Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 19. Dezember 2013
Aktenzeichen: I-26 W 9/08 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 19.12.2013, Az.: I-26 W 9/08 (AktE))

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen und der Antragstellerin zu 10. sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 3. und 8. gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13. Juni 2008 - 82 O 78/03 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der im Tenor enthaltene Schreibfehler wie folgt berichtigt wird:

Die angemessene Abfindung gemäß § 305 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen am 30. Juni 1997 geschlossenen Beherrschungsvertrag wird wie folgt festgesetzt:

Den außenstehenden Aktionären der B 2 sind 229 Inhaberaktien der B 1 im Nennbetrag von 5 DM für 57 Aktien der B 2 im Nennbetrag von 50,- DM nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 DM (entsprechend 0,03 EUR) zu gewähren.

Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren.

Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

A.

Die Antragsgegnerinnen, die H. Aktiengesellschaft, vormals B. Beteiligungs-Aktiengesellschaft, B. (nachfolgend B 1), und die B. Versicherung Aktiengesellschaft, B. (nachfolgend B 2), gehören der 1825 gegründeten B. Versicherungsgruppe (nachfolgend B 3) an.

Die B 1 übte die Holdingfunktion in der B 3 aus. Das Versicherungs- und das Bauspargeschäft wurden ausschließlich von den Tochtergesellschaften betrieben. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 17.06.1997 wurde die B. Konzernrückversicherung AG (B 4) im Wege der Aufnahme durch Übertragung ihres Vermögens auf die B 1 als Ganzes mit Zustimmung der Hauptversammlung der B 4 vom 28.08.1997 verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 13.10.1997. Mit Beschluss der Hauptversammlung der B 1 vom 30.08.1996 wurde der Unternehmensgegenstand um den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts erweitert.

Das Grundkapital der B 1 betrug 245.437.500 DM und war eingeteilt in 4.028.750 vinkulierte Namensaktien im Nennbetrag von je 50 DM (nominal 201.437.500 DM) und 880.000 Inhaberaktien im Nennbetrag von je 50 DM (nominal 44 Mio. DM). Im Zuge der Verschmelzung der B 1 mit der B 4 wurde das Grundkapital der B 1 durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29.08.1997 durch Ausgabe von 352.485 neuen Inhaberaktien um nominal 1.762.425,90 DM auf insgesamt 247.199.925 DM erhöht. Die Aktien der B 1 waren zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München zugelassen.

Die B 2 war ein Schaden- und Unfallversicherer gewerblicher und industrieller Risiken. Als Privatversicherer war die Gesellschaft im gehobenen Preissegment tätig. Der Marktanteil betrug im Jahre 1997 ca. 2 %. Die gebuchten Bruttobeiträge im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft betrugen 1996 insgesamt 1.993,8 Mio. DM. Der wesentlichen Anteil entfiel in Höhe von 40,2 % auf die Kraftfahrtversicherung, gefolgt von der Feuer- und Sachversicherung (26,3 %). Die B 2 hielt zahlreiche Beteiligungen an Unternehmen der B 3. Die B 2 war gemäß § 18 Satz 1 AktG mit der B 1 und deren Konzerntöchtern verbunden. Die B 1 war zum 31.12.1996 mit 82,61 % und am 07.04.1997 mit 87,15 % am Grundkapital der B 2 unmittelbar und mittelbar beteiligt. Die B 2 war gemäß § 17 Abs. 2 AktG ein von der B 1 abhängiges Unternehmen. Das Grundkapital der B 2 betrug zum Stichtag 116.850.000 DM und war eingeteilt in 2.337.000 vinkulierte Stückaktien im Nominalbetrag von je 50 DM. Die Aktien der B 2 waren ebenfalls zum Börsenhandel mit amtlicher Notierung an den Börsen in Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München zugelassen.

Zwischen den Antragsgegnerinnen wurde am 30.06.1997 ein Beherrschungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 S. 1 1. Alt. AktG geschlossen. Nach § 1 des Beherrschungsvertrages unterstellte die B 2 die Leitung der Gesellschaft der B 1.

§ 3 des Beherrschungsvertrages garantiert den außenstehenden Aktionären der B 2 als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der B 2 und für jede Aktie der B 2 mit einem Nennbetrag von 50 DM einen Gewinnanteil von 35 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der B 1 mit einem Nennbetrag von 50 DM in dem entsprechenden Geschäftsjahr entfällt. Dies entspricht 350 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der B 1 im Nennbetrag von 5 DM in dem betreffenden Geschäftsjahr entfällt. Der Ausgleich wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der B 2 gewährt, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

In § 4 des Beherrschungsvertrages verpflichtet sich die B 1, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der B 2 dessen Aktien gegen eine Abfindung zu erwerben. Die B 1 gewährt den außenstehenden Aktionären der B 2 für 29 Aktien der B 2 im Nennbetrag von je 50 DM 101 Inhaberaktien der B 1 mit zeitgleicher Gewinnberechtigung im Nennbetrag von je 5 DM sowie eine Barzuzahlung von 0,08 DM je Aktie der B 2.

Die Vorstände der B 1 und der B 2 haben am 30.06.1997 einen gemeinsamen Bericht nach § 293a AktG vorgelegt. Der angemessene Ausgleich für die Aktionäre der B 2 (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Art und Höhe ihrer Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) wurden von den Vorständen der B 2 und B 1 aufgrund eines Bewertungsgutachtens der L. Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, L., (nachfolgend L) festgelegt. Der Vorstand der B 2 hatte am 20.05.1997 für die B 1 die T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, I., und für die B 2 die C. Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, I., als sachverständige Prüfer bestellt.

Die Hauptversammlung der B 2 hat dem Beherrschungsvertrag vom 30.06.1997 in ihrer außerordentlichen Hauptversammlung am 02.09.1997, dem Bewertungsstichtag, zugestimmt. Die Hauptversammlung der B 1 hatte dem Beherrschungsvertrag schon in ihrer Hauptversammlung am 29.08.1997 zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag wurde am 10.09.1997 in das Handelsregister eingetragen. Die Bekanntmachung gemäß § 10 HGB erfolgte zuletzt im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 15.10.1997. Bereits am 25.09.1997 war die Eintragung in einem anderen Blatt bekannt gemacht worden. Dieses Spruchverfahren ist am 02.12.1997 durch Veröffentlichung im Print-Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

Im Jahr 2002 hat die B 1 die Minderheitsaktionäre der B 2 in einem Squeezeout-Verfahren ausgeschlossen.

Die Antragsteller haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der von der B 1 angebotene Ausgleich gemäß § 304 AktG sowie die angebotene Abfindung gemäß § 305 AktG seien unangemessen. Die B 2 sei zu niedrig bewertet worden. Die Beteiligungen und die Kapitalanlageergebnisse der B 2 seien falsch bewertet worden. Die stillen Reserven seien nur zum Teil offengelegt worden. Es handele sich nicht um betriebsnotwendiges Vermögen. Synergieeffekte seien nicht berücksichtigt worden. Der Kapitalisierungszins sei zu hoch angesetzt und nicht einheitlich angewendet worden. Der Basiszinssatz sei überhöht und falsch errechnet worden. Ein Risikozuschlag sei nicht berechtigt, da das Unternehmensrisiko bereits in der Ertragsprognose berücksichtigt sei. Im Übrigen werde eine Barabfindung geschuldet, da die B 1 seinerzeit von der B. AG abhängig gewesen sei.

Die Antragsteller und die Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben erstinstanzlich beantragt,

1. eine angemessene Barabfindung gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG anstelle einer Abfindung in Aktien festzusetzen;

2. den angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG und die angemessene Abfindung gemäß § 305 AktG gerichtlich höher festzusetzen.

Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der im Beherrschungsvertrag vom 30.06.1997 festgelegte Ausgleich und die Abfindung seien angemessen. Die von den sachverständigen Prüfern ermittelten Umtauschverhältnisse für den Ausgleich und die Abfindung seien zutreffend ermittelt worden. In begründeten Ausnahmefällen sei von der Ertragswertmethode abgewichen worden. Synergieeffekte seien nicht zu berücksichtigen. Sämtliche Kapitalanlagen seien bei Versicherungsunternehmen als betriebsnotwendiges Vermögen zu qualifizieren. Stille Reserven seien im Ertrag berücksichtigt worden. Das gelte auch für die stillen Reserven in Rückstellungen. Der Kapitalisierungszinssatz sei nicht zu beanstanden. Ein Risikozuschlag sei berechtigt, müsse jedoch nach Versicherungssparte unterschiedlich ausfallen. Die B 1 sei nicht von der B. AG abhängig gewesen, wie sich bereits aus dem gemeinsamen Bericht zum Beherrschungsvertrag ergebe. Daher werde keine Barabfindung geschuldet.

Das Landgericht hat durch Beweisbeschlüsse vom 16.06.1999, 11.08.1999, 15.05.2002, 21.11.2003, 30.03.2007 und 29.10.2007 die Beweiserhebung durch die Einholung von Sachverständigengutachten angeordnet. Hinsichtlich der Ergebnisse der Begutachtungen ist auf die schriftlichen Gutachten beziehungsweise Ergänzungsgutachten der Sachverständigen B 5, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH vom 30.11.2000 und 07.11.2002 sowie der Sachverständigen C 1 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O. und Partner GmbH (nachfolgend Sachverständige O) vom 12.10.2006, 30.05.2007 und 28.01.2008 zu verweisen.

Auf der Grundlage dieser Gutachten hat das Landgericht am 13.06.2008 wie folgt entschieden:

1. Die im Beherrschungsvertrag vom 30.06.1997 betreffend die B. Beteiligungs-Aktiengesellschaft, B., (B 1), und die B. Versicherungsaktiengesellschaft, B., (B 2), vorgesehene Abfindung gemäß § 305 AktG wird gerichtlich wie folgt festgesetzt:

Den außenstehenden Aktionären der B 2 sind 229 Inhaberaktien der B 1 im Nennbetrag von 5 DM für 57 Aktien der B 2 im Nennbetrag von 50,- DM nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 € zu gewähren.

2. Der in dem vorgenannten Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich gemäß § 304 AktG wird gerichtlich wie folgt festgesetzt:

Den außenstehenden Aktionären der B 2 wird von der B 1 für jedes volle Geschäftsjahr der B 2 und für jede Aktie der B 2 im Nennbetrag von 50 DM ein Gewinnanteil von 40,178 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der B 1 im Nennbetrag von 50 DM in dem entsprechenden Geschäftsjahr entfällt, gewährt; dies entspricht 401,78 % des Betrages, der als Gewinnanteil auf eine Aktie der B 1 im Nennbetrag von 5 DM in dem betreffenden Geschäftsjahr entfällt.

3. Die weitergehenden Anträge der Antragsteller und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre werden zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Den Antragstellern stehe zwar keine Barabfindung gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AktG a.F., aber ein Anspruch auf Abfindung in Aktien gemäß § 305 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AktG a.F. und auf angemessenen Ausgleich gemäß § 304 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG a.F. zu. Die angebotene Abfindung und der angebotene Ausgleich seien nicht angemessen. Der Wert beider Unternehmen sei daher von der Kammer mit sachverständiger Hilfe unter Verwendung der Ertragswertmethode bestimmt worden. Der Unternehmenswert der B 2 zum 31.12.1996 betrage 2.315.169.000 DM, resultierend aus dem versicherungstechnischen und dem nicht versicherungstechnischen Ergebnis sowie den selbstständig bewerteten Beteiligungen. Aufgezinst auf den 02.09.1997 ergebe sich ein Wert von 2.440.222.000 DM. Der Schadensaufwand sei von den Sachverständigen O. ausführlich erläutert worden. Die angenommenen Schadensquoten seien von den Antragsgegnerinnen jedoch angegriffen worden, weil Korrekturen bei den geplanten Schadensquoten vorgenommen worden seien. Die Kammer folge den Ausführungen der Sachverständigen, bei dem Streit geht es lediglich um eine methodische Frage. Es sei unbedenklich, die Schadensquoten anzupassen, anstatt für geänderte Schadensaufwendungen stille Reserven aufzulösen. Das Ergebnis der Unternehmensbewertung werde selbst nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen nicht wesentlich verfälscht. Auch die Bereinigung der Kapitalanlageergebnisse durch die Sachverständigen O. sei nicht zu beanstanden. Eine kumulierte Kürzung um die zusätzlichen Abwicklungsgewinne der Vorjahre sei wegen der im Kapitalanlagebestand enthaltenen höheren stillen Reserven unterblieben. Im Ergebnis seien damit zusätzliche stille Reserven in Kapitalanlagenbestand aufgedeckt worden. Die Kammer könne zwar nicht mathematisch genau nachvollziehen, dass die Relation des Kumulierungseffektes und der stillen Reserven stimme. Insoweit bestehe aber ein Schätzungsermessen der Sachverständigen und eine Vergleichsberechnung habe ergeben, dass die Auswirkungen einer unterlassenen kumulierten Bereinigung der Kapitalanlagebestände unter 2 % liegen würden. Es seien Kapitalisierungszinssätze von 8,47 % für die Phase I (1997-2001) und von 7,72 % für die Phase II (ab 2002) zu Grunde gelegt worden, die sich aus einem Basiszinssatz von 6,47 %, einem Risikozuschlag von 2,0 % und einem Wachstumsabschlag von 0,75 % ergeben würden. Der Risikozuschlag ergebe sich aus Risikozuschlägen für die Krankenversicherung von 1,25 %, für die Lebensversicherung von 0,5 %, für die Sachversicherung von 2 % und für die Bausparkasse von ebenfalls 2 %. Eine kapitalmarktorientierte Ableitung der Risikozuschläge sei nicht möglich gewesen, weil adäquate Betafaktoren für die zum B-Konzern gehörenden Versicherungsunternehmen nicht vorhanden gewesen seien. Die Kritik der Antragsgegnerinnen, von den Sachverständigen O. sei im Zusammenhang mit dem Bemessung des Risikozuschlags eine zu aggressive Planungsrechnung zu Grunde gelegt worden, gehe fehl, weil lediglich Korrekturen an der Planungsrechnung der B 2 vorgenommen und nur in begrenztem Maße stille Reserven berücksichtigt worden seien. Der Unternehmenswert der B 1 zum 31.12.1996 betrage 10.149.494.000 DM. Aufgezinst zum 02.09.1997 betrage der Unternehmenswert 10.695.711.000 DM. Dieser ergebe sich aus dem Wert der selbstständig bewerteten Beteiligungen von 10.020.007.000 DM zuzüglich sonstiger Erträge. Der darin enthaltene Wert der U. Versicherung-AG betrage 1.394.863.000 DM. Die von den Sachverständigen O. vorgenommenen Angleichungen der Schadensquoten seien hinreichend erläutert worden, einerseits durch die tatsächliche Entwicklung im Beobachtungszeitraum, andererseits durch die theoretisch und empirisch belegte Tatsache, dass sich Schadensquoten auf lange Sicht zu einem mittleren Wert hin angleichen. Auch die Entwicklung der Combined Ratio bestätige eine Angleichung der Quoten.

Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerinnen und die Antragstellerin zu 10. sofortige Beschwerde eingelegt. Darüber hinaus haben die Antragstellerin zu 3. und der Antragsteller zu 8. Anschlussbeschwerden eingelegt.

Die Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. sind der Auffassung, es sei von einem geringeren Unternehmenswert der B 2 im Verhältnis zur B 1 auszugehen. Sie beanstanden: Das Landgericht habe fehlerhaft tenoriert. Die Sachverständige habe im Ausgangsgutachten eine Abfindungszuzahlung von 0,05 DM je B 2-Aktie ermittelt. Das Gericht habe dagegen eine Abfindungszuzahlung von 0,05 EUR je B 2-Aktie ausgeurteilt. Bei der Festsetzung einer erhöhten Abfindung sei zu berücksichtigen, dass das Umtauschverhältnis für die B 2-Aktien so bemessen werden müsse, dass kein ehemaliger B 2-Aktionär möglicherweise erhaltene B 1-Aktien wieder herausgeben müsse. Zudem dürfe der für etwaige Teilrechte zu zahlende Barbetrag nicht geringer sein als ein bereits gezahlter Barbetrag, um die Rückzahlung eines Teilbetrags zu vermeiden. Aus diesem Grund dürfe auch die bare Zuzahlung nicht geringer sein als die ursprünglich festgesetzte bare Zuzahlung je B 2-Aktie. O. habe zwar in der zweiten Stellungnahme eine korrigierte Bereinigung der Kapitalanlagebestände vorgenommen, aber bei der Berechnung auf diese Korrektur verzichtet, weil die Kapitalanlagebestände in den Folgejahren tatsächlich höhere Reserven ausgewiesen hätten. Es sei zwar richtig, dass zum Ende der ausgewählten Planjahre höhere stille Reserven in den Kapitalanlagen ausgewiesen waren, als in der ursprünglichen Planung und im Ausgangsgutachten der Sachverständigen angesetzt worden seien. Dies lasse aber unberücksichtigt, dass der Anstieg der stillen Reserven auf dem exorbitanten Anstieg des Deutschen Aktienindex beruht habe, der zum Bewertungszeitpunkt und zu den von der Sachverständigen herangezogenen Vergleichszeitpunkten nicht vorhersehbar gewesen sei. Das Landgericht habe zu Unrecht nicht auf die Ergebnisse in der zweiten Stellungnahme der Sachverständigen abgestellt, weil die Auswirkungen der Korrekturen unter 2 % des Ausgangswertes liegen würden. Die U., deren Wert nur in den Wert der B 1, aber nicht der B 2 einfließe, sei durch die von O. vorgenommenen Änderungen im versicherungstechnischen Ergebnis im Vergleich zu anderen Sachversicherern benachteiligt worden, was sich negativ auf den Wert der B 1 auswirke. Vermeintlich stille Reserven in den Schadensrückstellungen seien in einer nicht mehr realistischen Höhe aufgelöst worden. Zudem sei dies nicht bei allen Sachversicherern einheitlich geschehen. Die Korrekturen beim Vergleich der Schadensquoten seien bei der B 2 deutlich besser ausgefallen als bei der U.. Auch ein Vergleich der Combined Ratio belege jedenfalls bei der ewigen Rente eine Benachteiligung der U.. O. habe überdies in der ersten ergänzenden Stellungnahme eine unzutreffende Schadensquote von 68,5 % statt von 66,02 % bei der ewigen Rente angegeben, woraus ein überhöhter Wert der Combined Ratio resultiere. Auch in der zweiten ergänzenden Stellungnahme sei O. vom unzutreffenden Wert ausgegangen. Aufgrund des mit einer vollständigen Neuberechnung verbundenen Aufwands sei eine vereinfachte Korrekturberechnung nach den Vorgaben der Antragsgegnerinnen angezeigt. Es sei eine überproportionale Erhöhung des Risikozuschlags für die Sachversicherer angebracht, denn die Auflösung vermeintlich vorhandener stiller Reserven in den Schadensrückstellungen wirke sich nur bei ihnen aus. Es sei für die B 2 wesentlich schwieriger, das von der Sachverständigen ermittelte Ergebnis von rund 140,1 Mio. DM im Zeitraum der ewigen Rente als das Ergebnis von rund 105,3 Mio. DM der Ausgangsplanung zu erreichen. O. habe bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse einen aggressiven Bewertungsansatz verfolgt. Bei den Sachversicherern habe sie allerdings die aggressivste Änderung im Bewertungsansatz vorgenommen. Für die B 2 sei ein Risikozuschlag von 2,75 % anzusetzen.

Die Antragstellerin zu 10. ist der Ansicht, über die Verzinsung sei im gerichtlichen Verfahren nach § 306 AktG a.F. zu entscheiden. Der Anspruch auf die Verzinsung des Differenzbetrags der baren Zuzahlung ergebe sich aus einer analogen Anwendung von § 305 Abs. 3 S. 3 AktG a.F.. Auch die Nachzahlungen auf die Ausgleichszahlung seien wegen des Schuldnerverzugs der Antragsgegnerinnen analog der Zinsregelung für die Barabfindung zu verzinsen. Hilfsweise sei der Zinsanspruch zu berechnen und der baren Zuzahlung zuzuschlagen. Den außenstehenden Aktionären seien nicht nur die Aktien der B 1, sondern auch die seit der Eintragung des Beherrschungsvertrags in das Handelsregister angefallenen Dividendenzahlungen und Bezugsrechte zuzuweisen. Hilfsweise sei eine Verzinsung in Höhe der zu wenig gewährten Aktien anzuordnen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.06.2008 aufzuheben.

Die Antragsteller zu 1., 2., 3., 4., 5. und 6. beantragen,

die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.

Der Antragsteller zu 8. beantragt,

1. die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die vom Landgericht festgesetzte Abfindung von 229 B 1-Aktien zuzüglich 0,05 EUR bare Zuzahlung je 57 B 2-Aktien zugunsten des Antragstellers höher festzusetzen,

2. die je B 2-Aktie zu leistende Ausgleichszahlung höher festzusetzen als - wie vom Landgericht entschieden - 401,78 % des Gewinnanteils, der auf einen B 1-Aktie entfällt,

3. die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen.

Die Antragstellerin zu 3. ist der Ansicht, die Sachverständigen O. seien zu Recht von den hohen stillen Reserven in den Kapitalanlagen ausgegangen. Durch die Kurssteigerungen am Aktienmarkt in den Jahren 1997 bis 1999 seien die zugrunde gelegten hohen Renditen erzielbar gewesen. Die restlichen Gesellschaften des B 1-Konzerns seien von den Sachverständigen O. überdies nach den gleichen Kriterien bewertet worden.

Der Antragsteller zu 8. ist der Auffassung, der bei der Sachversicherung berücksichtigte Risikozuschlag von 2 % sei im Vergleich mit den Risikozuschlägen bei der Lebens- und bei der Krankenversicherung von 0,5 % beziehungsweise von 1,25 % überhöht. Anlass für eine Differenzierung zwischen den Versicherungssparten bestehe nicht mehr. Es müsse daher ein einheitlicher Risikozuschlag festgesetzt werden. Das bewertbare Risiko von Versicherungsaktien resultiere nur aus dem Risiko der Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaft. Für das versicherungsrechtliche Geschäft dürfe es dagegen keinen Risikozuschlag geben. Für zwei Versicherungsgesellschaften, die dasselbe Kapitalanlagerisiko repräsentieren, müsse deshalb ein einheitlicher Risikozuschlag verwendet werden, unabhängig davon, ob es sich um Sach- oder Lebensversicherungsgesellschaften handele.

