Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 12. Mai 1999
Aktenzeichen: 13 B 632/99

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 12.05.1999, Az.: 13 B 632/99)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag aus dem Schriftsatz vom 12. März 1999 zu Punkt 2.17, 2.26 (letzterer: Punkt 2.25 des Schriftsatzes vom 5. Mai 1999) und 2.42 zurückgenommen hat.

Im übrigen wird der angefochtene Beschluß geändert.

Der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 1951/99 VG Köln untersagt, den Beigeladenen des Regulierungsverfahrens vor der Beschlußkammer 3 - BK 3b 99/001 - Einsicht in die von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichneten nachfolgenden Teile der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. März 1999 vorgelegten Verwaltungsakten (BA Heft 2-7) nebst zugehöriger tabellarischer Liste, Stand: 26. 02. 99, (BA Heft 8) zu gewähren oder ihnen anderweitig Kenntnis vom Inhalt dieser Aktenteile/-inhalte zu vermitteln:

Liste Bl. 3, Zeile 5, Spalte 6: Zahl 2,196 Mrd. DM.,

Liste wie vor, Spalte 9 iVm. Bl. 29 Anm. 1: Zahl 2 Mio. DM,

Liste Bl. 4, Zeile 8, Spalte 6 iVm. Bl. 29/30 Anm. 2: Angaben zum Umsatz der Jahre 1992 - 1996,

Liste Bl. 31, Anm. 3: Erlösangabe 103.604 Mio. DM, Liste Bl. 33, Anm. 5, Pkt. 12: Abschreibungsdauer für Linientechnik und Óbertragungstechnik,

Akte Bl. 169: letzter Abs. ab Satz 3 bis Bl. 170, 1. Abs.,

Akte Bl. 171: 2. Abs.,

Akte Bl. 172: Abs. 4, Zeile 3 (Zahl "103.6 Mio. DM") und Abs. 4, Satz 2 (beginnend mit: "Der gegenüber den Planwerten..."),

Akte Bl. 259: beide letzten Sätze im dritten Abs. von unten,

Akte Bl. 261: Abs. 5 bis 7,

Akte Bl. 273: Abs. 3, Akte Bl. 278: Abs. 3 und 4,

Akte Bl. 815 u.819: jeweils letzter Abs.,

Akte Bl. 863 und 865 bis 868: komplett,

Akte Bl. 1025: Abs. 1, die beiden letzten Sätze des ersten Absatzes,

Akte Bl. 1040: die Angabe des Kalkulationszinssatzes,

Akte Bl. 2224: letzter Abs. ganz,

Akte Bl. 2225: Abs. 1, die ersten drei Zeilen,

Akte Bl. 2228: Abs. 2 ganz,

Akte Bl.: 2230: letzter Abs., zweiter Satz,

Akte Bl. 2231: Abs. 1, von "unter Inanspruchnahme" bis zum Ende des Abs. 1,

Akte Bl. 2234: Abs. 1, von "würden gerade" bis "nicht berücksichtigen", Akte Bl. 2238 bis 2239: Punkt 6,

Akte Bl. 2242: letzter Abs., letzter Satz beginnend mit "Diese Methodik...",

Akte Bl. 2243: komplett,

Akte Bl. 2255: letzte Zeile,

Akte Bl. 2256: Abs. 1, ab "Der gegenüber" bis "Zeitpartagierung",

Akte Bl. 3583: 2. Abs. von unten, Sätze 3 und 4 ab "Dadurch wird allerdings ein direkter Bezug zu...",

Akte Bl. 3679 bis 3681 und Akte Bl. 4022 bis 4024: jeweils komplett,

Akte Bl. 3686 bis 3687 und Akte Bl. 4029 bis 4030: jeweils komplett,

Akte Bl. 3739: alle Zahlenangaben zur durchschnittlichen Zahl der Programme, der minimalen und maximalen Reichweite und zur durchschnittlichen Zahl aufnehmbarer Programme mit maximaler Reichweite,

Akte Bl. 3741: alle Zahlenangaben in Abs. 1 (zur minimalen und maximalen Netzgröße) und im letzten Abs.,

Akte Bl. 3743: alle Zahlenangaben auf diesem Blatt,

Akte Bl. 3768: drittletzter Abs., Sätze 4 und 5 (beginnend mit "Dadurch wird allerdings..."),

Akte Bl. 3781 und 3953: jeweils Abs. 2, Angabe zum Zinssatz,

Akte Bl. 3940: letzter Abs., Sätze 3 und 4.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz drei ihrer erstinstanzlich genannten Geheimhaltungspunkte hat fallen lassen, ist das Verfahren einzustellen. Insoweit ist der angefochtene Beschluß wirkungslos.

