Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Juli 1997
Aktenzeichen: 6 U 47/97

(OLG Köln: Urteil v. 30.07.1997, Az.: 6 U 47/97)

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23.1. 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 784/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist

zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Es sind

nämlich weder die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1 UWG

unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung, noch

die Voraussetzungen für einen ebenfalls in Betracht kommenden

Anspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG glaubhaft gemacht.

Was zunächst den Anspruch aus § 1 UWG angeht, so ist nicht

glaubhaft gemacht, daß der angegriffene Präsentationsrahmen der

Antragsgegner mit demjenigen der Antragstellerin verwechslungsfähig

ist. Aus den im Einzelnen von dem Landgericht dargestellten

Gründen, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, setzt

der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen vermeidbarer

Herkunftstäuschung voraus, daß die beiden sich gegenüberstehenden

Produkte sich in den Elementen, die die wettbewerbliche Eigenart

des Rahmens der Antragstellerin ausmachen, so ähnlich sind, daß

Herkunftsverwechslungen drohen. Es muß also wegen dieser

Àhnlichkeiten oder Óbereinstimmungen die Gefahr drohen, daß die

angesprochenen Verkehrskreise, denen das Produkt der

Antragsgegnerin präsentiert wird, annehmen, es handele sich um

dasjenige der Antragstellerin oder sei doch zumindest eine

Fortentwicklung von diesem bzw. Es entstamme einem mit der

Antragstellerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen

Unternehmen. Daß diese Gefahr drohe, ist indes nicht glaubhaft

gemacht.

Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die sich

gegenüberstehenden Rahmen eine gewisse Àhnlichkeit aufweisen. Das

beruht darauf, daß sie beide die von der Antragstellerin als

"virtuellen Passepartout" bezeichnete Idee verwirklichen, durch die

Verwendung von durchsichtigen Umhüllungen des zu präsentierenden

Bildes und eines mit einem gewissen Abstand montierten Rahmens den

Eindruck zu erwecken, als schwebe das Bild in dem Rahmen. Die

allein dadurch begründete Àhnlichkeit der Produkte vermag den

Anspruch indes nicht zu begründen. Denn die bloße abstrakte Idee

der Gestaltung eines Produktes ist nicht schutzfähig (vgl. z.B. BGH

GRUR 77,547,551 - "Kettenkerze"; Baumbach/ Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 451 m.w.N.). Schutzfähig

ist vielmehr allein die konkrete Ausgestaltung des Produktes durch

die Antragstellerin. Es ist auch nicht etwa so, daß es sich - wie

die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom

28.7.1997 vorträgt - bei der von ihr vorgenommenen Schaffung eines

"v." P. lediglich um eine konkrete - und damit von vorneherein

schützenswerte - Ausgestaltung des "k." P. handelt. Vielmehr stellt

das Prinzip, durch den Rahmen ein scheinbar schwebendes Bild zu

schaffen, eine eigene Lösung der Einrahmung von Bildern dar. Das

Produkt der Antragstellerin ist damit im Rahmen des ergänzenden

wettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 1 UWG zwar in seiner

konkreten Ausgestaltung geschützt, es besteht aber kein Schutz vor

der Óbernahme der Idee, einen Rahmen zu schaffen, bei dem auf die

beschriebene Weise der optische Eindruck entsteht, als schwebe das

aufgehängte Bild in ihm.

Es müßten sich mithin bei den beiden verfahrensgegenständlichen

Rahmen hinreichende Óbereinstimmungen in den Elementen finden,

durch die die Antragstellerin die Idee des "virtuellen

Passepartout" bei ihrem Produkt verwirklicht hat. Dies vermag der

Senat indes nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.

Das gilt auch bei der gebotenen Berücksichtigung des

Grundsatzes, daß der Verkehr erfahrungsgemäß eher die

Gemeinsamkeiten als die Veschiedenheiten wahrnimmt. Denn es finden

sich - wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung angedeutet

hat - bei einem Vergleich der charakteristischen Ausprägungen der

Produkte über die Verwirklichung der beschriebenen Idee hinaus kaum

Gemeinsamkeiten.

Das Produkt der Antragstellerin ist durch folgende Elemente

geprägt, die - ungeachtet des wettbewerblichen Umfeldes - seine

wettbewerbliche Eigenart ausmachen:

Der Rahmen besteht aus einem dünnen glatten chromfarbenen

Metallrohr. Er ist in rechteckiger Form ausgebildet und weist 4

Streben auf, die vertikal verlaufen und an den 4 Ecken des zu

präsentierenden Bildes mit einem deutlich sichtbaren schwarzen

Kunststoffknopf enden. Die Aufhängung des Rahmens ist am Ende der

oberen Streben befestigt, was die Aufhängung als optische

Verlängerung dieser oberen Streben erscheinen läßt.

