Landgericht Mannheim:
Urteil vom 26. August 2005
Aktenzeichen: 7 O 506/04
(LG Mannheim: Urteil v. 26.08.2005, Az.: 7 O 506/04)
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,
a) Kondensatoren für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit einem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält
-die Beklagte Ziffer 1: in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten;
-die Beklagten Ziffer 2 und 3: in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn der Sammler zwischen zwei Verbindungsöffnungen zu dem Sammelrohr einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes ist, der Sammler mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel versehen ist, nach dessen Lösen der Einsatz mit dem Filtersieb aus dem Sammler herausnehmbar ist und der in dem Sammler eingesetzte Einsatz mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel und mit dem Filtersieb versehen ist und aus einem teils vollrohrförmigen, teils teilrohrförmigen Kunststoffbehältnis besteht, das in einem Säckchen enthaltenes Trocknergranulat für das Kältemittel zugänglich aufnehmen kann, und auf einer Seite mehrere Öffnungen aufweist, die klein genug sind, um das Säckchen zurückzuhalten, und auf der gegenüberliegenden Seite eine Öffnung, die groß genug ist, dass durch sie das Säckchen mit Trocknergranulat eingeführt bzw. entnommen werden kann.
b) Kondensatoren für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit einem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn der Sammler zwischen zwei Verbindungsöffnungen zu dem Sammelrohr einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes ist, der Sammler mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel versehen ist, nach dessen Lösen der Einsatz mit dem Filtersieb aus dem Sammler herausnehmbar ist und der in dem Sammler eingesetzte Einsatz mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel und mit dem Filtersieb versehen ist und aus einem teilweise perforierten Kunststoffrohr besteht, das das Trocknergranulat für das Kältemittel zugänglich aufnehmen kann, wobei der Durchmesser der Öffnungen der Perforierungen so bemessen ist, dass das Trocknergranulat im Innern des Rohres zurückgehalten wird, der Durchmesser und/oder die Zahl der Öffnungen jedoch ausreicht, das Trocknergranulat mit dem Kältemittel zu dessen Trocknung zugänglich zu machen,
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin für ihre jeweiligen in der Zeit vom 1.10.1995 bis 27.8.1999 erfolgten Handlungen, die Gegenstand der jeweiligen Unterlassungsverpflichtung(en) gemäß Ziffer 1 a) und b) sind, eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch ab 28.8.1999 erfolgte Handlungen der jeweiligen Beklagten, die Gegenstand der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer 1 a) und b) sind, entstanden ist und noch entsteht.
5. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über ihre jeweiligen seit dem 01.10.1995 erfolgten Handlungen gemäß Ziffer 1 a) und b), die Gegenstand der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungen sind, schriftlich in geordneter Form Rechnung zu legen unter Angabe insbesondere der einzelnen Lieferungen und Angebote mit Zeitpunkt, Menge, Preis, Rechnungsnummer und Abnehmer bzw. Angebotsempfänger (Name und Anschrift) sowie (für Handlungen ab 28.8.1999) des erzielten Gewinns unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren.
6. Von der vorliegenden Verurteilung sind Angebote und Lieferungen der Beklagten Ziffer 2 zur Ausrüstung des Fahrzeugs A. ausgenommen.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
9. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistungen für die einzelnen vollstreckungsfähigen Bestandteile des Tenors betragen:
Ziffer 1 a): 400.000 EUR Ziffer 1 b): 100.000 EUR Ziffer 5: 50.000 EUR Ziffer 8: 110% des beizutreibenden Betrags.
10. Den Beklagten Ziffer 2 und 3 wird nachgelassen, die Vollstreckung gemäß Ziffer 1 a) ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,- abzuwenden.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung in Anspruch.
Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patentes EP 0 669 506 B 2 (Anlage K 1) betreffend einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs. Das Patent wurde am 17.1.1995 angemeldet und nimmt die Priorität vom 1.2.1994 (DE 44 02 927) in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 30.8.1995, der Hinweis auf die Patenterteilung am 28.7.1999 veröffentlicht. Das Patent hat ein von der Beklagten Ziffer 1 und der X. Company betriebenes Einspruchsverfahren durchlaufen, in dem es auf Grund einer Entscheidung der technischen Beschwerdekammer vom 21.11.2002 (Anlage K 4) seine jetzige Fassung erhalten hat. Die ursprüngliche Patentschrift liegt als Anlage K 3 vor. Die neue Patentschrift nach Anlage K 1 wurde am 19.11.2003 veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft; der Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit einem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält, wobei der Sammler zwischen zwei Verbindungsöffnungen zu dem Sammelrohr einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist, in welchem das Filtersieb so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss, das Filtersieb Bestandteil des Einsatzes ist, der Sammler mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel versehen ist, nach dessen Lösen der Einsatz mit dem Filtersieb aus dem Sammler herausnehmbar ist und der in dem Sammler eingesetzte Einsatz mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmittel und mit dem Filtersieb versehen ist und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht.
Die in Österreich ansässige Beklagte Ziffer 2 stellt Kondensatoren für Fahrzeugklimaanlagen her, die nach Ansicht der Klägerin unter das Klagepatent fallen. Zwischen den Parteien stehen zwei verschiedene angegriffene Ausführungsformen im Streit. Bei der ersten angegriffenen Ausführungsform, die in den PKW B. und C. verwendet wird, besteht er der Einsatz, der das Säckchen mit dem Trocknergranulat aufnimmt, aus einem U-förmigen Teil-Rohr aus Kunststoff, das nach einer Seite hin eine Gitterwand aufweist und nach der anderen Seite mit Ausnahme des unteren Endes offen ist. An seinem unteren Ende ist das Rohr auf einer Länge von ca. 10 Millimetern seinem ganzen Umfang nach vollständig geschlossen (vgl. Abbildungen gemäß Anlagen K 5a, 5b, 6a, 6b, 9a, 9b, Schnittzeichnungen K 12, K 13). Bei der zweiten angegriffenen Ausführungsform (Z. C 2, C 3, C 3 Pluriel) wird der Einsatz von einem perforierten Kunststoffrohr gebildet, der das Trocknergranulat lose, das heißt nicht durch ein Säckchen zusammengehalten, aufnimmt.
Die Beklagte Ziffer 2 liefert solche Kondensatoren an die Produktionsstätten der Autohersteller Y. in Italien und Z. in Frankreich und Spanien. Ein Teil der dort gefertigten PKW der Marken Y. und Z., die mit den streitgegenständlichen Kondensatoren der Beklagten Ziffer 2 ausgerüstet sind, wird in die Bundesrepublik Deutschland geliefert. Die Beklagte Ziffer 2 liefert ferner Kondensatoren gemäß der ersten angegriffenen Ausführungsform (Kunststoffschiene) an die Beklagte Ziffer 3 in &. Dort werden die Kondensatoren von der Beklagten Ziffer 3 zu einem Kühlmodul montiert und an das C-Werk nach & zum Einbau C. geliefert.