Im übrigen ist die Beschwerde weiterhin zulässig. Sie hat sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht durch den Bescheid der Beschlußkammer 3 vom 24. März 1999 in der Hauptsache erledigt.

Der Geheimhaltungsanspruch aus § 30 VwVfG wirkt über das Ende des Verwaltungsverfahrens hinaus; überdies ist das Verwaltungsverfahren wegen z. Zt. fehlender Bestandskraft des o. g. Bescheides noch nicht endgültig abgeschlossen,

vgl. hierzu: Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 9 Rdn. 44,

und kann die Antragsgegnerin den Beigeladenen jedenfalls faktisch die nach wie vor begehrte Akteneinsicht gewähren.

Die noch anhängige Beschwerde ist auch begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt.

Allerdings folgt der Senat dem Verwaltungsgericht darin, daß die Gewährung von Akteneinsicht ein schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktcharakter und demgemäß der Antrag nach § 123 VwGO die richtige Form vorläufigen Rechtsschutzes für das streitgegenständliche Begehren ist. Das Schreiben der Beschlußkammer 3 vom 19. Februar 1999 im Verfahren BK 3b 99/001, wonach sie Anträgen Beteiligter auf Akteneinsicht stattzugeben und dabei Teile der von der Antragstellerin als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichneten Angaben - im Umfang und aus den Gründen wie in der zugehörigen tabellarischen Liste (Stand 26. 02. 99) ersichtlich - preiszugeben beabsichtige, ist nur rein informeller Art und beinhaltet keine Regelung gegenüber der Antragstellerin. Zwar ergeht gem. § 73 Abs. 1 Satz 2 TKG die Entscheidung der Beschlußkammer durch Verwaltungsakt. Diese Bestimmung meint jedoch die Sachentscheidung, nicht verfahrenslenkende Entscheidungen wie die auf dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) beruhende Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht.

Der Senat teilt mit dem Verwaltungsgericht auch die Auffassung, daß zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Verfassungsgrundsatz des effektiven Rechtsschutzes § 44a VwGO verfassungskonform dahin zu interpretieren ist, daß er einem zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes unumgänglichen Rechtsbehelf nicht entgegensteht. Danach müssen Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur dann gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden, wenn das von der Verfahrenshandlung betroffene Recht durch diese Sachentscheidung noch gewahrt werden kann. Das wäre hier nicht der Fall.

Dagegen ist aus Sicht des Senats neben dem zweifellos vorliegenden und nicht näher darzulegenden Anordnungsgrund ein gegen die Antragsgegnerin gerichteter Anordnungsanspruch auf Untersagung der Gewährung von Einsicht der Beigeladenen in die von der Antragstellerin als geheim bezeichneten Teile der Verwaltungsakten oder der Gewährung anderweitiger Kenntnisnahme der Beigeladenen von den betreffenden Inhalten - etwa über die zugehörige Liste - glaubhaft gemacht. Der Senat geht davon aus, daß die Antragsgegnerin den Beigeladenen des Regulierungsverfahrens Einsicht in die dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 1. März 1999 vorgelegten sechs - fotokopierten - durchpaginierten Aktenbände (BA Heft 2-7) nebst zugehöriger tabellarischer Liste (BA Heft 8) gewähren will und die Antragstellerin die Bezeichnung der geheim zu haltenden Aktenteile auf deren Seitenzahlen bezieht. In den vorgelegten - und zur Einsichtnahme vorgesehenen - Aktenbänden sind unter den von der Antragstellerin angegebenen Seitenzahlen die als geheim bezeichneten Angaben enthalten. Sollte das infolge Entfernens oder Weißens oder Schwärzens von Textteilen nicht der Fall sein, ergeben sich diese aus der zugehörigen tabellarischen Liste bzw. deren Anmerkungen. Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses bezüglich einiger Punkte des Antragsbegehrens von einer Unkenntlichmachung durch Schwärzen oder Weißen ausgegangen ist, trifft das zwar für die in der zugehörigen Liste in Spalte 5 "Bl. der Akte der geschw. Fassung" angeführten Seiten dieser Aktenbände zu, nicht aber für die in sie ebenfalls eingefügten Ablichtungen der Originalakte mit den - von der Antragstellerin angegebenen - entsprechenden Seitenzahlen aus Listen-Spalte 4 "Bl. der Akte des Originals".

