Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 30. Juli 1997
Aktenzeichen: 6 U 47/97
(OLG Köln: Urteil v. 30.07.1997, Az.: 6 U 47/97)
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 23.1. 1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 784/96 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist
zurückzuweisen, weil ein Verfügungsanspruch nicht besteht. Es sind
nämlich weder die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 1 UWG
unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung, noch
die Voraussetzungen für einen ebenfalls in Betracht kommenden
Anspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG glaubhaft gemacht.
Was zunächst den Anspruch aus § 1 UWG angeht, so ist nicht
glaubhaft gemacht, daß der angegriffene Präsentationsrahmen der
Antragsgegner mit demjenigen der Antragstellerin verwechslungsfähig
ist. Aus den im Einzelnen von dem Landgericht dargestellten
Gründen, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO Bezug genommen wird, setzt
der Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG wegen vermeidbarer
Herkunftstäuschung voraus, daß die beiden sich gegenüberstehenden
Produkte sich in den Elementen, die die wettbewerbliche Eigenart
des Rahmens der Antragstellerin ausmachen, so ähnlich sind, daß
Herkunftsverwechslungen drohen. Es muß also wegen dieser
Àhnlichkeiten oder Óbereinstimmungen die Gefahr drohen, daß die
angesprochenen Verkehrskreise, denen das Produkt der
Antragsgegnerin präsentiert wird, annehmen, es handele sich um
dasjenige der Antragstellerin oder sei doch zumindest eine
Fortentwicklung von diesem bzw. Es entstamme einem mit der
Antragstellerin wirtschaftlich oder organisatorisch verbundenen
Unternehmen. Daß diese Gefahr drohe, ist indes nicht glaubhaft
gemacht.
Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß die sich
gegenüberstehenden Rahmen eine gewisse Àhnlichkeit aufweisen. Das
beruht darauf, daß sie beide die von der Antragstellerin als
"virtuellen Passepartout" bezeichnete Idee verwirklichen, durch die
Verwendung von durchsichtigen Umhüllungen des zu präsentierenden
Bildes und eines mit einem gewissen Abstand montierten Rahmens den
Eindruck zu erwecken, als schwebe das Bild in dem Rahmen. Die
allein dadurch begründete Àhnlichkeit der Produkte vermag den
Anspruch indes nicht zu begründen. Denn die bloße abstrakte Idee
der Gestaltung eines Produktes ist nicht schutzfähig (vgl. z.B. BGH
GRUR 77,547,551 - "Kettenkerze"; Baumbach/ Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 19.Aufl., § 1 UWG, RZ 451 m.w.N.). Schutzfähig
ist vielmehr allein die konkrete Ausgestaltung des Produktes durch
die Antragstellerin. Es ist auch nicht etwa so, daß es sich - wie
die Antragstellerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
28.7.1997 vorträgt - bei der von ihr vorgenommenen Schaffung eines
"v." P. lediglich um eine konkrete - und damit von vorneherein
schützenswerte - Ausgestaltung des "k." P. handelt. Vielmehr stellt
das Prinzip, durch den Rahmen ein scheinbar schwebendes Bild zu
schaffen, eine eigene Lösung der Einrahmung von Bildern dar. Das
Produkt der Antragstellerin ist damit im Rahmen des ergänzenden
wettbewerblichen Leistungsschutzes gem. § 1 UWG zwar in seiner
konkreten Ausgestaltung geschützt, es besteht aber kein Schutz vor
der Óbernahme der Idee, einen Rahmen zu schaffen, bei dem auf die
beschriebene Weise der optische Eindruck entsteht, als schwebe das
aufgehängte Bild in ihm.
Es müßten sich mithin bei den beiden verfahrensgegenständlichen
Rahmen hinreichende Óbereinstimmungen in den Elementen finden,
durch die die Antragstellerin die Idee des "virtuellen
Passepartout" bei ihrem Produkt verwirklicht hat. Dies vermag der
Senat indes nicht als glaubhaft gemacht anzusehen.
Das gilt auch bei der gebotenen Berücksichtigung des
Grundsatzes, daß der Verkehr erfahrungsgemäß eher die
Gemeinsamkeiten als die Veschiedenheiten wahrnimmt. Denn es finden
sich - wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung angedeutet
hat - bei einem Vergleich der charakteristischen Ausprägungen der
Produkte über die Verwirklichung der beschriebenen Idee hinaus kaum
Gemeinsamkeiten.
Das Produkt der Antragstellerin ist durch folgende Elemente
geprägt, die - ungeachtet des wettbewerblichen Umfeldes - seine
wettbewerbliche Eigenart ausmachen:
Der Rahmen besteht aus einem dünnen glatten chromfarbenen
Metallrohr. Er ist in rechteckiger Form ausgebildet und weist 4
Streben auf, die vertikal verlaufen und an den 4 Ecken des zu
präsentierenden Bildes mit einem deutlich sichtbaren schwarzen
Kunststoffknopf enden. Die Aufhängung des Rahmens ist am Ende der
oberen Streben befestigt, was die Aufhängung als optische
Verlängerung dieser oberen Streben erscheinen läßt.
