Sozialgericht Marburg:
Beschluss vom 18. August 2008
Aktenzeichen: S 7 P 14/06

(SG Marburg: Beschluss v. 18.08.2008, Az.: S 7 P 14/06)

Eine für die Erledigung kausale anwaltliche Mitwirkung im Sinne der Gebührenziffer 1006 VV RVG liegt bei Annahme eines Teilanerkenntnisses und Klagerücknahme im Übrigen vor, wenn der Rechtsanwalt das "Angebot" der Gegenseite mit dem eigenen Mandanten ausführlich erörtert und der Rechtsstreit in der Folge unstreitig beigelegt wird.

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2008 wird auf dieErinnerung der Klägerin dahingehend abgeändert, dass die von derBeklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kostenfür das Klageverfahren auf insgesamt 822,65 Euro festgesetztwerden.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu Gunsten der Klägerin erstattungsfähigen Kosten für das erledigte Klageverfahren. Im vorliegenden Erinnerungsverfahren steht noch eine Erledigungsgebühr im Streit.

In der Hauptsache begehrte die Klägerin mit ihrer am 22. August 2006 (Eingangsdatum) erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 9. Januar 2006. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2007 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf deren Vollmacht vom 23. Januar 2007. Unter dem 6. März 2007 legte er eine Klagebegründung vor. Im Klageverfahren holte das Gericht mit Beweisanordnung vom 8. März 2007 ein Sachverständigengutachten bei Frau E. ein, das am 8. April 2007 erstattet wurde. Die gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Voraussetzungen der Pflegestufe III seien im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Nach einer klägerischen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme bot die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juni 2007 ein Teilanerkenntnis dahingehend an, der Klägerin ab 1. März 2007 Leistungen nach Pflegestufe III zu gewähren sowie deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Zahlung erfolge, wenn die Klägerin das Teilanerkenntnis annehme. Im Übrigen werde Klageabweisung beantragt. Am 26. Juni 2007 nahm die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten das Teilanerkenntnis an und nahm die darüber hinaus gehende Klageforderung zurück.

In der Folgezeit begehrte die Klägerin von der Beklagten die Übernahme folgender Gebühren:

- Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG= 250 Euro,- Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG= 200 Euro,- Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1002 VV RVG= 280 Euro,- Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20 Euro,- Dokumentenpauschale für Ablichtungen gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG= 31,30 Euro,- 19 % Umsatzsteuer =148,45 Euro, in der Summe also929,75 Euro.Die Beklagte gab daraufhin ein Anerkenntnis in Höhe von 596,55 Euro (inkl. USt.) ab, verwahrte sich jedoch gegen die Übernahme der Erledigungsgebühr. Sodann beantragten beide Beteiligten die gerichtliche Kostenfestsetzung. Dabei reduzierte der klägerische Prozessbevollmächtigte die geforderte Erledigungsgebühr auf 190,00 Euro (zzgl. USt.).

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Marburg setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2008 die zu erstattenden Kosten fest und reduzierte dabei die von der Beklagten zu übernehmenden Anwaltsgebühren auf insgesamt 596,55 Euro. Zur Begründung führte sie aus, dass die zwischen den Beteiligten allein streitige Erledigungsgebühr nicht entstanden sei. Hierzu fehle es an einer besonderen anwaltlichen Mitwirkung bei der Beilegung des Rechtsstreits.

Gegen den ihr am 16. Juni 2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, am 24. Juni 2008 beim Sozialgericht Marburg Erinnerung erhoben, der die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 18. Juli 2008).

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 13. Juni 2008 die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren auf insgesamt 822,65 Euro festzusetzen.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt sinngemäß, die Erinnerung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands und insbesondere wegen des Vorbringens der Klägerin zur Begründung der von ihr erhobenen Erinnerung wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und form- und fristgerecht erhobene Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 13. Juni 2008 ist zulässig und begründet.

Die angegriffene Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist abzuändern, da sie die Anwaltsgebühren für das vorliegende Klageverfahren zu niedrig festsetzt. Gegen die Beklagte sind Kosten in Höhe von insgesamt 822,65 Euro festzusetzen.

