Landgericht Hamburg:
Urteil vom 22. August 2006
Aktenzeichen: 312 O 112/06

(LG Hamburg: Urteil v. 22.08.2006, Az.: 312 O 112/06)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Beklagten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Die Klägerin ist eine an der deutschen Börse notierte Holding-Gesellschaft, welche sich im Bereich der Initiierung und dem Halten von Immobilienfonds betätigt. Seit 1996 firmiert die Klägerin unter ihrer heutigen Firma. Mit Beamten bzw. mit der Vorsorge für oder durch Beamte hat die Klägerin nichts zu tun.

Die Beklagte firmiert seit Februar 2005 wie aus dem Rubrum ersichtlich. Sie betätigt sich im Erwerb, der Veräußerung und Bebauung von Grundstücken, der Verwaltung von Grundbesitz sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen.

Die Klägerin behauptet, sie verfüge in Deutschland - nicht zuletzt, weil sie der bundesweit erste börsennotierte Grundbesitzfonds sei - über eine große Bekanntheit. Insoweit bezieht sie sich auf die aus dem Anlagenkonvolut K 5 und K 6 ersichtliche Presseberichte. Zudem verweist sie darauf, dass sie jährlich Umsätze in Höhe von etwa EUR 20 Mio. erziele, im Jahr 2004 ihr Grundkapital EUR 57 Millionen betragen habe, und sie in den Jahren 2003 bis 2005 an der Fachkonferenz "Initiative Immobilien-Aktie" teilgenommen habe. In der Einladung zu der Konferenz des Jahres 2005 sei sie als einer "der wichtigsten Marktplayer" bezeichnet worden.

Die Klägerin ist der Auffassung, von der Beklagten Unterlassung in dem beantragten Umfang aus § 15 Abs. 4, Abs. 2 MarkenG, §§ 3, 8 Abs. 1 UWG, §§ 12, 1004 BGB verlangen zu können.

Zwischen ihrer Firma und der Firma der Beklagten bestünde eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr. Insoweit ist sie der Ansicht, dass die Beklagte ein ihrer Firma hochgradig ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung identischer Dienstleistungen verwende. Dabei sei zudem, so die Klägerin, hinsichtlich ihrer Firma von einer hohen Kennzeichnungskraft auszugehen. Nicht ausreichend zur Verneinung der Verwechslungsgefahr sei, dass sich die gegenüberstehenden Zeichen insoweit unterschieden, als Bestandteil der Firma der Klägerin auch der Begriff "Beamtenvorsorge" sei.

Es könne, anders als von der Beklagten angenommen, nicht davon ausgegangen werden, dass das Zeichen der Klägerin nicht kennzeichnungskräftig sei. Dies könne schon deshalb nicht sein, da die Beklagte sich danach selbst ein nicht unterscheidungskräftiges Firmenzeichen gewählt hätte. Im Übrigen verweist die Klägerin darauf, dass an die Unterscheidungskraft von Firmenzeichen keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden. Der Bestandteil "Beamtenvorsorge" beschreibe ihre Tätigkeit gar nicht. Damit sei zumindest ein Teil ihrer zusammengesetzten Bezeichnung und damit im Ergebnis ihr Gesamtzeichen kennzeichnungskräftig. Nicht behelflich sei auch der Hinweis auf die von der Beklagten recherchierten Drittfirmen. Der Einwand der Schwächung durch Drittnutzung ähnlicher Zeichen bedürfe weiteren substantiierten Vortrags, der vorliegend jedoch fehle.

Die Firmierung der Beklagten sei zudem irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Denn sie suggeriere dem angesprochenen Verkehr eine irgendwie geartete Verbindung zwischen den Parteien, die tatsächlich gerade nicht bestehe. Zudem stelle die Firmierung der Beklagten eine unzulässige Anlehnung an die Klägerin und eine Ausbeutung deren guten Rufs dar.

Angesichts dessen, dass die angegriffene Firmierung auch zu einer Identitäts- und Zuordnungsverwirrung führe, könne sie von der Beklagten auch Unterlassung gemäß §§ 12, 1004 BGB verlangen.