Gem. § 30 VwVfG hat ein Verfahrensbeteiligter Anspruch darauf, daß u. a. seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dieser Anspruch wird allgemein als Geheimhaltungsanspruch mit Offenbarungsvorbehalt verstanden, wobei dem Geheimhaltungsinteresse zunächst Priorität zukommt. Soweit keine vom Geheimhaltungsanspruchsträger eingeräumte oder gesetzlich vorgesehene Offenbarungsbefugnis gegeben ist, ist eine Berechtigung zur Offenbarung dann allgemein anerkannt, wenn eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder Dritter ergibt.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 7 C 71.83 -, BVerwGE 74, 115; Knemeyer, NJW 1984, 2241 ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 30 Rdn. 16 ff.; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 30 Rdn. 7.

§ 30 VwVfG und die dazu entwickelten Grundsätze gelten auch für das Entgeltregulierungsverfahren nach dem Dritten Teil und Zehnten Teil, 3. Abschnitt, des Telekommunikationsgesetzes (§§ 23 ff., 73 ff. TKG). Sonderregelungen betreffend den Geheimhaltungsanspruch für das Regulierungsverfahren existieren insoweit nicht. Auch die gerichtsförmige Ausgestaltung des Regulierungsverfahrens durch die Beschlußkammern erfordern keine für den Geheimhaltungsanspruchsinhaber verschärften Maßstäbe. Denn die Grundsätze zur Offenbarungsberechtigung sind aus denjenigen zur Verweigerung der Aktenvorlage aus Geheimhaltungsgründen durch die Behörde nach § 99 VwGO, die analog anzuwenden sind auf die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Akteneinsicht durch das Gericht nach § 100 VwGO

vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 100, Anm. 3a,

abgeleitet worden und letztere dürften jedenfalls bei der gegebenen Konstellation nicht zu einer abweichenden Gewichtung führen, weil die Abwägung der dann widerstreitenden, beiderseits grundgesetzlich verankerten Interessen nur in besonderen Einzelfällen zu einer Geheimnispreisgabe führen wird, nicht aber allein wegen des Gesichtspunktes des rechtlichen Gehörs. Auch konkurriert im Regulierungsverfahren, das trotz Sonderregelungen ein Verwaltungsverfahren bleibt, mit dem Geheimhaltungsanspruch das einfachrechtliche Verfahrensrecht zur Stellungnahme zu allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten und nicht etwa wie im gerichtlichen Verfahren das Verfassungsrecht des rechtlichen Gehörs, so daß im Regulierungsverfahren eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht aus Verfassungsgründen geboten ist. Selbst für das gerichtsförmig ausgestaltete förmliche Verwaltungsverfahren (§§ 63 ff VwVfG) ist die Anwendung der zu § 30 VwVfG entwickelten Grundsätze nicht zweifelhaft. Schließlich folgt aus der Beiladung eines Dritten zum Regulierungsverfahren nicht ohne weiteres auch seine Beteiligung an einem eventuellen nachfolgenden gerichtlichen Verfahren; jedenfalls setzt die Position eines Rechtsmittelführeres eine Verletzung eigener Rechte durch die Regulierungsentscheidung voraus, die für einen Beigeladenen des Verwaltungsverfahrens nicht zweifelsfrei erscheint.

Ein Abweichen von den dargestellten Grundsätzen zur Offenbarungsberechtigung erfordert auch nicht das mit dem Regulierungsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz verfolgte Gesetzesanliegen, einem infolge fehlenden Wettbewerbs und deshalb den Regulierungsmechanismen des Wettbewerbsmarktes nicht unterliegenden, marktbeherrschenden Unternehmen eine gesamtwirtschaftlich schädliche, preismißbräuchliche Ausnutzung seiner Stellung zu Lasten des Verbrauchers zu unterbinden.

Vgl. hierzu Beck'scher TKG- Kommentar, § 24 Rdn. 1.

