Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2002
Aktenzeichen: 26 W (pat) 13/01

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2002, Az.: 26 W (pat) 13/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die in Deutschland ursprünglich für die Waren

"Produits en metaux et leurs alliages (compris dans cette classe) en particulier objets de decoration.

Meubles, glaces, miroirs, cadres; produits (compris dans cette classe) en bois, liège, roseau, jonc, osier, corne, os, ivoire, baleine, ecaille, ambre, nacre, ecume de mer, succedanes de toutes ces matières ou en matières plastiques; objets de decoration en bois.

Tissus et produits textiles (compris dans cette classe); rideaux et voilages; linge de lit, linge de table, linge de maison, linge de bain; etoffe pour meubles, revêtements de meubles"

um Schutz nachsuchende IR-Marke 640 506 SCAPA ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 394 10 214 die für die Warensiehe Abb. 1 am Ende

"Wintergärten aus Holz; Gartenmöbel; Kissen und Auflagen für Gartenmöbel; Truhen, Spring- und Wandbrunnen, Gartentröge und Pflanzenkübel aus Holz; Keramik, Ton oder Kunststoff; Pflanzensäulen aus Holz; Rankgerüste aus Holz oder Metall; Gartengeräte, nämlich Spaten, Gabel, Rechen, Schaufel, Rasenkanten-Stecher, handbetätigte Gartenscheren, Gießkannen, Weidenkörbe, handbetätigte Sägen und Sprühgeräte; handbetätigte Rasenmäher; Außenbeleuchtung; Paravents aus Holz; Sonnenschirme; Wetterfahnen aus Metall, Windspiele; Tischdecken, Liegedecken, Wollplaids, Regenschirmen, Taschen, Koffer, Rucksäcke, Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, Schuhwaren einschließlich Stiefel, Hüte; Bücher"

geschützt ist.

Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit den Beschlüssen vom 12. Februar 1999 und 1. September 2000 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Beide Entscheidungen sind im wesentlichen damit begründet, daß trotz möglicher Identität der beiderseitigen Waren und normaler Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens der erforderliche Markenabstand gewahrt sei. Nach dem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr abzustellen sei, unterschieden sich die Marken in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht hinreichend. Der Widersprechenden sei zwar zuzugeben, daß die beiden lautstarken Vokale "A" jeweils deutlich hervortreten würden. Bei der relativen Kürze der beiden Bezeichnungen unterschieden sich die stark beachteten Wortanfänge jedoch klanglich hinreichend. Bei der Widerspruchsmarke trete der Konsonant "G" als Sprenglaut deutlich hervor und verleihe dem Gesamtwort ein kurzgehaltenes Klangbild, bei dem der Mittelkonsonant "R" deutlich hervortrete. Dagegen dehne sich bei der angegriffenen Marke das Klangbild infolge des stimmlichen Anklangs in dem Konsonanten "S". Dabei trete der Konsonant "C" als Sprenglaut "K" nicht so stark hervor, daß der vorangegangene Konsonant "S" unterdrückt werde. Vielmehr entstehe eine gedehnte Phonetik, die den Unterschied am Wortanfang gegenüber der Widerspruchsmarke hervortreten lasse. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß es sich bei den zu vergleichenden Waren um keine einfachen und billigen Artikel des täglichen Bedarfs handele, die vielmehr mit Bedacht ausgewählt würden. Schriftbildliche Ähnlichkeiten seien wegen der unterschiedlichen Anlaute ebenfalls nicht zu erwarten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die ihren Widerspruch auf die Waren der Klasse 24 beschränkt.

Ihrer Ansicht nach hält die angegriffene Marke angesichts der möglichen Identität oder im engsten Ähnlichkeitsbereich liegenden beiderseitigen Waren nicht den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Verneinung der klanglichen Ähnlichkeit der Marken überzeuge nicht, da die beiden zweisilbigen Zeichen in den Buchstaben "-A-PA" übereinstimmten, wobei der zusätzliche Buchstabe "R" in der durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke klanglich nicht auffalle. Die Unterschiede der Wortanfänge "SK" und "G" seien nicht grundverschieden, da es sich jeweils um harte Sprenglaute handele. Im klanglichen Gesamteindruck würden deshalb die Gemeinsamkeiten wie gleiche Wortlänge und gleiche Vokalfolge überwiegen. Für den Durchschnittsverbraucher sei nicht erkennbar, daß die Widerspruchsmarke aus den Abkürzungen der beiden Bestandteile des Firmennamens der Widersprechenden "Garten" und "Park Einrichtungen" zusammengesetzt sei.