Die geltend gemachten weiteren Ansprüche ergäben sich als Annex aus dem begründeten markenrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin beantragt:

I. Der Beklagten wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung D.

1. für den Erwerb, die Veräußerung und Bebauung von Grundstücken, die Verwaltung von Grundbesitz, die Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Veräußerung sowie ein auf den Erwerb, die Errichtung und Veräußerung anderer Unternehmen gerichtetes Unternehmen zu benutzen,

und/oder

2. für Dienstleistungen im Bereich Erwerb, Veräußerung und Bebauung von Grundstücken, Verwaltung von Grundbesitz, Beteiligung an anderen Unternehmen und deren Veräußerung sowie im Bereich Erwerb, Errichtung und Veräußerung anderer Unternehmen zu benutzen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der Firma "D." aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Bremen (HRB ...) einzuwilligen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 11.02.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch die Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 11.02.2005 erlangte Bereicherung herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 11.02.2005 Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen hat, insbesondere durch Angaben über Umfang der vorgenommenen Werbung (Werbeform, Werbezeitpunkt, Auflagenhöhe und Verbreitungsgebiete) und des unter der Kennzeichnung erzielten Umsatzes und Gewinns unter Angabe der Kostenfaktoren.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 900,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt:

Klagabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Beklagte weist insoweit zunächst darauf hin, dass die Tätigkeitsbereiche der Parteien nicht miteinander zu vergleichen seien. Während sich die Klägerin als börsennotierter Grundbesitzfonds an Aktionäre wende, wende sich die Beklagte als Projektentwicklungsgesellschaft ganz überwiegend an Bauinvestoren.

Für einen markenrechtlichen Anspruch der Klägerin fehlt es nach Auffassung der Beklagten deren Wortzeichen "D." an Unterscheidungskraft. Dies ergebe sich daraus, dass dieses Zeichen lediglich eine Beschreibung der in Deutschland ausgeübten Tätigkeit der Klägerin darstelle. Den Zeichenbestandteilen "Deutsche" und "Immobilienholding" fehle angesichts ihres beschreibenden Charakters jegliche Kennzeichnungskraft. Allenfalls komme dem Zeichenbestandteil "Beamtenvorsorge" eine gewisse Unterscheidungskraft zu.

Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass die Klägerin in der Presse überwiegend schlicht als "..." bezeichnet werde und selbst zur Kennzeichnung ihres Unternehmens ein Bildsymbol verwende.

Zur Stützung ihrer Rechtsauffassung verweist die Beklagte auf das Ergebnis einer von ihr durchgeführten Firmenrecherche. Danach gebe es verschiedenste Unternehmen, deren Firma jedenfalls aus den Bestandteilen "Deutsche", "Immobilien" und "Holding" bestünden, und welche sich vorrangig durch besondere Abkürzungen ihrer Firmen unterscheidungskräftig kennzeichneten.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Firma der Klägerin auch nicht durch eine besondere Benutzung bzw. einen besonderen Benutzungsumfang über eine Unterscheidungskraft verfüge. Die Klägerin sei erst seit zehn Jahren am Markt tätig. Aus den von ihr vorgetragenen Umsatzzahlen ließen sich ohne weiteren Vortrag zum Marktumfeld keine Schlüsse auf eine besondere Bekanntheit des Zeichens ziehen.

Für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr fehlt es nach Ansicht der Beklagten weiter an einer besonderen Ähnlichkeit der von den Parteien ausgeübten Tätigkeiten und letztlich verwendeten Zeichen. Insoweit sei, so die Beklagte, ein Vergleich der von den Parteien insgesamt, das heißt unter Einbeziehung der Bildelemente, verwendeten Zeichen maßgeblich.

Der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts ist nach Ansicht der Beklagten nicht eröffnet. Das Markenrecht gehe dem Wettbewerbsrecht grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall vor. Eine Rufausbeutung oder ein anderer wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt seien nicht gegeben.