Die Beklagte Ziffer 1 befasst sich satzungsgemäß mit der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erbringung von Dienstleistungen, u. a. Vertriebsdienstleistungen. Auf der Internationalen Automobilausstellung in Frankfurt am Main im Jahr 2001 hat die Beklagte Ziffer 1 die von der Beklagten Ziffer 2 hergestellten Kondensatoren für den A. und B. (Kunststoffschiene) ausgestellt. Auf der IAA 2003 hat die Beklagte Ziffer 1 am gleichen Ort einen Kondensator nach der zweiten angegriffenen Ausführungsform (Z.) angeboten.
Hinsichtlich der Verletzungsfrage streiten die Parteien bezüglich beider angegriffener Ausführungsformen über die Verwirklichung des Merkmals o), wonach der in dem Sammler eingesetzte Einsatz aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht. Die Klägerin meint, in beiden Fällen könne der von den Beklagten verwendete Einsatz als rohrförmiger Kunststoffkäfig im Sinne des Patents aufgefasst werden. Der rohrförmige Kunststoffkäfig habe die Funktion, das Trocknergranulat für das Kältemittel zugänglich aufzunehmen. Anordnung und Größe der Öffnungen in den Wänden des Käfigs sei dem Fachmann überlassen und hänge davon ab, was in dem Käfig zurückgehalten werden solle. Für den Fall, dass das Trocknergranulat in einem Säckchen enthalten sei, könnten daher die Öffnungen relativ groß sein. Keineswegs sei es erforderlich, dass die Vorrichtung allseitig von einer Gitterwand umschlossen sei.
Bei der ersten angegriffenen Ausführungsform erlaube der geschlossene Endbereich des Rohres ein bequemes Einlegen und Entfernen des Granulatsäckchens. Die käfigmäßige Ausbildung der Vorderseite und der U-förmige Querschnitt des mehr als die Hälfte des Umfangs umspannenden Teilrohres seien zur Halterung des eingelegten Granulatsäckchens ausreichend. Die Kunststoffschiene biete auch einen ausreichenden Schutz vor Beschädigungen beim Ein- und Ausbau und mache die Vorrichtung in geeigneter Weise für eine Wartung zugänglich. Danach sei zumindest eine äquivalente Benutzung des Merkmals o) gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezwecke das Merkmal rohrförmiger Kunststoffkäfig weder eine mittige Anordnung des Trocknermaterials im Sammler noch eine allseitige, gleichmäßige Durchströmung des Trocknermaterials mit dem gesamten Kältemittel. Das Patent verlange nicht, dass das gesamte einströmende Kältemittel in das Trocknermaterial eintritt.
Wenn die Klägerin im Einspruchsverfahren eine Definition abgegeben habe, wie der Fachmann den im Patentanspruch verwendeten Ausdruck rohrförmiger Kunststoffkäfig versteht, so habe sie damit den Schutzbereich des Klagepatents gegenüber den Beklagten nicht beschränkt. Die Klägerin sei an diese Meinungsäußerung nicht gebunden. Die Grundsätze der Entscheidung Weichvorrichtung IIseien hier nicht einschlägig, weil die streitgegenständlichen Ausführungsformen nicht in das Einspruchsverfahren eingeführt worden seien. Auch aus der auf Winsch der Fa. A. zustande gekommenen Lieferbeziehung bezüglich des Modells A. könne die Beklagte keinen Vertrauensschutz herleiten, denn die Klägerin habe bei den diesbezüglichen Verhandlungen immer deutlich gemacht, dass sie von einer lizenzpflichtigen Benutzung des Patents ausgeht.
Hinsichtlich der zweiten angegriffenen Ausführungsform macht die Klägerin ebenfalls eine wörtliche, hilfsweise äquivalente Patentverletzung geltend. Der Fachmann entnehme der Patentschrift, dass auch eine Lösung in Betracht gezogen werde, bei der das Granulat nicht in einem Säckchen verpackt sei. In diesem Fall müssten aber die Öffnungen im Käfig so klein sein, dass das Granulat nicht austreten könnte. Daher sei auch ein perforiertes Rohr von dem funktionsgemäß verstandenen Begriff Kunststoffkäfig umfasst.
Die Beklagte Ziffer 1 habe die Kondensatoren i. S. von § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG angeboten, indem sie sie auf der Internationalen Automobilausstellung als Bestandteil ihrer Produktpalette ausgestellt habe. Die Beklagte Ziffer 2 hafte nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG auf Unterlassung und Schadensersatz, weil sie bewusst und willentlich den inländischen Vertrieb der Kondensatoren durch Belieferung der Automobilhersteller verursacht habe. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergebe sich in diesem Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO, ergänzend aus Art 6 Nr. 1 EuGVVO. Die Beklagte Ziffer 2 als enge Wettbewerberin der Klägerin kenne das Klagepatent, zumal die ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen der Beklagten Ziffer 1 und der X. Company ein Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent durchgeführt hätten. Dass die Fahrzeuge auch im Inland abgesetzt würden, seine ohnehin allgemeinkundig. Die für die Fa. A. bestimmten Kondensatoren liefere die Beklagte Ziffer 2 im Übrigen unmittelbar ins Inland. Die Beklagte Ziffer 3 sei ebenfalls für den Vertrieb der ersten angegriffenen Ausführungsform im Inland verantwortlich, weil sie wisse, dass die entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge A. in der gesamten Bundesrepublik verkauft würden.
Die Klägerin b e a n t r a g t:
zu Ziffer 1 a): wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass auch die Beklagte Ziffer 1 verurteilt wird, es zu unterlassen, den bezeichneten Gegenstand in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
zu Ziffer 1 b) und 2: wie erkannt;
zu Ziffer 3 bis 5: wie erkannt, jedoch mit der Maßgabe, dass die ursprünglich weiter geltend gemachten Ansprüche, nämlich dass auch hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 die Feststellung begehrt wurde, dass sie zu Schadensersatz und Entschädigung bezogen auf die Handlungen:Inverkehrbringen, Gebrauchen, zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzenverpflichtet ist und die Verurteilung der Beklagten Ziffer 1 hinsichtlich des Rechnungslegungsanspruchs auf diese Handlungen zu erstrecken,in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.
zu Ziffer 6: wie erkannt; soweit ursprünglich Ansprüche wegen der Ausrüstung und Belieferung für das Fahrzeug A. für den Zeitraum vor dem 1.1.2001 geltend gemacht wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
die Klage abzuweisen;
hilfsweise: die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage der Beklagten Ziffer 1 gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.