Regelungsziele der §§ 24 ff. u. 73 ff. i.V.m. § 2 TKG sind somit die Ordnung des Wettbewerbsmarktes und der Verbraucherschutz schlechthin als Ziele der staatlichen Gemeinschaft. Zwar kann etwa ein regulierendes Anpassen der Leistungsentgelte an die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auch dem einzelnen Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens - hier den Programmveranstaltern - zugute kommen oder die Konkurrenten im Wettbewerb stärken. Damit ist Zweck des Regulierungsverfahrens aber nicht der Schutz des individuellen Kunden oder Konkurrenten in dem Sinne, daß die Vorschriften der antizipierten Regulierung oder der nachträglichen Regulierung subjektiv-öffentliche Rechte der Kunden oder Konkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens begründen. Für letzteres bieten jedenfalls der Wortlaut der §§ 23 ff. u. §§ 73 ff. TKG keine Anhaltspunkte. Daß Gegenstand des Regulierungsverfahrens nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Kunden und Konkurrenten des marktbeherrschenden Unternehmens sind, wird dadurch bestätigt, daß ein Regulierungsverfahren auch ohne Beiladung von Kunden und Konkurrenten des betroffenen Unternehmens eingeleitet und durchgeführt werden kann sowie die Entscheidung der Regulierungsbehörde in Form vorab genehmigter (§ 29 Abs. 1 TKG) oder nachträglich mit rechtsgestaltender Wirkung festgesetzter Entgelte (§§ 30 Abs. 5, 29 Abs. 2 TKG) eine lediglich allgemeine Rechtswirkung entfaltet und so letztlich ein genereller Verbraucherschutz bewirkt wird. Der mithin lediglich öffentliche Belang des Verbraucherschutzes und der Ordnung des Wettbewerbsmarktes aus gesamtwirtschaftlichen Gründen wird indes von der mit besonderer Fachkunde und besonderen Rechten ausgestatteten Regulierungsbehörde bzw. deren Beschlußkammern wahrgenommen. Ihnen hat das marktbeherrschende Unternehmen nach Aufforderung volle Einsicht in die Grundlagen - auch die geheimen Grundlagen - seiner Entgeltgestaltung zu gewähren. Durch ihre Überprüfungen und ggf. Beweiserhebungen werden die dargestellten öffentlichen Schutzbelange hinreichend gewahrt. Hierbei können die Regulierungsbehörde bzw. ihre Beschlußkammern auch Erkenntnisse beigeladener Dritter verwerten, die diese im Rahmen ihrer allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Rechte in das Regulierungsverfahren einbringen können. Dieses Konzept der Entgeltregulierung verlangt jedoch nicht nach einer Verstärkung der Mitwirkungsrechte verfahrensbeteiligter Dritter über das nach den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts vorgezeichnete Maß hinaus und damit auch nicht nach einer verstärkten Gewichtung ihres Akteneinsichtsrechts gegenüber dem Recht auf Geheimhaltungsschutz des vom Regulierungsverfahren betroffenen marktbeherrschenden Unternehmens.

Schließlich ist auch mit Blick auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ein Abrücken von den Grundsätzen zu § 30 VwVfG im telekommunikationsrechtlichen Regulierungsverfahren nicht geboten. Für das Verfahren vor der Kartellbehörde (§§ 54 - 62 GWB) existieren spezialgesetzliche Regelungen der Akteneinsicht nicht, so daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei erheblichen Interessen des Betroffenen nicht offenzulegen sind

vgl. hierzu Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 56 Anm. 2,

und selbst im gerichtlichen Verfahren wird die vom Beschwerdegericht nach § 72 GWB zu treffende Entscheidung über die Offenlegung von Geheimnissen letztendlich ebenfalls von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 4, letzte Bedingung, GWB) abhängen.

vgl. hierzu Bechtold, a.a.O., § 72, Anm. 3.

Die von der Antragstellerin in ihrem klarstellenden Schriftsatz vom 5. Mai 1999 bezeichneten Teile der Verwaltungsakten enthalten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin. Hierunter sind u. a. alle für die Betriebsführung, Wirtschafts- und Marktstrategie sowie Entgeltgestaltung eines Unternehmens wichtigen Gegebenheiten, Abläufe, Umstände und Informationen zu verstehen, deren Kenntnisnahme durch Dritte dem Unternehmen zum Nachteil gereichen kann.

Vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 30 Rdn. 13.

