Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 30. Juni 2015
Aktenzeichen: 11 U 56/15

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 30.06.2015, Az.: 11 U 56/15)

1. § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG setzt voraus, dass Vervielfältigungsstücke vor dem Anbieten und/oder Inverkehrbringen in genügender Anzahl hergestellt wurden; die bloße Aufforderung, Bestellungen auf noch nicht vorhandene Vervielfältigungsstücke machen zu können, reicht nicht aus.

2. Doppelschöpfungen können im Bereich der so genannten kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben, vorkommen.

3. Die Verwendung naturalistischer Motive - wie Blumen und Tiere - ist in Bereich der Gestaltung von Mustern (Stoff/Tapeten) grundsätzlich gebräuchlich. Der geistig-schöpferische Gehalt einer Tapete, auf welcher echte Fasanenfedern nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig unter Verdeckung der Federkiele, verklebt werden, verharrt im untersten Bereich des Werkschutzes.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.2.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Gründe

I.

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

Der Verfügungsklägerin (i.F.: Klägerin) kann von den Verfügungsbeklagten (i.F.: Beklagte) nicht gem. §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15ff UrhG verlangen, dass sie es unterlassen, Tapetenmuster mit naturalistisch abgebildeten Vogelfedern auszustellen, anzubieten, zu vervielfältigen und oder zu verbreiten.

Auf wettbewerbliche Ansprüche gem. §§ 4 Nr. 9, 8 UWG wird die Berufungsbegründung, der keine Auseinandersetzung mit den entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen i.S.d. § 520 Abs. 3 ZPO zu entnehmen ist, offensichtlich nicht mehr gestützt.

1.

Es bestehen bereits Bedenken, ob sich die Klägerin auf Ansprüche nach dem deutschen UrhG berufen kann.

a.

Ohne Erfolg verweist die Klägerin darauf, dass ihr gem. § 121 Abs. 4 UrhG Inländerschutz zustehe. Für die Frage der Staatsangehörigkeit bzw. der gem. § 121 Abs. 4 S. 1 UrhG maßgeblichen Staatsverträge kommt es nicht auf die Person der Klägerin, sondern den ursprünglichen Urheber - nach dem Vortrag der Klägerin ihr Geschäftsführer - an (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR 1998, 47, 49 € La Bohème; Dreier/Dreier, UrhG, 4. Aufl., § 120 Rn. 3). Dieser konnte indes nicht glaubhaft machen, die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates/Verbandslandes zu besitzen, mit welchem ein Staatsvertrag i.S.d. § 121 Abs. 4 UrhG besteht:

Der Geschäftsführer der Klägerin hatte mit eidesstattlicher Versicherung vom 16.1.2015 lediglich angegeben, über eine doppelte Staatsbürgerschaft zu verfügen; er sei Staatsbürger von €Taiwan und der Republik China€. Die Republik China, zu welcher Taiwan gehört, ist unstreitig nicht Mitglied der WIPO, der RBÜ, des TRIPS oder des WUA-Übereinkommens. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin mit weiterer eidesstattlicher Versicherung vom 16.6.2015 angab, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu besitzen, da er €taiwanesischen Staatsbürger und Staatsbürger der Volksrepublik China€ sei, ist die Volksrepublik China zwar Verbandsmitglied der WIPO. Diese eidesstattliche Versicherung steht jedoch nicht im Einklang mit der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers vom 16.1.2015. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Augenschein genommenen Pässe des Geschäftsführers der Klägerin konnten ebenfalls nicht belegen, dass der Geschäftsführer auch im Besitz einer Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China ist. Der Geschäftsführer erklärte vielmehr die - nicht in lateinischen Schriftzeichen aufgedruckten - Formulierungen des Passes dahingehend, dass es sich um einen Pass der Republik China handele. Daneben legte er einen Pass von Taiwan vor. Schließlich hat die Klägerin auch nicht substantiiert den Vortrag der Beklagten bestritten, wonach grundsätzlich Staatsbürger der Republik China nicht über eine weitere Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China verfügen können.

b.

Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die streitgegenständliche Tapete erstmals in Deutschland auf der X 2005 erschienen sei, so dass ihr gem. § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG Ansprüche nach dem deutsche Urhebergesetz zustünden, bestehen Bedenken, ob ihr Vortrag die Voraussetzungen des Erscheinens im Sinne des § 6 Abs. 2 UrhG deckt. Die Bedeutung des Umstands, dass die Klägerin ihren Vortrag zum Schaffungs- und Herstellungsprozess des Tapetenmusters im Laufe des Prozesses - insbesondere nach dem Hinweis des Senats - modifiziert hat, kann damit hier offenbleiben.

Gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG genießen ausländische Urheber den vollen Schutz des Urhebergesetzes für die Werke, die erstmals in Deutschland erschienen sind. Ein Werk ist gemäß § 6 Abs. 2 UrhG erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Das Erscheinen stellt damit eine qualifizierte Form der Veröffentlichung dar und ist an höhere Anforderungen gebunden (vgl. auch Marquardt in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl., § 6 Rd. 24). Es setzt das Vorliegen von Vervielfältigungsstücken voraus (Marquardt ebenda § 6 Rd. 24). Unabhängig von der Frage, ob tatsächlich nur Vervielfältigungsstücke oder aber auch Originale gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG vorausgesetzt werden (vgl. hierzu Marquardt ebenda § 6 Rn. 26), bleibt jedenfalls maßgeblich, dass diese vor dem Anbieten und/oder in den Verkehrbringen in genügender Anzahl hergestellt wurden (Marquard ebenda § 6 Rn. 24, 27, 31; Ahlberg in: Beckscher Online-Kommentar Urhebergesetz, § 6 Rn. 30). Die bloße Aufforderung, Bestellungen auf noch nicht vorhandene Vervielfältigungsstücke machen zu können, reicht gemäß der insoweit eindeutigen Gesetzesbegründung nicht aus (BT-Drucks. IV/270, Seite 40).

Vortrag der Klägerin zum Vorliegen von Vervielfältigungsstücken zum Zeitpunkt des Ausstellens des klägerischen Tapetenmusters auf der X 2005 fehlt. Die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Klägerin vom 16.6.2015 legt den Schluss nahe, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung allein das in 15 Tagen von 50 angestellten Arbeitern angefertigte Ausstellungsmuster in einer Länge von 30 m (bzw. laut Angaben in der mündlichen Verhandlung 30 m²) hergestellt worden war. Den Angaben lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass bereits Vervielfältigungsstücke oder aber weitere Originale vor der Messe hergestellt worden waren. Vielmehr verdeutlichen die Ausführungen, dass zur Vermeidung von Nachahmungen erst unmittelbar vor Messebeginn am ...12.2004 allein mit der Produktion des Tapetenmusters für die Messe begonnen worden war.

Selbst wenn man abweichend von der dargestellten Gesetzesbegründung davon ausgehen würde, dass nicht die bereits abgeschlossene Herstellung, sondern eine sofortige Lieferbarkeit des Werkes ausreichen könnte, kann auf Basis der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin von einer derartigen sofortigen Lieferbarkeit nicht ausgegangen werden: Die für den Messestand angefertigten 30 m/30 m² Tapete wurden von 50 Mitarbeitern in 15 Tagen verklebt. Eine sofortige Lieferbarkeit ergibt sich daraus nicht.

2.

Im Ergebnis bedarf es keiner Entscheidung, ob deutsches Urhebergesetz überhaupt Anwendung findet. Die Beklagten haben jedenfalls das Vorliegen einer Doppelschöpfung glaubhaft gemacht, ohne dass die zur Akte gereichten Angaben und Unterlagen der Parteien dem Senat die Gewissheit zu verschaffen, dass diese Angaben unrichtig sind:

Zu Gunsten der Klägerin kann dabei unterstellt werden, dass das klägerische Tapetenmuster unter Berücksichtigung des Maßstabes der kleinen Münze (vgl. BGH GRUR 2014,175 ff. - Geburtstagszug) Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG genießt und ihr wirksam die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Muster eingeräumt wurden. Die Klägerin kann jedoch keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten herleiten, da diese glaubhaft gemacht haben, dass ihr wirksam von Frau A Nutzungsrechte an dem im Wege der Doppelschöpfung erstellten Tapetenmuster eingeräumt wurden:

Doppelschöpfungen können gerade im Bereich der sog. kleinen Münze, d.h. dort, wo die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt und technische Zwänge oder übliche und naheliegende Gestaltungsweisen eine gewisse Form vorgeben, vorkommen (Schulze/Dreier ebenda § 2 Rn. 17). Vorliegend handelt es sich bei dem klägerischen Tapetenmuster um ein Werk, welches an der Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Schutzlosigkeit liegt. Die Tapete der Klägerin zeichnet sich dadurch aus, dass Fasanenfedern in Reihen unter jeweiliger Verdeckung der Federkiele der darunter liegenden Federn nach dem Zufallsprinzip in Handarbeit vollflächig verklebt werden. Durch diese Technik und die Verwendung echter Vogelfedern entsteht im Fall der Tapezierung ein warmer, an ein Nest erinnernder Raumeindruck. Der geistig schöpferische Gehalt verharrt indes im untersten Bereich des Werkschutzes. Die Wirkung des Werkes beruht auf der rein zufälligen € zudem naheliegenden - Aneinanderreihung eines Naturprodukts. Ausgehend hiervon erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass - unabhängig von der Kenntnisnahme des klägerischen Werkes - ein Dritter auf die Idee kommt, Federn desselben Vogels vollflächig unter Verdeckung der optisch störenden Federkiele zu verkleben. Dafür spricht zudem nicht nur der Umstand, dass naturalistische Motive - wie Blumen und Tiere - im Bereich der Gestaltung von Mustern (Stoff/Tapete) grundsätzlich gebräuchlich sind (vgl. hierzu auch BGH GRUR 1983, 377, 378 - Brombeermuster), sondern auch die von der Klägerin selbst betonte Tatsache, dass die Verwendung von Federn seit dem Jahr 2006 €im Trend€ liegt. Dies ergibt sich zudem aus den von den Beklagten eingereichten Angeboten anderer Anbieter, die unterschiedliche Produkte unter Verwendung von Vogelfedern ausweisen (Anlage AG 9).

Die Klägerin konnte keine Umstände darlegen und glaubhaft machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der durch die eidesstattliche Versicherung bestätigten Darstellung der Beklagten zum Schöpfungsprozess und der fehlenden Kenntnis von Frau A vom klägerischen Tapetenmuster zum Zeitpunkt ihres Schaffens herleiten lassen.

Dass Frau A selbst die Messe X vor Anfertigung ihres Musters besucht habe, behauptet die Klägerin nicht. Selbst wenn die Beklagte zu 1 bzw. einer ihrer Mitarbeiter auf der Messe X zumindest als Besucher - unabhängig von der Eigenschaft als Ausstellerin im Zeitraum 2005-2013 € anwesend gewesen sein sollten, ergibt sich daraus nicht, dass eine mögliche Wahrnehmung des klägerischen Tapetenmusters durch die Beklagte zu 1 bzw. einen ihrer Mitarbeiter entsprechende Kenntnisse auch von Frau A hervorgerufen hat.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Frau A 13 Jahre in Stadt1 sowie vier Jahre in Stadt2 gearbeitet habe, bevor sie 2008 in ein Dorf in der Nähe von Stadt3 gezogen ist, folgt auch daraus nicht, dass sie Kenntnis des klägerischen Tapetenmusters zum Zeitpunkt des von ihr behaupteten Schaffungsprozesses hatte. Die Klägerin hat vielmehr selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass ihre Vertragspartnerin, die Firma B, zwar seit vielen Jahren Federtapeten der Klägerin in Stadt1 verkauft, nicht jedoch das hier streitgegenständliche Tapetenmuster.

Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass das hier klägerische Tapetenmuster auch nicht dem Internetauftritt der Klägerin (vgl. Anlage AG 8) zu entnehmen ist.

Ausgehend hiervon sind die Angaben der Klägerin weder geeignet, die Plausibilität der Darlegungen der Beklagten in Frage zu stellen noch die von diesen eingereichte eidesstattliche Versicherung durch gegenteilige Mittel der Glaubhaftmachung zu widerlegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 30.06.2015
Az: 11 U 56/15


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