Die Antragsgegnerinnen erwidern auf die Ausführungen der Antragstellerin zu 3.:

Zum Bewertungsstichtag im Jahr 1997 sei die positive Entwicklung der Aktienkurse in den Jahren 1997 bis 1999 nicht vorhersehbar gewesen. Die Sachverständigen O. dürften die unterbliebene Bereinigung des Kapitalanlagebestandes daher nicht mit den höheren stillen Reserven in den Kapitalanlagen Ende 1999 rechtfertigen.

Die Antragsgegnerinnen erwidern auf die Ausführungen der Antragstellerin zu 10.:

Es bestehe weder ein Anspruch auf eine Verzinsung der baren Zuzahlung noch bestehe ein Anspruch auf eine Verzinsung der Ausgleichszahlung. Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag gehörten zur Abfindung in Aktien nur die Dividenden seit der Annahme des Abfindungsangebots, nicht dagegen die Dividenden seit der Eintragung des Unternehmensvertrags.

Die Antragsgegnerinnen erwidern auf die Ausführungen des Antragstellers zu 8.:

Die streitgegenständliche Bewertung sei zum 02.09.1997 erfolgt. Die vom Antragsteller zu 8. vorgetragenen Gründe für eine Angleichung des Risikozuschlags würden sich dagegen unter Verstoß gegen das Stichtagsprinzip auf den Zeitraum ab dem Jahr 2001 beziehen. Auch die übrigen Überlegungen des Antragstellers zu 8. rechtfertigten keine Heraufsetzungen der Risikozuschläge der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen im Vergleich zu den Sachversicherern. Vielmehr seien die Risikozuschläge für die Sachversicherer zu erhöhen. Versicherungstechnische Risiken seien, weil sie nicht planbar seien, über den Risikozuschlag zu berücksichtigen. Sie seien auch nicht vollständig rückversicherbar. Versicherungstechnische Risiken würden zwar nicht unmittelbar mit den Kursrisiken des Aktienmarktes korrelieren, aber man könne aus der Kursentwicklung von Versicherungsaktien im Vergleich zum Gesamtmarkt die Risikoeinschätzung des Marktes für Versicherungsunternehmen ableiten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung der Sachverständigen C 1 durch den Berichterstatter als beauftragtem Richter sowie durch die Einholung von zwei schriftlichen Gutachten des Sachverständigen I..

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze mit Anlagen, die Sachverständigengutachten und die Protokolle der Senatssitzungen verwiesen.

B.

I.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen sowie der Antragstellerin zu 10. sind gemäß §§ 1 Nr. 1, 17 Abs. 2 S. 2, 12 Abs. 1, Abs. 2, SpruchG a.F. (Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren in der Fassung vom 12.06.2003), § 22 Abs. 1 FGG zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt wurden.

Soweit die Beschwerden der Antragstellerin zu 3. und des Antragstellers zu 8. erst nach dem Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG eingelegt worden sind, sind sie als unselbständige Anschlussbeschwerden zulässig.

II.

In der Sache haben diese Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Es ist lediglich ein offensichtliches Schreibversehen im Tenor der landgerichtlichen Entscheidung zu berichtigen.

Nach der ergänzenden Anhörung der Sachverständigen C 1 (O.), die im erstinstanzlichen Verfahren schon drei schriftliche Gutachten erstattet hatten, sowie der Einholung von zwei schriftlichen Gutachten des weiteren Sachverständigen I. hat der Senat auf der Grundlage dieser gutachterlichen Stellungnahmen, soweit sie für nachvollziehbar und überzeugend erachtet werden konnten, die Festsetzung des angemessenen Ausgleich nach § 304 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG a.F. und der angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AktG a.F. durch das Landgericht überprüft und bis auf einen versehentlichen Schreibfehler im Tenor, fälschlicherweise "EUR" statt "DM" bei der baren Zuzahlung, für in vollem Umfang zutreffend erachtet.

Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen erfolgen nur Ausführungen zu den von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren angegriffenen und zwischen ihnen umstrittenen Punkten, im Übrigen wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen.

Für die nachstehende Begründung gilt:

Eine bestimmte Methode zur Ermittlung der angemessenen Abfindung ist rechtlich nicht vorgeschrieben. In Rechtsprechung und Schrifttum ist die von den Sachverständigen O. verwendete Ertragswertmethode anerkannt (BVerfG ZIP 2007, 1600 f.; BVerfGE 100, 289, 307; BGHZ 156, 57 ff. = AG 2003, 627, 628; MünchKomm AktG/Paulsen, 3. A., Rdnr. 80 f. zu § 305). Nach ihr bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens, ergänzt um die gesonderte Bewertung von Beteiligungen und des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das zum Liquidationswert angesetzt wird. Der Ertragswert des Unternehmens ist der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet wird, gewonnen wird. Die zu erwartenden Gewinne können naturgemäß nur aus einer ex ante-Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, d.h. des Zeitpunkts der Beschlussfassung der Gesellschaft über den Unternehmensvertrag, geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind hierbei in der Regel die Erträge der Gesellschaft in den vergangenen drei bis fünf Jahren. Diese werden in der Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern, also "in der Wurzel", bereits angelegt und damit am Bewertungsstichtag absehbar waren (so genannte Wurzeltheorie, vergleiche nur: MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 90 zu § 304; Rdnr. 84 zu § 305). Für die Gerichte bedeutet dies in einem - wie hier - langjährigen Spruchverfahren, dass die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft rückblickend von einem längst vergangenem Zeitraum aus zu beurteilen und zwischenzeitliche Entwicklungen auszublenden sind, sofern sie nicht schon im Ansatz angelegt waren (BGH NZG 1998, 379, 380). Für eine expost-Betrachtung ist also kein Raum.

Bei der gerichtlichen Bewertung der eingeholten Gutachten ist jedoch zu bedenken, dass sie nach ihren zugrunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein können, einen mathematisch "exakten" oder "wahren" Unternehmenswert am Stichtag festzustellen, denn sie beruhen auf unsicheren Prognosen und Bewertungen, die durchaus auch anders ausfallen könnten. Aufgabe des Gerichts ist es daher, unter Anwendung betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGHZ 147, 108, 116; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; OLG München BB 2007, 2395 ff; Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. A., Rdnr. 36 ff u. 50 ff zu § 305).

Da auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass es eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung gibt und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hieraus einen Wert festsetzt. Dabei muss das Gericht von seinem Schätzungsermessen Gebrauch machen, auch um eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare extrem lange Verfahrensdauer zu vermeiden (OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712, 717; BayObLG AG 2006, 41, 42; MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 78 zu § 305). Sinn und Zweck des § 287 Abs. 2 ZPO ist es gerade, einen unverhältnismäßig großen Prozessaufwand, der durch Einholung zeit- und kostenintensiver Sachverständigengutachten entstehen kann, zu vermeiden und so die Rechtsdurchsetzung zu erleichtern (siehe nur: Zöller, ZPO, 28. A., Rdnr. 1 zu § 287).

Im Einzelnen:

1. Soweit die Antragsgegnerinnen beanstanden, dass die Sachverständigen O. in der (zweiten) Stellungnahme vom 28.01.2008 zwar eine Bereinigung der Kapitalanlagebestände vorgenommen, diese aber - ebenso wie das Landgericht - bei der Berechnung nicht berücksichtigt haben, geht dies fehl. Die Darstellung der Antragsgegnerinnen ist insoweit verkürzt. Die Vorgehensweise der Sachverständigen O. ist methodisch nicht zu beanstanden.