Die Antragstellerin hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren und nochmals im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 5. Mai 1999 - mit Ausnahme der unten noch abzuhandelnden Punkte - glaubhaft dargestellt, daß diese als geheim bezeichneten Teile bzw. Passagen ihrer vorgelegten Unterlagen ihre Preisgestaltung, Marktstrategie und Betriebsführung betreffen und, ggf. in Kombination mit anderen Umständen und Informationen, ihrer Konkurrenz und möglicherweise auch ihren Kunden (Programmanbietern) - selbst wenn sie nicht Verfahrensbeteiligte des Regulierungsverfahrens sind, die aber von den Beigeladenen informiert werden können - Rückschlüsse auf diese betrieblichen und geschäftlichen Themen ermöglichen. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, daß für sie bei einer Kenntnisnahme durch Dritte wirtschaftliche Nachteile durch verschärfte Konkurrenz und Umsatzverluste sowie Preisnachlaßforderungen der Kunden zu besorgen sind. Eine substantiierte Darlegung der vielfältigen, zukünftigen Nachteile als Ereignisse der Zukunft ist einem betroffenen Unternehmen nicht möglich und kann daher auch nicht verlangt werden. Die jedenfalls nicht völlig abwegigen wirtschaftlichen Nachteile zu verhindern, ist für ein auf Gewinnerzielung angelegtes Unternehmen oberstes Gebot und von erheblichem Interesse. Selbst die Antragsgegnerin ist grundsätzlich von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin ausgegangen, hat allerdings eine Offenbarungsrechtfertigung angenommen. Auch das Verwaltungsgericht hat, soweit es die von der Antragstellerin als geheim bezeichneten Teile bzw. Passagen ihrer Unterlagen in den Akten vorgefunden hat, ihren Geheimnischarakter nicht in Zweifel gezogen. Es bedarf deshalb hier keiner näheren Begründung der Geheimniseigenschaft der von der Antragstellerin aufgelisteten Teile bzw. Passagen der Verwaltungsakten und der zugehörigen Liste.

Der Charakter eines Geheimnisses entfällt bezüglich einiger Punkte auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin einige Teile bzw. Passagen der Verwaltungsakten oder der zugehörigen Liste bereits in anderen Regulierungsverfahren offengelegt hat und diese Dritten bereits zugänglich waren. Denn wem und wann ein Unternehmen die Kenntnisnahme von seinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ermöglicht, bleibt seiner Entscheidung vorbehalten. Im übrigen folgt aus einer ungeschützten Preisgabe eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in einem früheren Regulierungsverfahren nicht, daß es von dritter Seite überhaupt zur Kenntnis genommen und zudem als Geheimnis erkannt worden ist. Daß die von der Antragstellerin aufgelisteten Teile bzw. Passagen ihrer Unterlagen allgemein bekannt wären - nur dann könnte das Geheimnismerkmal entfallen

vgl. Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 30 Rdn. 9 -,

liegt fern.

Eine Offenbarungsbefugnis der Beschlußkammer 3 bezüglich der von der Antragstellerin aufgelisteten geheimen Teile bzw. Passagen ihrer Unterlagen besteht bei der im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht. Insoweit entspricht es dem Charakter des Geheimhaltungsanspruches bzw. der Geheimhaltungsverpflichtung mit Offenbarungsvorbehalt, daß die Behörde das für sich reklamierte, ihre grundsätzlich vorrangige Geheimhaltungsverpflichtung beseitigende Offenbarungsrecht darlegt.

So im Ergebnis auch BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - IV B 15.62 -, BVerwGE 19, 179/187, wonach die die Offenlegung der Akten begehrende Partei die Anspruchsvoraussetzungen hierfür darzulegen hatte.

Hieran fehlt es.

Es kann offen bleiben, ob eine dahingehende gesetzliche Ermächtigung in § 29 Abs. 2 VwVfG zu finden ist.

Vgl. verneinend Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 30 Rdn. 8.

Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, u. a. wenn und soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten geheimgehalten werden müssen. Die danach bei gegebenen Voraussetzungen im Ermessen der Behörde stehende Verweigerung der Akteneinsicht setzt zunächst ein Akteneinsichtsrecht des dieses beanspruchenden Beteiligten nach § 29 Abs. 1 VwVfG voraus. Nach dessen Satz 1 hat die Behörde den Beteiligten Einsicht in das Verfahren betreffende Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer (der Akteneinsicht begehrenden Beteiligten) rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und es ist bei der im vorliegenden Verfahren möglichen Prüfungsdichte auch nicht erkennbar, daß die zum Regulierungsverfahren vor der Beschlußkammer 3 beigeladenen Dritten Einsicht in die geheimen Teile bzw. Passagen der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zur - hier allein in Betracht kommenden - "Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen" benötigen. Eigene subjektiv-öffentliche Rechte der Beigeladenen sind nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens und werden auch nicht durch dessen Ausgang berührt. Auch ist eine mittelbare Auswirkung auf ihre "Rechts"-stellung nicht zu erkennen. Soweit ihnen als Kunden der Antragstellerin bei einer regulierenden Herabsetzung der Entgelte der Vorteil wirtschaftlich günstigerer Konditionen zukommen sollte, handelte es sich lediglich um tatsächliche Reflexwirkungen im wirtschaftlichen, nicht rechtlichen Bereich. Das gleiche gilt, soweit sie mit der Antragstellerin im Wettbewerb stehen sollten und der Marktführer Einkunftseinbußen erleiden sollte.

Die danach hier allein entscheidungserhebliche Abwägung der widerstreitenden Interessen führt jedenfalls nicht zu einem überwiegenden Offenbarungsinteresse der Allgemeinheit oder der Beigeladenen.

Dem Geheimhaltungsinteresse der Antragstellerin steht vornehmlich das Anliegen der Beigeladenen gegenüber, ihr telekommunikationsrechtliches Stellungnahmerecht (§ 75 Abs. 1 TKG) und damit letztlich ihr verwaltungsverfahrensrechtliches Gehörsrecht erschöpfend wahrnehmen zu können. Daneben mag auch noch ein öffentliches Interesse daran bestehen, der Beschlußkammer durch voll umfängliche Stellungnahmen der Beigeladenen eine breitere Erkenntnisgrundlage zu verschaffen. Diesen Anliegen mißt der Senat im vorliegenden Fall jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem aus der Verfassung abgeleiteten Geheimhaltungsrecht des betroffenen Unternehmens. Folge der Offenbarung der umstrittenen Geheimnisse der Antragstellerin durch Gewährung von Einsicht der Beigeladenen in die betreffenden Teile bzw. Passagen der vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin sind, wie bereits oben dargestellt, konkret zu befürchtende Wettbewerbsnachteile, die ggf. durch Weitergabe der Informationen an am Regulierungsverfahren nicht beteiligte Dritte einen unüberschaubaren Umfang annehmen können. Auf der anderen Seite ist Folge der Verweigerung der Einsicht der Beteiligten in die umstrittenen Geheimnisse eine nicht zu allen Punkten der Entgeltbildung der Antragstellerin dezidierte Stellungnahme der Beigeladenen. Wohl ist ihnen weiterhin auch ohne vollumfängliche Kenntnis der Verwaltungsvorgänge die Unterbreitung eigener Entgeltkalkulationen für die der Überprüfung unterliegenden Leistungsentgelte möglich. Eine nicht mögliche dezidierte Stellungnahme der Beigeladenen zu den entgeltrelevanten Geheimnissen der Antragstellerin, wenn es bei der von der Antragsgegnerin angelegten Überprüfungsmethodik auf diese überhaupt ankommt, könnte im Ergebnis allenfalls die Breite der Erkenntnisbasis der Beschlußkammer schmälern. Subjektiv-öffentliche Rechte oder rechtlich geschützte Interessen der Beigeladenen können, wie ausgeführt, durch ihre lediglich eingeschränkte Stellungnahme nicht tangiert sein. Dem Stellungnahmerecht und dem Gehörsrecht eines Beigeladenen kann nicht schon seiner selbst wegen Bedeutung und Gewicht zukommen, sondern nur soweit und solange es der Durchsetzung seiner eigenen Rechte oder rechtlicher Interessen dient. Der Wahrung subjektiv- öffentlicher Rechte oder rechtlicher Interessen der Beigeladenen dient das Regulierungsverfahren jedoch nicht. Etwas anderes läßt sich auch nicht dem Beigeladenenstatus als solchem ableiten. Denn die Beiladung nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 TKG setzt - anders als § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG - lediglich ein Berühren von "Interessen" voraus, also eine irgendwie geartete Auswirkung der Entscheidung der Beschlußkammer auf die Position des Dritten, wozu beispielsweise bereits eine Stärkung seiner Position als eventueller Kunde des Monopolisten ausreicht.