Die Klägerin hat ihre Erinnerung in zulässiger Weise auf die Festsetzung einer Erledigungsgebühr in Höhe von 190,00 Euro zzgl. 19 % USt. in Höhe von 36,10 Euro, also insgesamt die Summe von 226,10 Euro beschränkt. Eine solche Gebühr ist für die anwaltliche Tätigkeit in dem erledigten Klageverfahren zwischen den Beteiligten angefallen.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Erledigungsgebühr ist die Gebührenziffer 1006 des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese setzt eine Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten voraus, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), wenn über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Dabei ist die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem von der Klägerin angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juni 2008 im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Erledigungsgebühr nicht um eine reine Erfolgsgebühr handelt. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der unstreitigen Beilegung des Rechtsstreits. Dies ergibt sich schon aus dem gesetzlichen Kausalitätserfordernis (€durch die anwaltliche Mitwirkung€). Insoweit folgt die Kammer der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Auf die grundlegenden Urteile des Bundessozialgerichts zur Erledigungsgebühr vom 7. November 2006 - B 1 KR 13/06 R u.a. - sei verwiesen. In der zitierten Entscheidung hat das Bundessozialgericht ausgeführt:

€[20] Wie das LSG zutreffend entschieden hat, verlangt die Gebührenposition im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht (ebenso zB: von Eicken in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl 2004, Nr 1002 VV, RdNr 18 f mwN; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 1. Aufl 2004, S 328 unter 4. mwN; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl 2006, 1002 VV RVG RdNr 11 mwN). Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr 1005 VV RVG, ihrem systematischem Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte. [21] aa) Um den Begriff der €Erledigung€ auszufüllen, verweist Nr 1005 VV RVG auf Nr 1002 VV RVG. Die Erläuterung zu Nr 1002 VV RVG bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich €eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt€. Das Gleiche gilt nach Satz 2, €wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt€. Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge (€nach€), dh nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende voll-ständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. 2. 2006 - 2 O 223/05, juris RdNr 5; FG des Saarlandes, Beschluss vom 14. 11. 2005 - 2 S 335/05, juris RdNr 15). Bereits das Wort €Mitwirkung€ bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße €Anwesenheit€, €Einschaltung€ oder €Hinzuziehung€ eines Rechtsanwalts (ähnlich: Hartmann, aaO, 1002 VV RVG RdNr 11) und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht. Nur in diese Auslegung fügt sich auch der Wortlaut der inhaltlich neuen Erläuterung zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG ein, die den unter Geltung der BRAGO noch nicht ausdrücklich geregelten Fall betrifft, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Verpflichtungswiderspruch). Die Worte €Das Gleiche gilt€ stellen klar, dass es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts ankommt. Nichts anderes kann für eine Verwaltungsentscheidung gelten, die einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) vorgelagert ist.

[22] bb) Die Regelungssystematik des VV RVG bestätigt das Erfordernis einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts. Die Erledigungsgebühr der Nr 1002 VV RVG befindet sich nämlich als dritter geregelter Fall der €allgemeinen Gebühren€, die neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren stehen, in einem engen Regelungszusammenhang mit der Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG) und der Aussöhnungsgebühr (Nr 1001 W RVG). Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung des Anwalts beim Abschluss eines (streitbeendenden) Vergleichsvertrages (vgl dazu zB BAG, Beschluss vom 29. 3. 2006 - 3 AZB 69/05, NJW 2006, 1997), die Aussöhnungsgebühr dann, wenn die anwaltliche Tätigkeit dazu geführt hat, dass sich scheidungswillige Eheleute aussöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder wieder aufnehmen. Auch in diesen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt in einer Weise tätig geworden, die über die allgemeine Wahrnehmung verfahrensmäßiger bzw rechtlicher Interessen für seinen Mandanten hinausgeht und damit eine Entstehung neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren rechtfertigt. Für die Auslegung der Nr 1002 W RVG und damit insoweit auch der Nr 1005 VV RVG hat dann Gleiches zu gelten.

[23] Auch der systematische Zusammenhang von Nr 1005 mit Nr 1006 VV RVG entsprechend dem von Nr 1002 VV RVG mit der Nr 1003 VV RVG zeigt, dass die anwaltliche Mitwirkung gerade auf die Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerichtet sein muss; denn sofern bereits ein gerichtliches Verfahren über eine Rechtssache anhängig ist, verringert sich danach die Gebühr nach Nr 1005 W RVG. Die Erledigungsgebühr entsteht andererseits überhaupt nur dann, wenn es der an sich vom Rechtsuchenden begehrten streitigen Entscheidung des zuständigen Gerichts nicht bedarf. Trotz der Unterschiede zwischen gerichtlichem Verfahren und Widerspruchsverfahren kann daraus jedenfalls entnommen werden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts primär auf eine nichtstreitige Erledigung gerichtet sein muss, um zu einer zusätzlichen Gebühr nach Nr 1005 VV RVG zu führen. Von einer solchen Form der Erledigung kann indessen nicht stets schon dann die Rede sein, wenn die Abhilfeentscheidung in erster Linie auf einen alsbaldigen Erkenntnisgewinn der Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage (§ 78 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 SGG) zurückzuführen ist.