Die Sachverständigen O. und ihnen folgend das Landgericht haben nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass es sich bei der Bereinigung der Kapitalanlagebestände um die angenommenen zusätzlichen Abwicklungsgewinne auf kumulierter Basis lediglich um eine weitere Berechnungsmöglichkeit gehandelt habe. Die Sachverständigen O. haben die Kapitalanlagebestände gerade nicht auf kumulierter Basis, sondern nur um den zusätzlichen Abwicklungsgewinn für das Anfallsjahr bereinigt. Eine zusätzliche kumulative Kürzung um die zusätzlichen Abwicklungsgewinne der Vorjahre sei wegen der im Kapitalanlagenbestand enthaltenen höheren stillen Reserven nicht vorgenommen worden. Im Ergebnis habe man damit zusätzliche stille Reserven in den Kapitalanlagebeständen aufgedeckt. Nur um das Ergebnis der eigenen Berechnung zu überprüfen, habe man gleichwohl eine Gegenberechnung unter Berücksichtigung der kumulativen Bereinigung der Kapitalanlagebestände vorgenommen. Diese hat indessen keine wesentlichen Auswirkungen auf die ermittelten Unternehmenswerte ergeben. Die Wertdifferenzen sind vernachlässigbar gering gewesen, so dass eine Anpassung der Unternehmenswerte und eine Korrektur des Kapitalanlagenbestandes nicht gerechtfertigt gewesen sind. Unabhängig davon ist es auch methodisch nicht zu beanstanden, zusätzliche Abwicklungsgewinne allein im Jahr des Anfalls als den Kapitalanlagebestand mindernd zu berücksichtigen. Sie sind nicht zwingend kumuliert, also jeweils auch bei dem Ausgangsbestand der Folgejahre in Abzug zu bringen (so schon: Senat, Beschluss vom 06.04.2011, I-26 W 2/06 (AktE), "O 1 ./. D", S. 22 ff BA).

Auch der Vortrag der Antragsgegnerinnen, der Anstieg der stillen Reserven sei zum Bewertungsstichtag nicht vorhersehbar gewesen, denn er beruhe auf einem exorbitanten Anstieg des DAX in den Jahren 1997 bis 1999, so dass es nicht sachgerecht sei, die spätere tatsächliche Entwicklung der Planung gegenüberzustellen, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Darstellung ist insoweit verkürzt, als die Sachverständige O. nicht nur die Entwicklung der stillen Reserven in den Jahren 1997 bis 1999, sondern auch in den Jahren 2000 und 2001 betrachtet hat, in denen es zu deutlich gegenläufigen Tendenzen auf den Aktienmärkten gekommen ist.

2. Für eine Neubewertung der U. besteht - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen - kein Anlass.

2.1. Die Bewertung der U. durch das Landgericht, das den Sachverständigen O. gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Die Sachverständigen haben die Anpassungen der Schadensquoten, welche L. vorgenommen hatten, teilweise modifiziert und damit rückgängig gemacht.

Das Absinken der Kostenquoten und die Erhöhung der Schadenquoten ab 1999 hatte L. mit Kosteneinsparungen im Umfang von 35 Mio. DM infolge geplanter Strukturmaßnahmen begründet und die geplanten Einsparungen bei den Schadensauswirkungen hinzu gerechnet, weil Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen auf das versicherungstechnische Ergebnis bestanden habe. In der Zusammenführung zur Combined Ratio - so der Sachverständige - wurden die Kosteneinsparungen folglich vollständig kompensiert.

Demgegenüber sind die Sachverständigen O. von der Annahme ausgegangen, dass sich die seinerzeit geplante Restrukturierung in 1999 und 2000 fortsetzen und nicht - wie von den Bewertungsgutachtern L. angenommen - schon per 31.12.1998 beendet sein würde. Dies hat zur Folge, dass die Gesamtkosten sich entsprechend sukzessive und nicht - wie von L. unterstellt - schon von 1998 auf 1999, also "auf einen Schlag" um 5,2 % mindern. Diese Korrektur, die sich auch bei den - erhöhten - Schadenquoten auswirkt, hat der Sachverständige I. anhand des Verlaufs der Combined Ratio, der Kostenquote und der Schadensquote plausibilisiert und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von den Sachverständigen O. vorgenommene Modifikation der Anpassung nicht zu beanstanden ist. Entbehrlich wurde damit auch die von L. vorgenommene Berichtigung der Schadenaufwendungen in Höhe von 20 Mio. DM in den Jahren 2002 ff. im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung, die L. damit begründet hatte, dass die hohen Schadenquoten in den Jahren 1999 - 2001 zu realisierende Sanierungserfolge bedingten. Da die Annahme niedrigerer Schadenquoten durch O. allein in dieser Sparte jedoch zu einer Reduzierung des Schadenaufwands um 27 Mio. DM seit 1999 führte, bestand dafür kein Anlass.

Wie der Sachverständige I. überzeugend ausgeführt hat, sind die Erläuterungen der Sachverständigen O., warum und in welcher Weise Korrekturen und Anpassungen vorgenommen wurden, in ihrer Gänze nachvollziehbar und plausibel. Dies gilt insbesondere für die Korrekturen der Schadensquoten in den Versicherungszweigen Allgemeine Haftpflichtversicherung, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und Verbundene Hausratversicherung, wo der Schadensaufwand ab 1999 um 5.000.000 DM, 27.000.000 DM bzw. 3.000.000 DM reduziert wurden. Dies gilt aber auch für den Verzicht auf die Korrektur bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung um 20.000.000 DM im Jahr 2002, resultierend aus der vorgenommenen Reduzierung der Schadensquoten ab dem Jahr 1999 um 27.000.000 DM. Sowohl die Schadensaufwendungen als auch die Gesamtkosten seien eher konservativ geschätzt worden. Ebenso sei der Einschätzung der Sachverständigen O., dass sich "erfahrungsgemäß die Umsetzung eines Restrukturierungskonzepts über einen längeren Zeitraum erstreckt", und nicht, wie L. meint, schon am 31.12.1998 beendet sei, plausibel. Dagegen lasse sich die Forderung der Antragsgegnerinnen, auf die von L. vorgenommenen Korrekturen von 20.000.000 DM im Jahr 2002 nicht zu verzichten, "inhaltlich kaum begründen". Angesichts dessen ist für die vom Sachverständigen I. angedachte Verwendung alternativer Kostenquoten, um noch stärker auf die initiierten Strukturmaßnahmen abzustellen, kein Raum. Wie der Sachverständige I. auch insoweit überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt hat, ist die Korrektur der Kostenquote um 3% in Schritten von jeweils 1 % ab 1998 bis 2001 als sehr vorsichtig anzusehen und ein weniger moderater Schadensverlauf daher (lediglich) denkbar. Beispielhaft hat er dazu angeführt, man könne - abweichend von der Annahme der Sachverständigen O. - etwa in den Jahren 1999 und 2000 je 1,5 % und in 2001 1 %, also insgesamt 4 % über vier Jahre in Ansatz bringen. Als zwingend hat er diese Korrektur indessen nicht angesehen, so dass sie dementsprechend zu unterbleiben hat.