Die Beklagten Ziffer 2 und 3beantragen ferner hilfsweise, ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstitels durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden (§ 712 ZPO).
Der Erledigungserklärung zu den Anträgen Ziffer 3 bis 5 hat sich die Beklagte Ziffer 1 nicht angeschlossen.
Die Beklagte Ziffer 2 rügt die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim. Die Lieferung aus dem patentfreien Ausland (Österreich) ins Ausland (Italien, Frankreich, Spanien) stelle keine im Inland begangene Patentverletzung dar. Den Vertrieb der Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland und die damit möglicherweise verbundene Patentverletzung hätten ausschließlich die betreffenden Fahrzeughersteller zu verantworten. Die Beklagte Ziffer 2 habe hierauf keinen Einfluss und erhalte auch keine Informationen über den Absatz der Fahrzeuge, für die die Kondensatoren bestimmt seien. Die Beklagte Ziffer 2 sei mangels bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Automobilherstellern weder Mittäterin noch Teilnehmerin an einer von den Automobilherstellern begangenen Patentverletzung.
Auch hinsichtlich der an die Beklagte Ziffer 3 nach Wackersdorf gelieferten Kondensatoren fehle es an der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim, denn die weiteren Vertriebshandlungen durch die Fa. A. könnten der Beklagten Ziffer 3 mangels Einflussmöglichkeit nicht zugerechnet werden.
Die Beklagte Ziffer 3 rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim. § 32 ZPO sei nicht einschlägig, weil die Beklagte Ziffer 3 die streitgegenständlichen Kondensatoren nicht selbst in Baden-Württemberg in Verkehr bringe. Der Aktionsradius der Beklagten Ziffer 3 sei auf Bayern beschränkt, wo sie die Kondensatoren herstelle und an das A.-Werk nach & liefere. Die Vertriebshandlungen der Fa. A. seien ihr nicht zuzurechnen. Die Beklagte Ziffer 3 wisse zwar, dass A. die Fahrzeuge u. a. in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe, nicht aber ob die Fahrzeuge mit den streitgegenständlichen Kondensatoren ausgestattet seien; dies hänge davon an, ob die Fahrzeug-Ausstattung eine Klimaanlage umfasse.
Die Beklagte Ziffer 1 habe zu keinem Zeitpunkt Kondensatoren der streitgegenständlichen Art in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen. Derartige Handlungen gehörten nicht zu ihren Aufgaben im X.-Konzern. Sie verfüge über keine Lager- oder Vertriebseinrichtungen. Die Ausstellungen auf dem Messestand der Beklagten Ziffer 1 auf der IAA 2001 und 2003 seien für andere Konzerngesellschaften erfolgt.
Die Ausführungsform Kunststoffschiene stelle keinen rohrförmigen Kunststoffkäfig i. S. des Klagepatents dar. Darunter sei mit der technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (Anlage K 4) eine formstabile, im Wesentlichen von einer Gitterwand umschlossene Hülle aus Kunststoff zu verstehen. Dies entspreche auch der eigenen Definition der Klägerin im Einspruchsverfahren (vgl. dortige Erwiderung der Klägerin vom 19.11.2001, Anlage B 2, Bl. 52). An diese Erklärungen aus dem Einspruchsverfahren sei die Klägerin nach den in der Entscheidung Weichvorrichtung II(BGH NJW 1997, 3377) niedergelegten Grundsätzen gebunden. Zwar seien die streitgegenständlichen Ausführungsformen nicht in das Einspruchsverfahren eingeführt worden. Der Klägerin sei aber bereits in der zweiten Jahreshälfte 2000 bekannt gewesen, dass die Beklagte Ziffer 1 einen Kondensator des Typs Kunststoffschiene für den A. entwickelt habe. Die Parteien hätten die Konstruktion und Funktion dieses Kondensators im Detail mit der Klägerin abgestimmt, um dessen einwandfreies Zusammenwirken mit dem von der Klägerin für Fahrzeuge des Typs A. gelieferten Kühlmodul sicherzustellen. Die Lieferung dieser Kondensatoren erfolge seit dem 01. Januar 2001 an eine US-Tochtergesellschaft der Klägerin
Der Fachmann entnehme der Beschreibung und den Zeichnungen sowie seinem allgemeinen Fachwissen auf dem Gebiet der Kondensatorkonstruktion, dass die Unterbringung des Säckchens in den rohrförmigen Kunststoffkäfig dazu diene, das Säckchen sicher aufzunehmen und vor Beschädigungen beim Ein- und Ausbau zu schützen und das Trocknermaterial mittig in dem Sammler anzuordnen, sodass es von dem Kältemittel zum Zweck einer schnellen und vollständigen Trocknung möglichst widerstandsfrei und rundum durchströmt werden kann. Bei der angegriffenen Ausführungsform Kunststoffschiene werde das Trockner-Säckchen nicht zentriert, sondern in dem der Ein- und Ausströmöffnung gegenüberliegenden Teil des Sammlers angeordnet, um die Durchströmung des Sammlers (nicht: des Granulats) mit Kältemittel zu erleichtern. Die hiermit verbundene stark verminderte Trocknungsrate werde im Interesse eines geringeren Energiebedarfs in Kauf genommen. Aus diesem Grund sei eine technische Gleichwirkung der Kunststoffschiene mit dem rohrförmigen Kunststoffkäfig in nicht gegeben. Die Ausführungsform Kunststoffschiene schütze das Säckchen nicht mit einem Käfig vergleichbar vor Beschädigungen beim Austausch. Das Säckchen könne beim Herausnehmen des Einsatzes aus der Schiene herausfallen.
Die perforierte Röhre stelle ebenfalls keinen Käfig dar. Die Perforierungen erstreckten sich lediglich auf einen minimalen Teil der Umfangsfläche. Für diesen Fall könne nicht von einer Gitterwand gesprochen werden, denn eine Gitterwand zeichne sich dadurch aus, dass die Gitterfläche wesentlich kleiner sei, als die Freifläche, also die nicht von Gitterstreben beanspruchte Fläche. Nur so sei eine allseitig gleichmäßige und gute Durchströmung des Trocknermaterials zu gewährleisten. Bei der angegriffenen Ausführungsform perforierte Röhre seien die Löcher aber viel kleiner als nötig und erlaubten wegen ihrer geringen Anzahl und Verteilung keine optimale Zugänglichkeit für das Kältemittel.
