Landgericht Bonn:
Urteil vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 16 O 14/05

(LG Bonn: Urteil v. 30.11.2005, Az.: 16 O 14/05)

Tenor

1.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes eine Werbeaktion für die Vermittlung von eignen Angeboten oder Produkten, bei der ein Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben wird, durchzuführen, die sich unter anderem auch an Personen wendet, die die Interessen Dritter wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bei ihrer Entscheidung zu beachten haben, insbesondere mit wörtlich oder inhaltsgleichen nachstehenden Ankündigungen:

"Die G-Winter-Aktion vom 15. November 2004 bis zum 28. Februar 2005

Große G-gesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio€

Im oben genannten Zeitraum verschenkt die G AG unter allen Vermittlern (Anwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern, etc.) und allen Erwerbern einer "großen" G-gesellschaft ein "kleines" Smart-Cabriolet.

...

Was müssen Sie dafür tun€

Bei der Vermittlung oder dem Erwerb einer G-gesellschaft erhalten Sie alle Gesellschaftsunterlagen in einem G-Ordner "Firma, fertig, los". In jedem Gesellschaftsordner befindet sich während der G-Winteraktion ein Faxvordruck mit dem Namen der erworbenen Gesellschaft. Bitte schätzen Sie die Anzahl der Ordner, die in ein Smart-Cabrio ohne Insassen mit geschlossenem Verdeck passen, und teilen Sie uns Ihre Schätzung auf diesem Faxdokument mit ...".

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € (176,84 € zuzüglich 7 % Umsatzsteuer in Höhe von 12,36 €) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2005 zu zahlen (Steuernummer: 0.....).

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T A T B E ST A N D:

Der Kläger, ein eingetragener Verein, ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Die Beklagte ist als Mitglied der Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg Mitglied des Klägers.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer vermeintlich wettbewerbswidrigen Werbeaktion auf Unterlassung in Anspruch. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte schaltete im Internet eine als Winteraktion bezeichnete Werbe- und Gewinnspielaktion mit dem näheren Titel "die G-Winter-Aktion vom 15.11.2004 bis zum 28.02.2005". Im Text heißt es weiter:

"Große G-gesellschaft mit kleinem Smart-Cabrio€ ...

Im oben genannten Zeitpunkt verschenkt die G AG unter allen Vermittlern (Anwaltskanzleien/Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern etc.) und allen Erwerbern einer "großen" G-gesellschaft ein "kleines" Smart-Cabriolet.

... Was müssen Sie dafür tun€

Bei der Vermittlung oder dem Erwerb einer G-gesellschaft

erhalten Sie alle Gesellschaftsunterlagen in einem G-Ordner "Firma, fertig, los". In jedem Gesellschaftsordner befindet sich während der G-Winteraktion ein Faxvordruck mit dem Namen der erworbenen Gesellschaft. Bitte schätzen Sie die Anzahl der Ordner, die in ein Smart-Cabrio ohne Insassen mit geschlossenem Verdeck passen, und teilen Sie uns Ihre Schätzung auf diesem Faxdokument mit. ...".

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Anzeige wird auf die Anlage 1 (Blatt 8 ff der Akten, Ausdruck des entsprechenden Internetauftrittes der Beklagten vom 01.12.2004 in Kopie) verwiesen.

Der Kläger hat die Beklagten mit Abmahnschreiben vom 20.12.2004 zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung bis zum 03.01.2005 aufgefordert. Die Beklagte hat die Abgabe einer entsprechenden Erklärung abgelehnt.

Nunmehr nimmt der Kläger die Beklagten im Klagewege auf Unterlassung in Anspruch.

Er ist der Auffassung - wie er im einzelnen näher erläutert - daß die Werbung insgesamt unlauter im Sinne von § 3 UWG sei. Insbesondere verstoße sie in der vorliegenden Form sowohl gegen § 4 Nr. 1 wie auch gegen § 4 Nr. 11 UWG, was von dem Kläger im einzelnen näher erläutert wird.

Dementsprechend beantragt der Kläger,

- wie erkannt -.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß zum einen Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages bestehen, da dieser so weit gefaßt sei, daß letztlich erst im Vollstreckungsverfahren der Umfang des Verbotes geklärt werden könne. Im Übrigen sei der Klageantrag - wie die Beklagte im einzelnen näher erläutert - aber auch darüber hinaus viel zu weit gefaßt. Jedenfalls aber sei der Klageantrag unbegründet, weil weder ein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 noch ein solcher gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliege. Die Beklagte führt dies im einzelnen näher aus und betont insbesondere, daß ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG schon deswegen nicht vorliege, weil die angesprochenen Berufsstände, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gemäß § 667 BGB aus dem Mandatsverhältnis verpflichtet seien, alles im Rahmen des Mandatsverhältnisses erlangtes an den Auftraggeber herauszugeben. Damit seien sie auch verpflichtet, ein eventuell gewonnenes Fahrzeug herauszugeben. Im übrigen betont die Beklagte, daß zur Vorbereitung des Gesellschaftserwerbs die Vermittler ein persönliches Anschreiben sowie einen an den jeweiligen Mandanten weiterzugebenden Gründungsordner erhielten. Nur dieser Ordner, nicht aber das an den Vermittler gerichtete Anschreiben, enthalte einen Teilnahmebogen, so daß für jeden Vermittler ersichtlich sei, daß die Teilnahmemöglichkeit zur Sphäre seines Mandanten gehöre.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E N T S CH E I D U N G S G R Ü N D E:

Der Unterlassungsantrag ist zulässig, insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgrundsatzes.

