Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 22. September 2009
Aktenzeichen: 31 Wx 110/09
(OLG München: Beschluss v. 22.09.2009, Az.: 31 Wx 110/09)
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 20. August 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Hauptversammlung der beteiligten Aktiengesellschaft hatte am 28.08.2008 beschlossen:
"Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 120.000 Euro wird um bis zu 50.000 Euro auf bis zu 170.000 Euro gegen Bareinlagen erhöht durch Ausgabe von bis zu 50.000 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien."
Am 22.12.2008 wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:
"Die in der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 28.08.2008 beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von derzeit 120.000 Euro, eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlage und bis zu 50.000 Euro auf bis zu 170.000 Euro ist in Höhe von 21.250 Euro durchgeführt."
Am 26.01.2009 wurde ins Handelsregister eingetragen:
"Die Hauptversammlung vom 28.08.2008 hat die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu 50.000 Euro beschlossen. Die Kapitalerhöhung ist in Höhe von 21.250 Euro durchgeführt. Durch Beschluss des Aufsichtsrates vom 21.01.2009 ist die Satzung in § 4 (Grundkapital) geändert."
Am 15.06.2009 wurde zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet, dass im Hinblick auf den Kapitalerhöhungsbeschluss vom 28.08.2008 das Grundkapital der Gesellschaft um weitere 13.500 Euro durch Ausgabe von 13.500 Stückaktien erhöht worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 23.06.2009 teilte das Registergericht mit, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, weil die am 28.08.2008 beschlossene Kapitalerhöhung in Anspruch genommen worden und damit verbraucht sei. Im Übrigen stehe auch die 6-Monats-Grenze entgegen. Der beteiligte Notar wandte dagegen ein, der Beschluss vom 28.08.2008 enthalte keine Beschränkung auf nur einen Kapitalerhöhungsvorgang. Die Beschränkung auf sechs Monate sei ohne gesetzliche Grundlage; ein etwaiges Fristversäumnis könne allenfalls zur Anfechtbarkeit der entsprechenden Beschlüsse und Anmeldungen führen, nicht zur Nichtigkeit. Anfechtungsklagen seien nicht erhoben. Das Landgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20.08.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die am 15.06.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, weil es insofern am notwendigen Beschluss der Hauptversammlung fehlt. Auf den Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 kann die angemeldete erneute Kapitalerhöhung nicht gestützt werden.
10a) Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 ff. AktG bedarf als Satzungsänderung eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179 Abs. 1 Satz 1 AktG, dessen Inhalt in § 182 Abs. 3 AktG nur bruchstückhaft geregelt ist. Weitere Anforderungen sind deshalb den allgemeinen Vorschriften zum notwendigen Inhalt einer Satzung zu entnehmen. So folgt aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG, dass im Beschluss der Hauptversammlung der Betrag anzugeben ist, um den das Kapital erhöht werden soll. Dabei genügt es nach allgemeiner Auffassung, einen Mindest- und/oder Höchstbetrag anzugeben (vgl. Hüffer AktG 8. Aufl. § 182 Rn. 12; K. Schmidt/Lutter/Veil AktG § 182 Rn. 15; MünchKommAktG/Peifer AktG 2. Aufl. § 182 Rn. 36; Bürgers/Körber/Marsch-Barner AktG § 182 Rn. 18; KK AktG/Lutter 2. Aufl. § 182 Rn. 17). So wird vermieden, dass die Kapitalerhöhung allein deshalb scheitert, weil ein fester Erhöhungsbetrag nicht erreicht wird. Es kann jeder Erhöhungsbetrag durch Eintragung nach § 189 AktG wirksam werden, der den Mindestbetrag nicht unterschreitet und den Höchstbetrag nicht überschreitet (Geßler/Hefermehl/Bungerodt AktG § 182 Rn. 54). Der endgültige Erhöhungsbetrag hängt also davon ab, wie viele Aktien tatsächlich gezeichnet werden, und steht fest mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 Abs. 1 AktG), die auf einen bestimmten Betrag lauten muss (vgl. OLG Hamburg AG 2000, 326/327).