Zur Begründung ihrer mit Klageschrift vom 23. Februar 2005 (Anlagenkonvolut B 4) erhobenen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents machen die Beklagten geltend, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt. Durch eine naheliegende Kombination der im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigten Druckschrift JP 5-306857 (NK 9) mit dem gewürdigten Stand der Technik gelange der Fachmann zu dem beanspruchten Kondensator.
Zum Vollstreckungsschutzantrag tragen die Beklagten Ziffer 2 und 3 vor, die Zwangsvollstreckung würde ihnen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Die einzige Betriebsstätte der Beklagten Ziffer 3 in &, wo ca. 80 Mitarbeiter beschäftigt würden, sei im Vollstreckungsfall akut von der Stilllegung bedroht, denn die Beklagte Ziffer 3 liefere die Kühlmodule nahezu ausschließlich an die Fa. A., wobei wiederum über 90% der Kühlmodule mit dem streitgegenständlichen Kondensator ausgestattet seien. Im Falle eines Lieferstopps drohten massive Schadensersatzforderungen der im Just-in-Sequence-Verfahren belieferten Fa. A.. Die Fertigung der &-Fahrzeuge mit Klimaanlage und der &-Baureihe - serienmäßig mit Klimaanlage ausgestattet - komme binnen Tagen zum erliegen. Die Umstellung auf Kondensatoren anderer Hersteller nehme ca. 6 - 8 Monate in Anspruch (zum Ganzen vgl. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 3, Anlage B 5). Die Lieferverträge enthielten keine Haftungsbeschränkungen; im Gegenteil habe die Beklagte Ziffer 3 die Rechtsmängelfreiheit garantieren müssen.
Die Beklagte Ziffer 2 unterhalte eine einzige Betriebstätte in & (Österreich) mit ca. 360 Mitarbeitern; sie sei die alleinige Lieferantin der Beklagten Ziffer 3. Bei einem Verbot der Herstellung des Kondensators in der jetzigen Form seien anfänglich 58% des Gesamtumsatzes des Werks (bis August 2006 absteigend auf 38% des Umsatzes) betroffen (vgl. eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beklagten Ziffer 2, Bl. 94 ff).
Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim für die gegen die Beklagte Ziffer 2 gerichtete Klage ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Danach ist für die Entscheidung über Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit genügt die schlüssige Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ein deliktischer Anspruch ergeben kann (BGH NJW 1996, 1411). Ob eine unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen und das schädigende Ereignis im Inland eingetreten ist und demgemäß nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO die Zuständigkeit des hier angerufenen Gerichts gegeben ist, ist - da auf den vorliegenden Sachverhalt nach dem Schutzlandprinzip deutsches (Patent-)Recht anwendbar ist - nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen (vgl. BGH NJW 1987, 592).
Streitgegenstand der Klage bilden Ansprüche wegen inländischer Verletzungen des nationalen Teils des europäischen Patents. Unstreitig werden behauptet patentverletzende Vorrichtungen seitens der belieferten Automobilhersteller auch in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Damit tritt das schädigende Ereignis in Deutschland ein. Für hieraus resultierende Ansprüche des Patentinhabers ist die inländische Deliktszuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO gegeben (OLG Düsseldorf, IPRax 2001, 336).
Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass die Beklagte Ziffer 2 für die in Deutschland begangenen Verletzungen des Klagepatents mitverantwortlich ist. Als Verletzer verantwortlich ist nicht nur derjenige, der selbst eine rechtswidrige Benutzungshandlung begeht, sondern auch derjenige, der sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an Verletzungshandlungen beteiligt ( Keukenschrijver in: Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 139 Rdn. 28). In grenzüberschreitenden Fällen ist daher auch ein im Ausland ansässiger Lieferant für die Verletzung inländischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, Mitt. 2002, 416 = GRUR 2002, 599 - Funkuhr ; LG Düsseldorf InstGE 2004, 174 - Herzkranz-Dilatations-Katheter ). Dies ist nach dem Sachvortrag der Klägerin bezogen auf den Tatbeitrag der Beklagten Ziffer 2 der Fall.
Diese Rechtsprechung steht nicht in Konflikt mit dem das Patentrecht beherrschenden Territorialitätsgrundsatz. Danach sind zwar die Schutzwirkungen des Patents auf das Territorium des Schutzstaates beschränkt; eine nur im Ausland erfolgte Handlung kann ein inländisches Schutzrecht nicht verletzen. Dies schließt aber nicht aus, Beteiligte (Anstifter, mittelbare Täter, Mittäter oder Gehilfen) an einer im Inland erfolgten Verletzung zivilrechtlich in die Haftung zu nehmen, wenn die Beteiligten zwar ausschließlich im Ausland gehandelt, von dort aus aber die inländische Patentbenutzung veranlasst oder gefördert haben (Schweizerisches Bundesgericht GRURInt. 2003, 561 - Testkassetten ; vgl. Keukenschrijver , a.a.O., § 143 Rdn. 14). Der erforderliche Inlandsbezug wird in diesem Fall durch die wissentliche und willentliche Förderung des Erfolgseintritts im Inland hergestellt.
2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte Ziffer 3 die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Für den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) ist nicht erforderlich, dass die Beklagte Ziffer 3 selbst im Bezirk des Landgerichts Mannheim gehandelt hat. Hierfür genügt es, dass sie die als patentverletzend angegriffenen Vorrichtungen an das A.-Werk in Bayern in Kenntnis der Tatsache liefert, dass die Firma A. die Waren bundesweit anbietet und vertreibt (LG Düsseldorf, InstGE 1, 154 - Rohrverzweigung m.w.N., vgl. Keukenschrijver , a.a.O., § 143 Rdn 86). Damit nimmt sie zumindest billigend in Kauf, dass die Vorrichtungen im gesamten Bundesgebiet in den Verkehr gelangen. Eine darüber hinausgehende Einflussnahme auf die Vertriebshandlungen von A. ist für den Vorwurf der Beteiligung an der Patentverletzung ebenso wenig erforderlich wie eine einzelfallbezogene Kenntnis, welche konkret vertriebenen Fahrzeuge mit der von der Beklagten Ziffer 3 gelieferten Vorrichtung ausgestattet sind.
II.
Die Klage ist überwiegend begründet. Der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen verletzt Anspruch 1 des Klagepatents zumindest - hinsichtlich der Ausführungsform Kunststoffschiene - mit äquivalenten Mitteln (II 1-2). Damit sind die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung begründet. Allerdings war der Beklagten Ziffer 1 lediglich das Anbieten, nicht auch das Inverkehrbringen, Gebrauchen, zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzen zu untersagen, da insoweit keine Erstbegehungsgefahr besteht. Entsprechend ist auch die Verurteilung zur Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht auf die Verletzungshandlung des Anbietens beschränkt (II 3). Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ist nicht geboten (III). Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten Ziffer 2 und 3 wurde teilweise entsprochen (IV).