Für das Erreichen des gesetzlichen Zieles der telekommunikationsrechtlichen Regulierung (§ 2 Abs. 2 TKG) - u. a. die Wahrnehmung der Interessen der Nutzer und die Sicherstellung eines chancengleichen, funktionsfähigen Wettbewerbs - reicht es zunächst aus, wenn - nur - die mit besonderer Sachkunde ausgestattete Regulierungsbehörde volle Kenntnis von allen für die Gestaltung der Leistungsentgelte relevanten - ggf. geheimen - Umstände und Erwägungen des betroffenen marktbeherrschenden Unternehmens hat. Daß die Regulierungsbehörde bzw. die Beschlußkammern auf eine dezidierte Stellungnahme beigeladener dritter Unternehmen auch zu dem Geheimhaltungsanspruch des betroffenen Unternehmens unterfallenden Teilen bzw. Passagen seiner vorgelegten Unterlagen zwingend angewiesen sei, d. h. ohne eine solche Stellungnahme keine sachgerechte Entscheidung möglich sei, ist von der Antragsgegnerin nicht behauptet worden und wäre auch kaum vorstellbar, zumal das vorliegende Regulierungsverfahren mit einer Sachentscheidung (vom 24. März 1999) abgeschlossen worden ist und abgeschlossen werden konnte, ohne daß vorher den beigeladenen dritten Unternehmen Akteneinsicht gewährt worden ist. Überdies dürfte nicht zu erwarten sein, daß die Beigeladenen zu Betriebs- oder Geschäftsinterna der Antragstellerin im Sinne der Regulierungsziele gewinnbringend Stellung nehmen könnten.

Der Umstand, daß das mit einem Regulierungsverfahren belegte Unternehmen nach der Telekommunikationsentgeltverordnung zur Angabe beispielsweise der Kostenfaktoren, der Methodik der Kostenermittlung, von Umsätzen etc. verpflichtet ist und gerade diese Angaben der Bewertung unterliegen, indiziert nicht automatisch diesbezüglich eine Interessengewichtung zu Lasten des betroffenen Unternehmens und zu Gunsten der zum Regulierungsverfahren Beigeladenen mit der Folge, daß letztere ein Kenntnisnahmerecht auch bezüglich solcher geheimer Angaben hätten.

Soweit die Beschlußkammer 3 ausweislich ihrer Begründungen in der zugehörigen Liste zu einigen offenzulegenden Aktenteilen davon ausgeht, daß der betreffende Inhalt - ggf. nach Schwärzung einiger Angaben - Rückschlüsse auf die tatsächliche Kostenhöhe nicht - mehr - zulasse oder nur allgemeine Ausführungen zur Methodik der Preiskalkulation enthalte und ebenfalls keine Rückschlüsse für das Regulierungsverfahren ermögliche, rechtfertigt das ein Offenbarungsrecht nicht. Denn wenn die Beigeladenen mit der Restinformation zur Richtigkeit der Kostenhöhe ohnehin nicht Stellung nehmen können, kann ihr Informationsinteresse auch nicht höher gewichtet werden als das Geheimhaltungsinteresse des vom Regulierungsverfahren betroffenen Unternehmens. Dessen Geheimhaltungsinteresse behält sein Gewicht, weil auch die Restinformation in "unbefugten Händen" zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden kann. Der von der Beschlußkammer 3 unter Bezugnahme auf einen Auflagenbeschluß des Kammergerichts in einem kartellrechtlichen Verfahren geäußerten Auffassung, Umsatzzahlen seien grundsätzlich nicht als schützenswert anzusehen, folgt der Senat nicht. Denn die Kenntnis solcher Zahlen kann anderen Unternehmen in Kombination mit anderen Erkenntnissen mögliche Gewinnsparten aufzeigen, was dem vom Regulierungsverfahren betroffenen Unternehmen zum Nachteil gereichen kann.

Soweit die Antragstellerin die ersten fünf Gegenstände ihres Geheimhaltungsbegehrens mit Fundstellen in den Verwaltungsakten belegt hat, obgleich dort die entsprechenden Blätter komplett entfernt oder entscheidend geweißt sind, führt das nicht zu einer teilweisen Unbegründetheit des vorläufigen Rechtsschutzantrages, weil sich die Geheimhaltungsgegenstände jedenfalls aus der zugehörigen Liste ergeben. Im übrigen sieht der Senat die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Richtigstellungen von Fundstellen in den Akten nicht als Antragsänderung an, weil die geheim zu haltenden Informationen bereits zuvor beschrieben waren.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
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