Das - wie darzulegen sein wird - auch in der Sache berechtigte Unterlassungsbegehren des Klägers ist - so die Auffassung der Kammer nach Beratung - auch in der hier vorliegenden weiten Fassung zulässig, da dem zugrundeliegenden Wettbewerbsverstoß eine entsprechend weit gefaßte Verletzungshandlung zugrunde liegt, die anders nicht mit umfaßt werden kann. In der Tat hält auch die Kammer einen Wettbewerbsverstoß aufgrund nachgewiesener sachlicher Einflußnahme schon dann für gegeben, wenn die mitwirkende Person bei der Angebotsvermittlung nur eine beratender Funktion inne hatte. Da die Beklagte sich mit ihrer Werbung bewußt an alle Vermittler (Anwaltkanzleien, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, etc.) richtet, muß sich auch das entsprechende Unterlassungsbegehren notwendig an diesen (unbegrenzten) Personenkreis richten können.

Die Klage ist auch in vollem Umfange begründet.

Dabei kann offen bleiben, ob - was nach der Auffassung der Kammer naheliegt - vorliegend auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, weil die Beklagte mit ihrer Werbung gezielt versucht, die im einzelnen angesprochenen Berufsstände, die grundsätzlich eine möglichst objektive Beratung und Vertretung des rechtssuchenden Publikums sichern sollen, durch ihre aggressive Werbung bewußt bei ihrer Entscheidung für ein Produkt der Beklagten zu beeinflussen.

Jedenfalls aber verstößt das Werbeverhalten der Beklagten gegen § 4 Nr. 1 UWG. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit sonstiger Marktteilnehmer durch sonstigen unangemessenen, unsachlichen Einfluß zu beeinträchtigen. Ein "sonstiger" unangemessener, unsachlicher Einfluß liegt vor, wenn sich der Einfluß nicht in einer Druckausübung äußert, sondern in einer sonstigen unangemessenen, unsachlichen Art und Weise. Insoweit ist etwa anerkannt, daß dann, wenn die umworbene Person aus Rechtsgründen gehalten ist, bei der Kaufentscheidung die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit zu wahren und sie daher die Pflicht zu einer besonders objektiven und neutralen Entscheidung trifft, sie durch das Versprechen oder gewähren einer Zugabe einer unangemessenen, unsachlichen Beeinflussung ausgesetzt werden kann (vergleiche dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, RN 1.84 zu § 4 UWG). Auf eine solche unangemessene, unsachliche Einflußnahme zielt vorliegend die Werbung der Beklagten ganz bewußt ab, wie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nochmals ausdrücklich dadurch offensichtlich gezeigt hat, daß der Vorstandsvorsitzende betont hat, man könne ihnen doch eine solche Werbung nicht verwehren, da sie schließlich über 75% ihrer Vorratsgesellschaften über solche berufsständischen Vermittler absetzten. Nach Auffassung der Kammer kann kaum deutlicher ausgedrückt werden, daß es der Beklagten - in unzulässiger Art und Weise - gerade daran gelegen ist, mit ihrer Werbung und der in Aussichtstellung eines nicht unerheblichen Gewinnes eine Beeinflussung der sachlichen Entscheidung der Vermittler herbeizuführen. Die Kammer hält dies für unlauter, weil dies offensichtlich mit dem Ziel erfolgt, die Entscheider von rational kritischen Erwägungen über Nutzen und Nachteile eines Angebotes, insbesondere über seine Preiswürdigkeit und Qualität, abzuhalten. Durch die Werbeaktion der Beklagten besteht die Wahrscheinlichkeit, daß die Vermittler sich bei der Auswahl der Gesellschaft, die sie ihren Mandanten empfehlen, ganz oder zumindest teilweise von der Möglichkeit der Teilnahme am Gewinnspiel und insbesondere von der Chance auf den in Aussicht gestellten Gewinn leiten lassen. Dies ist nach Auffassung der Kammer unzulässig.

Der zuerkannte Kostenerstattungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.

Danach hat derjenige, der gegen das Wettbewerbsrecht verstößt dem Abmahnenden einen entsprechenden Aufwändungsersatz, der vorliegend der Höhe nach unstreitig ist, zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit gründet in § 709 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu1: 10.000,00 €

Klageantrag zu 2: 189,00 €

insgesamt: 10.189,00 €.






LG Bonn:
Urteil v. 30.11.2005
Az: 16 O 14/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/399b89dc2acf/LG-Bonn_Urteil_vom_30-November-2005_Az_16-O-14-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share