2.2. Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Antragsgegnerinnen, die Sachverständigen O. hätten ihrer Unternehmensbewertung falsche Zahlenwerte (Combined Ratio) zugrundegelegt. Wie der Sachverständige I. in seinem (ersten) Gutachten überzeugend dargelegt hat, haben die Sachverständigen O. in ihrem Bewertungsgutachten die richtigen Zahlenwerte verwendet und deren Verwendung auch zutreffend begründet. Erst - und nur - in den ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen O. wurden versehentlich unzutreffende Zahlenwerte an- und dementsprechend auch eine unzutreffende Begründung abgegeben. So hätte nicht die Senkung der Combined Ratio, sondern deren Erhöhung begründet werden müssen. Auf das Ergebnis der Unternehmensbewertung haben die unzutreffenden Zahlenwerte in den ergänzenden Stellungnahmen jedoch keine Auswirkung. Der Sachverständige I. hat damit die Ausführungen der Sachverständigen O. in ihrer Anhörung vor dem beauftragten Richter vollumfänglich bestätigt, in der sie die Verwendung der unzutreffenden Zahlenwerte in den beiden ergänzenden Stellungnahmen eingeräumt, aber deren fehlende Auswirkung auf die Unternehmensbewertung in der Ausgangsbewertung dargelegt hatten, was von den Antragsgegnerinnen jedoch auch im weiteren Verfahrensverlauf weiterhin angegriffen worden war.

2.3. Bei dieser Sachlage ist für die von den Antragsgegnerinnen wiederholt geforderte vereinfachte Neubewertung der U. kein Raum, von der nach den Ausführungen des Sachverständigen I. ohnehin allenfalls eine "moderate Wertveränderung", beispielsweise bei der U. von nur 4.410.000 DM, was 0,4 % des Ertragswerts entspricht, zu erwarten wäre.

3. Der vom Landgericht, den Sachverständigen O. folgend, zugrunde gelegte Kapitalisierungszinssatz von 8,47 % für die Phase I und von 7,72 % für die Phase II ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Durchgreifende Einwendungen der Beteiligten - der Antragsteller wie auch der Antragsgegnerinnen - gegenüber einzelnen Berechnungskomponenten (Basiszinssatz 6,47%, Risikozuschlag 2%, Wachstumsabschlag 0,75%) sind nicht ersichtlich. Zweitinstanzlich wird von den Antragsgegnerinnen und dem Antragsteller zu 8. ohnehin nur noch der Risikozuschlag angegriffen.

3.1. Der Risikozuschlag soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Anlage in Kapital in einem Unternehmen mit größeren Risiken behaftet ist als die Anlage in öffentliche Anleihen (OLG Düsseldorf ZIP 2004, 753, 759; AG 2003, 688, 693; NZG 2003, 588, 594 "Siemens/SNI"). Übereinstimmung besteht in Rechtsprechung und Schrifttum dahingehend, dass im Risikozuschlag grundsätzlich nur außergewöhnliche Ereignisse berücksichtigt werden können, da die spezifischen Unternehmensrisiken ebenso wie die entsprechenden Chancen bereits bei der Ermittlung des Unternehmensertrags zu berücksichtigen sind (OLG Düsseldorf a.a.O., WM 1990, 1282, 1288; BayObLG NZG 2001, 1033, 1035; AG 1996, 127, 129; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. A. 1994, S. 176; Aha, AG 1997, 26, 33). Zu solchen Ereignissen zählen z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Substanzverluste durch Betriebsstilllegungen, Aufwendungen für Umstrukturierungsmaßnahmen, Insolvenzen wichtiger Abnehmer, Belegschaftsveränderungen und Ähnliches sowie das stets vorhandene Insolvenzrisiko (OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 333 "Siemens/SNI"; AG 2004, 324, 329 "EVA"; MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 115 zu § 305). Für die Berechnung des Unternehmenswertes muss daher der Kapitalisierungszins höher liegen als die um den Geldentwertungsabschlag reduzierte Rendite öffentlicher Anleihen. Das Risiko, von einem der genannten Risiken betroffen zu werden, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Die Höhe des Zuschlags muss sich an den Verhältnissen des zu bewertenden Unternehmens orientieren.

Die Antragsgegnerinnen und der Antragsteller zu 8. beanstanden die Bemessung der Höhe des Risikozuschlags mit 2 %, der sich aus unterschiedlichen Risikozuschlägen für die einzelnen Versicherungssparten zusammensetzt (grundsätzlicher Ansatz für die einzelnen Sparten mit Anpassungen bei einzelnen Versicherungsgesellschaften: Krankenversicherung: 1,25%, Lebensversicherung 0,5%, Sachversicherung 2% und Bausparversicherung 2%). Die Angriffe richten sich sowohl gegen die absolute Höhe des Risikozuschlags als auch dagegen, dass für die einzelnen Versicherungssparten unterschiedlich hohe Risikozuschläge berücksichtigt worden sind.

Zur Überprüfung der erhobenen Beanstandungen hat der Senat die Sachverständigen O. ergänzend angehört und zwei schriftliche Gutachten des Sachverständigen I. eingeholt. Im Ergebnis geben jedoch auch diese keine Veranlassung, den Risikozuschlag anders als vom Landgericht festgesetzt zu bemessen.

3.2. Bei dem vorliegenden "Altfall" ist es - wie der Sachverständige I. in seinem (zweiten) Gutachten plausibel und für den Senat nachvollziehbar ausgeführt hat - durchaus sachgerecht, pauschale, aus Erfahrungswerten gegriffene Risikozuschläge zugrunde zu legen und diese abhängig von der jeweiligen Versicherungssparte in unterschiedlicher Höhe anzunehmen.

Einer Herleitung des Risikozuschlags aus empirischen Kapitalmarktdaten steht - so der Sachverständige - schon entgegen, dass zunächst die erforderlichen Parameter des Bewertungsstichtags einschließlich der empirischen Betafaktoren der zu bewertenden Gesellschaft im Rahmen eines weiteren aufwändigen Sachverständigengutachtens ermittelt werden müssten. Ob dies angesichts des inzwischen 16 Jahre zurückliegenden Bewertungsstichtags überhaupt noch möglich ist und etwaige zu gewinnende Informationen bessere Erkenntnisse für die Bemessung des Risikozuschlags vermitteln könnten als die aus Erfahrungswerten ermittelten Risikozuschläge, ist zweifelhaft. Hinzu kommt, dass - wie dem Senat aus anderen anhängig gewesenen Spruchverfahren bekannt ist - es bei Versicherungsunternehmen an dem für eine Schätzung von Betafaktoren unerlässlichen Zugang zu regelmäßig beobachtbaren Marktpreisen fehlt. Zum einen ist schon die Zahl der börsennotierten deutschen Versicherungsunternehmen im Verhältnis zur Gesamtzahl aller zugelassenen Versicherungsunternehmen gering und zum anderen werden wegen der geringen Streubesitzquoten auch nur für wenige von ihnen die Handelsvolumina erzielt, die zur hinreichend genauen Schätzung von Betafaktoren erforderlich sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.11.2008, I-26 W 6/08 (AktE), "B 5 ./.B 6", S. 9 f BA; Beschluss vom 06.04.2011, I-26 W 2/06 (AktE), "O 1 ./. D", S. 28 BA).

Grundsätzlich ist im Übrigen aber auch mit Blick auf das Stichtagsprinzip und die Rechtssicherheit die Bewertungsmethode zugrunde zu legen, die zum Bewertungsstichtag anzuwenden war (IDW HFA 2/1983). Diese ist durchgängig bei allen Berechnungsschritten zu verwenden. Die Vorgehensweise, nur die Ermittlung des Risikozuschläge nach einer anderen, seinerzeit noch nicht verwendeten Methode vorzunehmen (CAPM), würde demgegenüber dazu führen, dass innerhalb einer Unternehmensbewertung verschiedene Berechnungsmethoden angewendet würden, wodurch - worauf auch die Antragsgegnerinnen zutreffend hinweisen - das Bewertungsergebnis verzerrt werden könnte (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 21.12.2011, I-26 W 2/11 (AktE), juris, Rdnr. 51 ff).