1. Die Erfindung betrifft einen Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs mit einem von Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock, der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist, wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist, der mit dem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung steht und ein Filtersieb enthält. Das Kältemittel wird sowohl durch einen Trockner als auch durch einen Filter hindurchgeführt, wo unerwünschte Wasserbestandteile entzogen und Verunreinigungen entfernt werden. Im Rahmen von Wartungsarbeiten kann es erforderlich werden, das Filterelement oder das Trocknermaterial auszuwechseln.
Kondensatoren dieser Art waren im Stand der Technik bereits bekannt. Die Patentschrift würdigt ein US-Schutzrecht, bei dem vorgesehen ist, dass das Kältemittel durch in einem Sammler angeordnetes Trocknermaterial und durch ein Filtersieb hindurch in einen unteren Bereich des Sammlers gelangt. Hieran wird kritisiert, dass das Filtersieb und das Trocknermaterial nicht für eine Wartung oder dergleichen zugänglich sind. Hiervon ausgehend wird als Aufgabe der Erfindung bezeichnet, einen Kondensator der genannten Art so weiterzubilden, dass die Funktionsfähigkeit aufgrund einer Wartungsmöglichkeit verbessert ist, d. h. das Filtersieb in einfacher Weise zugänglich und gegebenenfalls zum Verbessern der Funktion der Klimaanlage austauschbar ist. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Patent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
a. Kondensator für eine Klimaanlage eines Fahrzeugs,b. mit einem vom Kältemittel durchströmten Rohrrippenblock,c. der beidseits jeweils mit einem Sammelrohr versehen ist,d. wobei parallel zu einem der Sammelrohre ein rohrförmiger Sammler angeordnet ist,e. der mit einem zugehörigen Sammelrohr in Strömungsverbindung stehtf. und ein Filtersieb enthält, wobeig. der Sammler zwischen zwei Verbindungsöffnungen zu dem Sammelrohr einen zwangsweise mit Kältemittel durchströmten Abschnitt aufweist,h. in welchem das Filtersieb so angeordnet ist, dass das Kältemittel das Filtersieb vollständig durchströmen muss,i. das Filtersieb Bestandteil eines Einsatzes ist,k. der Sammler mit einer Aufnahme für einen lösbaren Deckel versehen ist,l. nach dessen Lösen der Einsatz mit dem Filtersieb aus dem Sammler herausnehmbar istm. und der in dem Sammler eingesetzte Einsatz mit einem gegenüber der Innenwand des Sammlers abdichtenden Dichtmitteln. und mit dem Filtersieb versehen isto. und aus einem rohrförmigen Kunststoffkäfig besteht.
2. Beide angegriffenen Ausführungsformen machen von sämtlichen Merkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch. Dies steht für die Merkmale a) bis n) zu Recht zwischen den Parteien außer Streit. Aber auch das Merkmal o) ist bei beiden angegriffenen Ausführungsformen erfüllt.
a. Angegriffene Ausführungsform Kunststoffschiene
Es kann dahinstehen, ob die Kunststoffschiene im Wortsinn als rohrförmiger Kunststoffkäfig i. S. des Klagepatents bezeichnet werden kann. Diese Ausführungsform macht jedenfalls in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.
(1.) Eine äquivalente Benutzung wird angenommen, wenn der Fachmann auf Grund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit klargestellt (etwa GRUR 2002, 519 - Schneidmesser II ), dass es für die Zugehörigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführung zum Schutzbereich des Patents erforderlich ist, dass (1.) das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst wird, (2.) seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, und (3.) die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
(2.) Die angegriffene Ausführungsform Kunststoffschiene löst das der Erfindung zu Grunde liegende Problem, welches erfindungsgemäß durch den Einsatz eines rohrförmigen Kunststoffkäfig gelöst werden soll, mit objektiv gleichwirkenden Mitteln.
Der Fachmann entnimmt der Patentschrift ([0015] und [0018]), dass der Käfig aus Kunststoff dazu dient, Trocknergranulat, das nach der Beschreibung in einem Säckchen untergebracht sein kann, aufzunehmen. Es versteht sich, dass der Käfig Öffnungen haben muss, denn nur so ist gewährleistet, dass Kältemittel in den Bereich des Granulats kommen kann. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Art und Weise, wie das Säckchen in den Käfig eingesetzt ist, lässt das Patent ausdrücklich offen (Sp. 4 Zeile 10). In Verbindung mit der formulierten Aufgabe, nämlich das Trocknermaterial für einen möglichst einfachen Wartungsvorgang zugänglich zu machen, ergibt sich hieraus, dass dem rohrförmigen Kunststoffkäfig die technische Funktion zukommt, dass Trocknergranulat aufzunehmen, das Einführen des Granulats und das Herausnehmen des Granulats bei einem Wartungsvorgang zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und hierbei einen gewissen Schutz vor Beschädigungen zu bieten. Diese Funktionen werden auch von der angegriffenen Kunststoffschiene erfüllt.
Bei der Kunststoffschiene handelt es sich um eine formstabile Vorrichtung aus Kunststoff, die auf einer Seite eine Gitterwand aufweist. Die Vorrichtung nimmt ein mit Trocknergranulat gefülltes Säckchen auf in dem Sinne, dass sie dieses teilweise umgibt und die Einführung in den Sammler und das Herausnehmen erleichtert. Die Gitterwand ermöglicht, dass durchströmendes Kältemittel wenigstens teilweise in den Bereich des Säckchens mit dem Trocknergranulat gelangt. Das Säckchen hintergreift im unteren Endbereich auf ca. 10 Millimetern die an dieser Stelle vollständig umschlossene Wand des Rohrs. Dies verschafft einen zusätzlichen Halt, erleichtert das Einlegen und bietet einen gewissen Schutz vor Verrutschen bzw. davor, dass das Säckchen bei der Entnahme des Einsatzes herausfällt.
Damit erfüllt die Kunststoffschiene die gleichen Aufgaben wie der patentgemäße rohrförmige Kunststoffkäfig. Gewisse Verschlechterungen, die damit verbunden sind, dass die Rohrwand an einer Seite weitgehend geöffnet ist, führen aus dem Schutzbereich des Patents nicht heraus. Hierdurch ist es zwar bei ungeschickter Handhabung nicht völlig ausgeschlossen, dass das Granulatsäckchen beim Herausziehen des Einsatzes herunterfallen kann; unter Praxisbedingungen dürfte dies jedoch - ein Minimum an Geschicklichkeit des Monteurs unterstellt - zu vernachlässigen sein. Abgesehen von der Gefahr, dass das Säckchen beim Einlegen oder Herausnehmen herunterfällt, ist auch ein weiterer Schutz vor Beschädigungen nicht erforderlich, denn in der Einbaulage ist das Säckchen ohnehin durch das Rohr geschützt.
