD-Rohling zu hoch sei und eine dem Vergleichsmarktkonzept entsprechende Höhe der Lizenzgebühr von 3 - 5 % angemessen sei. Wenn aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch noch eine Lizenzgebühr von 5 % des Nettoverkaufserlöses angemessen ist, haben die Beklagten keinen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von nur 3 % des Nettoverkaufserlöses.

(5)Der Umstand, dass die Beklagten der Klägerin - erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2006 - angeboten haben, hilfsweise einen Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen abschließen zu wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin ist bereit, mit den Beklagten einen Lizenzvertrag zu den von ihr für angemessen gehaltenen und von der EU-Kommission nicht beanstandeten Bedingungen des X.-Lizenzvertrags abzuschließen. Wenn die Beklagten diese Bedingungen für diskriminierend bzw. unbillig halten und dies den patentrechtlichen Ansprüchen der Klägerin im Wege der Einrede mit Erfolg entgegen halten wollen, hätten sie der Klägerin ein Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags zu konkretenanderen Bedingungen anbieten müssen, das die Klägerin hätte annehmen oder ablehnen können. Denn wie bereits unter bb) (2) ausgeführt setzt der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Patentverletzungsprozess voraus, dass der die Lizenz Begehrende beim Patentinhaber um die Erteilung einer Lizenz zu bestimmtenBedingungen nachgesucht hat und der Schutzrechtsinhaber die Lizenzerteilung zu diesen Bedingungen kartellrechtswidrig verweigert hat. Das Angebot kartellrechtswidriger Lizenzverträge durch den Schutzrechtsinhaber begründet keine Freilizenz. Die Beklagten hätten die von ihnen hilfsweise gewünschten Bedingungen spätestens in dem Moment konkretisieren müssen, in dem die Klägerin ihr Angebot auf Abschluss eines Lizenzvertrags mit einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 % des Nettoumsatzerlöses abgelehnt hatte.

dd)Dem Begehren der Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten können die Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs auch deshalb nicht mit Erfolg entgegen halten, weil sich die Beklagten auch dann schadensersatzpflichtig gemacht hätten, wenn ihnen ein Anspruch gegen die Klägerin auf Erteilung einer Lizenz zugestanden hätte. Ein entsprechender Anspruch hätte nichts daran geändert, dass die Beklagten von dem Schutzrecht der Klägerin ohne ihr Einverständnis Gebrauch gemacht und sie damit rechtswidrig gehandelt hätten. Da die Beklagten keine Freilizenz beanspruchen, sondern die Einräumung einer Lizenz gegen Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 3 % des Nettoverkaufspreises begehren, wäre der Klägerin jedenfalls ein Schaden in Höhe des Betrages entstanden, den sie hätte beanspruchen können, wenn sie mit den Beklagten einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Da die Beklagten unstreitig CD-R hergestellt und vertrieben haben, stände damit auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens fest, dass der Klägerin ein Mindestschaden entstanden ist. Dies genügt, um dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu entsprechen.

ee)Die Beklagten können dem Klagebegehren auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Klägerin die Lizenzvertragsverhandlungen mit dem Beklagten zu 6 ohne Anlass abgebrochen habe und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 7 ihre Produktion im Vertrauen auf die Äußerung des Mitarbeiters der Klägerin, Dr. X, aufgenommen habe, wonach die Klägerin einem Lizenzvertrag auf der Basis einer Lizenzgebühr von 3 % des Nettoverkaufspreises zustimmen werde. Die Beklagten handelten auf ihr eigenes Risiko, wenn sie vor dem Abschluss eines wirksamen Lizenzvertrages bereits Gebrauch vom Klagepatent machten. Denn im Rahmen der Vertragsfreiheit hat jeder Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss grundsätzlich das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsschluss Abstand zu nehmen (vgl. BGH NJW 1996, 1885; NJW - RR 2001, 381). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin durch den Abbruch der Vertragsverhandlungen vorvertragliche Pflichten verletzt hat, sind weder ersichtlich noch dargetan. Abgesehen davon würde aus einer schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Pflichten kein Anspruch auf Abschluss des von den Beklagten konkret begehrten Vertrags resultieren. Der sich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergebene Schadensersatzanspruch ist nämlich nur auf den Ersatz des so genannten negativen Interesses (Vertrauensschaden) gerichtet (vgl. KG WM 2005, 1118; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage, § 311 Rn. 34).

6.Der Senat sieht auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung der Europäischen Kommission oder des Bundeskartellamts über die Beschwerden der Beklagten auszusetzen. Eine Aussetzung ist insbesondere nicht gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (VO 1/2003) geboten. Nach dieser Bestimmung prüft das einzelstaatliche Gericht die Notwendigkeit einer Aussetzung des vor ihm anhängigen Verfahrens, um seiner Verpflichtung gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 2 VO 1/2003 nachzukommen, es zu vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung der Kommission zuwider laufen, die diese in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Unter einem von der Kommission eingeleiteten Verfahren im Sinne dieser Bestimmung ist ein förmliches Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 07. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (VO Nr. 773/04) zu verstehen. Hieran fehlt es vorliegend. Abgesehen davon hat die Europäische Kommission durch ihre Anfrage bei den Beklagten vom 10. Februar 2006 (BK 97) zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Anlass zum Eingreifen sieht. Sie hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie davon ausgehe, dass die Änderungen der CD-R-Patentlizenzverträge durch die Klägerin mögliche wettbewerbsrechtliche Bedenken beseitigt hätten und um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde zurückgenommen wird. Die Beklagten haben zwar mit Schriftsatz vom 28. Februar 2006 ihre gegenteilige Auffassung zum Ausdruck gebracht. Dies hat bislang jedoch nicht zur Einleitung eines förmlichen Verfahrens im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 773/2004 geführt.

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Sache dem EuGH gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorzulegen.

7.Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. ZPO. Die teilweise Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 3, 7 und 8, soweit CD-RW betroffen waren, und die Zurückweisung der Anschlussberufung fallen wirtschaftlich nicht ins Gewicht.






OLG Karlsruhe:
Urteil v. 13.12.2006
Az: 6 U 174/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/3918e2877745/OLG-Karlsruhe_Urteil_vom_13-Dezember-2006_Az_6-U-174-02




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