Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. April 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 2/04

(BPatG: Beschluss v. 28.04.2009, Az.: 6 W (pat) 2/04)

Tenor

1.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

2.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Herr Patentanwalt O... in Paderborn als Vertreter beigeordnet.

Gründe

I.

Die Patentanmeldung des Antragstellers betreffend eine "Dachpfanne" ist von der Prüfungsstelle für Klasse E 04 D des Deutschen Patentund Markenamts mit Beschluss vom 24. September 2003 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Hiergegen hat der Antragsteller mit beim Deutschen Patentund Markenamt am 24. November 2003 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sowie Antrag auf Beiordnung des Patentanwalts O... in P... gestellt, der einer Beiordnung zugestimmt hat und im Verfahren tätig geworden ist. Der Antragsteller hat bereits für das Anmeldeverfahren sowie für die Jahresgebühren beim Deutschen Patentund Markenamt Verfahrenskostenhilfe beantragt, die auch bewilligt wurde, zum letzten Mal mit Beschluss vom 16. Januar 2009 für die im Patenterteilungsverfahren fällig werdenden Jahresgebühren. In Verbindung mit diesen Anträgen hat der Antragsteller mehrfach Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und ergänzende Belege eingereicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Antrag ist begründet. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sowie dem Antragsteller der beantragte Vertreter beizuordnen (§§ 129, 130, 133 PatG).

Der Senat hält es auf Grund der von Amts wegen zu berücksichtigenden beim Deutschen Patentund Markenamt eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der den Erklärungen beigefügten Belege für hinreichend glaubhaft, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann.

Die Beschwerde bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. dazu Schulte, PatG 8. Aufl., § 130 Rdn. 39 ff.), weil eine Änderung der im Verfahren vor der Prüfungsstelle geltenden Patentansprüche zur Patentfähigkeit führen kann (vgl. Schulte, a. a. O., Rdn. 42).

Dem Verfahrenskostenhilfegesuch ist somit stattzugeben.

Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm Herrn Patentanwalt O... beizuordnen, war ebenfalls stattzugeben, weil die Vertretung zur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens erforderlich O... zur Vertretung bereit ist (§ 133 PatG). erscheint und Herr Patentanwalt Lischke Guth Hildebrandt Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.04.2009
Az: 6 W (pat) 2/04


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