cc) Sinn und Zweck von Nr 1005 VV RVG entspricht es ebenfalls allein, vom Rechtsanwalt eine besondere Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache zu verlangen. Die Gebührentatbestände der Nr 1000 ff VV RVG sollen nämlich durch die erfolgende zusätzliche Honorierung die streitvermeidende Tätigkeit des Rechtsanwalts fördern und damit eine gerichtsentlastende Wirkung herbeiführen (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drucks 15/1971 S 204 zu Nr 1002 VV; BAG NJW 2006, 1997, 1998). Nr 1005 VV RVG zielt vor diesem Hintergrund nicht schon darauf ab, Behörden durch das bloße Einschalten und Tätigwerden eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren zu einer Abhilfe-Entscheidung zu bewegen. Das erstmalige Auftreten eines Rechtsanwalts für den Widerspruchsführer wird in diesem Verfahrensstadium bereits durch die Gebühr nach Nr 2500 VV RVG abgegolten, das bloße Einlegen eines Widerspruchs bei vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren durch die Gebühr nach Nr 2501 VV RVG. Dem Ziel der kostenmäßigen Begünstigung eines anwaltlichen Bemühens um die gütliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörde und Bürger wird regelmäßig ebenfalls nicht bereits dadurch genügt, dass der Widerspruch mit einer kurzen Begründung versehen ist. Abgesehen davon, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet ist, ein Verfahren in jedem Stadium mit der gebotenen Sorgfalt zu betreiben (vgl Straßfeld, SGb 2005, 154, 158), lässt sich bei Einlegung und Begründung des Widerspruchs in der Regel noch nicht hinreichend überschauen, ob und in welcher Weise die Behörde vorgetragene Argumente aufnehmen und darauf reagieren wird.

[25] dd) Die Richtigkeit der Auslegung wird schließlich durch die Gesetzesmaterialien zum RVG bestätigt. Danach entstammt Nr 1002 VV RVG, dementsprechend aber auch Nr 1005 VV RVG dem bis 30. 6. 2004 geltenden § 24 BRAGO. Die Regelungen sollen, selbst soweit sie über dessen Regelungsgehalt hinausgehen, der schon zu dieser Vorgängerregelung in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung entsprechen (vgl BT-Drucks 15/1971, aaO, S 204). Nach § 24 BRAGO erhielt der Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigte und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hatte (Erledigungsgebühr). In den Verfahren nach § 183 SGG erhöhte sich gem. § 116 Abs 4 BRAGO in diesen Fällen der Betragsrahmen. Das setzte nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein €besonderes Bemühen€ des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die alleinige Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs, einer Klage oder eines Rechtsmittels war dagegen noch nicht ausreichend, um den Gebührentatbestand zu erfüllen (BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 4 S 14; BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 23). Um die erhöhte Gebühr beanspruchen zu können, musste der Rechtsanwalt auch im isolierten Vorverfahren vielmehr ein besonderes Bemühen um eine Einigung - sei es durch Einwirkung auf seinen Mandanten oder auf die Behörde - an den Tag legen (vgl BSG SozR 3 1930 § 116 Nr 9 S 29). Diese Rechtsprechung ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch auf Nr 1005 VV RVG zu übertragen (ebenso: von Eicken in: aaO, Nr 1002 RdNr 1; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. 9. 2005 - L 2 KR 43/05, juris RdNr 15; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. 3. 2006 - L 3 AL 353/06 NZB, BeckRS: 2006 Nr 41412). Insoweit ist auch nichts daraus abzuleiten, dass mit dem RVG erstmals eine Sondergebühr für die Erledigung einer Rechtssache eingeführt wurde (so aber SG Aachen, Beschluss vom 16. 3. 2005 - S 11 RJ 90/04). Dass nach altem Recht lediglich die Erhöhung des einschlägigen Gebührenrahmens vorgesehen war, spricht nicht dafür, dass die Rechtsprechung zur alten Rechtslage nunmehr obsolet wäre. Vielmehr muss für das Entstehen einer gesonderten Gebühr erst recht eine anwaltliche Tätigkeit verlangt werden, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird.€

Diese Rechtsprechung, die zunächst die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren betrifft, lässt sich ohne weiteres auf die anwaltliche Tätigkeit im Klageverfahren übertragen, da insoweit die Anforderungen der Nr. 1006 VV RVG und der Nr. 1005 VV RVG übereinstimmen. Beide verweisen auf die Voraussetzungen der Nr. 1000 VV RVG bzw. der Nr. 1002 VV RVG. Eine danach erforderliche qualifizierte anwaltliche Mitwirkung, die kausal für die Erledigung des Rechtsstreits gewesen ist, ist im vorliegenden Fall auch gegeben.