3.3. Wie der Sachverständige I. weiter ausgeführt hat, ist es auch plausibel, dass die Sachverständigen O. bei der Ermittlung des Risikozuschlags unterschiedliche, von der Versicherungssparte abhängige Risikozuschläge berücksichtigt haben.

Für unterschiedliche Risikozuschläge spricht, dass es sich bei dem versicherungstechnischen Risiko um ein systematisches Risiko handeln dürfte, welches bewertungsrelevant ist. Aus den vier von I. ausgewerteten Studien ist jedenfalls ersichtlich, dass dieses Risiko sowohl bei der Schadens-/Unfall- als auch bei der Lebens-/Krankenversicherung schwach positiv mit dem Marktrisiko korreliert ist, wenngleich die Datengrundlage spärlich ist, so dass den Studien nur eine Tendenz entnommen werden kann. Ein von der betriebenen Versicherungssparte (Schaden-/Unfall- oder Lebens-/Krankenversicherung) abhängiger unterschiedlicher Einfluss ist jedoch nicht feststellbar.

Unterschiedliche Risikozuschläge lassen sich aber - so der Sachverständige weiter - insoweit rechtfertigen, als das Kapitalanlagerisiko bei Schadens-/ Unfallversicherungen einerseits und Lebens-/Krankenversicherungen andererseits unterschiedlich ist. Aus den Eigenarten des jeweiligen Versicherungsgeschäfts ergeben sich unterschiedliche Kapitalanlagestrukturen. So sind Lebensversicherungen langfristig ausgerichtet und bedingen langfristige Investitionen, denn die Prognose des Liquiditätsbedarfs ist wegen stabiler Sterbegesetzmäßigkeiten gut möglich. Das Schaden-/Unfallversicherungsgeschäft dagegen ist durch ein deutlich kurzfristigeres Versicherungsgeschäft gekennzeichnet, was zur Folge hat, dass der Kapitalanlagehorizont auf kurz- und mittelfristigen Anlagen ausgerichtet ist. Es finden sich höhere Anteile an börsengehandelten und damit leichter liquidierbaren Kapitalanlagen oder Kapitalanlagen mit relativ schneller Tilgung. Daraus resultieren häufig stärkere Schwankungen und tendenziell niedrigere Erträge als bei den Lebensversicherern.

Dafür, dass vorliegend der vom Landgericht zugrunde gelegte Risikozuschlag von 2 %, resultierend aus unterschiedlichen Risikozuschlägen, angemessen ist, spricht auch ein Vergleich mit den Risikozuschlägen, die der Senat in anderen Spruchverfahren aus dem Versicherungsbereich als angemessen angesehen hat. So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 17.11.2008 (I-26 W 6/08 (AktE), "B 5 ./. B 6", S. 9 f BA) einen Risikozuschlag von 2 % für angemessen gehalten, wobei ebenfalls unterschiedliche Risikozuschläge für die einzelnen Versicherungssparten angesetzt worden sind. Des Weiteren hat der Senat in seiner Entscheidung vom 06.04.2011 (I-26 W 2/06 (AktE), "O 1 ./. D", dort S. 27 ff BA) einen Risikozuschlag von nur 1,75 % als angemessen angesehen, der gerade mit Blick auf die Bewertungsmethodik der auch in jenem Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen O. erhöht worden war. In beiden Spruchverfahren, denen Strukturmaßnahmen aus dem Jahr 1994 bzw. 1997 zugrunde lagen und an denen die Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerinnen sowie mehrere Antragsteller dieses Spruchverfahrens beteiligt waren, beruhten die Risikozuschläge auf Erfahrungswerten und sind nicht aus Kapitalmarktdaten abgeleitet worden.

3.4. Eine Erhöhung des so gefundenen Risikozuschlags ist nicht geboten. Wie der Sachverständige I. in seinem (ersten) Gutachten zur Höhe des zugrunde zu legenden Risikozuschlags überzeugend ausgeführt hat, rechtfertigen weder der realitätsnähere Ausweis von Schadensquoten und die daraus resultierenden geringeren stillen Reserven noch der bei den Sachversicherern unterlassene kumulative Abzug der zusätzlichen Abwicklungsgewinne von Kapitalanlagebeständen eine Erhöhung des Risikozuschlags von 2 %.

Die durch die Sachverständigen O. vorgenommene Anpassung der Schadensquoten gebietet es nicht, den Risikozuschlag - wie von den Antragsgegnerinnen gefordert - um 25 % zu erhöhen. Wie der Sachverständige I. ausgeführt hat, haben die Sachverständigen O. lediglich eine angemessene Anpassung der Schadensquoten vorgenommen; Anhaltspunkte dafür, dass sie unvorsichtige oder gar unangemessene Schadensaufwendungen geschätzt haben und von daher eine Erhöhung des Risikozuschlags geboten ist, bestehen nicht.

Der unterlassene kumulative Abzug der zusätzlichen Abwicklungsgewinne von den Kapitalanlagebeständen bei den Sachversicherern erfordert ebenfalls keinen höheren Risikozuschlag. Die Sachverständigen O. haben - wie schon ausgeführt - die zusätzlichen Abwicklungsgewinne schon deshalb nicht kumulativ in Abzug gebracht, weil eine solche Bereinigung nach ihren Feststellungen keine wesentlichen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatte.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen I. wäre eine Erhöhung des Risikozuschlags nur dann gerechtfertigt, wenn die Kapitalanlagebestände im Rahmen einer Neubewertung durchgängig - wie inzwischen üblich - mit ihrem Marktwert berücksichtigt würden. Letzteres habe zur Folge, dass bei der Ermittlung der zukünftigen Kapitalanlageergebnisse die stillen Reserven ebenfalls verzinst würden. Da so die Pufferfunktion entfalle, welche die Erträge auf die stillen Reserven früher erfüllten, könnte es aus seiner Sicht bei dieser Sachlage gerechtfertigt sein, den Risikozuschlag moderat zu erhöhen, "beispielsweise" um 0,5 %. Vorliegend ist indessen für die von I. angesprochene Erhöhung des Risikozuschlags kein Raum, weil die Sachverständigen O. im Rahmen ihrer Begutachtung die vorhandenen stillen Reserven nicht vollständig aufgedeckt haben. Wie diese schon in ihrer Anhörung vor dem beauftragten Richter im Anschluss an ihre Stellungnahmen vom 30.05.2007 (dort insbes. unter B.III.3.) und 28. 01.2008 erläutert haben, haben sie lediglich einen geringfügigen Anteil der in den Schadenrückstellungen enthaltenen stillen Reserven bei den Schaden- und Unfallversicherern aufgelöst und von daher keinen Anlass gesehen, die - übernommenen - Risikozuschläge aus der Ausgangsbewertung zu verändern.

Da eine Erhöhung des vom Landgericht ermittelten Risikozuschlags von 2 % somit nicht veranlasst ist, bedurfte es auch der vom Antragsteller zu 8. mit Schriftsatz vom 30.11.2012 beantragten weiteren Anhörung der Sachverständigen O. nicht, soweit seine Fragen nicht ohnehin schon im Rahmen der Sachverständigenanhörung beantwortet worden sind.

4. Daraus folgt, dass nur eine Berichtigung des Tenors des landgerichtlichen Beschlusses vorzunehmen ist. Das Landgericht hat eine Abfindung gemäß § 305 AktG von 229 AMB-Aktien für 57 AMV-Aktien nebst einer baren Zuzahlung von 0,05 EUR festgesetzt. Wie sich sowohl aus den Beschlussgründen (dort Seite 43) als auch aus dem Gutachten der Sachverständigen O. vom 12.10.2006 (dort Seiten 151 f) unzweifelhaft ergibt, handelt es sich bei der tenorierten Währungsangabe "EUR" um einen zu berichtigenden Schreibfehler, denn es muss stattdessen "DM" heißen. Unter Zugrundelegung des festgelegten Umrechnungskurses von 1 € = 1,95583 DM entsprechen 0,05 DM bei kaufmännischer Rundung auf zwei Nachkommastellen 0,03 €[1].