Ohne Erfolg versuchen die Beklagten, dem patentgemäßen Kunststoffkäfig weitere technische Funktionen beizulegen und auf diese Weise den Schutzbereich des Patents einzuschränken. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Käfigs, das Granulatsäckchen gegenüber dem Sammler zu zentrieren. Eine solche Anforderung lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Die Patentschrift stellt ausdrücklich nicht darauf ab, in welcher Weise das Säckchen in den Käfig eingesetzt wird. Die Wirkung einer Zentrierung des Käfigs gegenüber dem Sammler wird bei der patentgemäßen Lösung durch eine Spann- und Spreizvorrichtung aus blattfederartigen Lamellen übernommen, die jedoch nur Gegenstand eines Ausführungsbeispiels ist und daher den Schutzbereich nicht beschränkt.
Noch weniger trifft das Patent Aussagen darüber, welche Mengen des Kältemittels das Granulat durchströmen müssen. Es wird lediglich beansprucht, dass die gesamte Kältemittelmenge durch das Filtersieb strömt [0006]. Damit ist nicht gesagt, dass die gesamte Kältemittelmenge auch durch das Granulat strömt; dies ist auch nicht erforderlich, um eine gewisse Trocknung zu erreichen (vgl. Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer, B 4, dort Seite 8 letzter Absatz). Die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten zum Wirkungsgrad der Trocknung lösen sich vollständig von der technischen Lehre des Patents und finden in der Patentschrift, die die Vorrichtung primär unter dem Gesichtspunkt der Wartungsfreundlichkeit in den Blick nimmt und die Effizienz des Trocknungsvorgangs vollkommen unerwähnt lässt, keinen Anhaltspunkt. Der Schutzbereich kann daher nicht auf eine Vorrichtung verengt werden, bei der das Trocknermaterial mittig in dem Sammler angeordnet ist und von dem Kältemittel zum Zweck einer schnellen und vollständigen Trocknung möglichst widerstandsfrei und rundum durchströmt werden kann. Die technische Gleichwirkung kann daher auch nicht mit der Erwägung verneint werden, bei der Kunststoffschiene sei die Trocknungsrate durch eine außermittige Anordnung des Granulatsäckchens eingeschränkt.
(3.) Der Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens auch in der Lage, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Der Verzicht auf einen Teil der Rohrwand ist eine einfache handwerkliche Maßnahme, die weder besondere konstruktive Kreativität erfordert noch eine prinzipiell andere Lösung bringt.
(4.) Die Überlegungen, die der Fachmann anstellen musste, um zur Vergrößerung der Wandöffnung zu kommen, sind auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung - Ausgestaltung des Einsatzes als teilrohrförmige Kunststoffschiene anstelle eines rohrförmigen Käfigs - als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.
An der Gleichwertigkeit fehlt es, wenn aus der Sicht des Fachmanns wesentliche Unterschiede zu der unter Schutz gestellten Lehre vorliegen, ein Merkmal so abgewandelt wird, dass der aus der Patentschrift ersichtliche Wirkungsbereich deutlich verlassen wird oder durch Formulierungen in der Patentschrift der Eindruck erweckt wird, es komme darauf an, dass das betreffende Merkmal seinem Wortsinn oder jedenfalls nicht in der gesamten Breite objektiv gleichwirkender Mittel benutzt werde ( Keukenschrijver , a.a.O., § 14 Rdn. 94 m.w.N.).
So liegt der Fall hier nicht. Das Patent legt keinen besonderen Wert gerade auf eine Käfigform im wörtlichen Sinn; das Merkmal wird nach seiner räumlich-körperlichen Ausgestaltung in der Beschreibung nicht näher gekennzeichnet und dient - wie dargelegt - nur der Aufnahme des Granulatsäckchens. Mit der vorliegend erfolgten Reduzierung der Rohrkäfigform auf eine teilrohrförmige Schiene wird kein Vorteil der Erfindung preisgegeben. Hiermit wird vielmehr der Weg beschritten, den das Klagepatent vorschlägt; die Überlegung, dass es nicht auf eine geschlossene Käfigwand ankommt und ein Teil der Wand verzichtbar ist, orientiert sich gerade an der patentgemäßen Lehre, nämlich eine Vorrichtung zu schaffen, die ein für praktische Zwecke brauchbares wartungsfreundlich einfaches Einsetzen und Herausnehmen des Granulatsäckchens ermöglicht. Damit sind (jedenfalls) die Voraussetzungen einer äquivalenten Patentverletzung gegeben.
(5.) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten demgegenüber auf einen Vertrauensschutz nach den Grundsätzen der Entscheidung Weichvorrichtung II (BGH NJW 1997, 3377). Nach dieser Entscheidung verstößt der Patentinhaber gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (venire contra factum proprium) wenn er im Verletzungsstreitverfahren gegenüber einem am Einspruchsverfahren Beteiligten Ansprüche aus dem Patent wegen einer bestimmten Ausführungsform geltend macht, obwohl er im Einspruchsverfahren erklärt hatte, für diese bestimmte Ausführungsform keinen Patentschutz zu begehren, wenn diese Erklärung Grundlage für die Erteilung des Patents bzw. für dessen Aufrechterhaltung oder dessen Fassung war und wenn der in Anspruch Genommene auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Patentanmelders vertrauen durfte.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die angegriffene Ausführungsform Kunststoffschiene war nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Definitionen zum Kunststoffkäfig als formstabile, im wesentlichen von einer Gitterwand umschlossene Hülle aus Kunststoff zielte nicht auf eine Abgrenzung zu der hier interessierenden Kunststoffschiene, sondern zu anderen, aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen. Daher fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Beklagten, die Klägerin werde die Kunststoffschiene nicht als patentverletzend angreifen. Hieran ändert auch die zum Zeitpunkt der Erklärung im Einspruchsverfahren bereits aufgenommene Belieferung für das Modell A. nichts. Hieraus durften die Beklagten nicht schließen, die Erklärung im Einspruchsverfahren werde auch mit Blick auf diese Ausführungsform abgegeben und die Klägerin werde die Kunststoffschiene als nicht patentgemäß ansehen.