Für einen Anspruch aus §§ 12, 1004 BGB fehle es an einem Handeln der Beklagten unter dem angegriffenen Zeichen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Der Anwendungsbereich des namensrechtlichen Unterlassungsanspruchs sei damit nicht eröffnet.

In einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2006 weist die Beklagte auf die Presseberichterstattung über finanzielle Probleme bei der Klägerin und die Schließung der Privatbank R. hin. Danach könne die Klägerin nicht mehr für sich in Anspruch nehmen, einer der "wichtigsten Marktplayer" im Bereich Immobilienfonds zu sein.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2006.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht aus Markenrecht die Unterlassung der Nutzung der Firma "D." verlangen. Die Voraussetzungen, welche an eine markenrechtliche Verletzungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG gestellt werden, sind nicht erfüllt.

Nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Vorschrift ist entsprechend den zur Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Ziffer 2 MarkenG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ( Fezer , Markenrecht, 3. Aufl., 2001, § 15 Rz. 17; Ingerl/Rohnke , Markengesetz, 2. Aufl., 2003, § 15 Rz. 41 und 50). Danach ist die Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH MD 2005, 503, 508 - Lila Schokolade m.w.N.; BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ).

1.1. Vorliegend stehen sich die Zeichen "Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG" und "D." gegenüber.

Anders als die Beklagte meint, kann nicht lediglich von einer Gegenüberstellung der Zeichen der Parteien unter Einbeziehung eventuell auch verwendeter Bildelemente ausgegangen werden. Beide Parteien verwenden ihre Firmen auch ohne etwaige Bildelemente. Zudem benutzt die Klägerin das Klagzeichen offensichtlich auch ohne Bildzeichen als Unternehmenskennzeichen. Sie ist damit nicht gezwungen, Unterlassungsansprüche allein auf ihre Firma unter Einbeziehung des von ihr verwendeten Bildelementes zu stützen. Auszugehen ist damit vorliegend von den sich gegenüberstehenden Zeichen "Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG" und "D.".

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es zunächst auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang m.w.N.).

In Fällen wie dem vorliegenden, in welchen einzelne Bestandteile der sich gegenüberstehenden Zeichen übereinstimmen, ist - dem oben erwähnten Grundsatz entsprechend - ebenfalls zunächst von dem Gesamteindruck der Zeichen auszugehen. Hierdurch ist jedoch zu ermitteln, ob der übereinstimmende Teil das jeweilige Zeichen derart prägt, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. (BGH GRUR 2003, 880, 881 - CityPlus m.w.N.).

Dass grundsätzlich auf den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist, schließt es danach nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist (BGH GRUR 2004, 865, 866 - Mustang ; BGH GRUR 2003, 880, 881 - CityPlus jeweils m.w.N.).

Die Streitzeichen des vorliegenden Falls stimmen nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Zeichenbestandteile "D." des klägerischen Unternehmenszeichens überein. Diesen Bestandteilen kommt, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, keine Kennzeichnungskraft bezüglich der von den Parteien angebotenen Dienstleistungen zu.

So weist der Bestandteil "Deutsche" auf die geographische Belegenheit der angebotenen Dienstleistungen bzw. der so bezeichneten Firma hin. Der Bestandteil "Immobilienholding" oder "Immobilien Holding" verweist auf den Tätigkeitsbereich der Parteien, der sich jedenfalls im Kern, wenn auch in möglicherweise im Detail in unterschiedlicher Art und Weise, auf Immobilien bezieht. Ob die Beklagte mehr Immobilienprojekte entwickelt bzw. mitentwickelt als Beteiligungen an Immobilienfonds zu vertreiben bzw. selbst Immobilienfonds aufzulegen, wie dies die Klägerin überwiegend tut, spielt insoweit keine Rolle. Die Bezeichnung "Immobilienholding" oder "Immobilien Holding" erfasst aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs jedenfalls beide Bereiche, handelt es sich bei diesem doch schlicht um einen Oberbegriff, welcher letztlich der Bezeichnung einer bloßen Holdingtätigkeit durch ein Unternehmen in der Immobilienbranche dient. "Immobilien" bezeichnet dabei das unbewegliche Vermögen in Form von Häusern, Wohnungen und Grundstücken.