5. Die im Übrigen gegen die Tenorierung des Landgerichts erhobenen Einwände der Antragsgegnerinnen greifen ebenfalls nicht durch. Sie wenden sich gegen die vom Landgericht vorgenommene Korrektur, weil die bare Zuzahlung von 0,05 DM um 0,03 DM niedriger sei, als die in § 4 Ziffer 1 des Beherrschungsvertrags vorgesehene Zuzahlung von 0,08 DM. Überdies beanstanden sie das Umtauschverhältnis der Aktien. Im Beherrschungsvertrag sei ein Umtauschverhältnis von 101 B 1-Aktien für 29 B 2-Aktien vorgesehen gewesen. Sowohl das Umtauschverhältnis als auch die Zuzahlung führe dazu, dass aufgrund der landgerichtlichen Entscheidung von den außenstehenden Aktionären möglicherweise Aktien der B 1 zurückgegeben und bare Zuzahlungen teilweise zurückgezahlt werden müssten. Dies mag zutreffend sein, hindert jedoch nicht daran, das Umtauschverhältnis und die Zuzahlung in dieser Weise festzusetzen, denn es erschwert allenfalls die Abwicklung, macht sie aber nicht unmöglich. Im Übrigen ist es für die Aktionäre im Hinblick auf zukünftige Dividendenzahlungen günstiger, eine möglichst große Aktienzahl und eine möglichst geringe Zuzahlung im Sinne von § 305 Abs. 3 S. 1 AktG zu erhalten als umgekehrt. Daher ist es nicht sachgerecht, zu Lasten der Aktienzahl eine höhere Zuzahlung festzusetzen. Vielmehr ist die Zuzahlung möglichst gering zu halten (so auch: MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 144 zu § 305; Hüffer, AktG, 10. A., 2012, Rdnr. 25 zu § 305).

6. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 10. ist erfolglos, soweit sie eine zusätzliche Verzinsung der Ausgleichszahlung (§ 304 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AktG a.F.) und der baren Zuzahlung (§ 305 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 AktG a.F.) begehrt. Sie kann auch nicht verlangen, dass die als Abfindung zu gewährenden Aktien der B 1 zzgl. der seit der Eintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister angefallenen Dividendenzahlungen und Bezugsrechten gewährt werden.

Für eine Verzinsung der Ausgleichszahlung und der baren Zuzahlung ist weder im Beherrschungsvertrag noch in den gesetzlichen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage ersichtlich (so wohl auch: MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 147 zu § 305 u. Rdnr. 191, 112ff zu § 304). Auf den Gesichtspunkt des Verzugs kann sich die Antragstellerin zu 10. im Hinblick auf die Ausgleichszahlung schon deshalb nicht berufen, weil das herrschende Unternehmen vor dem Abschluss des Spruchverfahrens nicht in Verzug kommt (so: MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr.117 u. 191 zu § 304). Gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG ist überdies nur die Barabfindung zu verzinsen. Für eine planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Ausgleichszahlung und auf die bare Zuzahlung rechtfertigen könnte, ist nichts ersichtlich. Ebenso fehlt eine Anspruchsgrundlage für die hilfsweise begehrte Berechnung der Zinsen und deren Addition zur baren Zuzahlung.

Ungeachtet dessen ist ohnehin nur die Überprüfung der Angemessenheit von vertraglich vereinbartem Ausgleich und Abfindung Gegenstand des Spruchverfahrens. Da der im Spruchverfahren ergehende Beschluss kein Vollstreckungstitel ist, hat über die Verzinsung, etwa gemäß § 305 Abs. 3 S. 3 AktG, als Teil des konkreten Zahlungsanspruchs im Streitfall erst das nach § 16 SpruchG für die Leistungsklage zuständige Gericht zu entscheiden, mit der der Anteilsinhaber einen Vollstreckungstitel erlangen kann (MünchKomm AktG/Paulsen, Rdnr. 194 zu § 304 u. Rdnr. 156 zu § 305). Die gesetzliche Verzinsung des § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG mag klarstellend aufgenommen werden können, sie muss es aber nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2003, WM 2003, 1859; OLG München, Beschluss 19.10.2006, AG 2007, 287; Hüffer, Rdnr. 26a zu § 305; Koppensteiner in Kölner Kommentar, Rdnr. 148 zu § 305). Der Senat sieht daher in ständiger Rechtsprechung davon ab (Senat, Beschluss vom 10.06.2009, I-26 W 1/07 (AktE), juris, Rdnr. 155f).

Schließlich hat die Antragstellerin zu 10. auch keinen Anspruch darauf, dass die als Abfindung zu leistenden Aktien der B 1 mit den seit der Eintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister am 10.09.1997 angefallenen Dividendenzahlungen und Bezugsrechten geleistet werden. Auch hierfür ist weder im Beherrschungsvertrag noch in den gesetzlichen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Wie sich auch aus § 4 Ziffer 1 Satz 2 in Verbindung mit Ziffer 3 Satz 2 des Beherrschungsvertrags ergibt, gehören zur Abfindung in Aktien nur die Dividenden seit der Annahme des Abfindungsangebots, nicht dagegen die Dividenden seit der Eintragung des Beherrschungsvertrags. Für den vorhergehenden Zeitraum erhalten die außenstehenden Aktionäre der B 2, die das Abfindungsangebot in Form von Aktien der B 1 angenommen haben, noch die Dividende der B 2. Erweist sich das Abfindungsangebot im Spruchverfahren als zu ungünstig, steht den außenstehenden Aktionären der B 2, wie auch in § 4 Ziffer 4 Satz 1 des Beherrschungsvertrags vorgesehen, ein Abfindungsergänzungsanspruch zu. Sie erhalten zusätzliche Aktien der B 1, die mit der gleichen Gewinnberechtigung ausgestattet sind wie die Aktien der B 2, die ursprünglich als Gegenleistung bei der Annahme der Abfindung gewährt worden sind. Die von der Antragstellerin zu 10. begehrte Ausstattung der Aktien der B 1 mit einer Gewinnberechtigung seit der Eintragung des Beherrschungsvertrages in das Handelsregister am 10.09.1997 würde zu einer doppelten Gewinnberechtigung der Aktionäre der B 2 führen, weil diese bis zur Annahme des Abfindungsangebots noch die Dividende der B 2 erhalten. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf eine Verzinsung in Höhe der zu wenig gewährten Aktien besteht schon mangels Anspruchsgrundlage nicht.

III.

1. Hinsichtlich der Gerichtskosten beruht die für das Beschwerdeverfahren zu treffende Kostenentscheidung auf § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG a.F.. Der Senat sieht keinen Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 15 Abs. 2 S. 2 1. HS. SpruchG a.F. aus Billigkeitsgründen den Antragstellern aufzuerlegen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.. Es entspricht unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit, den Antragsgegnerinnen die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Des Weiteren tragen die Antragsgegnerinnen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG als Gesamtschuldner die Vergütung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.

2. Der Geschäftswert wird gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a.F. auf 200.000 € festgesetzt. Er gilt gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 SpruchG auch für die Bemessung der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 19.12.2013
Az: I-26 W 9/08 (AktE)


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/399bbfdf4983/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_19-Dezember-2013_Az_I-26-W-9-08-AktE




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