Das Produkt der Antragsgegnerin stimmt hiermit insofern überein,
als es ebenfalls einen rechteckigen Metallrahmen aufweist und
dieser zumindest in etwa auch dieselbe Größe wie derjenige der
Antragstellerin hat. Dies allein vermag den Anspruch indes nicht zu
begründen. Denn die Verwendung eines Rahmens in der - rechteckigen
- Form der zu präsentierenden Bilder ist eben gerade Bestandteil
der - für sich genommen im Rahmen des § 1 UWG nicht schutzfähigen -
Idee des "virtuellen Passepartout" und das gilt auch für die Größe
des Rahmens, zumal die Größe der zu präsentierenden Bilder genormt
ist.
Im übrigen weist das Produkt gerade bezüglich der Elemente, die
die wettbewerbliche Eigenart des Modells der Antragstellerin
ausmachen, eine Reihe von Abweichungen auf. So besteht der Rahmen
zwar auch aus Metall, er ist aber dicker und hat abgerundete Ecken.
Die Metallstreben zur Befestigung des "schwebenden" Bildes sind
ebenfalls deutlich von denjenigen verschieden, die die
Antragstellerin verwendet. So sind sie zunächst horiziontal und
nicht vertikal montiert. Óberdies weist der Rahmen am Ansatz dieser
Streben jeweils ein deutlich sichtbares Befestigungselement auf.
Demgegenüber fehlt der oben beschriebene schwarze Kunststoffknopf,
den das Modell der Antragstellerin aufweist. Schließlich bestehen
die Streben gegenüber dem übrigen Rahmen aus dickerem Material, was
der Befestigung insgesamt einen massiveren und schwereren Eindruck
verleiht, als ihn die Streben in dem Modell der Antragstellerin
vermitteln. Dieser Unterschied wird noch dadurch verstärkt, daß -
bedingt durch die horizontale Anordnung der Streben - die
Aufhängung des Rahmens nicht in optischer Verlängerung der Streben
angebracht ist, was das angegriffene Modell in seiner ästhetischen
Wirkung ebenfalls weiter von dem eleganter und leichter wirkenden
Modell der Antragstellerin entfernt.
Angesichts dieser überwiegend erheblichen Abweichungen, die
dadurch besonders ins Gewicht fallen, daß die sich
gegenüberstehenden Präsentationsrahmen in ihrer schlichten Form nur
aus wenigen Teilen bestehen, kann die Gefahr von
Herkunftsverwechslungen nicht als glaubhaft gemacht angesehen
werden. Das gilt auch angesichts der Eidesstattlichen Versicherung
des Herrn S. vom 2.6.1997. Es kann nämlich zunächst schon nicht
ausgeschlossen werden, daß der Zeuge die Produkte allein deswegen
verwechselt hat, weil er in dem Modell der Antragsgegnerin auch die
Idee des "virtuellen Passepartout" verwirklicht gesehen hat.
Óberdies ist ein Anspruch aus § 1 UWG nicht schon dann begründet,
wenn einzelne Personen die Produkte verwechseln. Daß aber
Mitglieder der angesprochenen Verkehrskreise in nennenswerter Zahl
der beschriebenen Gefahr unterliegen, ist aus den vorstehenden
Gründen nicht glaubhaft gemacht.
Besteht mithin ein Verfügungsanspruch aus § 1 UWG nicht, so kann
der Antrag auch nicht mit Erfolg auf § 14 a Abs.1 GeschmMG gestützt
werden. Dabei bestehen schon Zweifel, ob überhaupt von der
erforderlichen Neuheit des Rahmens der Antragstellerin ausgegangen
werden könnte. Diese wird zwar gem. § 13 GeschmMG vermutet, es
liegt aber zumindest nahe, die Vermutung der Neuheit angesichts der
Präsentation des Rahmens der Fa.F., die schon auf der O. 1994 und
damit vor der Anmeldung des Geschmacksmusters im Jahre 1995 erfolgt
ist, als widerlegt anzusehen. Die Frage kann aber auf sich beruhen.
Denn selbst wenn das Produkt der Antragstellerin im Sinne des
Geschmacksmusterrechts als neu anzusehen sein sollte, bestünde ein
Verfügungsanspruch aus § 14 a Abs.1 GeschmMG nicht. Es ist nämlich
aus den obigen Gründen, die uneingeschränkt auch im Rahmen der
Prüfung eines Anspruches aus § 14 a Abs.1 GeschmMG Geltung haben,
nicht glaubhaft gemacht, daß es sich bei dem Modell der
Antragsgegner um eine Nachbildung des Rahmens der Antragstellerin
handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 225.000,00 DM
OLG Köln:
Urteil v. 30.07.1997
Az: 6 U 47/97
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