An diesem Ergebnis ändert die Tatsache, dass die Beklagte sich damit eine Firma zugelegt hat, die ganz überwiegend beschreibend und letztlich nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, unterscheidungskräftig ist, nichts. Die Firmenwahl der Beklagten macht aus rein beschreibenden Zeichenbestandteilen keine kennzeichnungskräftigen Bestandteile.

Etwas anderes kann auch nicht aus einer eventuell gegebenen besonderen Bekanntheit der Klägerin bzw. ihres Zeichens geschlussfolgert werden. Hierzu trägt die Klägerin schon nicht hinreichend substantiiert vor. Denn es ist zum einen grundsätzlich nicht möglich, ohne weiteren Vortrag zum Marktumfeld allein aus einer zehnjährigen Existenz am Markt für Immobilieninvestments und jährlichen Umsatzzahlen auf eine Bekanntheit eines Unternehmenskennzeichens zu schließen. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin in einem Prospekt für die Tagung "Initiative Immobilie Aktie" mittelbar "den wichtigsten Marktplayern" zugerechnet wird (vgl. Anlage K 20). Eine solche Einladung hat immer auch einen werblichen Charakter, so dass es sich insoweit nicht um eine belastbare Aussage handelt, welche Maßstab für die Beurteilung der Bekanntheit eines Firmenkennzeichens in einem Markenrechtsstreit sein kann. Zudem darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich das Gesamtinvestitionsvolumen aus Anlegersicht im Bereich Immobilienfonds ausweislich Anlage B 5 im Jahr 2004 auf insgesamt EUR 3 Milliarden belaufen hat. EUR 23 Millionen oder auch EUR 57 Millionen stellen in Relation hierzu keinen Anteil dar, welcher ohne weiteres einen Rückschluss auf eine eventuelle Bekanntheit der klägerischen Firma zuließe.

In diesem Zusammenhang darf ferner nicht unberücksichtigt bleiben, dass der von der Klägerin mit den Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Presseberichterstattung zu entnehmen ist, dass dort ganz überwiegend - regelmäßig nach einmaliger Benennung der ausgeschriebenen Firma der Klägerin - lediglich noch von der "..." oder der "... AG" berichtet wird. Damit ist nicht fraglich, ob die Klägerin das hiesige Klagzeichen überhaupt benutzt. Für die Beurteilung der Bekanntheit dieses Zeichens beim angesprochenen Verkehr spielt dies jedoch eine nicht unerhebliche Rolle. Durch eine solche überwiegend abgekürzte Verwendung der klägerischen Firma in der entsprechenden Presseberichterstattung wird die Angewohnheit des Verkehrs noch unterstützt, sich regelmäßig nicht lange Firmenbezeichnungen einzuprägen und in Erinnerung zu behalten, sondern griffigere Abkürzungen einer Firma oder Schlagwörter hieraus. Auf eine eventuelle besondere Bekanntheit des hiesigen Klagzeichens kann aus der vorgelegten Presseberichterstattung mithin nicht geschlossen werden.

Hiervon unabhängig ist jedoch davon auszugehen, dass dem Bestandteil "Beamtenvorsorge" des klägerischen Zeichens eine eigene Kennzeichnungsfunktion im oben dargestellten Sinn zukommt. Dieser Bestandteil stellt sich für das Tätigkeitsfeld der Parteien als nicht rein beschreibend und insofern als besonders dar. Er ist vielmehr geeignet, die Klägerin von anderen in Deutschland tätigen Immobilienholdinggesellschaften von der reinen Wortfirmierung ausgehend abzugrenzen.