Sie lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht der Klägerin - noch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beklagte die Gewährung der €freiwillig€ angebotenen Leistungen von der Annahme ihres (Teil-)Anerkenntnisses abhängig gemacht hat. Dies entspricht vielmehr dem gesetzlichen Regelfall des § 101 Abs. 2 SGG, wonach der Rechtsstreit nur durch ein angenommenes Anerkenntnis erledigt wird. Gleichwohl kann in der Abgabe dieser klägerischen Prozesserklärung nicht generell eine besondere anwaltliche Mitwirkung im vorgenannten Sinn erblickt werden. Denn im Fall des vollständigen Obsiegens handelt es sich letztlich nur um eine Formalie. Der erhobene Rechtsbehelf hat dann aufgrund eines eigenständigen Verhaltens der Beklagten den angestrebten Erfolg gehabt, ohne dass dies auf eine spezielle anwaltliche Tätigkeit zurückzuführen wäre. Insoweit ist die Situation also der vollständigen Abhilfe im Vorverfahren vergleichbar.

Anders liegt der Fall in der Regel, wenn die Beklagte - wie hier - lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben hat. Hier stellt sich - über die Abgabe der zur Annahme des Anerkenntnisses erforderlichen Prozesserklärung hinaus - die Frage, ob die Klage im Übrigen zurückgenommen werden soll. Erst auf der Kombination dieser beiden Schritte beruht die (vollständige) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. In dieser Situation stellt sich die anwaltliche Tätigkeit nicht anders dar als bei der Abgabe eines Vergleichsangebots durch die Gegenseite. Jeweils ist das Angebot rechtlich zu prüfen, die Prozessaussichten bei einer Fortführung des Rechtsstreits sind abzuwägen und der Mandant ist entsprechend zu beraten. Auch diese Tätigkeit im Verhältnis zur eigenen Mandantschaft kann - entgegen der Ansicht der Beklagten, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefolgt ist - ausreichen, um die Voraussetzungen der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG zu erfüllen. Wirkt der Rechtsanwalt auf einen Kläger ein und überzeugt ihn von einer Beilegung des Rechtsstreits durch die Annahme des (wie auch immer gearteten) Angebots der Gegenseite, handelt es sich dabei um eine kausale Mitwirkung bei der unstreitigen Verfahrensbeendigung. Im vorliegenden Fall hat allein das insoweit erforderliche Mandantengespräch nach dem Vortrag der Klägerin etwa anderthalb Stunden gedauert. Eben diese Tätigkeit zu fördern, ist Sinn und Zweck der streitgegenständlichen Gebührenziffer.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten zum Verfahrensverlauf und dem zeitlich begrenzten klägerischen Obsiegen. Denn dabei handelt es sich um Gesichtspunkte, die lediglich im Rahmen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG relevant gewesen wären. Ein solcher Beschluss (bzw. ein darauf gerichteter Antrag der Klägerin) war jedoch im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis in voller Höhe abgegeben hat, das die Klägerin angenommen hat.

Was die Bestimmung der angemessenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens der Nr. 1006 VV RVG angeht, hat die Beklagte keine Einwände gegen eine Gebührenhöhe von 190,00 Euro (zzgl. USt.) erhoben. Auch der Kammer sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die hier dafür sprechen könnten, dass diese Gebührenhöhe unbillig wäre. Der geltend gemachte Betrag entspricht der Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens, der von 30,00 Euro bis 350,00 Euro reicht. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass die Mittelgebühr ein angemessenes Äquivalent für die anwaltliche Tätigkeit in einem in jeder Hinsicht durchschnittlichen Streitverfahren darstellt. Davon ausgehend sind sodann Abschläge für unterdurchschnittliche und Zuschläge für überdurchschnittliche Klageverfahren vorzunehmen. Die Maßstäbe für diese Einordnung lassen sich der Regelung des § 14 RVG entnehmen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Bei den hier einschlägigen Betragsrahmengebühren ist außerdem das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Unter Würdigung all dieser Umstände ist das Gericht zu der Ansicht gelangt, dass in dem hier vorliegenden Fall kein unterdurchschnittliches Klageverfahren gegeben ist. Dabei ist dem Umstand, dass der klägerische Prozessbevollmächtigte sich erst etwa fünf Monate nach Klageerhebung für die Klägerin gemeldet hat, bereits Rechnung getragen. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klage noch nicht begründet worden, so dass keine Arbeitsersparnis gegenüber einem €normalen€ Klageverfahren möglich war. Die Bestimmung der Höhe der Erledigungsgebühr ist daher für die Beklagte verbindlich, weil sie nicht unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).

Rechnerisch ergibt sich in der Summe mit den von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bereits festgesetzten und hier unstreitigen übrigen Gebühren und Auslagen in Höhe von 596,55 Euro ein Gesamtbetrag von 822,65 Euro. Diese der Klägerin entstandenen Anwaltskosten waren gegen die Beklagte festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).






SG Marburg:
Beschluss v. 18.08.2008
Az: S 7 P 14/06


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