Das Produkt der Antragsgegnerin stimmt hiermit insofern überein,

als es ebenfalls einen rechteckigen Metallrahmen aufweist und

dieser zumindest in etwa auch dieselbe Größe wie derjenige der

Antragstellerin hat. Dies allein vermag den Anspruch indes nicht zu

begründen. Denn die Verwendung eines Rahmens in der - rechteckigen

- Form der zu präsentierenden Bilder ist eben gerade Bestandteil

der - für sich genommen im Rahmen des § 1 UWG nicht schutzfähigen -

Idee des "virtuellen Passepartout" und das gilt auch für die Größe

des Rahmens, zumal die Größe der zu präsentierenden Bilder genormt

ist.

Im übrigen weist das Produkt gerade bezüglich der Elemente, die

die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragstellerin

ausmachen, eine Reihe von Abweichungen auf. So besteht der Rahmen

zwar auch aus Metall, er ist aber dicker und hat abgerundete Ecken.

Die Metallstreben zur Befestigung des "schwebenden" Bildes sind

ebenfalls deutlich von denjenigen verschieden, die die

Antragstellerin verwendet. So sind sie zunächst horiziontal und

nicht vertikal montiert. Óberdies weist der Rahmen am Ansatz dieser

Streben jeweils ein deutlich sichtbares Befestigungselement auf.

Demgegenüber fehlt der oben beschriebene schwarze Kunststoffknopf,

den das Modell der Antragstellerin aufweist. Schließlich bestehen

die Streben gegenüber dem übrigen Rahmen aus dickerem Material, was

der Befestigung insgesamt einen massiveren und schwereren Eindruck

verleiht, als ihn die Streben in dem Modell der Antragstellerin

vermitteln. Dieser Unterschied wird noch dadurch verstärkt, daß -

bedingt durch die horizontale Anordnung der Streben - die

Aufhängung des Rahmens nicht in optischer Verlängerung der Streben

angebracht ist, was das angegriffene Modell in seiner ästhetischen

Wirkung ebenfalls weiter von dem eleganter und leichter wirkenden

Modell der Antragstellerin entfernt.

Angesichts dieser überwiegend erheblichen Abweichungen, die

dadurch besonders ins Gewicht fallen, daß die sich

gegenüberstehenden Präsentationsrahmen in ihrer schlichten Form nur

aus wenigen Teilen bestehen, kann die Gefahr von

Herkunftsverwechslungen nicht als glaubhaft gemacht angesehen

werden. Das gilt auch angesichts der Eidesstattlichen Versicherung

des Herrn S. vom 2.6.1997. Es kann nämlich zunächst schon nicht

ausgeschlossen werden, daß der Zeuge die Produkte allein deswegen

verwechselt hat, weil er in dem Modell der Antragsgegnerin auch die

Idee des "virtuellen Passepartout" verwirklicht gesehen hat.

Óberdies ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht schon dann begründet,

wenn einzelne Personen die Produkte verwechseln. Daß aber

Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise in nennenswerter Zahl

der beschriebenen Gefahr unterliegen, ist aus den vorstehenden

Gründen nicht glaubhaft gemacht.

Besteht mithin ein Verfügungsanspruch aus § 1 UWG nicht, so kann

der Antrag auch nicht mit Erfolg auf § 14 a Abs.1 GeschmMG gestützt

werden. Dabei bestehen schon Zweifel, ob überhaupt von der

erforderlichen Neuheit des Rahmens der Antragstellerin ausgegangen

werden könnte. Diese wird zwar gem. § 13 GeschmMG vermutet, es

liegt aber zumindest nahe, die Vermutung der Neuheit angesichts der

Präsentation des Rahmens der Fa.F., die schon auf der O. 1994 und

damit vor der Anmeldung des Geschmacksmusters im Jahre 1995 erfolgt

ist, als widerlegt anzusehen. Die Frage kann aber auf sich beruhen.

Denn selbst wenn das Produkt der Antragstellerin im Sinne des

Geschmacksmusterrechts als neu anzusehen sein sollte, bestünde ein

Verfügungsanspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG nicht. Es ist nämlich

aus den obigen Gründen, die uneingeschränkt auch im Rahmen der

Prüfung eines Anspruches aus § 14 a Abs.1 GeschmMG Geltung haben,

nicht glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Modell der

Antragsgegner um eine Nachbildung des Rahmens der Antragstellerin

handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung

rechtskräftig.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 225.000,00 DM






OLG Köln:
Urteil v. 30.07.1997
Az: 6 U 47/97


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