Demgemäß beantragt sie sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke, die auf die Waren "Meubles" und "objects de decoration en bois" verzichtet, beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält eine Verwechslungsgefahr nicht für gegeben. Die beiderseitigen Waren der Klasse 24 seien überwiegend nur entfernt ähnlich. Die Anfangssilben "Gar" und "SCA" seien trotz übereinstimmenden Vokals klanglich deutlich verschieden.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich in der Sache als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke "SCAPA" und der Widerspruchsmarke "GARPA" keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998; 387, 389 - Sabèl/Puma).

Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist im vorliegenden Fall von Warenidentität auszugehen, denn beide Kennzeichnungen sind für "Tischdecken" bzw "linge de maison" bestimmt. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "GARPA" ist als durchschnittlich anzusehen, denn für eine Erweiterung des Schutzumfangs der Widerspruchsmarke liegen keine Anhaltspunkte vor; andererseits ist für den Durchschnittsverbraucher, dem die Firmenbezeichnung der Widersprechenden nicht bekannt ist, nicht ohne weiteres erkennbar, daß die Widerspruchsmarke "GARPA" aus den Abkürzungen von "Garten" und "Park" gebildet sein könnte. Es kann indes davon ausgegangen werden, daß die beiderseitigen Waren als Dekorationsstücke mit einigem Bedacht ausgewählt werden. Selbst wenn an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken danach erhebliche Anforderungen zu stellen sind, ist dieser gewahrt.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist grundsätzlich auf ihren Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/TISSERAND mwNachw). Einen wesentlichen Einfluß auf die Ähnlichkeit hat dabei die Länge der Vergleichswörter. Kurzwörter werden im allgemeinen durch einzelne Abweichungen im Verhältnis stärker beeinflußt als längere Markenwörter und bleiben auch besser und genauer in Erinnerung, weshalb auch Abweichungen in nur einem Laut bereits ausreichen können, um Verwechslungen auszuschließen, sofern die Abweichung in jeder Richtung deutlich in Erscheinung tritt (vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 101). Dabei werden im allgemeinen Wortanfänge stärker beachtet als die übrigen Markenteile (vgl BGH GRUR 1999, 735 - "MONO-FLAM/POLYFLAM").

Bei Zugrundelegung dieser Kriterien sind zwischen den beiderseitigen Marken zwar nicht unerhebliche klangliche und schriftbildliche Übereinstimmungen in der Vokal- bzw Wortfolge "-APA" festzustellen. Angesichts des Umstandes, daß beide Marken jeweils nur aus insgesamt fünf Buchstaben bzw zwei Silben bestehen, sind die Unterschiede an den besonders beachteten Wortanfängen jedoch noch so auffällig, daß mit einem Verlesen oder Verhören nicht gerechnet werden muß. Die Anfangsbuchstaben "SC" bzw "GA" unterscheiden sich schriftbildlich so deutlich, daß ein Verlesen jedenfalls am Wortanfang ausgeschlossen erscheint. Auch klanglich weisen die Anfangssilben "SCA" (gesprochen "ska") und "GAR" deutlich hörbare Unterschiede auf, da die Anfangssilbe "SKA" wesentlich härter und kürzer als "GAR" mit dem zusätzlichen "R" gesprochen wird. Dieser Unterschied wirkt sich auf das Gesamtklangbild der Markenwörter zumindest soweit aus, daß ein Verhören hinreichend ausgeschlossen erscheint, zumal jedenfalls die Anfangssilbe "GAR" im Zusammenhang mit Haushaltswäsche für Gartenmöbel als Hinweis auf ihre Bestimmung verstanden werden kann, - ein Umstand, der der Verwechselbarkeit entgegenwirken kann.

Anhaltspunkte dafür, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden könnten (§ 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbs MarkenG), liegen nicht vor.

Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Absatz 1 MarkenG bestand kein Anlaß.

Kraft Reker Kätkerbr/Bb Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/26W(pat)13-01.2.3.gif






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