Landgericht Kiel:
Urteil vom 18. Dezember 2009
Aktenzeichen: 14 O 70/09
(LG Kiel: Urteil v. 18.12.2009, Az.: 14 O 70/09)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen, den Titel €Dr.€ ohne fachlichen Zusatz zu führen, und zwar in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin.
Der Beklagte, Mitglied der Klägerin, ist Steuerberater und hat nach abgelegter Doktorprüfung in der Fachrichtung €Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen€ am 11.11.2004 in .../Slowakei von der ...Universität den akademischen Grad €doktor filozofie€ (Abkürzung: €PhDr.€) verliehen erhalten (Anlage K 1). Er ist für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG tätig und betreut von der Kieler Niederlassung aus Mandanten im gesamten Bundesgebiet und im europäischen Ausland. Er hat seine Hauptwohnung in Bayern und eine Nebenwohnung in D angemeldet. Der Kläger führt den Titel €Dr.€ neben seiner Berufsbezeichnung €Steuerberater€. Seine Mandate führt er mit diesem Titel unter dem Briefkopf der C.
Die Klägerin hält dies für irreführende Angaben im Geschäftsverkehr i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verweist auf § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein sowie § 43 StBerG und meint, der Beklagte dürfe den Titel nach Artikel 6 Abs. 1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 05.07.2007 nur in der Form führen, in der er ihm verliehen sei, unter Angabe des fachlichen Zusatzes. Bei dem dem Beklagten verliehenen Titel handele es sich um einen €kleinen Doktorgrad€, der mit einem Diplom vergleichbar und in 1-2 Semestern zu erhalten sei. Er sei in der Slowakei nicht der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet.
Die Klägerin beantragt,
dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall auch Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung €Steuerberater€ den slowakischen Grad €doktor filozofie€ in der abgekürzten Form €Dr.€ ohne fachlichen Zusatz in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland außer den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der ihm verliehene Titel sei mit der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation, sein Erfahrungsschatz mit dem eines deutschen Doktoranden vergleichbar. In der Slowakei sei die Führung des Titels in der Form des €Dr.€ üblich, so dass ihm dies auch hier gestattet sein müsse. Das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen die in Art. 39 und 43 EGV garantierten Rechte der Freizügigkeit. Zudem könne der von der Klägerin beanspruchte Schutz des Rechtsverkehrs nicht erreicht werden, weil das Führen des Titels in der von ihm verwendeten Form in Bayern und Berlin - unstreitig - zulässig sei.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte nimmt durch die beanstandete Titelführung aber keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen i. S. d. § 8 Abs. 1 UWG vor, so dass ihn die Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.
Dies ergibt sich - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - aus folgenden Erwägungen:
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kommt hier nicht in Betracht.
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Dabei hatte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Titelführung des Beklagten gegen § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein und damit auch gegen § 43 StBerG verstößt und ob § 57 Hochschulgesetz mit europarechtlichen Regelungen vereinbar ist. Denn bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um Marktverhaltensregeln i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. Beide Vorschriften weisen erkennbar keinen Marktbezug auf und dienen nicht zumindest auch dem Schutz der Marktteilnehmer. Das Hochschulgesetz regelt vielmehr die Verhältnisse der Hochschulen im Land Schleswig-Holstein, das Steuerberatergesetz stellt eine berufsrechtliche Regelung dar.
Aber auch die Voraussetzungen des hier somit allein noch in Betracht kommenden § 5 UWG sind nicht erfüllt.
Das Führen des Titels €Dr.€ ohne fachlichen Zusatz stellt keine irreführende geschäftliche Handlung - hier: Irreführung über die Person oder Eigenschaften des Beklagten - dar.
Für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, ist die Auffassung der Verkehrskreise von Bedeutung, an die sich die Werbung richtet. Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.
Hier käme eine Irreführung dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen €Dr.€-Titel ohne fachlichen Zusatz führt, verfüge über eine höhere fachliche Qualifikation als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall ist, ist für die Kammer aber nicht erkennbar.
In der Bevölkerung ist bekannt, dass ein €Dr.€-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig ist. Es kann heute auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt noch konkrete Vorstellungen davon macht, ob der €Dr.€-Titel im Inland oder im Ausland erworben wurde, in welchem Fachbereich er erworben wurde und dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels zumindest denjenigen entsprochen haben, die an den Erwerb eines €Dr.€-Titels in Deutschland gestellt werden. Denn zum einen ist es seit langem gängige Praxis und allgemein bekannt, dass derartige Titel auch im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erworben werden können. Zum anderen gibt es aber auch in der Bundesrepublik Deutschland je nach Bundesland und Fachbereich durchaus unterschiedliche Promotionsordnungen, ohne dass sich der Adressat der Werbung Gedanken darüber machen würde, nach welcher konkreten Promotionsordnung der Titel erworben wurde.
Darüber hinaus ist das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels in den Bundesländern Bayern und Berlin ohne fachlichen Zusatz zulässig. Allerdings kann eine Werbung auch dann als irreführend angesehen werden, wenn bei regional unterschiedlicher Auffassung jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 5 Rn 2.83). Dies wäre hier aber nur dann der Fall, wenn sich das Publikum in denjenigen Bundesländern, in denen das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nur mit fachlichem Zusatz zulässig ist, andere Vorstellungen von der Qualifikation des Betreffenden machen würde als z. B. das Publikum in Bayern und Berlin, also in Bundesländern, in denen der Titel auch ohne den fachlichen Zusatz geführt werden darf. Dies hält die Kammer aber für ausgeschlossen. Ein Verbraucher, der den Titel €Dr.€ liest, wird sich keine Gedanken darüber machen, dass die Landesgesetzgeber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Titelführung unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Ebenso wenig wird er sich Gedanken darüber machen, in welchem Bundesland derjenige, der diesen Titel führt, seinen Wohnsitz und/oder seinen Geschäftssitz hat und ob die Voraussetzungen des jeweiligen Hochschulgesetzes, die zur Führung dieses Titels mit oder ohne fachlichen Zusatz berechtigen, gerade in diesem Bundesland erfüllt sind. Insoweit kann er auch keine falschen Vorstellungen entwickeln.
Eine etwaige irrige Auffassung des Adressaten darüber, in welchem Fachbereich und nach welchen fachlichen Voraussetzungen der Titel verliehen wurde, wäre aber auch jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt bundeseinheitlich, während die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. mit welchen Zusätzen das Führen eines im Ausland erworbenen Titels zulässig ist, unterschiedlich sind. Angesichts dessen, dass ein Doktorgrad in Personenstandsurkunden, Personalausweis und Pass aufgenommen werden kann und ein unbefugter Gebrauch nur unter den Voraussetzungen des § 132 a StGB, einer ebenfalls bundesweit geltenden Vorschrift, strafbar ist, kann es nicht Schutzweck des UWG sein, unter Berücksichtigung jeweils nur landesweit geltender Vorschriften ein Verhalten des Werbenden je nach dem Wohnort oder Geschäftssitz desjenigen, der den Titel führt, und ggf. auch nach dem Wohnort des Adressaten der Werbung zu gestatten oder zu verbieten.
Nach alldem ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Kiel:
Urteil v. 18.12.2009
Az: 14 O 70/09
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