Verwaltungsgericht Minden:
Beschluss vom 3. März 2015
Aktenzeichen: 10 L 926/14.A

(VG Minden: Beschluss v. 03.03.2015, Az.: 10 L 926/14.A)

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Der zuständige Urkundsbeamte hat eine Festsetzung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 11. Dezember 2014 geltend gemachtenGebühren für das Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Dezember 2014 zu Recht abgelehnt.

Die Einzelrichterin hat mit unanfechtbarem Beschluss vom 10. Dezember 2014 im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 80 Absatz 7 VwGO die ablehnenden Beschlüsse nach § 80 Absatz 5 VwGO vom 21. März 2014 - 10 L 206/14.A - und 29. April 2014 - 10 L 321/14.A - geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2014 angeordnet. Im ursprünglichen Beschluss vom 21. März 2014 war der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden und wurden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach der Kostenentscheidung im Abänderungsbeschluss vom 10. Dezember 2014 trägt dagegen die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

Die Tätigkeit eines sowohl im Ausgangsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO als auch im nachfolgenden Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beauftragten Rechtsanwalts betrifft nach § 16 Nr. 5 RVG "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG. Ist der Rechtsanwalt also - wie im vorliegenden Fall - in beiden Verfahren tätig geworden, entstehen seine Gebühren für diesen Rechtszug bereits im Ausgangsverfahren und sind im Abänderungsverfahren nicht- nochmals - erstattungsfähig.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris Rn. 3 (noch zu § 40 BRAGO); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 16 m.w.N.; VG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 6 L 776/13.A -, juris Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 6.

Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann, mithin der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und damit durch die bereits angefallene Gebühr abgegolten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2014- 13 L 644/14.A -, juris Rn. 9.

Die geltend gemachten Gebühren sind bereits im Ausgangsverfahren angefallen und unterliegen damit weiterhin der im Beschluss vom 21. März 2014 zu Lasten des Antragstellers getroffenen Kostengrundentscheidung für das Ausgangsverfahren. Die erst im vorläufigen Abänderungsverfahren zugunsten des Antragstellers erfolgte Kostengrundentscheidung bezieht sich nur auf das Abänderungsverfahren selbst und regelt damit die Kostenerstattungspflicht nur für die im Abänderungsverfahren neu angefallenen Kosten, z.B. Kosten einer erstmals durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren ersetzt dagegen nicht die im Ausgangsverfahren ergangene Kostenentscheidung, trifft also nicht etwa eine für den vorliegenden Rechtszug insgesamt neue einheitliche Kostenentscheidung. Entsprechend kommt eine Einbeziehung der bereits im Ausgangsverfahren angefallenen - dort aber mangels entsprechender Kostengrundentscheidung nicht zu Lasten der Antragsgegnerin festsetzbaren - Gebühren des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in die Kostenfestsetzung aufgrund der Kostengrundentscheidung im Änderungsverfahren nicht in Betracht.

Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Juni 2009- 6 C 07.565 -, juris Rn. 3; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. August 2014 - 13 L 644/14.A -, juris Rn. 9; VG Minden, Beschluss vom21. Oktober 2014 - 8 L 383/14.A -, Abdruck S. 3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).






VG Minden:
Beschluss v. 03.03.2015
Az: 10 L 926/14.A


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