11b) Mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss, der auf keinen festen Erhöhungsbetrag lautet, darf die Hauptversammlung der Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) allerdings nicht die Entscheidung über den tatsächlichen Umfang der Kapitalerhöhung überlassen. Das wäre der Fall, wenn es dem Belieben der Verwaltung überlassen würde, den Zeitraum für die Zeichnung der neuen Aktien und damit den tatsächlichen Erhöhungsbetrag zu bestimmen, denn damit würde in unzulässiger Weise die Grenze zum genehmigten Kapital (§§ 202 ff. AktG) überschritten. Enthält der Beschluss der Hauptversammlung nur einen Mindest- und Höchstbetrag für die Kapitalerhöhung, ist deshalb zugleich ein Zeitraum für die Durchführung festzulegen. Dieser darf im Hinblick auf die Abgrenzung zum genehmigten Kapital nicht zu großzügig bemessen sein, wobei nach überwiegender Meinung bis zu sechs Monate als zulässig angesehen werden (vgl. GroßKommAktG/Wiedemann 4. Aufl. § 182 Rn. 56; Geßler/Hefermehl/Bungerodt § 182 Rn. 55; Hüffer § 182 Rn. 14; MünchKomm AktG/Peifer § 182 Rn. 37; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 19; K. Schmidt/Lutter/Veil AktG § 182 Rn. 16). Wird die Durchführungsfrist wesentlich zu großzügig bemessen, kann der Beschluss der Hauptversammlung anfechtbar oder sogar nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig sein (OLG Hamburg AG 2000, 326/328; Hüffer § 182 Rn. 17; KK AktG/Lutter § 182 Rn. 17 a. E.; GroßKommAktG/Wiedemann § 182 Rn. 58; MünchKommAktG/Peifer § 182 Rn. 38; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 22). Fehlt eine Fristsetzung im Beschluss der Hauptversammlung, so ist die Kapitalerhöhung vom Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) durchzuführen (Hüffer § 182 Rn. 14; MünchKommAktG/Peifer § 182 Rn. 37; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 182 Rn. 22).
12c) Mit Anmeldung und Eintragung der Kapitalerhöhung um 21.250 Euro, die zulässiger Weise (vgl. § 188 Abs. 4 AktG) mit der Anmeldung und Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses vom 28.8.2008 verbunden wurde, war das Grundkapital der beteiligten Gesellschaft um diesen € unterhalb des festgelegten Höchstbetrages liegenden € Betrag erhöht. Der Beschluss der Hauptversammlung vom 28.8.2008 war damit durchgeführt. Der Umstand, dass der beschlossene Höchstbetrag nicht erreicht war, ermöglicht es dem Vorstand nicht, aufgrund dieses Hauptversammlungsbeschlusses weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen (vgl. Krafka/Willer Rn. 1415), zumal die am 15.6.2009 angemeldete Kapitalerhöhung nicht unverzüglich durchgeführt wurde und selbst der Zeitraum von sechs Monaten nicht eingehalten ist. Soweit die weitere Beschwerde vorbringt, es entspreche gängiger Praxis, eine "Bis-zu-Kapitalerhöhung" in mehreren Tranchen auszunutzen, mag das für ein genehmigtes Kapital (§§ 202 ff. AktG) zutreffen, das nach allgemeiner Meinung vom Vorstand ohne besondere Ermächtigung auch in Tranchen ausgenutzt werden kann (vgl. MünchKommAktG/Bayer § 202 Rn. 86; Hüffer § 202 Rn. 20; K. Schmidt/Lutter/Veil § 202 Rn. 21; Bürgers/Körber/Marsch-Barner § 202 Rn. 2; Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn. 1483). Ein genehmigtes Kapital ist hier von der Hauptversammlung aber nicht beschlossen worden. Ob eine Kapitalerhöhung nach § 182 AktG in mehreren Schritten durchgeführt werden kann, wenn bei der Anmeldung die weitere Durchführung vorbehalten wird und diese innerhalb der vorgesehenen engen zeitlichen Begrenzung erfolgt (so Krafka/Willer Rn. 1415), bedarf hier keiner Entscheidung.
OLG München:
Beschluss v. 22.09.2009
Az: 31 Wx 110/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/394bdd06475e/OLG-Muenchen_Beschluss_vom_22-September-2009_Az_31-Wx-110-09