1.2. Die sich gegenüberstehenden Firmen werden zur Bezeichnung von Unternehmen verwendet, welche zumindest in ähnlichen Bereichen tätig sind. Selbst wenn insoweit Unterschiede im Detail bestehen mögen, ist doch nicht zu verkennen, dass die Tätigkeitsfelder wenigstens gewisse Überschneidungen haben, und zwar auch dann, wenn der diesbezügliche Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt wird. Beide Parteien wenden sich danach im weiteren Sinne an Personen und Unternehmen, welche Geld im Immobilienmarkt anlegen möchten, indem sie sich an einem Unternehmen beteiligen bzw. in dieses investieren. Dass die Beteiligung über die Klägerin möglicherweise mittelbarer ist, weil sie im Wege eines Aktienkaufes erfolgt, als bei einem durch die Beklagte vermittelten oder bereit gestellten Investment, ist nicht entscheidungsrelevant. Eine nicht unerhebliche Nähe der Tätigkeitsbereiche der Parteien ist jedenfalls gegeben.

1.3. Das Zeichen der Klägerin ist zumindest schwach kennzeichnungskräftig . Daraus, dass der Bestandteil "Beamtenvorsorge" der klägerischen Firma unterscheidungskräftig ist (vgl. die Ausführungen unter 1.1.) folgt, dass dem Gesamtzeichen "D." insgesamt Kennzeichnungskraft zukommt. Insoweit ist von einer zumindest schwachen Unterscheidungskraft auszugehen. Von einer besonderen, die originär schwache Kennzeichnungskraft steigernden Bekanntheit des Klagzeichens kann bei Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin nicht ausgegangen werden.

1.4. Dadurch jedoch, dass die angegriffene Firma der Beklagten allein mit den rein beschreibenden Bestandteilen des klägerischen Zeichens übereinstimmt, ist von dem Vorliegen einer eine Verwechslungsgefahr begründenden Zeichenähnlichkeit nicht auszugehen. Der angesprochene Verkehr erkennt in dem Unternehmenskennzeichen der Beklagten lediglich die Beschreibung dessen, was deren Geschäftsgegenstand ausmacht. Aufgrund dessen fühlt er sich durch dieses Zeichen auch nicht an dasjenige der Klägerin oder das Unternehmen der Klägerin erinnert. Hieran erinnert den Verkehr, wie oben ausgeführt worden ist, allein entweder der Zeichenbestandteil "Beamtenvorsorge" oder aber die Abkürzung "..." bzw. "... AG".

2. Die Klägerin kann Unterlassung auch nicht aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verlangen. Es ist vielmehr so, dass der Markenschutz in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich den lauterkeitsrechtlichen Schutz verdrängt (BGH GRUR 2006, 329, 332 - Gewinnfahrzeug mit Fremdemblem m.w.N.). Der vorgetragene Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass die Beklagte sich vorliegend in unlauterer Weise - beispielsweise zum Zwecke der Rufausbeutung - an die Firmierung der Klägerin angenähert hätte. Auch im Übrigen sind Einzelfallumstände nicht ersichtlich, welche durch das Markenrecht nicht hinreichend zu beurteilen wären, sondern darüber hinaus eine eigene lauterkeitsrechtliche Beurteilung notwendig machten.

3. Angesichts des hier gegebenen Anwendungsbereichs des Markengesetzes und einer Nutzung der angegriffenen Firma durch die Beklagte allein im geschäftlichen Verkehr, ist auch der Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Namensschutzes vorliegend nicht eröffnet. Insoweit gehen die spezialgesetzlichen markengesetzlichen Bestimmungen vor (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rz. 3 m.w.N.).

4. Hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch stehen ihr auch die einen solchen voraussetzenden weiter geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten nicht zu.

5. Im Ergebnis ohne Relevanz für den vorliegenden Rechtsstreit bleibt damit die - unabhängig von dem Vortrag der Beklagten in deren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.08.2006 kammerbekannte - Berichterstattung über die Klägerin, das Bankhaus R. sowie über die insbesondere gegen den Gründer und vormaligen

Vorstand der Klägerin erhobenen teils auch strafrechtlich relevanten Vorwürfe. Die Klage ist aus den dargelegten Gründen und damit ganz unabhängig von dieser Berichterstattung unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 22.08.2006
Az: 312 O 112/06


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