b. Angegriffene Ausführungsform perforierte Röhre
Die angegriffene Ausführungsform perforierte Röhre macht von dem streitigem Merkmal o) wörtlichen Gebrauch. Es wurde bereits dargelegt, dass das Patent sich nicht auf eine bestimmte Ausgestaltung des Käfigs oder die Größe der Öffnungen festlegt. Es ist daher ohne Bedeutung, dass die Durchbrechungen (Löcher) der Röhre einen kleineren Teil der Fläche beanspruchen, als die Gitterstreben. Auf solche Größenverhältnisse ist das Patent nicht beschränkt, auch wenn man sich der im Einspruchsverfahren verwendeten Definition anschließt und das Vorhandensein einer Gitterwand verlangt. Die Gitterstruktur muss nicht etwa gleichmäßig über das gesamte Rohr verteilt sein, wie sich u. a. daraus ergibt, dass die Technische Beschwerdekammer auch ein Gehäuse mit geschlossenen Außenwänden und einer stirnseitigen Öffnung mit Stegen als Käfig in Betracht zieht (Anlage K 4, Seite 10/11). Da ferner die Wahl des Wirkungsgrades der Durchströmung bzw. Trocknung nach dem Patent vollständig dem Fachmann überlassen ist, führt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Patents heraus, dass die Öffnungen kleiner gewählt sind, als dies für das Zurückhalten der Granulatkörnchen erforderlich wäre und damit die Trocknungswirkung möglicherweise hinter dem erreichbaren Wirkungsgrad zurückbleibt. Eine Anforderung, wonach die Öffnungen des Käfigs ein Maximum an Zugänglichkeit des Trocknergranulats gewährleisten müssen, lässt sich der Patentschrift nicht entnehmen. Es genügt, wenn die Öffnungen so groß und so zahlreich sind, dass das Trocknergranulat seine Aufgabe der Entfeuchtung des Kühlmittels erfüllen kann. Dass dies bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall ist, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.
3. Die Beklagten haften im tenorierten Umfang auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädigung nach §§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 3 EPÜ, §§ 139 Abs. 2, 33 PatG, 256 ZPO, 242 BGB.
a. Die Beklagte Ziffer 1 hat die patentverletzenden Kondensatoren auf der Internationalen Automobilausstellung 2001 bzw. 2003 in Frankfurt - mithin im Inland - angeboten.
Der in § 9 PatG verwendete Begriff des Anbietens ist entsprechend dem Zweck dieser Norm, dem Patentinhaber alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen. Deshalb unterfallen dem Tatbestand des Anbietens auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, d. h. alle Maßnahmen, die bestimmt und geeignet sind, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (BGH GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte ). Hierzu rechnet auch die Präsentation des patentverletzenden Gegenstands auf einer Messe. Mit dem Einwand, der Messeauftritt sei für andere Konzernunternehmen erfolgt, kann die Beklagte Ziffer 1 nicht gehört werden, denn ein derartiges Handeln ausschließlich für Dritte war - die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens offen gelassen - nach den vorgelegten Unterlagen dem Auftritt der Beklagten Ziffer 1 nicht zu entnehmen. Die Beklagte Ziffer 1 muss sich hier an dem im Verkehr hervorgerufenen Eindruck festhalten lassen.
Die Beklagte Ziffer 1 war daher antragsgemäß zur Unterlassung des Anbietens, nicht aber der weiteren im Antrag bezeichneten Handlungen (Inverkehrbringen, Gebrauchen, Besitzen usw.) zu verurteilen. Bei der Beklagten Ziffer 1 handelt es sich um eine Gesellschaft, die sich satzungsgemäß mit der Verwaltung des eigenen Vermögens und der Erbringung von Dienstleistungen für Konzernmitglieder befasst. Die Aufgaben der Herstellung, des Absatzes, Verkaufs und Inverkehrbringens der Produkte wird konzernintern von anderen Gesellschaften wahrgenommen. Unter diesen Umständen begründet die Messepräsentation der Produkte keine Erstbegehungsgefahr für weitere Handlungen nach § 9 PatG. Insoweit war die Klage abzuweisen, und zwar sowohl hinsichtlich des Unterlassungsantrags, als auch im Umfang der einseitigen Erledigungserklärung gemäß Schriftsatz vom 13.4.2005 (Bl. 112; bekräftigt mit Schriftsatz vom 3.6.2005, Bl. 245). Da nach dem Gesagten von Anfang an kein Anspruch auf Unterlassung der Handlungsalternativen Inverkehrbringen, Gebrauchen, zu den genannten Zwecken Einführen oder Besitzen bestand, hatte die Klägerin auch keine diesbezüglichen Ansprüche auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz, die für erledigt erklärt werden konnten.
b. Die Beklagte Ziffer 2 haftet wegen Beteiligung an der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Dies gilt sowohl für Vorrichtungen der ersten angegriffene Ausführungsform, die die Beklagte Ziffer 2 direkt ins Inland liefert, wie auch für Vorrichtungen der zweiten angegriffenen Ausführungsform. Wie dargelegt, genügt es insoweit für eine Haftung der Beklagten Ziffer 2, dass sie von Österreich aus patentverletzende Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes an die Automobilhersteller geliefert und damit den inländischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht hat.
Die Beklagte Ziffer 2 hat nicht bestritten, dass sie das Klageschutzrecht gekannt hat. Angesichts des Umstandes, dass die ihr konzernmäßig verbundenen Unternehmen der Beklagten Ziffer 1 und der X. Company ein Einspruchsverfahren gegen das Klagepatent durchgeführt haben, wäre ein solches Bestreiten auch mehr als lebensfremd. Die Beklagte Ziffer 2 hat ferner nicht erheblich bestritten, dass sie die Lieferung von mit patentverletzenden Vorrichtungen ausgestatteten PKW ins Inland zumindest billigend in Kauf genommen hat. Für die Beihilfeleistung genügt bedingter Vorsatz. Dass PKW der Marken Y., Z. und A. u. a. in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden, darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Da es für die Verletzungsfrage nicht auf den Umfang der Benutzung ankommt, ist unerheblich, ob die Beklagte Ziffer 2 von den Automobilherstellern über die Absatzzahlen im Inland und den Anteil der Klimaanlagen-Ausstattung informiert wurde.
Weitere Tatbestandsvoraussetzungen als die Belieferung des Patentverletzers in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes kennt die Beihilfe nicht. Ohne Bedeutung ist daher, dass die Beklagte Ziffer 2 auf die Exporttätigkeiten der belieferten Automobilhersteller keinen Einfluss hat und möglicherweise (auch) die in eigener Verantwortung handelnden Automobilhersteller für die Patentverletzung in Anspruch genommen werden können. Für die Beihilfe ist es typisch, dass der Haupttäter eigenverantwortlich handelt; die Verantwortlichkeit des Gehilfen für den von ihm gesetzten kausalen Beitrag wird dadurch nicht aufgehoben. Für den - nach der Lebenserfahrung allerdings nicht wahrscheinlichen - Fall, dass die Automobilhersteller von dem Klageschutzrecht nichts gewusst hätten, wäre die Beklagte Ziffer 2 kraft überlegenen Sachwissens als mittelbare Täterin anzusehen (vgl. Keukenschrijver , a.a.O, § 10 Rdn. 32 m. Nachw. zur reichsgerichtl. Rspr.).
c. Der Beklagten Ziffer 3 fallen nur inländische Verletzungshandlungen nach der ersten angegriffenen Ausführungsform zur Last. Dementsprechend ist die Verurteilung der Beklagten Ziffer 3 antragsgemäß auf solche Verstöße beschränkt.
