Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. April 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 254/01
(BPatG: Beschluss v. 25.04.2002, Az.: 33 W (pat) 254/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung im Umfang der Waren "Solaranlagen" zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 2. November 2000 die Wortmarke SonnenAktiefür die Waren und Dienstleistungen
"Solaranlagen, Finanzwesen"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmitglied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 21. Juni 2001 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die entsprechend zahlreichen anderen Begriffen wie "Umweltaktien", "Ökoaktien" sprachüblich gebildete Wortkombination "SonnenAktie" der Anmeldemarke werde vom Verkehr ohne weiteres verstanden und auch nachweislich bereits mehrfach von Dritten verwendet. In Bezug auf die beanspruchten Finanzdienstleistungen besage die Bezeichnung "SonnenAktie" nur, daß deren Gegenstand die Befassung mit Aktien sei, bei denen der Gegenstand der Investition des gebildeten Sondervermögens die Form der erneuerbaren Energie aus der Sonne sei. Bezüglich der beanspruchten Solaranlagen besage sie nur, daß an diesen eine Beteiligung in Aktienform möglich sei, sie also mittels Aktieneinlagen finanziert würden.
Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die sie im Hinblick auf Bedenken des Senats insoweit zurückgenommen hat, als sie sich auf die Dienstleistungen "Finanzwesen" bezog.
Sie beantragt konkludent, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle des Patentamts aufzuheben, soweit die Anmeldung im Umfang der Waren "Solaranlagen" zurückgewiesen worden ist, und trägt im wesentlichen vor, die Verbindung des Begriffs "Aktie" mit der Angabe des Gebietes, mit dem sich die Aktiengesellschaft befasse, sei zwar durchaus üblich. "SonnenAktie" habe aber die Besonderheit, daß der Betrachter diesen Begriff im Sinne von "Anteil an der Sonne" verstehe, was natürlich im engeren Sinne nicht möglich sei. Wieso die Anmeldemarke für die Waren "Solaranlagen" nicht schutzfähig sein solle, sei unverständlich; hier gehe es nicht um eine Dienstleistung "Beteiligung an Solaranlagen".
II Die nunmehr eingeschränkte Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Marke "SonnenAktie" hinsichtlich der - nach der Einschränkung der Beschwerde noch verbliebenen - beanspruchten Waren "Solaranlagen" für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 oder 2 MarkenG stehen somit - entgegen der Beurteilung der Markenstelle - insoweit ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG nicht entgegen.
Wie allgemein bekannt und von der Anmelderin auch nicht in Abrede gestellt, bezeichnet der Begriff "Aktie" ein Wertpapier, das einen Anteil des Inhabers an einer Aktiengesellschaft verbrieft und durch deren Erwerb der Aktionär Teilhaber und Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens wird. Auf dem Gebiet des Finanzwesens sowie dementsprechend der wirtschaftliche und finanzielle, insbesondere anlageorientierte Themen behandelnden Medien und Literatur sind Begriffe für Aktiengattungen, die nach bestimmten Branchen oder Unternehmensschwerpunkten unterschieden werden - wie beispielsweise "Chemieaktien", "Ölaktien", "Goldaktien", "Autoaktien", "Stahlaktien", "Pharmaaktien" etc - üblich und geläufig. Die angemeldete Bezeichnung "SonnenAktie" reiht sich zwanglos und offensichtlich in derartige Aktiengattungsbegriffe ein und wird vom Verkehr ohne weiteres als sprachübliche Sachangabe im Sinne einer "Aktie eines auf dem Gebiet der Solarenergie tätigen Unternehmens" verstanden. Die Markenstelle hat sogar nachgewiesen, daß der Begriff "Sonnenaktie" mehrfach in der Berichterstattung von Nachrichtendiensten im Internet über Konkurrenten der Anmelderin bereits tatsächlich verwendet wird. Soweit übrigens die P... AG, die mit der Anmelderin wahrscheinlich wirtschaftlich verbunden ist, im zweiten Quartal des Jahres 2001 in Anzeigen zur Zeichnung der "Solar-Aktie" aufgefordert hat (vgl zB BUND-Magazin 2/2001, S 17), faßt der Verkehr die Aktiengattungsbegriffe "Sonnenaktie" - ebenso in der angemeldeten Schreibweise "SonnenAktie" - und "Solar-Aktie" lediglich als Synonyme auf. Bei der angemeldeten Bezeichnung "SonnenAktie" handelt es sich somit im Bereich des ursprünglich beanspruchten Dienstleistungsbereiches "Finanzwesen" um eine glatt beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Hinsichtlich der nunmehr nur noch beanspruchten Waren "Solaranlagen" stellt der als Marke angemeldete Begriff "SonnenAktie" jedoch keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, weil er ersichtlich nicht geeignet ist, die Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ein sonstiges Merkmal der Waren selbst in verkehrsüblicher Art und Weise zu bezeichnen. Die Ansicht der Markenstelle, die Anmeldemarke besage bezüglich der beanspruchten Solaranlagen, daß an diesen eine Beteiligung in Aktienform möglich sei, sie also mittels Aktieneinlagen finanziert würden, verkennt, daß markenrechtlich der Warenbegriff "Solaranlagen" keine Dienstleistungen, sondern nur die gegenständliche Kennzeichnung von Solaranlagen, insbesondere beim Angebot und Verkauf, betrifft. Soweit die Anmelderin meint, die angesprochenen Verkehrskreise hielten die Anmeldemarke "SonnenAktie" für eine Phantasiebezeichnung, die lediglich im übertragenen Sinne assoziativ auf einen "Anteil an der Sonne" hinweise, könnte dies im Zusammenhang mit den Waren "Solaranlagen" möglicherweise zutreffen. Jedenfalls liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Verkehr die angemeldete Bezeichnung "SonnenAktie" hinsichtlich der gegenständlichen Kennzeichnung der beanspruchten Waren "Solaranlagen" nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel ansehen wird, wenngleich die Unterscheidungskraft der Marke von Hause aus eher gering ist.
Winkler Kätkerv. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 25.04.2002
Az: 33 W (pat) 254/01
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