III.
Der Rechtsstreit war nicht bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen. Die Entscheidung hierüber ist zwar vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO. Die Kammer hat aber das ihr durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt, dass von einer Aussetzung abgesehen wird und sich hierbei von folgenden Überlegungen leiten lassen:
Um Missbräuche zu verhindern, ist ein Verletzungsprozess grundsätzlich nur dann auszusetzen, wenn der voraussichtliche Erfolg des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage vom Beklagten glaubhaft gemacht ist. Die bloße Möglichkeit der Vernichtung des Klagepatents genügt für eine Aussetzung nicht. Allgemein ist große Zurückhaltung mit der Anordnung einer Aussetzung geboten, damit nicht im Wege der Aussetzung nach § 148 ZPO letztlich eine Suspendierung des dem Patentinhaber durch die Patenterteilung vom Staat auch für die Gerichte bindend verliehenen Verbotsrechts für eine erhebliche Zeitspanne erreicht wird. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn der Stand der Technik, auf den die Nichtigkeitsklage gestützt wird, im Patenterteilungsverfahren oder im Einspruchsverfahren bereits berücksichtigt worden ist. Diese das Interesse der Klägerin beschreibenden Gesichtspunkte ( Benkard/Rogge , PatG, 9. Aufl., § 139 Rn. 107) überwiegen im vorliegenden Fall das Interesse der Beklagten an einer Aussetzung des Rechtsstreits.
Die Technische Beschwerdekammer beim EPA hat umfangreichen Stand der Technik gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des Klagepatents hierdurch nicht nahegelegt ist. Auf den ausführlich begründeten Beschluss nach Anlage K 4 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf diesen bereits im Einspruchsverfahren verworfenen Stand der Technik kann nicht im Verletzungsstreit die Prognose einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klageschutzrechts gegründet werden.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man die im Einspruchsverfahren nicht berücksichtigte Entgegenhaltung NK 9 (JP 5-306857) in die Betrachtung einbezieht. Diese Erfindung betrifft einen Flüssigkeitsaufnehmer für eine Kühleinheit zur Detektion der Kältemittelmenge in der Kühleinheit. Schon von der Thematik her liegt diese Schrift nach dem Eindruck der Kammer eher weiter ab als der bereits gewürdigte Stand der Technik. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was den Fachmann hätte veranlassen sollen, Ausgestaltungen bei einem Flüssigkeitsaufnehmer zum Detektieren des Füllstandes zu abstrahieren und das Ergebnis mit dem übrigen Stand der Technik zu kombinieren.
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 91a ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin betrifft wirtschaftlich nebensächliche Punkte und ist als geringfügig i. S. von § 92 Abs. 2 ZPO einzustufen. Aus diesem Grund kann es auch offen bleiben, welcher Seite die Kosten aus dem übereinstimmend für erledigt erklärten Teil hinsichtlich der Belieferung für A. zur Last fallen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 709, 108, 712 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 haben glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung des Unterlassungstitels zu Ziffer 1 a (nicht: 1 b) wegen der Bedeutung der angegriffenen Ausführungsform im Rahmen ihres Produktangebots einen für ihr Unternehmen existenzbedrohenden und damit im Wege des Schadensersatzes nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Die Beklagte Ziffer 3 befasst sich nahezu ausschließlich mit der Montage und dem Weitervertrieb der angegriffenen Kondensatoren an die Fa. A.. Bei vorläufiger Vollstreckung des Unterlassungstitels würden, glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers (Anlage B 5), die Betriebseinstellung, der Verlust der Arbeitsplätze und erhebliche Schadensersatzansprüche der Fa. A. drohen. Der Umstand, dass der Verlust möglicherweise im Konzern abgefangen werden kann, vermag dies nicht auszugleichen. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Beklagte Ziffer 3 gerade zu dem Zweck gegründet wurde, einen wirtschaftlich schwachen Verletzer vorzuschieben. In dieser Lage ergibt die nach § 712 ZPO gebotene Interessenabwägung, dass es der Klägerin zuzumuten ist, das Ergebnis eines etwaigen Berufungsverfahrens abzuwarten.
Dies gilt auch hinsichtlich der Beklagten Ziffer 2 im Umfang des Unterlassungstitels Ziffer 1 a), denn die Beklagte Ziffer 2 ist die einzige Lieferantin der Beklagten Ziffer 3 mit den patentverletzenden Vorrichtungen nach der Ausführungsform Kunststoffschiene. Der der Beklagten Ziffer 3 gewähre Vollstreckungsschutz liefe vollständig leer, wenn sie nicht mehr beliefert werden dürfte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Kenntnis der Kammer Unterlassungstitel - anders als z.B. Auskunftstitel - in Patentverletzungsstreitigkeiten nur selten aufgrund eines nur vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteils vollstreckt werden. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Verletzungsfrage streitig ist und die Verurteilung auf die Annahme äquivalenter Benutzung gestützt ist. Umgekehrt hat die Klägerin nicht dargetan, in besonderem Maße gerade auf die Unterlassungsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil angewiesen zu sein. Die Höhe der von den Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung zu leistenden Sicherheit orientiert sich am Wert des von der Klägerin angegebenen Interesses.
Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten Ziffer 2 war, soweit er den Unterlassungstitel Ziffer 1 b) betrifft, nicht zu entsprechen. Insoweit hat die Beklagte Ziffer 2 nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung einen für ihr Unternehmen existenzbedrohenden und im Wege des Schadensersatzes nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ziffer 1 b) betrifft die angegriffene Ausführungsform perforierte Röhre, die zunächst ins Ausland geliefert wird und nur zu einem kleinen Teil ins Inland gelangt. Da der Unterlassungstitel nur inländische Benutzungshandlungen betrifft, kann die Gesamtproduktion dieser Art von Kondensatoren nicht zum Maßstab für den wirtschaftlichen Nachteil genommen werden.
LG Mannheim:
Urteil v. 26.08.2005
Az: 7 O 506/04
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/39562ff595f8/LG-Mannheim_Urteil_vom_26-August-2005_Az_7-O-506-04